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Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften über die
Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung -
GGAV 2002)
GGAV 2002
Ausfertigungsdatum: 06.11.2002
Vollzitat:
"Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350), die durch Artikel 4 der Verordnung
vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568) geändert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 18.2.2016 I 275
Hinweis: Änderung durch Art. 4 V v. 17.3.2017 I 568 (Nr. 15) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht
abschließend bearbeitet
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2002 +++)
§ 1Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung enthält allgemeine Ausnahmen von
1. der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. März 2015 (BGBl. I S. 366), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. März 2017 (BGBl. I S. 568)
geändert worden ist, und
2. der Gefahrgutverordnung See vom 9. Februar 2016 (BGBl. I S. 182).
(2) Die in der Anlage dieser Verordnung aufgeführten Ausnahmen finden nur in dem Geltungsbereich
Anwendung, der im Titel der einzelnen Ausnahmen durch Buchstaben gekennzeichnet ist. Die dort verwendeten
Buchstaben haben folgende Bedeutung:
1. „B“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt),
2. „E“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für Beförderungen auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr),
3. „M“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung See nach § 1 Absatz 1 und
4. „S“ entspricht dem Geltungsbereich der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt nach
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für Beförderungen auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr).
§ 2Geltungsbereich von Ausnahmegenehmigungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Für Beförderungen zum und von nächstgelegenen geeigneten Bahnhof gelten Ausnahmegenehmigungen nach §
5 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt auch bei
Beförderungen im Straßenverkehr. In diesen Fällen ist ein Abdruck der jeweiligen Ausnahmegenehmigung dem
Beförderungspapier beizufügen.
§ 3Grenzüberschreitende Beförderung
Soweit in einer Ausnahme in der Anlage zu dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
darf bei grenzüberschreitenden Beförderungen der innerstaatliche Teil der Beförderung nach den Vorschriften
dieser Verordnung erfolgen.
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Anlage(zu § 1 Absatz 2)
(Fundstelle: BGBl I 2016, 277 - 304)
Erklärung der verwendeten Abkürzungen
In dieser Anlage bedeuten:
ADN Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf
Binnenwasserstraßen
ADR Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
AGBwGGVSE Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und
Eisenbahn
Bem. Bemerkung
BGBl. Bundesgesetzblatt
CSC Internationales Übereinkommen über sichere Container
CTU Güterbeförderungseinheit (Cargo transport unit)
EmS Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern
Flp. Flammpunkt
GGVSEB Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
GGVSee Gefahrgutverordnung See
IMDG-Code International Maritime Dangerous Goods Code
MEGC Gascontainer mit mehreren Elementen
MEMU Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff
n.a.g. nicht anderweitig genannt
PBDD Polybromierte Dibenzodioxine
PBDF Polybromierte Dibenzofurane
PCB Polychlorierte Biphenyle
PCDD Polychlorierte Dibenzodioxine
PCDF Polychlorierte Dibenzofurane
PCT Polychlorierte Terphenyle
Richtlinie
2008/68/EG
Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung
gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13), die zuletzt durch die Richtlinie
2010/61/EU (ABl. L 233 vom 3.9.2010, S. 27) geändert worden ist
RID Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
S. Seite
StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
TCDD Tetrachlordibenzo-p-dioxin
TE Toxizitätsäquivalent-Faktor
UN United Nations (Vereinte Nationen)
VMBI Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung
Inhaltsverzeichnis
Ausnahme 1 – offen –
Ausnahme 2 – offen –
Ausnahme 3 – offen –
Ausnahme 4 – offen –
Ausnahme 5 – offen –
Ausnahme 6 – offen –
Ausnahme 7 – offen –
Ausnahme 8 (B) Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren
Ausnahme 9 (B, E, S) Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff
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Ausnahme 10 – offen –
Ausnahme 11 – offen –
Ausnahme 12 – offen –
Ausnahme 13 – offen –
Ausnahme 14 – offen –
Ausnahme 15 – offen –
Ausnahme 16 – offen –
Ausnahme 17 – offen –
Ausnahme 18 (S) Beförderungspapier
Ausnahme 19 (B, E, S) Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen
Ausnahme 20 (B, E, S) Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle
Ausnahme 21 (B, E, S) Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln
Ausnahme 22 (E, S) Saug-Druck-Tanks
Ausnahme 23 – offen –
Ausnahme 24 (S) Beförderung von ungereinigten leeren Eichnormalen
Ausnahme 25 – offen –
Ausnahme 26 – offen –
Ausnahme 27 – offen –
Ausnahme 28 (E, S) Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern
Ausnahme 29 – offen –
Ausnahme 30 – offen –
Ausnahme 31 (S) Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen
Ausnahme 32 (S, E) Beförderung durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der
Bundeswehr
Ausnahme 33 (M) Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt betreiben
Ausnahme 1
– offen –
Ausnahme 2
– offen –
Ausnahme 3
– offen –
Ausnahme 4
– offen –
Ausnahme 5
– offen –
Ausnahme 6
– offen –
Ausnahme 7
– offen –
Ausnahme 8 (B)
Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 3 der GGVSEB in Verbindung mit Abschnitt 1.16.3 und
1.16.4, Abschnitt 8.3.1 sowie Teil 7 und Kapitel 9.1 ADN dürfen gefährliche Güter auf Fahrzeugen
(Beförderungseinheiten) mit Fähren nur befördert werden, wenn die nachstehenden ergänzenden
Vorschriften eingehalten werden. Vorschriften, die nur für offene Fähren oder nur für gedeckte
oder geschlossene Fähren gelten, sind mit einer entsprechenden Überschrift unmittelbar vor der
betreffenden Bestimmung versehen.
2 Bau und Ausrüstung
2.1 Offene Fähren
Das Fahrbahndeck muss an mindestens zwei Seiten offen sein.
Gedeckte/geschlossene Fähren
Das Fahrzeugdeck muss mit einer mechanischen Lüftung versehen sein, deren Kapazität ausreicht,
um einen 20fachen Luftwechsel pro Stunde im Fahrzeugdeck zu erzielen. Hierbei ist mit dem
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Volumen des leeren Fahrzeugdecks zu rechnen. Der Ventilator muss so ausgeführt sein, dass
Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Ventilatorgehäuse sowie elektrostatische
Aufladung ausgeschlossen sind. Der Ventilator ist so anzuordnen oder zu schützen, dass keine
Gegenstände hineingelangen können. Die Luftführung muss so angeordnet sein, dass die abgesaugte
Luft nicht wieder in Schiffsräume eindringen kann. Die Absaugschächte müssen bis zu 50 Millimeter
Abstand an das Fahrzeugdeck geführt sein und sich an dessen äußeren Enden befinden. Sind die
Absaugschächte abnehmbar, müssen sie für den Zusammenbau mit dem Ventilator geeignet sein
und sicher befestigt werden können. Der Schutz gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser muss
gegeben sein. Die Zuluft muss während des Ventilierens gewährleistet sein.
2.2 Das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck muss wasserdicht und aus Stahl sein. Ist auf das Fahrbahndeck
oder Fahrzeugdeck ein zusätzlicher Belag aufgebracht, muss er aus schwer entflammbarem und nicht
saugfähigem Material sein.
2.3 Es dürfen keine Zugänge und Ausstiege im Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck vorhanden sein, die
während des normalen Betriebs der Fähre begangen werden. Andere Zugänge und Ausstiege müssen
in geschlossenem Zustand wasserdicht sein.
2.4 Für Beförderungseinheiten sind Stellplätze festzulegen; diese sind auf dem Fahrbahndeck oder
Fahrzeugdeck kenntlich zu machen. Die Stellplätze müssen folgende Anforderungen erfüllen:
2.4.1 Im Umkreis von 3 Meter um die Stellplätze und 2 Meter über der im Zulassungszeugnis der Fähre
festgelegten größten Höhe der Beförderungseinheiten müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
2.4.1.1 Offene Fähren
Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift für elektrische Einrichtung vom Typ
„begrenzte Explosionsgefahr“ für die Temperaturklasse T3 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADN
entsprechen.
Gedeckte/geschlossene Fähren
Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift für elektrische Einrichtung vom Typ
„begrenzte Explosionsgefahr“ für die Temperaturklasse T4 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADN
entsprechen.
2.4.1.2 Zu- und Ablüfter müssen wasserdicht verschließbar sein.
2.4.1.3 Offene Fähren
Nieder- und Eingänge zu Unterdecksräumen und Seitenräumen und sonstige Öffnungen müssen
sprühwasserdicht und wetterdicht sein, wobei die Süllhöhe nicht unter 300 Millimeter betragen darf.
2.4.1.4 Mündungen von Abgasrohren von Maschinen oder Heizanlagen müssen mit Vorrichtungen zum
Schutz gegen das Austreten von Funken ausgerüstet sein.
2.4.2 Offene Fähren
Die Stellplätze dürfen nicht überbaut sein. Steuerhäuser und Geräteträger dürfen sich über den
Stellplätzen befinden, wenn die Vorschriften der Nummer 2.4.1 eingehalten sind.
2.4.3 Die Stellplätze sind durch geeignete Maßnahmen gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern.
2.5 Die Antriebsmaschinen der Fähren müssen unter Deck oder in einem geschlossenen Maschinenraum
aufgestellt sein. Der Maschinenraum muss so gebaut und eingerichtet sein, dass ein auf
dem Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck frei werdendes Dampf/Luft-Gemisch weder von der
Antriebsmaschine angesaugt werden kann, noch in das Innere des Maschinenraums gelangen kann.
2.6 Es muss eine Sprechfunkanlage für den öffentlichen Fernsprechdienst vorhanden sein.
2.7 Unbeschadet der Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl.
I S. 2450), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948)
geändert worden ist, sind folgende Maßnahmen zu treffen:
2.7.1 Im Maschinenraum und in einem eventuell vorhandenen Heizungsraum muss eine fest eingebaute
Feuerlöschanlage vorhanden sein, die im Steuerhaus ausgelöst werden kann. Für Fähren, deren Kiel
vor dem 1. Januar 1994 gelegt worden ist, reicht es aus, wenn die Feuerlöschanlage außerhalb des
Aufstellungsraumes von gut zugänglicher Stelle an Deck ausgelöst werden kann.
2.7.2 Gedeckte/geschlossene Fähren
Das Fahrzeugdeck muss mit einer Feuerlöschanlage ausgerüstet sein. Die Anlage muss entweder
automatisch ausgelöst werden oder es muss eine ständige Überwachung der Beförderungseinheiten
durch die Besatzung erfolgen oder es muss eine vollständige Videoüberwachung des Fahrzeugdecks
vorhanden sein.
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2.7.3 Im Bereich des Fahrbahndecks oder Fahrzeugdecks und der Aufenthaltsräume für Fahrgäste muss
jede beliebige Stelle von mindestens zwei örtlich verschiedenen Hydranten mit je einer einzigen
Schlauchlänge von höchstens 20 Meter Länge erreicht werden können. Feuerlöschschläuche müssen
an die Hydranten fest angeschlossen sein.
2.7.4 Die Hydranten müssen durch eine fest eingebaute Feuerlöschpumpe versorgt werden, die im
Steuerhaus oder von einer gut zugänglichen Stelle an Deck in Betrieb genommen werden kann.
2.7.5 Offene Fähren
Zusätzlich zu den nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geforderten Feuerlöschern ist je ein
Feuerlöscher vorn und achtern im Bereich des Fahrbahndecks anzubringen.
Gedeckte/geschlossene Fähren
Zusätzlich zu den nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geforderten Handfeuerlöschern sind
Feuerlöscher gemäß Notfallplan an Bord zu platzieren.
2.8 Wenn die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Nummern 2.1 bis 2.7 nicht eingehalten sind, dürfen
nur die freigestellten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADN oder Beförderungseinheiten ohne
Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 ADR und Tankfahrzeuge mit gefährlichen Gütern der UN-
Nummer 1202 befördert werden.
3 Betriebsvorschriften
3.1 Pflichten des Fährbetreibers und des Fährpersonals
3.1.1 Der Fährbetreiber hat sicherzustellen, dass der Fahrzeugführer einer Beförderungseinheit mit
gefährlichen Gütern in geeigneter Weise auf seine nachfolgend genannten Pflichten hingewiesen
wird. Der Hinweis kann insbesondere durch Aufstellen von Hinweisschildern oder durch mündliche
Unterrichtung durch den Fährbetreiber oder das Fährpersonal erfolgen.
3.1.2 Gedeckte/geschlossene Fähren
Für jede Fähre ist ein Notfallplan aufzustellen, in dem Angaben über die Platzierung der Feuerlöscher,
der Hydranten, das Verhalten der Besatzung in Notfällen und der zu unterrichtenden zuständigen
Behörden enthalten sind und der EmS-Leitfaden „Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe,
die gefährliche Güter befördern“ Berücksichtigung findet. Der Notfallplan ist durch die Reederei
aufzustellen und muss mit der den Fährbetrieb genehmigenden Behörde abgestimmt sein.
3.1.3 Gedeckte/geschlossene Fähren
Während der Beförderung gefährlicher Güter muss ein Sachkundiger gemäß Unterabschnitt 8.2.1.2
ADN mit gültiger Bescheinigung an Bord sein.
3.1.4 Gedeckte/geschlossene Fähren
Die Besatzung muss gemäß den Seeverkehrsvorschriften eine Sicherheits- und
Brandschutzausbildung erhalten haben und regelmäßig darin unterwiesen werden.
3.2 Pflichten des Fährführers
3.2.1 Offene Fähren
Der Fährführer darf, wenn Fahrgäste an Bord sind, je Überfahrt nur eine mit gefährlichen Gütern
beladene Beförderungseinheit und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördern. Sofern die
baulichen Voraussetzungen der Nummer 2, ausgenommen über die Kenntlichmachung der Stellplätze
auf dem Fahrbahndeck, erfüllt sind, dürfen auch mehrere Beförderungseinheiten mit gefährlichen
Gütern und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördert werden, wenn keine Fahrgäste an Bord
sind.
3.2.2 Gedeckte/geschlossene Fähren
Es dürfen nur gefährliche Güter der Klassen 1.4S, 3, 4.1 (mit Ausnahme von selbstzersetzlichen
Stoffen), 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 befördert werden. Temperaturkontrollierte Stoffe dieser
Gefahrgutklassen dürfen nicht befördert werden.
3.2.3 Gedeckte/geschlossene Fähren
Während der Be- und Entladung der Fähre sind die Bug- und Hecktore vollständig zu öffnen.
3.2.4 Gedeckte/geschlossene Fähren
Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass die Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern vor dem
Auffahren auf die Fähre auf austretendes Gefahrgut hin kontrolliert werden.
3.2.5 Gedeckte/geschlossene Fähren
Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass alle Motoren, Fremdheizungen und Kühlgeräte von allen
abgestellten Fahrzeugen auf dem Fahrzeugdeck abgeschaltet sind.
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3.2.6 Gedeckte/geschlossene Fähren
Es dürfen sich während der Überfahrt außer den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung keine Fahrgäste
auf dem Fahrzeugdeck aufhalten.
3.2.7 Der Fährführer hat sicherzustellen, dass die Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern als erstes
oder letztes Fahrzeug auf die Fähre auffährt, sofern nicht ausschließlich Beförderungseinheiten mit
gefährlichen Gütern und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördert werden.
3.2.8 Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung rund um die Beförderungseinheit
mit gefährlichen Gütern ein Schutzbereich von mindestens 1 Meter frei und begehbar bleibt.
3.2.9 Der Fährführer hat einen Abdruck dieser Ausnahme an Bord mitzuführen.
3.2.10 Die für die jeweilige Wasserstraße erlassenen Verkehrsvorschriften bleiben unberührt.
3.3 Pflichten des Fahrzeugführers der Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern
3.3.1 Der Fahrzeugführer muss vor der Auffahrt auf die Fähre den Fährführer durch Vorlage des
Beförderungspapiers über die Art der Ladung und die sich daraus ergebenden Gefahren in Kenntnis
setzen.
3.3.2 Der Fahrzeugführer muss an Bord der Fähre die Beförderungseinheit durch Anziehen der
Feststellbremse und Unterlegen von Keilen gegen Wegrollen und Wegrutschen sichern.
3.3.3 Offene Fähren
Der Fahrzeugführer ist während der Überfahrt zur Überwachung der Beförderungseinheit verpflichtet.
3.3.4 Wird vor Auffahrt auf die Fähre austretendes gefährliches Gut festgestellt oder wird die in Nummer
3.3.1 bestimmte Pflicht nicht erfüllt, darf der Fahrzeugführer die Beförderungseinheit nicht auf die
Fähre fahren.
3.3.5 Der Fahrzeugführer hat unbeschadet der Ausnahme 18 das für die Beförderung auf der Straße nach
dem ADR erforderliche Beförderungspapier mitzuführen.
3.3.6 Der Fahrzeugführer hat die für die Beförderung auf der Straße erforderlichen schriftlichen Weisungen
nach Abschnitt 5.4.3 ADR mitzuführen. Werden für die Beförderung nach dem ADR keine schriftlichen
Weisungen benötigt, sind diese auch für die Beförderung mit der Fähre nicht erforderlich.
4 Zulassungszeugnis
Im Zulassungszeugnis muss für die Fähre abweichend von Abschnitt 1.16.3 ADN von einer
Schiffsuntersuchungskommission bestätigt sein, dass die Vorschriften der Nummer 2 eingehalten
sind.
5 Sonstige Vorschriften
Die Vorschriften der Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752), die zuletzt durch
Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, bleiben
unberührt.
Ausnahme 9 (B, E, S)
Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 der GGVSEB in Verbindung mit den Teilen 4 und 6 ADR/
RID/ADN sowie Abschnitt 7.4.1 ADR und Kapitel 7.4 RID dürfen bestimmte
a) entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3,
b) entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe der Klasse 5.1,
c) giftige Stoffe der Klasse 6.1,
d) ätzende Stoffe der Klasse 8
nach der Ausnahme Nr. 26 der GGAV vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435) geändert worden ist, in Tanks (festverbundene
Tanks, Aufsetztanks und Tankcontainer) aus glasfaserverstärktem ungesättigtem Polyesterharz oder
glasfaserverstärkten Epoxidharz-Formstoffen (glasfaserverstärktem Kunststoff) befördert werden, für
die diese Tanks vor dem 1. Januar 2002 entsprechend der jeweils gültigen Fassung der Ausnahme Nr.
26 der GGAV vom 23. Juni 1993 gebaut, ausgerüstet, bauartgeprüft, zugelassen und gekennzeichnet
worden sind. Die neue Bezeichnung der Stoffe (UN-Nummer und Benennung) ist nach Kapitel 3.2
Tabelle A ADR/RID von den nach der GGVSEB für die Prüfung oder Zulassung von Tanks zuständigen
Stellen zu ermitteln und in den Bescheinigungen nach Unterabschnitt 6.9.5.3 ADR/RID sowie in der
ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR und bei Tankcontainern zusätzlich
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auf dem Tankcontainer (auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel) nach Absatz 6.8.2.5.2 ADR/RID
anzugeben.
2 Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 9”.
Ausnahme 10
– offen –
Ausnahme 11
– offen –
Ausnahme 12
– offen –
Ausnahme 13
– offen –
Ausnahme 14
– offen –
Ausnahme 15
– offen –
Ausnahme 16
– offen –
Ausnahme 17
– offen –
Ausnahme 18 (S)
Beförderungspapier
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit Abschnitt 5.4.0 und 5.4.1 ADR
a) dürfen gefährliche Güter ohne Beförderungspapier befördert werden oder
b) darf im Beförderungspapier auf folgende Angaben verzichtet werden:
aa) Empfänger,
bb) Gesamtmenge der gefährlichen Güter,
wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden.
2 Befreiung vom Beförderungspapier
2.1 Gefährliche Güter in Versandstücken und ungereinigte leere Verpackungen, die für die Beförderung
nicht an Dritte übergeben werden, dürfen ohne Beförderungspapier befördert werden, wenn die
höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht
überschritten ist und eine Ausnahme dieser Verordnung, nach § 5 der GGVSEB oder eine multilaterale
Vereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 ADR nicht angewendet wird. Für gefährliche Güter nach
Unterabschnitt 1.1.3.6 Beförderungskategorie 4 ADR sind für die Bestimmung der höchstzulässigen
Gesamtmenge die Mengenangaben der Beförderungskategorie 3 in Verbindung mit Absatz 1.1.3.6.4
ADR anzuwenden.
2.2 Bei der Beförderung von ungereinigten leeren Tankfahrzeugen, ungereinigten leeren Fahrzeugen,
ungereinigten leeren Aufsetztanks, ungereinigten leeren ortsbeweglichen Tanks, ungereinigten
leeren Tankcontainern, ungereinigten leeren Containern, ungereinigten leeren Schüttgut-Containern,
ungereinigten leeren Batterie-Fahrzeugen, ungereinigten leeren MEGC oder ungereinigten leeren MEMU
darf das Beförderungspapier für das zuletzt darin enthaltene Gut mitgeführt werden.
3 Verzicht auf Angaben im Beförderungspapier
3.1 Bei örtlich begrenzten Beförderungen (Verteilerverkehr, einschließlich Sammelverkehr) darf auf die
Angabe
a) des Empfängers verzichtet werden, wenn die Beförderung nicht verpflichtend nach ADR als
geschlossene Ladung befördert werden muss und nicht nach den §§ 35 und 35a der GGVSEB
durchgeführt wird,
b) der Gesamtmenge verzichtet werden, wenn der Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht angewendet wird
und die übrigen Vorschriften des ADR eingehalten sind.
Satz 1 darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern
a) der Klasse 1, ausgenommen solcher der Klassifizierung 1.4S, sowie
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b) der Klasse 5.2.
3.2 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist im Beförderungspapier zu vermerken:
„Ausnahme 18”.
4 Sonstige Vorschriften
Diese Ausnahme darf nicht angewendet werden für Beförderungen von Gütern der Klasse 7.
5 Befristung
Die Ausnahme 18 ist bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Ausnahme 19 (B, E, S)
Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen
1 Abweichend von Anlage 2 Nummer 1.1 und 1.2 der GGVSEB dürfen Lösungen und Gemische, die
polyhalogenierte Dibenzodioxine und -furane der Tabelle 1 in Nummer 3.1 enthalten, und Stoffe
der Nummer 5.3 unter Einhaltung der nachfolgenden Bestimmungen befördert werden.
2 Freistellung
Lösungen und Gemische, die die Werte nach der Anlage 2 der GGVSEB erreichen oder
unterschreiten, unterliegen nicht den Vorschriften der GGVSEB, sofern sie auf Grund ihrer
Eigenschaften nicht einer anderen Klasse zuzuordnen sind. Dies gilt jedoch nicht für 2,3,7,8-
Tetrachlordibenzo-p-dioxin.
3 Bewertung der Toxizität von 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD) und
Bestimmung der Toxizitätsäquivalenz zu TCDD
3.1 Für die in der nachstehenden Tabelle 1 enthaltenen Stoffe werden die dort angeführten
Toxizitätsäquivalent-Faktoren bestimmt:
Tabelle 1
Stoffbezeichnung
Buchstabe
nach
Anlage 2
Nummer
1.2
GGVSEB
Toxizitätsäquivalent-Faktor
(TE)
1 2 3
A: Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD)
2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin a 1
1,2,3,7,8-Penta-CDD a 0,5
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD b 0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD b 0,1
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD b 0,1
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD c 0,01
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD c 0,001
B: Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF)
2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran a 0,1
2,3,4,7,8-Penta-CDF a 0,5
1,2,3,7,8-Penta-CDF b 0,05
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF b 0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF b 0,1
1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF b 0,1
2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF b 0,1
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF c 0,01
1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF c 0,01
1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF c 0,001
C: Polybromierte Dibenzodioxine (PBDD)
2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin d 1
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Buchstabe
nach
Anlage 2
Nummer
1.2
GGVSEB
Toxizitätsäquivalent-Faktor
(TE)
1 2 3
1,2,3,7,8-Penta-BDD d 0,5
1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD e 0,1
1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD e 0,1
1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD e 0,1
D: Polybromierte Dibenzofurane (PBDF)
2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran d 0,1
2,3,4,7,8-Penta-BDF d 0,5
1,2,3,7,8-Penta-BDF e 0,05
3.2 Jeder in Mikrogramm je Kilogramm ermittelte Anteil eines Stoffes nach Nummer 3.1 in einer Lösung
oder einem Gemisch ist mit dem für diesen Stoff in der Tabelle 1 in Nummer 3.1 bestimmten
Toxizitätsäquivalent-Faktor zu multiplizieren. Das sich daraus ergebende Produkt, bei Anteilen
mehrerer Stoffe nach Nummer 3.1 die Summe der sich jeweils ergebenden Produkte, stellt das
2,3,7,8-TCDD-Toxizitätsäquivalent (TCDD-TE) in Mikrogramm je Kilogramm der jeweiligen Lösung
oder des jeweiligen Gemisches dar.
4 Zuordnung von Lösungen und Gemischen mit einem Anteil bis 200000 Mikrogramm
TCDD-TE je Kilogramm zu den Klassen 3 und 6.1
4.1 Die Lösungen und Gemische werden nach dieser Ausnahme in drei Gruppen eingeteilt,
ausgenommen 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin:
Gruppe A:
Lösungen und Gemische mit einem Anteil von mehr als 20000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm
und höchstens 200000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.
Gruppe B:
Lösungen mit einem Anteil von mehr als 2000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens
20000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm, Gemische mit einem Anteil von mehr als 5000
Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm und höchstens 20000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.
Gruppe C:
Lösungen mit einem Anteil von höchstens 2000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm, Gemische
mit einem Anteil von höchstens 5000 Mikrogramm TCDD-TE je Kilogramm.
4.2 Lösungen der Gruppen A bis C sind entsprechend nachstehender Tabelle 2 als UN 1992
Entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, n.a.g., in die Klasse 3 oder als UN 2810 Giftiger organischer
flüssiger Stoff, n.a.g., in die Klasse 6.1 einzustufen.
Tabelle 2
Gruppe nach
Nummer 4.1
Flammpunkt (Flp.) Klasse
UN-Nummer
Verpackungsgruppe
1 2 3 4
A Flp. < 23 °C
Flp. >/= 23 °C
3
6.1
1992, I
2810, II
B Flp. < 23 °C
Flp. >/= 23 °C
3
6.1
1992, I
2810, II
C Flp. < 23 °C
Flp. >/= 23 °C
3
6.1
1992, I
2810, II
4.3 Gemische fester Stoffe sind nach ihrem TCDD-TE-Gehalt nach Nummer 4.1 wie UN 2811 Giftiger
organischer fester Stoff, n.a.g., der Klasse 6.1 wie folgt zu behandeln:
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Gruppe A: UN 2811, Verpackungsgruppe I,
Gruppe B: UN 2811, Verpackungsgruppe II und
Gruppe C: UN 2811, Verpackungsgruppe III.
4.4 Abweichend von Nummer 4.3 darf Marsberger Kieselrot (PCDD/PCDF-haltige Schlacke mit
geringer Bioverfügbarkeit) als UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g. der Klasse 6.1,
Verpackungsgruppe III eingestuft werden.
4.5 In Ergänzung zu Nummer 4.3 sind Filteraschen, Filterkuchen und Schlacken aus
Verbrennungsanlagen und Hüttenbetrieben, die nach Abschnitt 2.1.3 ADR/RID/ADN in die Klasse
8, Verpackungsgruppe III einzuordnen wären, als UN 2923 Ätzender fester Stoff, giftig, n.a.g.,
Verpackungsgruppe III einzustufen und der Gruppe C zuzuordnen.
4.6 Absatz 2.1.3.4.2 ADR/RID/ADN ist auch für Stoffe der UN 2315, UN 3151, UN 3152 und UN 3432,
die in Transformatoren und Kondensatoren enthalten sind, anzuwenden.
5 Beförderungszulassung
5.1 Für Beförderungen der in Nummer 4.6 genannten Stoffe gelten die Verpackungsvorschriften nach
Unterabschnitt 4.1.4.1 P 906 ADR/RID.
Die Lösungen und Gemische der Gruppen A bis C dürfen wie Stoffe der Klassen, UN-Nummern,
Verpackungsgruppen und Gruppen, denen sie in den Nummern 4.2, 4.3 und 4.5 zugeordnet sind,
befördert werden. Ungereinigte leere Verpackungen, Tankcontainer, festverbundene Tanks,
Aufsetztanks und Kesselwagen sind wie befüllte zu behandeln.
5.2 Nach Maßgabe der unter den Nummern 5.2.1 bis 5.2.4 aufgeführten Vorschriften dürfen
a) Geräte auch mit Lösungen und Gemischen oder deren Restmengen der Gruppen B und C und
b) Gemische der Gruppe C
in loser Schüttung mit Binnenschiffen befördert werden.
5.2.1 Schnelltests für Transformatoren und Kondensatoren mit polyhalogenierten
Biphenylen und Terphenylen:
Für die Ermittlung des Anteils und die Zuordnung von polychlorierten Biphenylen und Terphenylen
zu den Gruppen B und C dieser Ausnahme können Schnelltests herangezogen werden, die auf
Chlorionen ansprechen. Führt das Testergebnis zu einem PCB-Gehalt bis 20 Prozent in der Lösung,
dürfen Transformatoren, Kondensatoren, Flüssigkeiten und sonstige damit kontaminierte Stoffe
(z. B. Bindemittel, Schutzzeug) der Gruppe C zugeordnet werden. Liegt das Testergebnis über 20
Prozent, sind sie der Gruppe B zuzuordnen.
5.2.2 Beförderung von Geräten mit Straßen- und Eisenbahnfahrzeugen sowie mit
Binnenschiffen:
Geräte sind z. B. Kondensatoren, Transformatoren und Arbeitsmittel mit hydraulischen
Einrichtungen. Geräte mit Lösungen und Gemischen der UN 2810 oder UN 2811,
Verpackungsgruppen II und III dürfen wie folgt befördert werden:
5.2.2.1 Geräte sind wie die Stoffe zu verpacken, die in ihnen enthalten sind.
5.2.2.2 Geräte dürfen auch in geschweißten Behältnissen aus Stahl, die folgenden Mindestanforderungen
entsprechen müssen, verpackt werden:
a) Werkstoff: Unlegierter Baustahl, Wanddicke 2,5 Millimeter,
b) Höchstmasse: 2,5 Tonnen,
c) Verschlussart: Dicht verschlossen.
Die Geräte sind mit geeigneten Polsterstoffen in die Behältnisse aus Stahl einzusetzen. Die
Polsterstoffe müssen mindestens 15 Prozent des Volumens des Behältnisses aus Stahl füllen
und so beschaffen sein, dass auch bei einem Austreten von flüssigem Inhalt die Sicherheit des
Behältnisses nicht beeinträchtigt wird.
5.2.2.3 Soweit es die Abmessungen der Großgeräte zulassen, sind sie in Container zu verladen und
ausreichend zu sichern. Die Container müssen flüssigkeitsdicht sein und die gleiche mechanische
Stabilität besitzen wie Container, die nach dem Internationalen Übereinkommen über sichere
Container (CSC) geprüft und zugelassen sind. Dies ist durch die Bescheinigung einer Stelle nach §
12 der GGVSEB nachzuweisen. Die Bescheinigung gilt jeweils längstens fünf Jahre.
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5.2.2.4 Geräte, die wegen ihrer Größe nicht verpackt werden können (Großgeräte), dürfen unverpackt
befördert werden.
5.2.2.5 Unverpackte entleerte Großgeräte auf Fahrzeugen und Großgeräte in Containern müssen so
gesichert sein, dass sie bei der höchstzulässigen Masse folgende Kräfte aufnehmen können:
a) 3fache Gesamtmasse in Fahrtrichtung,
b) 3fache Gesamtmasse horizontal seitwärts,
c) 2fache Gesamtmasse vertikal aufwärts.
5.2.2.6 Ungereinigte (ent)leer(t)e Großgeräte müssen dicht verschlossen sein.
5.2.2.7 Ungereinigte Großgeräte, die sich wegen ihrer Größe und ihrer Masse nicht in einen Container
verladen lassen, müssen in flüssigkeitsdichte Auffangbehältnisse (Wannen) eingestellt werden. Die
Wannen müssen den Anforderungen des Unterabschnitts 4.1.4.1 P 906 ADR/RID entsprechen.
Großgeräte in Wannen müssen auf Straßen- oder Eisenbahnfahrzeugen sowie auf Binnenschiffen
so verladen und durch geeignete Mittel gesichert werden, dass sie den üblichen Beanspruchungen
während der Beförderung standhalten. Die Ladungssicherungsmaßnahmen sind so durchzuführen,
dass eine Beschädigung der Großgeräte ausgeschlossen ist.
5.2.3 Für die Beförderung von Gemischen der Gruppe C in loser Schüttung mit
Binnenschiffen gelten zusätzlich folgende Regelungen:
5.2.3.1 Bau und Ausrüstung
Die Schiffe müssen mit einem Zulassungszeugnis nach Abschnitt 8.1.8 ADN versehen sein. Die
Schiffe müssen in Doppelhüllenbauweise, das heißt mit doppeltem Boden und Wallgängen, gebaut
sein und über ein spritzwasserdichtes Lukendach aus Metall verfügen.
5.2.3.2 Betrieb
5.2.3.2.1 Es dürfen
a) nicht mehr als 300 Tonnen pro Schiff befördert werden, es sei denn, es handelt sich um
Doppelhüllenschiffe nach Unterabschnitt 9.2.0.80 bis 9.2.0.95 ADN,
b) nicht mehr als ein Schubleichter in einen Schubverband eingestellt werden.
5.2.3.2.2 Schiffe, die nicht ausschließlich zur Beförderung von Gemischen der Gruppe C verwendet werden,
müssen nach jeder Beförderung vollständig vom Ladegut gereinigt werden.
5.2.3.2.3 Es muss sichergestellt werden, dass die Besatzung nicht mit den Gemischen in Berührung kommt.
Die notwendige Schutzkleidung zur Durchführung der Reinigungsarbeiten muss vorhanden sein.
5.2.3.2.4 Den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN ist eine Bescheinigung beizufügen, aus der
sich für den Schiffsführer ergibt, wie hoch der Gehalt an Dioxin/Furan in TE nach dieser Ausnahme
ist.
5.2.4 Für die Beförderung von Stoffen mit einem Grenzwert über 200 ppm 2,3,7,8-TCDD-TE können
die zuständigen Stellen Ausnahmen nach § 5 der GGVSEB zulassen, wenn die Transportbehälter
unfallsicher sind.
Dies gilt als erfüllt, wenn sie Prüfungen unterzogen worden sind, die nachweislich den für Typ
B-Versandstücke in Abschnitt 2.2.7 ADR/RID vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen. Der
Nachweis der Unfallsicherheit ist durch ein Sachverständigengutachten zu bestätigen.
5.3 Reine kristalline Referenzmaterialien polyhalogenierter Dibenzodioxine und -furane dürfen in
Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 P 620 und Abschnitt 6.3.2 ADR/RID verpackt befördert
werden. Diese Stoffe dürfen in Mengen bis höchstens 3 Milligramm je Glasampulle und bis
höchstens drei zugeschmolzene Glasampullen je Versandstück verpackt werden.
6 Sonstige Vorschriften
6.1 Versandstücke und Tanks mit Stoffen, die nach Nummer 4.2 oder 4.3 der Klasse 6.1, UN 2810 oder
UN 2811, Verpackungsgruppe I zugeordnet sind und deren Flammpunkt bis einschließlich 60 Grad
Celsius beträgt, sind zusätzlich mit Zetteln nach Muster 3 zu kennzeichnen.
6.2 Versandstücke und Tanks mit Stoffen, die nach Nummer 4.5 der Klasse 8, UN 2923,
Verpackungsgruppe III zugeordnet sind, sind zusätzlich mit Zetteln nach Muster 6.1 zu
kennzeichnen.
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6.3 Lösungen und Gemische mit einer Masse von mehr als 1000 Kilogramm, die nach Nummer
4 der Klasse 6.1, UN 2810 oder UN 2811, Verpackungsgruppe I oder der Klasse 3, UN 1992,
Verpackungsgruppe I zugeordnet sind, unterliegen bei der Beförderung im Straßenverkehr den
Vorschriften der §§ 35 und 35a der GGVSEB.
6.4 Bei der Beförderung im Straßenverkehr dürfen die Vorschriften des Unterabschnitts 1.1.3.6 ADR
nicht angewendet werden.
6.5 (weggefallen)
6.6 Bei Beförderungen von Stoffen der Nummer 5.3 hat der Empfänger dem Absender den Eingang der
Sendung zu bestätigen.
6.7 Bei Beförderungen von Stoffen der Nummer 5.3 sind die erforderlichen Maßnahmen gegen den
Zugriff Unbefugter zu treffen. Die Versandstücke sind zu beaufsichtigen, sofern sie sich an für die
Öffentlichkeit zugänglichen Stellen befinden.
7 Angaben im Beförderungspapier
7.1 Als Bezeichnung des Gutes ist anzugeben:
a) In den Fällen der Nummern 4.2 bis 4.6:
aa) die nach den Nummern 4.2 bis 4.6 zutreffende UN-Nummern, der die Buchstaben „UN”
vorangestellt werden,
bb) der Begriff „Abfall”,
cc) die zutreffende offizielle Benennung für die Beförderung, ergänzt durch „(Lösung/
Gemisch enthält polyhalogenierte Dibenzodioxine/-furane
3
)“,
dd) die Nummer des Gefahrzettelmusters, wobei, sofern mehrere Nummern zutreffend sind,
die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben sind,
ee) die zutreffende Verpackungsgruppe und
ff) der zugeordnete Tunnelbeschränkungscode nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR in
Großbuchstaben und in Klammern.
Bem.: Sofern nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe k ADR erforderlich.
Beispiele:
„UN 2810 Abfall Giftiger organischer flüssiger Stoff, n.a.g. (Lösung enthält polyhalogenierte
Dibenzodioxine), 6.1, II, (D/E)“;
„UN 3432 Abfall Polychlorierte Biphenyle, fest (Gemisch enthält polyhalogenierte
Dibenzofurane und polychlorierte Biphenyle), 9, II, (D/E)“;
„UN 1992 Abfall Entzündbarer flüssiger Stoff, n.a.g. (Lösung enthält polyhalogenierte
Dibenzodioxine und -furane sowie Kohlenwasserstoffe), 3 (6.1), I, (C/E)“.
b) in den Fällen der Nummer 5.3:
„UN 2811 Giftiger organischer fester Stoff, n.a.g. (enthält Dioxin), Klasse 6.1,
Verpackungsgruppe I“.
7.2 Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 19”.
Ausnahme 20 (B, E, S)
Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle
1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 sowie den §§ 18, 21 und 22 der GGVSEB in Verbindung
mit den Teilen 1 bis 5 ADR/RID/ADN dürfen Abfälle, die nach den unter Nummer 2 aufgeführten
Bestimmungen nach den Abfallgruppen 1 bis 15 klassifiziert, verpackt, gekennzeichnet und bezettelt
sind, unter Einhaltung der Bestimmungen nach den Nummern 3 bis 5 befördert werden.
2 Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung
2.1 Für eine sicherheitsgerechte Beförderung sind Abfälle so zu sortieren, dass sie keine gefährlichen
Reaktionen miteinander eingehen können.
2.2 Um Gefahren, die während der Beförderung auftreten können, auszuschließen, sind die Abfälle
einer der nachstehenden Abfallgruppen zuzuordnen. Ein Vermischen der einzelnen Abfallgruppen
ist nicht zulässig. Die Abfallgruppen dürfen nicht auf solche Stoffe angewendet werden, für die ein
Beförderungsverbot besteht oder die nach Sondervorschriften befördert werden müssen.
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Die Abfallgruppen gliedern sich in Untergruppen. Werden Abfälle mehrerer Untergruppen innerhalb
einer Abfallgruppe befördert, sind im Beförderungspapier die für die Klasse der überwiegenden
Gefahr gemäß den Absätzen 2.1.3.5.2 und 2.1.3.5.3 in Verbindung mit Unterabschnitt 2.1.3.10 ADR/
RID/ADN zutreffenden Gefahrzettel und, soweit vorhanden, die Verpackungsgruppe des höchsten
Gefahrengrades, gekennzeichnet durch I, II oder III, anzugeben.
Für die Abfallgruppe 1 sind im Beförderungspapier alle zutreffenden Gefahrzettel der Sendung
anzugeben. Die Angabe der Verpackungsgruppe ist nicht erforderlich.
Die Gefahrzettel sind entsprechend den Untergruppen der jeweiligen Abfallgruppe anzubringen.
2.3 Wer Abfälle eigenverantwortlich verpackt oder verpacken lässt, muss feststellen, welcher Untergruppe
innerhalb der Abfallgruppe die gefährlichen Abfälle zuzuordnen sind, damit der Nachweis der
ausreichenden chemischen Verträglichkeit mit den vorgesehenen Verpackungen aus Kunststoff auf
Grund der durchgeführten Bauartprüfung mit der/den Standardflüssigkeit(en) geführt werden kann.
Werden innerhalb der Abfallgruppe verschiedene Untergruppen gemischt verpackt, muss der Nachweis
der ausreichenden chemischen Verträglichkeit nach Unterabschnitt 4.1.1.19 in Verbindung mit
Abschnitt 6.1.6 ADR/RID für alle in Spalte 8 der Tabelle in Nummer 2.4 der betreffenden Abfallgruppe
aufgeführten Standardflüssigkeiten geführt worden sein. Dabei gilt dieser Verträglichkeitsnachweis für
Essigsäure auch als erbracht, wenn die Verpackungsbauart für die Standardflüssigkeit Netzmittellösung
zugelassen ist.
2.4 Tabelle der gefährlichen Abfälle
Die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Klassen, Klassifizierungscodes (soweit anwendbar),
Verpackungsgruppen (soweit anwendbar), Tunnelbeschränkungscodes (soweit anwendbar) und
Nummern der Gefahrzettelmuster beziehen sich auf die jeweiligen gefahrgutrechtlichen Regelwerke
ADN für die Binnenschifffahrt (B), RID für die Eisenbahn (E) und ADR für den Straßenverkehr (S).
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Angaben im Beförderungspapier
Abfall-/Untergruppe Klasse(n)
Verpackungs-gruppe(n)
oder für
Klasse 2:
Klassifizierungscode
Benennung
Tunnelbeschränkungs-
code
Verpackungs-gruppe
Gefahrzettelmuster
Nummer
Die chemische
Verträglichkeit der
Werkstoffe der
Verpackungen aus
Kunststoff muss
mindestens
gegenüber folgenden
Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
1.1 2 Klassifizie-
rungscode
Gefäße, klein, mit Gas
(Gaspatronen) (UN 2037) mit
folgenden Eigenschaften:
Essigsäure,
Kohlenwasserstoffgemisch
5A erstickend, (E) 2.2
5F entzündbar, 2.1
5FC entzündbar, ätzend oder 2.1 + 8
5O oxidierend (E) 2.2 + 5.1
Bem. 1: Dieser Gruppe
dürfen auch nach Kapitel 3.4
des ADR/RID/ADN freigestellte
Gegenstände der Klasse 2
beigegeben werden (z. B.
Kohlendioxidpatronen).
Bem. 2: Feuerzeuge und
deren Nachfüllpatronen der
UN 1057 sind Gegenstände
des Klassifizierungscodes 6F
des ADR/RID/ADN und dürfen
daher nicht im Rahmen dieser
Ausnahme befördert werden
(Beförderung nach Sondervor-
schrift 654 ADR/RID/ADN).
1.2 2 Klassifizie-
rungscode
Gefäße, klein, mit Gas
(Gaspatronen) (UN 2037) mit
folgenden Eigenschaften:
5T giftig, (D) 2.3
5TF giftig, entzündbar, 2.3 + 2.1
5TC giftig, ätzend, 2.3 + 8
5TO giftig, oxidierend, 2.3 + 5.1
5TFC giftig, entzündbar, ätzend oder 2.3 + 2.1 + 8
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Angaben im Beförderungspapier
Abfall-/Untergruppe Klasse(n)
Verpackungs-gruppe(n)
oder für
Klasse 2:
Klassifizierungscode
Benennung
Tunnelbeschränkungs-
code
Verpackungs-gruppe
Gefahrzettelmuster
Nummer
Die chemische
Verträglichkeit der
Werkstoffe der
Verpackungen aus
Kunststoff muss
mindestens
gegenüber folgenden
Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
5TOC giftig, oxidierend, ätzend 2.3 + 5.1 + 8
1.3 2 6A Abfallfeuerlöscher (D) 2.2
2.1 3 II und III Entzündbare, flüssige, nicht
giftige, nicht ätzende Abfälle mit
einem Flammpunkt unter 23 °C,
deren Dampfdruck bei 50 °C 110
kPa (1,10 bar) nicht übersteigt, z.
B. Benzin, Spiritus,
Petroleum, Alkohole außer
Methanol und mit einem
Flammpunkt zwischen 23 °C und
60 °C, z. B. Dieselkraftstoff oder
Heizöl, leicht
(D/E) II 3 Essigsäure,
Kohlenwasserstoffgemisch
2.2 3 I bis III Klebstoffabfälle sowie Farb- und
Lackabfälle (außer solche, die
der UN 1263 zuzuordnen sind,
Beförderung gemäß Sondervor-
schrift 650 ADR/RID/ADN)
einschließlich solcher mit
Nitrocellulose mit einem
Stickstoffgehalt von
höchstens 12,6 % in der
Trockenmasse
(D/E) I 3
Bem.: Zu Härterpasten siehe
Abfallgruppe 8.
3.1 3 I bis III Entzündbare, flüssige,
organische halogenhaltige oder
organische sauerstoffhaltige,
giftige Abfälle und solche,
die nicht einer anderen
Sammeleintragung zugeordnet
(C/E) I 3 + 6.1 Essigsäure,
Kohlenwasserstoffgemisch
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Angaben im Beförderungspapier
Abfall-/Untergruppe Klasse(n)
Verpackungs-gruppe(n)
oder für
Klasse 2:
Klassifizierungscode
Benennung
Tunnelbeschränkungs-
code
Verpackungs-gruppe
Gefahrzettelmuster
Nummer
Die chemische
Verträglichkeit der
Werkstoffe der
Verpackungen aus
Kunststoff muss
mindestens
gegenüber folgenden
Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
werden können, der UN 1992, UN
2603
und UN 3248, z. B.
Altöle, auch solche mit
geringen Chloranteilen
(z. B. polychlorierten
Kohlenwasserstoffen) sowie
Abfälle mit Methanol
3.2 6.1 I bis III Abfälle mit halogenhaltigen
Kohlenwasserstoffen mit
Ausnahme von Isocyanaten
der UN 2285, z. B.
Trichlorethan, Trichlorethylen
(Tri), Perchlorethylen
(Per), Methylenchlorid,
Tetrachlorkohlenstoff,
Chloroform, Filterpatronen
aus chemischen
Reinigungsbetrieben,
Antiklopfmittel
(C/D) I 6.1 + 3
3.3 9 II Polychlorierte Biphenyle(PCB)
(UN 2315 und
UN 3432), polyhalogenierte
Biphenyle und Terphenyle (UN
3151 und UN 3152), auch in
verpackten Kleingeräten, wie
Kleinkondensatoren
(D/E) II 9
Bem. 1: Wegen PCB, PCT und
polyhalogenierten
Biphenylen und Terphenylen in
unverpackten Ge-
räten siehe Klasse 9,
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Abfall-/Untergruppe Klasse(n)
Verpackungs-gruppe(n)
oder für
Klasse 2:
Klassifizierungscode
Benennung
Tunnelbeschränkungs-
code
Verpackungs-gruppe
Gefahrzettelmuster
Nummer
Die chemische
Verträglichkeit der
Werkstoffe der
Verpackungen aus
Kunststoff muss
mindestens
gegenüber folgenden
Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
UN 2315, UN 3432,
UN 3151 und UN 3152.
Bem. 2: Geräte mit PCB, PCT und
polyhalogenierten Biphenylen
und Terphe-
nylen, die polychlorierte
Dibenzofurane (PCDF) der Klasse
6.1 enthalten, siehe Ausnahme
19 dieser Verordnung.
3.4 3 I und II Abfälle mit flüssigen,
entzündbaren, giftigen
Schädlingsbekämpfungsmitteln
und Pflanzenschutzmitteln mit
einem Flammpunkt
unter 23 °C
(C/E) I 3 + 6.1
3.5 6.1 I bis III Abfälle mit flüssigen,
giftigen, entzündbaren
Schädlingsbekämpfungsmitteln
und Pflanzenschutzmitteln
(C/E) I 6.1 + 3
4.1 3 I bis III Entzündbare flüssige,
ätzende Abfälle
(C/E) I 3 + 8 Essigsäure,
Kohlenwasserstoffgemisch
4.2 3 I und II Entzündbare flüssige,
giftige und ätzende Abfälle mit
einem Flammpunkt
unter 23 °C, einschließlich
Gegenstände mit diesen
Flüssigkeiten
(C/E) I 3 + 6.1 + 8
5.1 9 III Umweltgefährdender Stoff fest
oder flüssig
(E) III 9
Zusätzlich ist
dauerhaft die
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Angaben im Beförderungspapier
Abfall-/Untergruppe Klasse(n)
Verpackungs-gruppe(n)
oder für
Klasse 2:
Klassifizierungscode
Benennung
Tunnelbeschränkungs-
code
Verpackungs-gruppe
Gefahrzettelmuster
Nummer
Die chemische
Verträglichkeit der
Werkstoffe der
Verpackungen aus
Kunststoff muss
mindestens
gegenüber folgenden
Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
Kennzeichnung
nach 5.2.1.8.3
anzubringen
6.1 4.1 II und III Abfälle, die aus festen Stoffen
bestehen, die nicht giftige und
nicht ätzende entzündbare
flüssige Stoffe mit einem
Flammpunkt bis 60 °C enthalten
können,
z. B. Holzwolle, Sägespäne,
Papierabfälle, Putztücher,
gebrauchte Ölfilter, verunreinigte
Ölbinder, getränkt oder behaftet
mit Ölen und Fetten
(E) II 4.1
Bem.: Phosphorsulfide, nicht
frei von weißem oder gelbem
Phosphor, sind zur Beförderung
nicht zugelassen.
6.2 4.1 II und III Abfälle, die Metalle oder Metall-
Legierungen,
pulverförmig oder in
anderer entzündbarer Form
enthalten
(E) II 4.1
6.3 4.1 II und III Abfälle, die entzündbare feste
Stoffe, giftig enthalten
(E) II 4.1 + 6.1
6.4 4.1 II und III Abfälle, die entzündbare feste
Stoffe, ätzend enthalten
(E) II 4.1 + 8
6.5 4.2 II und III Gebrauchte Putztücher,
Putzwolle und ähnliche
Abfälle, nicht giftig, nicht ätzend,
die mit selbstentzündlichen
(D/E) II 4.2
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Angaben im Beförderungspapier
Abfall-/Untergruppe Klasse(n)
Verpackungs-gruppe(n)
oder für
Klasse 2:
Klassifizierungscode
Benennung
Tunnelbeschränkungs-
code
Verpackungs-gruppe
Gefahrzettelmuster
Nummer
Die chemische
Verträglichkeit der
Werkstoffe der
Verpackungen aus
Kunststoff muss
mindestens
gegenüber folgenden
Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
Stoffen verunreinigt sind, z. B.
bestimmte Öle und Fette
Selbsterhitzungsfähige
organische feste Stoffe, nicht
giftig, nicht ätzend, z. B. körnige
oder poröse brennbare Stoffe,
die mit der Selbstoxidation
unterliegenden Bestandteilen
getränkt oder verunreinigt sind,
z. B. mit Leinöl, Leinölfirnisse,
Firnisse aus anderen analogen
Ölen, Petroleumrückstände
6.6 4.2 II und III Abfälle, die Metalle oder Metall-
Legierungen, pulverförmig oder
in anderer selbstentzündlicher
Form enthalten
(D/E) II 4.2
6.7 4.2 II und III Abfälle, die feste
selbsterhitzungsfähige Stoffe,
giftig enthalten
(D/E) II 4.2 + 6.1
6.8 4.2 II und III Abfälle, die feste
selbsterhitzungsfähige Stoffe,
ätzend enthalten
(D/E) II 4.2 + 8
6.9 4.2 II und III Sulfide, Hydrogensulfide und
Dithionite, wie
Natriumdithionit und
Zubereitungen, z. B.
Textilentfärber und
selbsterhitzungsfähige
anorganische feste Stoffe, nicht
giftig, nicht ätzend
(D/E) II 4.2
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Angaben im Beförderungspapier
Abfall-/Untergruppe Klasse(n)
Verpackungs-gruppe(n)
oder für
Klasse 2:
Klassifizierungscode
Benennung
Tunnelbeschränkungs-
code
Verpackungs-gruppe
Gefahrzettelmuster
Nummer
Die chemische
Verträglichkeit der
Werkstoffe der
Verpackungen aus
Kunststoff muss
mindestens
gegenüber folgenden
Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
6.10 4.3 II und III Abfälle, die Metalle oder Metall-
Legierungen, pulverförmig oder
in anderer Form enthalten und
die mit Wasser entzündbare
Gase entwickeln
(D/E) II 4.3
7.1 4.3 I und II Metallcarbide und Metallnitride,
wie Calciumcarbid,
Aluminiumcarbid
(B/E) I 4.3
7.2 4.3 I Metallphosphide, giftig,
wie Calciumphosphid,
Aluminiumphosphid
(B/E) I 4.3 + 6.1
7.3 6.1 I Phosphidhaltige feste
Pflanzenschutz- und
Schädlingsbekämpfungsmittel
(C/E) I 6.1
8.1 5.1 II und III Abfälle, die entzündend
(oxidierend) wirkende
Chlorite oder Hypochlorite
enthalten, wie feste
Schwimmbadchlorierungsmittel
mit Natriumchlorit, Kaliumchlorit,
Calciumhypochlorit oder
Mischungen von Chloriten
(E) II 5.1 Salpetersäure,
55 %
Bem. 1: Lösungen von
Schwimmbadchlorierungsmitteln
siehe Abfallgruppe 14.
Bem. 2: Chlorit-und
Hypochloritmischungen mit
einem Ammoniumsalz
sind zur Beförderung nicht
zugelassen.
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Angaben im Beförderungspapier
Abfall-/Untergruppe Klasse(n)
Verpackungs-gruppe(n)
oder für
Klasse 2:
Klassifizierungscode
Benennung
Tunnelbeschränkungs-
code
Verpackungs-gruppe
Gefahrzettelmuster
Nummer
Die chemische
Verträglichkeit der
Werkstoffe der
Verpackungen aus
Kunststoff muss
mindestens
gegenüber folgenden
Standardflüssig-
keiten gegeben sein
(1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8)
8.2 5.1 II und III Abfälle, die entzündend
(oxidierend) wirkende
Stoffe, fest, giftig enthalten
(E) II 5.1 + 6.1
8.3 5.1 II und III Abfälle, die entzündend
(oxidierend) wirkende
Stoffe, fest, ätzend ent-
halten
(E) II 5.1 + 8
8.4 5.2 II Pastenförmige Abfälle
mit Dibenzoylperoxid,
Dicumylperoxid der UN 3104,
UN 3106, UN 3108 oder
UN 3110 in Dosen und
Tuben, z. B. Härter für
Polyesterharze
(D) II 5.2
9.1 6.1 I bis III Abfälle, fest oder flüssig, mit
Quecksilberverbindungen
(C/E) I 6.1 Netzmittellösung
9.2 8 III Abfälle, die metallisches
Quecksilber enthalten
Bem.: Dieser Gruppe dürfen auch
Gegenstände mit Quecksilber
beigegeben werden.
(E) III 8
9.3 6.1 I bis III Abfälle mit Cyanidgehalt,
z. B. Gold- und Silberputzmittel
(C/E) I 6.1
9.4 6.1 I bis III Feste und flüssige Abfälle mit
giftigen Stoffen, nicht ätzend und
nicht entzündbar
(C/E) I 6.1
Bem.: Abfälle mit PCB, PCT und
polyhalogenierten
Biphenylen und Terphenylen, die
polychlorierte
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