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Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)
3. SprengV
Ausfertigungsdatum: 23.06.1978
Vollzitat:
"Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783), die durch Artikel 21 des Gesetzes
vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist"
Stand: Geändert durch Art. 21 G v. 25.7.2013 I 2749
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1978 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Nr. 1 und 5 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes vom 13. September
1976 (BGBl. I S. 2737) wird vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister des Innern,
auf Grund des § 29 Nr. 2 Buchstaben a und c des Sprengstoffgesetzes wird vom Bundesminister des Innern,
auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes wird vom
Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1Anzeige
(1) Soll mit explosionsgefährlichen Stoffen gesprengt werden, hat die nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder, im
nichtgewerblichen Bereich, die nach § 28 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Sprengstoffgesetzes
verantwortliche Person dies der zuständigen Behörde schriftlich in doppelter Ausfertigung oder elektronisch
anzuzeigen, und zwar
1. mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen innerhalb
einer Betriebsstätte oder zur Durchführung eines Vorhabens vorgenommen werden sollen, und
2. mindestens eine Woche vor jeder sonstigen Sprengung.
(2) In der Anzeige sind anzugeben
1. Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung; bei mehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie vorgenommen
werden sollen, und
2. Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen sowie Nummer und Datum
der Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes und des Befähigungsscheins nach § 20 des
Sprengstoffgesetzes und die Behörden, die die Erlaubnis und den Befähigungsschein erteilt haben.
Ihr sind als Unterlagen beizufügen
1. eine Beschreibung, aus der hervorgeht
a) Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen,
b) Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel, bei
Verwendung von Sprengzeitzündern der Höchstmenge der Sprengstoffe je Zündzeitstufe,
c) die Entfernung der Sprengstellen von besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen,
insbesondere Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen in
einem Umkreis von mindestens 1.000 Metern,
d) die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen
an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen
Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm, und
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2. ein maßstäblicher Lageplan, aus dem ersichtlich sind
a) die Sprengstellen einschließlich ihrer voraussehbaren Lageveränderungen,
b) die Entfernung der Sprengstellen von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen
der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 Metern.
Der Anzeige nach Absatz 1 Nr. 2 braucht ein Lageplan nicht beigefügt zu werden, wenn in der Anzeige
die Entfernung der Sprengstelle von den nächstgelegenen Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten und
Einrichtungen der öffentlichen Versorgung angegeben ist.
§ 2Änderungsanzeige
Sind nach Erstattung der Anzeige Veränderungen gegenüber dem Inhalt der Anzeige oder der Unterlagen
eingetreten oder vorgesehen worden, hat der nach § 1 Abs. 1 Anzeigepflichtige dies der zuständigen Behörde
unverzüglich schriftlich in doppelter Ausfertigung oder elektronisch anzuzeigen. Ist mit einer Veränderung eine
erhöhte Gefahr verbunden, so dürfen die für die Sprengung verantwortlichen Personen erst eine Woche nach
Erstattung der Änderungsanzeige, im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 1 jedoch nicht vor Ablauf von vier Wochen nach
Erstattung der Anzeige unter den geänderten Umständen sprengen.
§ 3Ausnahmen von der Anzeigepflicht
(1) § 1 gilt nicht, wenn in Anlagen gesprengt werden soll, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
genehmigt sind oder die nach § 67 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als genehmigt gelten und die
Genehmigung die Sprengungen einschließt.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf die Erstattung der Anzeige oder die Einhaltung der Frist
verzichten, wenn dies aus besonderen Gründen gerechtfertigt erscheint.
§ 4Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 41 Abs. 1 Nr. 16 des Sprengstoffgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder entgegen § 1 Abs. 2 Angaben
nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder unrichtig macht oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vorlegt,
2. entgegen § 2 eine Veränderung nicht, nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig anzeigt oder eine
Sprengung vor Ablauf der vorgeschriebenen Fristen durchführt.
§ 5
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§ 6Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 52 des
Sprengstoffgesetzes auch im Land Berlin. Die Vorschriften dieser Verordnung sind im Land Berlin jedoch nicht
anzuwenden, soweit sie mit Rechtsvorschriften der alliierten Behörden unvereinbar sind.
§ 7Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1978 in Kraft.
(2)
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