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Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen
und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)
GGVSEB
Ausfertigungsdatum: 17.06.2009
Vollzitat:
"Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.
März 2017 ( 2017 S.)"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 30.3.2015 I 366
Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 26.7.2016 I 1843
Hinweis: Änderung durch Art. 1 V v. 17.3.2017 I 568 (Nr. 15) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht
abschließend bearbeitet
Neufassung durch Bek. v. 30.3.2017 (Nr. 18) mWv 31.3.1017 textlich nachgewiesen, dokumentarisch
noch nicht abschließend bearbeitet
*)  Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 vom
30.9.2008, S. 13).
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.1.2009 +++)
(+++ Zur erstmaligen Anwendung soweit diese Vorschriften auf das ADN Bezug
nehmen vgl. § 38 Abs 2 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 68/2008 (CELEX Nr: 308L0068) +++)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zulassung zur Beförderung
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten
§ 5 Ausnahmen
§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
§ 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des
Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen
§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten
Prüfstellen
§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der
Bundeswehr
§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit
§ 12 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks
§ 13 Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße
§ 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde
§ 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr
§ 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr
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§ 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt
§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders
§ 18 Pflichten des Absenders
§ 19 Pflichten des Beförderers
§ 20 Pflichten des Empfängers
§ 21 Pflichten des Verladers
§ 22 Pflichten des Verpackers
§ 23 Pflichten des Befüllers
§ 23a Pflichten des Entladers
§ 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers
oder MEMU
§ 25 Pflichten des Herstellers, Wiederaufarbeiters und Rekonditionierers von Verpackungen, des
Herstellers und Wiederaufarbeiters von IBC und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC
§ 26 Sonstige Pflichten
§ 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
§ 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr
§ 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr
§ 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im
Eisenbahnverkehr
§ 30a Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle im Eisenbahnverkehr
§ 31 Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmers im Eisenbahnverkehr
§ 31a Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr
§ 32 Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr
§ 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt
§ 34 Pflichten des Eigentümers oder Betreibers in der Binnenschifffahrt
§ 34a Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord in der Binnenschifffahrt
§ 35 Verlagerung
§ 35a Fahrweg im Straßenverkehr
§ 35b Gefährliche Güter, für deren Beförderung die §§ 35 und 35a gelten
§ 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a
§ 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte
§ 36a Beförderung gefährlicher Güter als behördliche Asservate
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Übergangsbestimmungen
Anlage 1 (weggefallen)
Anlage 2 Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen
1 bis 9 des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie zu
den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen
§ 1Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung einschließlich der
Beförderung von und nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union (innergemeinschaftliche Beförderung)
gefährlicher Güter
1. auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr),
2. auf der Schiene mit Eisenbahnen (Eisenbahnverkehr) und
3. auf allen schiffbaren Binnengewässern (Binnenschifffahrt)
in Deutschland, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie regelt nicht die Beförderung
gefährlicher Güter mit Seeschiffen auf Seeschifffahrtsstraßen und in angrenzenden Seehäfen.
(2) Diese Verordnung gilt hinsichtlich der
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1. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beförderungen auch für Fahrzeuge und Transportmittel, die
der Bundeswehr und ausländischen Streitkräften gehören oder für die die Bundeswehr und ausländische
Streitkräfte verantwortlich sind, und
2. in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Beförderungen nicht für die Beförderung gefährlicher Güter auf
Fahrzeugen der Streitkräfte einschließlich aller Fahrzeuge im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
Verteidigung, soweit dies die Aufgaben der Bundeswehr erfordern.
(3) Es gelten für die in Absatz 1 Satz 1
1. Nummer 1 genannten
a) innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B
zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der
Anlagen A und B vom 17. April 2015 (BGBl. 2015 II S. 504), die zuletzt nach Maßgabe der 25. ADR-
Änderungsverordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. 2016 II S. 1203) geändert worden sind, sowie die
Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1 bis 3,
b) grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen auf der Straße die
Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Buchstabe a genannten ADR-Übereinkommen,
2. Nummer 2 genannten
a) innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Anlage der
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) – Anhang C des
Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008 (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach Maßgabe der 20.
RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2016 (BGBl. 2016 II S. 1258) geändert worden ist, sowie
die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1, 2 und 4,
b) grenzüberschreitenden einschließlich innergemeinschaftlichen Beförderungen mit Eisenbahnen die
Vorschriften der Teile 1 bis 7 RID und
3. Nummer 3 genannten
a) Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlage zu
dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf
Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), die zuletzt nach Maßgabe
der 6. ADN-Änderungsverordnung vom 25. November 2016 (BGBl. 2016 II S. 1298) geändert worden ist,
sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1 und 5,
b) Beförderungen auf dem Rhein zusätzlich die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 3.
Dezember 2009 beschlossenen Bestimmungen in Anlage 2 Nummer 6.
(4) Für die Anwendung der Teile 1 bis 9 ADR/ADN und der Teile 1 bis 7 RID gilt für innerstaatliche und
innergemeinschaftliche Beförderungen anstelle des Begriffes „Vertragspartei“ jeweils der Begriff „Mitgliedstaat“.
(5) Die in dieser Verordnung für die Teile 4 und 6 ADR/RID getroffenen Regelungen sind nach Maßgabe der
Abschnitte 4.1.1 bis 4.1.4 und 6.1.1 bis 6.1.6 ADN auch für die Binnenschifffahrt anzuwenden.
§ 2Begriffsbestimmungen
Die nachfolgenden Begriffe werden im Sinne dieser Verordnung wie folgt verwendet:
1. Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt
die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender nach diesem
Vertrag. Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen
Beförderungspapiere der Schiffsführer der Absender;
2. Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in
a) einen Tank (Tankfahrzeug, Aufsetztank, Kesselwagen, Wagen mit abnehmbaren Tanks,
ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer),
b) einen MEGC,
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c) einen Groß- oder Kleincontainer für Güter in loser Schüttung,
d) einen Schüttgut-Container,
e) ein Fahrzeug für Güter in loser Schüttung,
f) ein Batterie-Fahrzeug,
g) ein MEMU,
h) einen Wagen für Güter in loser Schüttung,
i) einen Batteriewagen,
j) ein Schiff oder
k) einen Ladetank
einfüllt. Befüller ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem
Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;
3. Verlader ist das Unternehmen, das
a) verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug
(ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) oder einen Container verlädt oder
b) einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf ein
Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) verlädt oder
c) ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein Schiff verlädt (ADN).
Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur
Beförderung übergibt oder selbst befördert;
4. Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen einschließlich
Großverpackungen und IBC einfüllt oder die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Verpacker
ist auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren
Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern lässt;
5. Versandstück ist das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der
Verpackung, der Großverpackung oder dem Großpackmittel (IBC) und ihrem beziehungsweise seinem
Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, Masse oder
Formgebung unverpackt, oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden
dürfen. Mit Ausnahme der Beförderung radioaktiver Stoffe gilt dieser Begriff weder für Güter, die in loser
Schüttung, noch für Güter, die in Tanks oder Ladetanks befördert werden. An Bord von Schiffen schließt
der Begriff Versandstück auch die Fahrzeuge, Wagen, Container (einschließlich Wechselaufbauten),
Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, Großverpackungen, Großpackmittel (IBC), Batterie-Fahrzeuge,
Batteriewagen, Tankfahrzeuge, Kesselwagen und Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) ein;
6. Fahrzeuge sind im innerstaatlichen Verkehr und innergemeinschaftlichen Verkehr – abweichend von
der Begriffsbestimmung im ADR – die in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebenen Fahrzeuge mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 Kilometer pro Stunde einschließlich zwei- und
dreirädrige Fahrzeuge sowie selbstfahrende Land-, Forst-, Bau- und sonstige Arbeitsmaschinen sowie
ihre Anhänger, und Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisenbahnnetz getrennten Schienennetz
verkehren;
7. Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung nach Teil 2 Kapitel 3.2 Tabelle
A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN verboten oder nach den vorgesehenen Bedingungen des ADR/RID/ADN
gestattet ist, sowie zusätzlich für innerstaatliche Beförderungen die in der Anlage 2 Gliederungsnummer
1.1 und 1.2 genannten Güter;
8. Wiederaufarbeiter ist das Unternehmen, das wiederaufgearbeitete Verpackungen, wiederaufgearbeitete
Großverpackungen und wiederaufgearbeitete Großpackmittel (IBC) im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR/RID
herstellt;
9. Rekonditionierer ist das Unternehmen, das rekonditionierte Verpackungen im Sinne des Abschnitts 1.2.1
ADR/RID herstellt;
10. Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als solcher aufzutreten
und Gefahrgut selbst oder durch einen Dritten zu versenden;
11. IBC (Intermediate Bulk Container) ist das in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Großpackmittel;
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12. IMDG-Code (International Maritime Dangerous Goods Code) ist der Internationale Code für die Beförderung
gefährlicher Güter mit Seeschiffen, der zuletzt durch die Entschließung MSC. 372(93) geändert worden ist,
in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 13. November 2014 (VkBl. S. 810);
13. MEGC (Multiple-Element Gas Container) ist der in Abschnitt 1.2.1 ADR/RID/ADN beschriebene Gascontainer
mit mehreren Elementen. Dies gilt auch für UN-MEGC;
14. MEMU (Mobile Einheit zur Herstellung von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff) ist die
in Abschnitt 1.2.1 ADR beschriebene Einheit oder ein Fahrzeug;
15. Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29.
November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist;
16. OTIF (Organisation Intergouvernementale pour les transports internationaux ferroviaires) ist die
Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr;
17. UNECE (United Nations Economic Commission for Europe) ist die Wirtschaftskommission der Vereinten
Nationen für Europa;
18. GGVSee ist die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen vom 9. Februar 2016
(BGBl. I S. 182);
19. Ortsbewegliche Druckgeräte sind die in Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 2010/35/EU bestimmten Gefäße
und Tanks für Gase sowie die übrigen in den Kapiteln 6.2 und 6.8 ADR/RID bestimmten Gefäße und Tanks
für Gase;
20. Bundeswasserstraßen sind die Wasserstraßen nach § 1 Absatz 1 und Absatz 4 des
Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962;
2008 I S. 1980) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Elbe im Hamburger Hafen.
§ 3Zulassung zur Beförderung
Gefährliche Güter dürfen unbeschadet des § 5 nur befördert werden, wenn deren Beförderung nach den
Unterabschnitten 2.2.1.2, 2.2.2.2, 2.2.3.2, 2.2.41.2, 2.2.42.2, 2.2.43.2, 2.2.51.2, 2.2.52.2, 2.2.61.2, 2.2.62.2,
2.2.8.2, 2.2.9.2, Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN oder nach Anlage 2 nicht ausgeschlossen ist
und die Beförderung unter Einhaltung der anwendbaren Vorschriften des ADR/RID/ADN erfolgt.
§ 4Allgemeine Sicherheitspflichten
(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren
Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines
Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.
(2) Bilden die beförderten gefährlichen Güter eine besondere Gefahr für andere, insbesondere soweit
gefährliches Gut bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten austritt oder austreten kann, und kann diese nicht rasch
beseitigt werden, hat
1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,
2. der jeweilige Eisenbahninfrastrukturunternehmer im Eisenbahnverkehr oder
3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt
die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegenen zuständigen Behörden unverzüglich zu benachrichtigen
oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendigen Informationen zu versehen oder versehen zu lassen.
Im Eisenbahnverkehr hat der Beförderer unverzüglich den jeweiligen Eisenbahninfrastrukturunternehmer zu
benachrichtigen.
(3) Beim Feststellen eines Verstoßes, der die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen könnte, hat
1. der Fahrzeugführer im Straßenverkehr,
2. der Beförderer im Eisenbahnverkehr oder
3. der Schiffsführer in der Binnenschifffahrt
die Sendung möglichst rasch anzuhalten. Er darf die Beförderung erst fortsetzen, wenn die anzuwendenden
Vorschriften erfüllt oder die Anweisungen oder Genehmigungen der zuständigen Behörden erteilt sind.
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§ 5Ausnahmen
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen können
1. im Straßenverkehr auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 –
ADR sowie von den §§ 35 bis 35b und Anlage 2 dieser Verordnung,
2. im Eisenbahnverkehr für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen auf Antrag Ausnahmen von den
Teilen 1 bis 7 – ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – RID und
3. in der Binnenschifffahrt auf Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind, auf Antrag Ausnahmen von
den Teilen 1 bis 9 – ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – ADN
für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG vom 24.
September 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im
Binnenland (ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13) zulässig ist.
(2) Das Eisenbahn-Bundesamt kann im Eisenbahnverkehr für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes auf
Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 7 – ausgenommen die Kapitel 1.8 und 1.10 – RID für Beförderungen
innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie 2008/68/EG zulässig ist.
(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann in der Binnenschifffahrt für den Bereich der
Bundeswasserstraßen auf Antrag Ausnahmen von den Teilen 1 bis 9 ADN – ausgenommen Abschnitt 1.5.2 ADN,
Kapitel 1.8 und 1.10 ADN – für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie
2008/68/EG zulässig ist. Diese Ausnahmen schließen für den Bereich der Bundeswasserstraßen weitere für das
Vorhaben erforderliche Entscheidungen nach Teil 7 ADN – ausgenommen Unterabschnitt 7.2.2.6 und Absätze
7.2.3.7.1 und 7.2.3.7.6 ADN – mit ein; die Entscheidung ergeht insoweit im Benehmen mit der nach § 16 Absatz 6
zuständigen Behörde.
(4) Bei Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vom
Antragsteller ein Gutachten eines Sachverständigen vorzulegen. In diesem Gutachten müssen insbesondere
die verbleibenden Gefahren dargestellt und es muss begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme
trotz der verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird. Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer
Gutachten auf Kosten des Antragstellers verlangen oder diese im Benehmen mit dem Antragsteller selbst
erstellen lassen. In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Stelle auf die Vorlage eines Gutachtens
verzichten.
(5) Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind schriftlich oder elektronisch und unter dem Vorbehalt des
Widerrufs für den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicherheitsvorkehrungen als unzureichend zur
Einschränkung der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erweisen. Die nach Artikel 6 Absatz 2 der
Richtlinie 2008/68/EG vorgesehenen Ausnahmen müssen dem Verfahren nach Artikel 6 Absatz 2 oder 4
unterzogen und von der Kommission anerkannt worden sein; sie sind dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur mitzuteilen. Sie dürfen ab dem Zeitpunkt ihrer Genehmigung durch die Kommission für
höchstens sechs Jahre erteilt werden; für die Verlängerung einer Ausnahme gilt das Verfahren nach Artikel 6
Absatz 4 der Richtlinie 2008/68/EG.
(6) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmten Stellen dürfen für die Bundeswehr,
in ihrem Auftrag hoheitlich tätige zivile Unternehmen und für ausländische Streitkräfte Ausnahmen von dieser
Verordnung zulassen, soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern und die öffentliche Sicherheit gebührend
berücksichtigt ist. Ausnahmen nach Satz 1 sind für den Bundesnachrichtendienst zuzulassen, soweit er im
Rahmen seiner Aufgaben für das Bundesministerium der Verteidigung tätig wird und soweit sicherheitspolitische
Interessen dies erfordern.
(7) Die Bundesministerien des Innern, der Justiz und für Verbraucherschutz und der Finanzen sowie die
Innen- und Justizminister (-senatoren) der Länder oder die von ihnen bestimmten Stellen dürfen in ihrem
Aufgabenbereich Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutschlands zulassen, soweit dies nach der Richtlinie
2008/68/EG zulässig ist. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Unabhängig davon dürfen sie Ausnahmen von den §§
35 bis 35b und von Anlage 2 dieser Verordnung zulassen.
(8) Die für den Bereich
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1. der Eisenbahnen des Bundes zugelassenen Ausnahmen nach Absatz 2 gelten auch für den Bereich der
übrigen Eisenbahnen. Die von den Ländern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausnahmen
gelten im Benehmen mit dem Eisenbahn-Bundesamt auch für den Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
2. der Bundeswasserstraßen nach Absatz 3 zugelassenen Ausnahmen gelten auch für den Bereich der übrigen
schiffbaren Gewässer. Die von den Ländern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zugelassenen Ausnahmen
gelten im Benehmen mit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auch für den Bereich der
Bundeswasserstraßen,
sofern die die Ausnahme erteilende Behörde nicht etwas anderes bestimmt.
(9) Hat die Bundesrepublik Deutschland Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach
Abschnitt 1.5.1 ADN in Verbindung mit § 6 Nummer 1 abgeschlossen, dürfen innerstaatliche Beförderungen nach
deren Bestimmungen durchgeführt werden.
(10) Eine Ausnahme für eine innerstaatliche Beförderung gilt auch für die Beförderung auf der innerdeutschen
Teilstrecke einer innergemeinschaftlichen oder grenzüberschreitenden Beförderung, soweit in der Ausnahme
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
(11) Bei dem Bescheid nach Absatz 1 bis 3 genügt das Mitführen eines fernkopierten Bescheides oder des
Ausdrucks eines elektronisch erteilten und signierten Bescheides sowie dessen digitalisierte Form auf einem
Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen
Personen lesbar gemacht werden kann.
§ 6Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist zuständige Behörde für
1. den Abschluss von Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN
und deren Übersendung an die UNECE/OTIF;
2. Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN;
3. (weggefallen)
4. die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und
Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID
a) im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE und
b) im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF;
5. die Prüfung und Auswertung der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach
Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und erforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekretariat der
UNECE, der OTIF oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt und
6. den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 ADN.
§ 7Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des
Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen
(1) Die vom Bundesministerium der Verteidigung bestellten Sachverständigen oder Dienststellen sind für die
Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte zuständige Behörden für
1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR;
2. die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen nach den Unterabschnitten
6.2.1.4 bis 6.2.1.6 ADR, die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR, die
Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach den Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1,
6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und den Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10
und 6.7.5.12.7 ADR, die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und außerordentliche
Prüfungen der Tankkörper und der Ausrüstungsteile von ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach Kapitel
6.7 ADR und die Zulassung des Baumusters und die Prüfungen der Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3
und 6.8.2.4 ADR;
3. die Prüfungen von Tanks, sofern diese Prüfungen nicht in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-
Druckgeräte-Verordnung fallen;
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4. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen
Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer und
5. die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3,
soweit dies Gründe der Verteidigung erfordern.
(2) Die vom Bundesministerium des Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen sind zuständige
Behörden für
1. Aufgaben nach den Teilen 8 und 9 ADR;
2. die Zulassung des Baumusters und die Prüfungen der Tanks nach den Unterabschnitten 6.8.2.3 und 6.8.2.4
ADR sowie die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR;
3. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen
Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer und
4. die Bescheinigung nach § 35 Absatz 4 und die Fahrwegbestimmung nach § 35a Absatz 3,
soweit dies für den Dienstbereich des Bundesministeriums des Innern erforderlich ist.
(3) Die Zuständigkeit der nach Absatz 1 und 2 bestellten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaßnahmen
nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der Bundeswehr
und der ausländischen Streitkräfte sowie von Liegenschaften im Dienstbereich des Bundesministeriums des
Innern. Bei der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße durch die Bundeswehr oder durch ausländische
Streitkräfte, auch wenn sich die Bundeswehr ziviler Unternehmen bedient, sind die nach Absatz 1 bestellten
Dienststellen neben den nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Überwachung befugt.
§ 8Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
(1) Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung ist zuständige Behörde für
1. Aufgaben nach
a) den Kapiteln 2.1 und 2.2 mit Ausnahme der Absätze 2.2.62.1.12.1 und 2.2.9.1.11 Bemerkung 4 ADR/
RID/ADN und der dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
nach § 10 und dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit nach § 11 zugewiesenen
Zuständigkeiten,
b) Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN mit Ausnahme der dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und
Nutzung der Bundeswehr nach § 10 zugewiesenen Zuständigkeiten,
c) Kapitel 4.1 mit Ausnahme von Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 ADR/RID und
die dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr nach § 10
zugewiesenen Zuständigkeiten,
d) Kapitel 4.2 mit Ausnahme der Unterabschnitte 4.2.1.8, 4.2.2.5 und 4.2.3.4 ADR/RID,
e) Kapitel 4.3, in Bezug auf Absatz 4.3.3.2.5 ADR/RID im Einvernehmen mit der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt,
f) Kapitel 6.2 mit Ausnahme des Unterabschnitts 6.2.2.11 ADR/RID und der Zuständigkeiten nach
Nummer 10 sowie der §§ 13 und 13a,
g) Kapitel 6.7 ADR/RID,
h) Kapitel 6.8 in Bezug auf die Prüfung, die Erteilung der Kennzeichen und die Baumusterzulassung von
festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetztanks, Tankcontainern und Tankwechselaufbauten
(Tankwechselbehältern) und die Festlegung von Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe
c Sondervorschrift TA 2 ADR/RID sowie die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die
Ausführung von Schweißarbeiten und die Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23
und die Festlegung der Bedingungen für Schweißnähte der Tankkörper nach Absatz 6.8.5.2.2 ADR,
i) Kapitel 6.9 ADR/RID,
j) Kapitel 6.10 ADR/RID,
k) Kapitel 6.11 ADR/RID und
l) Kapitel 6.12 in Verbindung mit Absatz 7.5.5.2.3 und Kapitel 9.8 ADR,
soweit die jeweilige Aufgabe keiner anderen Stelle zugewiesen ist;
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2. die Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe in besonderer Form nach Absatz 5.1.5.2.1 in Verbindung mit
Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 1, das Zeugnis nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a, die Zulassung der
Bauart von Verpackungen für nicht spaltbares oder spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid nach Absatz
5.1.5.2.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.1, das Zeugnis nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe
a, die Prüfung und Zulassung der Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.2.1
in Verbindung mit Unterabschnitt 6.4.22.5 Satz 2 und für das Zeugnis nach Unterabschnitt 6.4.22.8
Buchstabe a ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit;
3. die Prüfung, die Anerkennung von Prüfstellen, die Erteilung der Kennzeichen und die Bauartzulassung von
Verpackungen, IBC, Großverpackungen, Bergungsverpackungen und Bergungsgroßverpackungen nach den
Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und 6.6 ADR/RID sowie für die Zulassung der Reparatur flexibler IBC nach Abschnitt
1.2.1 ADR/RID/ADN;
4. die Anerkennung und Überwachung von Qualitätssicherungsprogrammen für die Fertigung,
Wiederaufarbeitung, Rekonditionierung, Reparatur und Prüfung von Verpackungen, IBC und
Großverpackungen sowie die Anerkennung von Überwachungsstellen für die Prüfung der
Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit der Qualitätssicherungsprogramme nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5 und
6.6 sowie die Anerkennung von Inspektionsstellen für die erstmaligen und wiederkehrenden Inspektionen
und Prüfungen von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 ADR/RID;
5. die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 6.8.2.3.4 ADR sowie für Tankcontainer
und Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehälter) nach Absatz 6.8.2.3.4 RID;
6. die Genehmigung der Beförderungsbedingungen für mit Temperaturkontrolle stabilisierte Gase nach
Unterabschnitt 3.1.2.6 Satz 2 Buchstabe b ADR/RID/ADN;
7. die Anerkennung und Überwachung von Managementsystemen für die Auslegung, Herstellung,
Prüfung, Dokumentation, den Gebrauch, die Wartung und Inspektion von nicht zulassungspflichtigen
Versandstücken für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 ADR/RID in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/
ADN;
8. die Bauartprüfung zulassungspflichtiger Versandstücke für radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 ADR/RID;
9. die Überwachung von Managementsystemen für die Auslegung, Herstellung, Prüfung, Dokumentation, den
Gebrauch, die Wartung und Inspektion von zulassungspflichtigen Versandstücken für radioaktive Stoffe
nach Kapitel 6.4 ADR/RID in Verbindung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN;
10. die Anerkennung einer Norm oder eines Regelwerks nach Absatz 6.2.1.1.9 und die Anerkennung von
technischen Regelwerken nach Absatz 6.2.1.3.6.5.4, Abschnitt 6.2.5, Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, Absatz
6.7.3.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.4.2.1 Satz 1, Absatz 6.7.4.7.4, den Absätzen 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 sowie den
Unterabschnitten 6.8.2.7 und 6.8.3.7 Satz 1 ADR/RID im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur;
11. die Zulassung der Trennungsmethoden nach Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID, soweit es sich
nicht um den militärischen Bereich handelt;
12. die Festlegung von Normen und Bedingungen nach Unterabschnitt 7.3.3.1 VC 3 ADR;
13. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Beförderung in Tankschiffen nach Abschnitt 1.5.2 ADN
und
14. die Zulassung von Gasspüranlagen nach Unterabschnitt 7.2.2.6 ADN.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 5 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der
Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen.
(2) Die unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c, d und f bis l, Nummer 2 bis 7, 11, 13 und 14 genannten
Zulassungen, Zustimmungen, Anerkennungen und Genehmigungen können widerruflich erteilt, befristet und mit
Auflagen versehen werden, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen
Vorschriften sicherzustellen.
§ 9Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten
Prüfstellen
Die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 der GGVSee
anerkannten Prüfstellen sind zuständig für die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und
außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)
nach Kapitel 6.7 ADR/RID. Satz 1 gilt nicht, sofern diese Prüfungen in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-
Druckgeräte-Verordnung fallen.
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§ 10Zuständigkeiten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der
Bundeswehr
Das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr ist, soweit es sich um den
militärischen Bereich handelt, zuständige Behörde für Aufgaben nach
1. Kapitel 2.2 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,
2. Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff,
3. Kapitel 4.1 ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff und
4. Unterabschnitt 7.5.2.2 Fußnote a ADR/RID in Bezug auf explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff.
§ 11Zuständigkeiten des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit
Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit ist zuständige Behörde für
1. die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die Bestimmung der nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1
aufgeführten Radionuklidwerte und von alternativen Radionuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/
ADN;
2. die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN;
3. die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach
Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN;
4. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN;
5. die Zulassung der Bauart von Versandstücken für radioaktive Stoffe und der Bauart von nach Absatz
2.2.7.2.3.5 Buchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen nach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5 ADR/RID/
ADN, den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und 6.4.22.6 sowie die Bestätigung nach Unterabschnitt
6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID und
6. die Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem
Spezialschiff nach Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN.
§ 12Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Tanks
(1) Die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung, die für die Durchführung der
nachfolgenden Aufgaben nach der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert sein müssen, sind zuständig für
1. die Baumusterprüfung von
a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach den Absätzen 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und
6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und den Absätzen 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und
6.7.5.12.7 ADR/RID,
b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks,
Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Absatz
6.8.2.3.1 in Verbindung mit Kapitel 4.3 und Kapitel 6.10 in Verbindung mit Kapitel 4.5 ADR/RID und
c) Tanks und Tankcontainer aus faserverstärkten Kunststoffen nach Unterabschnitt 6.9.4.1 in Verbindung
mit Kapitel 4.4 ADR/RID im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;
2. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung, Zwischenprüfung und außerordentliche Prüfungen der
Tankkörper und der Ausrüstungsteile von
a) ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC nach Kapitel 6.7 ADR/RID,
b) festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Batterie-Fahrzeugen, Kesselwagen, abnehmbaren Tanks,
Batteriewagen, Tankcontainern, Tankwechselaufbauten (Tankwechselbehältern) und MEGC nach Kapitel
6.8 sowie Kapitel 6.8 in Verbindung mit Kapitel 6.10 ADR/RID und
c) faserverstärkten Kunststofftanks (FVK-Tanks) nach Kapitel 6.9 ADR/RID;
3. Aufgaben nach den Absätzen 4.3.3.2.5, 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.8.2.2.10, 6.8.3.4.4,
6.8.3.4.7 und 6.8.3.4.8, Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b und d Sondervorschrift TT 2 und TT 7 – jeweils im
Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung – sowie nach Absatz 6.8.5.2.2 ADR/
RID;
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4. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der Tanks nach den Abschnitten 9.2.2
und 9.7.8 ADR vor Inbetriebnahme der Tanks nach Absatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prüfung der Tanks nach
den Absätzen 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4 ADR;
5. die Baumusterprüfung und die getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen
Bedienungsausrüstungen für Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 Satz 9, für die in der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1
eine Norm aufgeführt ist; für die getrennte Baumusterzulassung sind die Verfahren anzuwenden, die in
Abschnitt 1.8.7 vorgeschrieben sind; dabei darf ein betriebseigener Prüfdienst nach Unterabschnitt 1.8.7.6
in Verbindung mit Absatz 1.8.7.7.5 nur für die Überwachung der Herstellung der Ventile und anderen
Bedienungsausrüstungen nach Unterabschnitt 1.8.7.3 und deren erstmalige Prüfung nach Unterabschnitt
1.8.7.4 genehmigt werden, nicht jedoch für die Baumusterzulassung nach Unterabschnitt 1.8.7.2 und
die wiederkehrende Prüfung nach Unterabschnitt 1.8.7.5; die Bemerkung zur Begriffsbestimmung
„Antragsteller“ nach Abschnitt 1.2.1 ADR/RID ist für diese Vorschrift nicht anwendbar und
6.
a) die Prüfung zur Zulassung einer Änderung nach den Absätzen 1.8.7.2.5 und 6.8.2.3.4 ADR/RID und
b) die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID.
Satz 1 Nummer 1 und 2, jeweils Buchstabe b, und Nummer 5 und 6 gilt nicht, sofern diese Aufgaben in den
Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen. Für alle vorgenannten Aufgaben nach
Kapitel 6.7 ADR/RID sind auch die Benannten Stellen nach § 16 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
zuständig, die nicht nach der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 akkreditiert, aber von der Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung nach § 6 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See als Prüfstelle anerkannt sind.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur richtet einen Erfahrungsaustausch
zwischen den zuständigen Stellen nach Absatz 1 und § 9 und der nationalen Akkreditierungsstelle sowie den
Baumusterzulassungsbehörden nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g bis l und § 15 Absatz 1 Nummer
10 ein, an dem die vorgenannten Behörden und Stellen teilnehmen müssen.
§ 13Ergänzende Zuständigkeiten der Benannten Stellen für Druckgefäße
(1) Die nach § 16 Absatz 1 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung anerkannten Benannten Stellen sind
zuständig für
1. die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 ADR/RID;
2. die Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 mit Ausnahme des Absatzes 9 ADR/
RID im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur;
3. die Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Absatz 9 ADR/RID
im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;
4. die Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID;
5. die Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2 ADR/RID;
6. die wiederkehrenden Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/RID und
7. die Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID.
(2) Die Benannten Stellen müssen dabei die in den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 ADR/RID festgelegten Verfahren
für die Konformitätsbewertung und für die wiederkehrenden Prüfungen anwenden.
(3) Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 bis 7 sowie Absatz 2 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den
Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen.
§ 13aZuständigkeiten der Benennenden Behörde
Die Benennende Behörde im Sinne des § 2 Nummer 9 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist zuständig
für die Registrierung der Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Prüfstellen nach Absatz 6.2.2.7.2
Buchstabe d, Absatz 6.2.2.7.7 Buchstabe b, Absatz 6.2.2.9.2 Buchstabe d und Absatz 6.2.2.9.4 Buchstabe b
sowie des Kennzeichens des Herstellers nach Absatz 6.2.2.7.4 Buchstabe n ADR/RID.
§ 14Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr
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(1) Das Bundesamt für Güterverkehr ist zuständige Behörde für die Entgegennahme der Berichte über Ereignisse
mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR und deren Vorlage an das Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist zuständige Behörde für die Typgenehmigung von Fahrzeugen nach
Unterabschnitt 9.1.2.2 Satz 1 ADR.
(3) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für
1. die Anerkennung und Überwachung der Schulung, die Durchführung der Prüfungen und die Erteilung der
Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 ADR, wobei die Schulungs- und
Prüfungssprache deutsch ist,
2. die Umschreibung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 ADR nach § 7
Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 in eine Bescheinigung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und
3. das Führen eines Verzeichnisses nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen
Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer mit Ausnahme der in § 7 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2
Nummer 3 genannten Schulungsbescheinigungen.
Einzelheiten zu Satz 1 Nummer 1 bis 3 können die Industrie- und Handelskammern durch Satzung regeln.
(4) Die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen
obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht
zuständigen Stelle tätig sind, und die Technischen Dienste, die im Rahmen der Benennung für die Prüfung von
Gesamtfahrzeugen mindestens für die Prüfung von Gefahrgutfahrzeugen benannt sind, sind zuständig für die
erste Untersuchung nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 2 zur Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften
der Kapitel 9.2 bis 9.8 und die Ausstellung einer ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz
4 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR.
(5) Die für Hauptuntersuchungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, zuständigen Stellen oder Personen, die von der
zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach
Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, sind zuständig für die jährliche technische Untersuchung und die
Verlängerung der Gültigkeit von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.2.3 sowie für nicht
vorgeschriebene informelle Änderungen oder Ergänzungen in Nummer 11 von ADR-Zulassungsbescheinigungen
nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR.
(6) Die Zulassungsbehörden nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind zuständig für Änderungen in
Nummer 4 und 5 von ADR-Zulassungsbescheinigungen nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR.
§ 15Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt ist zuständige Behörde für
1. die Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 RID im
Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
2. die Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b
Gliederungseinheit iv und Buchstabe c RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
3. die Durchführung der behördlichen Gefahrgutkontrollen nach Abschnitt 1.8.1 RID und dieser Verordnung
im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
4. die Durchführung der Amtshilfe nach Abschnitt 1.8.2 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
5. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach
Unterabschnitt 1.8.5.1 RID und deren Vorlage an das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur;
6. die Festlegung von ergänzenden Vorschriften oder besonderen Sicherheitsvorschriften nach Kapitel 1.9 im
Bereich der Eisenbahnen des Bundes und die Unterrichtung der Zwischenstaatlichen Organisation für den
internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) über die Beförderungseinschränkungen nach Abschnitt 1.9.4 RID
im Bereich der Eisenbahnen des Bundes, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur;
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7. das Vorschreiben von Versuchen für Kesselwagen nach Absatz 6.8.2.1.2 Satz 2 sowie die Zulassung der
Streckgrenze und Zugfestigkeit nach Absatz 6.8.2.1.16 RID;
8. die Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweißarbeiten und die
Anordnung zusätzlicher Prüfungen nach Absatz 6.8.2.1.23 und die Festlegung der Bedingungen für
Schweißnähte der Tankkörper nach Absatz 6.8.5.2.2 RID;
9. die Entscheidung über die Ausnahme für Rücksendungen nach Absatz 4.3.2.3.7 Buchstabe b, Absatz
6.7.2.19.6 Buchstabe b, Absatz 6.7.3.15.6 Buchstabe b und Absatz 6.7.4.14.6 Buchstabe b RID;
10. die Baumusterzulassung von Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach Kapitel 6.8 RID, sofern diese
Zulassungen nicht in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen;
11. die Erteilung der Zustimmung nach Absatz 6.8.3.2.16 RID;
12. die Festlegung der Bedingungen oder Genehmigung eines Prüfprogramms nach Abschnitt 6.8.4 Buchstabe
c Sondervorschrift TA 2 RID, jeweils im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -
prüfung;
13. die Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 6.8.2.3.4 RID für Kesselwagen und
abnehmbare Tanks, sofern diese Aufgabe nicht in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-
Verordnung fällt;
14. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 im Bereich der Eisenbahnen des Bundes;
15. die Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kesselwagen für die Beförderung
von Gasen der Klasse 2 und
16. die Festlegung von Normen und Bedingungen nach Unterabschnitt 7.3.3.1 VC 3 RID.
(2) Die unter Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 10 bis 13 genannten Zulassungen, Zustimmungen,
Anerkennungen und Genehmigungen können widerruflich erteilt, befristet und mit Auflagen versehen werden,
soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der gefahrgutbeförderungsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen.
(3) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sind zuständig für Beförderungen im Bereich der
nichtbundeseigenen Eisenbahnen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
§ 16Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist zuständige Behörde für
1. die Zulassung von Flammendurchschlagsicherungen nach den Absätzen 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7 und die
Typzulassung von Hochgeschwindigkeitsventilen nach Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN (Übergangsvorschrift zur
Begriffsbestimmung „Hochgeschwindigkeitsventil“);
2. die Typzulassung von Probeentnahmeeinrichtungen nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung
„Probeentnahmeeinrichtung (geschlossen)“ und „Probeentnahmeeinrichtung (teilweise geschlossen)“, von
Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung „Probeentnahmeöffnung“ und von Anschlüssen
nach Abschnitt 1.2.1 ADN (Begriffsbestimmung „Anschluss für eine Probeentnahmeeinrichtung“) und
3. den Erlass von Vorschriften für den Öffnungsdruck von Sicherheitsventilen von Drucktanks nach Abschnitt
1.2.1 ADN Begriffsbestimmung „Öffnungsdruck“.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständige Behörde für
1. Aufgaben nach Kapitel 1.16 mit Ausnahme des Unterabschnitts 1.16.13.2 Satz 2 und 3 ADN;
2. die Anerkennung und Überwachung der Schulungen und Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.6 sowie die
Anerkennung von Dokumenten nach den Unterabschnitten 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN;
3. die Zulassung von Personen zur Prüfung der elektrischen Einrichtung nach Abschnitt 8.1.7 ADN;
4. die Zulassung von Personen für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der
Feuerlöschschläuche, der Lade- und Löschschläuche, der besonderen Ausrüstung und der Gasspüranlagen
nach den Unterabschnitten 8.1.6.1 bis 8.1.6.3 ADN;
5. (weggefallen)
6. das Eintragen eines Sichtvermerks nach den Absätzen 9.3.1.50.2, 9.3.2.50.2 und 9.3.3.50.2 ADN;
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7. das Führen eines Verzeichnisses über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Sachkundige nach
Unterabschnitt 1.10.1.6 ADN;
8. die Entgegennahme der Berichte über die Meldung von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach
Unterabschnitt 1.8.5.1 ADN und deren Vorlage an das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur;
9. die Zulassung von sachkundigen Personen oder Firmen nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20
Nummer 12 Buchstabe q und Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN;
10. die alternativen Bauweisen nach Abschnitt 9.3.4 ADN;
11. Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Abschnitt 1.5.3 ADN;
12. die Genehmigung von Ladeplänen nach Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe
p ADN bei der Beförderung von UN 1280 und UN 2983;
13. die Feststellung der Übereinstimmung der Kopie des Zulassungszeugnisses auf der Tafel eines
Schubleichters mit dem Original nach den Unterabschnitten 8.1.2.6 und 8.1.2.7 ADN und
14. den Erlass von Betriebsvorschriften nach Absatz 1.6.7.2.2.2 Übergangsvorschrift zu den Absätzen
9.3.1.17.1 und 9.3.3.17.1 ADN.
(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Bereich der Bundeswasserstraßen und die jeweilige
nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige Behörde für
1. die Zulassung von Personen zur Feststellung und Bescheinigung der Gasfreiheit nach Absatz 7.2.3.7.6 Satz 3
ADN und
2. das Zulassen von sachkundigen Personen oder Firmen zum Entgasen von Ladetanks nach Absatz 7.2.3.7.1
ADN.
Die Zulassung von Personen nach Satz 1 Nummer 1 gilt als erteilt für die von einer Industrie- und
Handelskammer öffentlich bestellten und vereidigten Handelschemiker mit der besonderen Qualifikation für die
Feststellung von Gaszuständen auf Wasserfahrzeugen und die Ausstellung von Gaszustandsbescheinigungen.
(4) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Bereich der Bundeswasserstraßen und die jeweilige
nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren Wasserstraßen ist zuständige Behörde für
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37.
(5) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständige Behörde für
1. das Ausstellen von Bescheinigungen nach den Unterabschnitten 8.2.1.2 und 8.2.2.8 ADN und
2. die Durchführung von Prüfungen nach Unterabschnitt 8.2.2.7 ADN.
(6) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt in seinem jeweiligen Amtsbezirk im Bereich der
Bundeswasserstraßen und die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle im Bereich der übrigen schiffbaren
Wasserstraßen ist zuständige Behörde für
1. Aufgaben nach Teil 7 ADN mit Ausnahme von Aufgaben nach Absatz 3, § 8 Nummer 14 und § 11 Nummer 6;
2. das Genehmigen von Reparatur- und Wartungsarbeiten mit elektrischem Strom oder Feuer nach Abschnitt
8.3.5 ADN;
3. die Entgegennahme der Meldungen über erhöhte Konzentrationen an Schwefelwasserstoff nach
Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 28 Buchstabe b ADN bei der Beförderung von UN 2448;
4. Kontrollen nach Absatz 1.8.1.1.1 und die Untersagung der Verwendung eines Schiffes für die Beförderung
gefährlicher Güter nach Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN und
5. die Entgegennahme der Informationen und Mitteilungen nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe b
Gliederungseinheit iv und Buchstabe c ADN.
Zuständige Behörde nach Satz 1 Nummer 4 und 5 sowie Unterabschnitt 7.1.5.5 ADN ist auch die jeweils nach
Landesrecht zuständige Stelle.
(7) Die jeweilige nach Landesrecht zuständige Stelle ist zuständige Behörde für Kontrollen nach Unterabschnitt
1.8.1.4 ADN.
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(8) Die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft ist zuständig nach der IMO Resolution
A.749 (18) einschließlich deren Anlage „Code über Intaktstabilität aller Schiffstypen“ in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. März 1999 (VkBl. S. 164) für die Prüfung der Stabilitätsunterlagen nach Absatz
9.2.0.94.4 ADN.
§ 17Pflichten des Auftraggebers des Absenders
(1) Der Auftraggeber des Absenders im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat
1. sich vor Erteilung eines Auftrags an den Absender zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2
ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3 befördert werden dürfen;
2. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach den Unterabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2 sowie den
Absätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1 ADR/RID/ADN, im Straßenverkehr mit Ausnahme von Namen
und Anschrift des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR, schriftlich oder elektronisch mitgeteilt
werden, und ihn, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1
oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen und
3. dafür zu sorgen, dass der Absender bei Beförderung nach Kapitel 3.4 auf das gefährliche Gut in begrenzten
Mengen unter Angabe der Bruttomasse und bei Beförderung nach Kapitel 3.5 auf das gefährliche Gut in
freigestellten Mengen unter Angabe der Anzahl der Versandstücke, ausgenommen bei Beförderungen nach
Unterabschnitt 3.5.1.4 ADR/RID/ADN, hingewiesen wird.
(2) Der Auftraggeber des Absenders im Eisenbahnverkehr hat dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben
nach Absatz 1.1.4.4.5 RID schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden.
§ 18Pflichten des Absenders
(1) Der Absender im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat
1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen Güter über deutsche See-, Binnen- oder Flughäfen eingeführt
worden sind, den Verlader, der als erster die gefährlichen Güter zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen,
mit der Eisenbahn oder mit Binnenschiffen übergibt oder im Straßenverkehr oder im Binnenschiffsverkehr
selbst befördert, mit Erteilung des Beförderungsauftrags
a) auf das gefährliche Gut durch die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR/RID/ADN oder
Absatz 5.4.1.1.2 Buchstabe a bis d ADN
b) und, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die den §§ 35 und 35a unterliegen, auf dessen
Beachtung
schriftlich oder elektronisch hinzuweisen; bei Beförderungen nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN
ist ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut in begrenzten und freigestellten Mengen erforderlich;
2. den Beförderer vor der Beförderung nach Abschnitt 3.4.12 ADR/RID/ADN in nachweisbarer Form über die
Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden gefährlichen Güter zu informieren;
3. sich vor Erteilung des Beförderungsauftrags und vor Übergabe gefährlicher Güter zur Beförderung zu
vergewissern, ob die gefährlichen Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3 befördert
werden dürfen;
4. dafür zu sorgen, dass die in einer Ausnahmezulassung, einer Vereinbarung nach § 5 oder einer
Ausnahmeverordnung nach § 6 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes festgelegten Angaben in das
Beförderungspapier eingetragen werden;
5. dafür zu sorgen, dass nur Verpackungen, Großverpackungen, IBC, Tanks, MEMU oder Schiffe verwendet
werden, die für die Beförderung der betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADR/RID, Unterabschnitt
1.1.4.3 ADR/RID oder Kapitel 3.2 Tabelle A und zusätzlich bei Tankschiffbeförderung nach Tabelle C ADN
zugelassen und geeignet sind;
6. dafür zu sorgen, dass die zuständige Behörde nach Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN benachrichtigt wird;
7. im Besitz einer Kopie der Anweisungen nach Absatz 4.1.9.1.9 und einer Kopie der erforderlichen Zeugnisse
nach Absatz 5.1.5.2.2 zu sein und auf Anfrage der zuständigen Behörde nach Absatz 5.1.5.2.3 ADR/RID/
ADN Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen;
8. dafür zu sorgen, dass ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 mitgegeben wird, das die nach
Abschnitt 5.4.1, die nach den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 sowie die nach den Absätzen
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5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1 ADR/RID/ADN und Unterabschnitt 6.7.1.3 ADR/RID geforderten Angaben,
Anweisungen und Hinweise enthält;
9. dafür zu sorgen, dass dem Beförderer die Zeugnisse nach Absatz 5.4.1.2.5.4 ADR/RID/ADN vor dem Be-
und Entladen zugänglich gemacht werden;
10. dafür zu sorgen, dass dem Beförderungspapier die erforderlichen Begleitpapiere nach den anwendbaren
Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN, nach Absatz 4.1.3.8.2 ADR/RID, Unterabschnitt 5.4.1.2 und
Abschnitt 5.4.2 ADR/RID/ADN beigefügt werden;
11. den Verlader auf die Begasung von Einheiten schriftlich oder elektronisch hinzuweisen und
12. eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten
zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der
Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/ADN aufzubewahren.
(2) Der Absender im Straßenverkehr hat dafür zu sorgen, dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die
Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 6 oder 7 übergeben wird.
(3) Der Absender im Eisenbahnverkehr hat
1. die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach Kapitel 7.6 RID zu beachten;
2. dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten leeren Wagen, Großcontainern und Kleincontainern für Güter in
loser Schüttung
a) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.6 RID,
b) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 mit Ausnahme von Absatz 5.3.2.1.5 RID,
c) Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID und
d) Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID
angebracht werden und
3. dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier die Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID enthält.
(4) Der Absender in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen,
1. dass dem Beförderer oder Schiffsführer vor Beförderungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1
Nummer 3 oder Absatz 3 übergeben wird und
2. dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Fahrzeugen
mit Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, MEGC, MEMU,
Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen und
Containern für die Beförderung in loser Schüttung
a) Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.6.1 ADN und
b) die orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.7 ADN
angebracht werden.
§ 19Pflichten des Beförderers
(1) Der Beförderer im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
1. muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Gliederungseinheit i ADR/RID/ADN über die
Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination informieren;
2. darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Absatz 1 Nummer 1 und 4 und Absatz 2 bis 4 genannten
Vorschriften des ADR/RID/ADN feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt
sind;
3. hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach Unterabschnitt 4.3.3.5 Satz 3 Buchstabe f ADR/RID nicht zur
Beförderung aufgegeben werden;
4. hat eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten
zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der
Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/ADN aufzubewahren;
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5. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von
Güterbeförderungseinheiten (CTU), die begast und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet worden
sind, die Angaben nach Absatz 5.5.2.4.1 ADR/RID/ADN enthalten, und
6. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrzeugen, Wagen
oder Containern, die gekühlt oder konditioniert und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet wurden,
die Angaben nach Absatz 5.5.3.7.1 ADR/RID/ADN enthalten.
(2) Der Beförderer im Straßenverkehr hat
1. das Verbot der anderweitigen Verwendung nach Abschnitt 4.3.5 Sondervorschrift TU 15 ADR einzuhalten;
2. der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.2 ADR
zu übergeben und dafür zu sorgen, dass jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung diese verstehen und richtig
anwenden kann;
3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften für die Beförderung in loser Schüttung in Fahrzeugen oder
Containern nach den anwendbaren Vorschriften in den Kapiteln 3.3 und 7.3 und die Vorschriften für die
Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR beachtet werden;
4. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Absatz 7.5.5.2.1
und Unterabschnitt 7.5.5.3 ADR eingehalten werden;
5. dafür zu sorgen, dass
a) die Begleitpapiere nach Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe a und Unterabschnitt 8.1.2.2 Buchstabe a
und c sowie bei innerstaatlichen Beförderungen in Aufsetztanks die Bescheinigung über die Prüfung
des Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.4.5 und Unterabschnitt 6.9.5.3, sofern die Übergangsvorschrift
nach Unterabschnitt 1.6.3.41 ADR in Anspruch genommen wird, und
b) die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 6 oder 7
dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben werden;
6. dafür zu sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit einer gültigen Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8
ADR eingesetzt werden;
7. dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche Tanks nach Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe f ADR nicht zur
Beförderung aufgegeben werden;
8. dafür zu sorgen, dass für festverbundene Tanks, Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge die Tankakte
nach Absatz 4.3.2.1.7 ADR geführt, aufbewahrt, an einen neuen Beförderer übergeben, auf Anforderung
zuständigen Behörden vorgelegt und dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird;
9. die Beförderungseinheit mit Feuerlöschgeräten nach Abschnitt 8.1.4 ADR auszurüsten;
10. die Prüffristen nach Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR in Verbindung mit § 36 oder den zugelassenen nationalen
Normen einzuhalten;
11. das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln (Placards) nach Abschnitt 5.3.1, den orangefarbenen
Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und den Kennzeichen nach den Abschnitten 3.4.15, 5.3.3 und 5.3.6
auszurüsten und hat dafür zu sorgen, dass in den Fällen des Abschnitts 3.4.13 in Verbindung mit Abschnitt
3.4.14 die Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15 ADR angebracht werden;
12. dafür zu sorgen, dass nur Tanks verwendet werden, deren Dicke der Tankwände den in Absatz 4.3.2.3.1 in
Verbindung mit den Absätzen 6.8.2.1.17 bis 6.8.2.1.21 ADR genannten Anforderungen entspricht;
13. dafür zu sorgen, dass der festverbundene Tank, der Aufsetztank, das Batterie-Fahrzeug und der Saug-
Druck-Tank auch zwischen den Prüfterminen den Bau-, Ausrüstungs- und Kennzeichnungsvorschriften
nach den Unterabschnitten 6.8.2.1, 6.8.2.2, 6.8.2.5, 6.8.3.1, 6.8.3.2 und 6.8.3.5, den Abschnitten 6.10.1,
6.10.2 und 6.10.3 für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 oder in der
Bescheinigung nach den Absätzen 6.8.2.4.5 und 6.8.3.4.18 ADR angegebenen Stoffe entspricht;
14. dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der Absätze 6.8.2.4.4 und 6.8.3.4.14 ADR eine außerordentliche
Prüfung des festverbundenen Tanks und des Batterie-Fahrzeugs durchgeführt wird, wenn die Sicherheit
des Tanks oder seiner Ausrüstung beeinträchtigt sein kann;
15. dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung zu übergeben;
16. die Beförderungseinheit nach Abschnitt 8.1.5 ADR auszurüsten;
17. dafür zu sorgen, dass an Fahrzeugen,
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a) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 zugelassen sind, für die in der ADR-Zulassungsbescheinigung
nach Unterabschnitt 9.1.3.5 unter Nummer 10 angegebenen gefährlichen Güter die Vorschriften
über den Bau und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach Abschnitt 9.2.1 ADR in Verbindung mit den
ergänzenden Vorschriften nach den Kapiteln 9.3 bis 9.8 ADR und
b) die nach Unterabschnitt 9.1.2.1 Satz 4 nicht zulassungspflichtig sind, die Vorschriften über den Bau
und die Ausrüstung der Fahrzeuge nach den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 7.3.3,
Unterabschnitt 9.2.1.1 Satz 2, den Abschnitten 9.4.1 und 9.5.1 und Kapitel 9.6 ADR
beachtet werden;
18. dafür zu sorgen, dass im innerstaatlichen Verkehr die Vorschrift der Anlage 2 Nummer 3.3 über das
Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen eingehalten wird, und
19. dafür zu sorgen, dass festverbundene Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetztanks, MEGC, ortsbewegliche
Tanks und Tankcontainer nicht verwendet werden, wenn das Datum der nächsten Prüfung überschritten
ist.
(3) Der Beförderer im Eisenbahnverkehr
1. muss sicherstellen, dass der Betreiber der von ihm genutzten Eisenbahninfrastruktur zu jedem Zeitpunkt
während der Beförderung schnell und uneingeschränkt über die Daten verfügen kann, die es ihm
ermöglichen, die Anforderungen des Unterabschnitts 1.4.3.6 Buchstabe b RID zu erfüllen;
2. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.10.1.4 RID jedes Mitglied der Besatzung eines Zuges, mit
dem gefährliche Güter befördert werden, einen Lichtbildausweis während der Beförderung mit sich führt;
3. hat dafür zu sorgen, dass die in § 18 Absatz 1 Nummer 8 und 10 genannten Begleitpapiere während der
Beförderung verfügbar sind und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden;
4. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über den Schutzabstand nach Abschnitt 7.5.3 RID beachtet
werden;
5. hat nach Unterabschnitt 5.4.3.2 RID vor Antritt der Fahrt dem Triebfahrzeugführer die schriftlichen
Weisungen in einer Sprache bereitzustellen, die der Triebfahrzeugführer lesen und verstehen kann;
6. hat den Triebfahrzeugführer vor Antritt der Fahrt über die geladenen gefährlichen Güter und deren Position
im Zug nach Absatz 1.4.2.2.7 in Verbindung mit Unterabschnitt 5.4.3.3 RID zu informieren;
7. hat dafür zu sorgen, dass die in den schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.4 RID
vorgeschriebene Ausrüstung auf dem Führerstand mitgeführt wird;
8. hat dafür zu sorgen, dass im Huckepackverkehr am Anhänger die orangefarbenen Tafeln oder die
Großzettel (Placards) nach Absatz 1.1.4.4.3 RID angebracht sind, und
9. hat, wenn er gefährliche Güter am Abgangsort übernimmt, sich nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe c RID
durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Wagen und die Ladung keine offensichtlichen Mängel,
keine Undichtigkeiten oder Risse aufweisen und dass keine Ausrüstungsteile fehlen;
10. hat, wenn er gefährliche Güter am Abgangsort übernimmt, sich nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe f
zu vergewissern, dass die für die Wagen in Kapitel 5.3 RID vorgeschriebenen Großzettel (Placards),
Kennzeichen und orangefarbenen Tafeln angebracht sind, und
11. hat dafür zu sorgen, dass die Informationen, die nach Absatz 1.4.2.2.8 RID zur Verfügung gestellt werden,
auch den Tank und seine Ausrüstung umfassen.
(4) Der Beförderer in der Binnenschifffahrt
1. hat sich zu vergewissern, dass das Schiff nach Abschnitt 7.1.2 oder Abschnitt 7.2.2 ADN zur Beförderung der
gefährlichen Güter zugelassen ist;
2. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 1.10.1.4 ADN für jedes Mitglied der Besatzung ein
Lichtbildausweis an Bord ist;
3. hat dem Schiffsführer vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADN in den
Sprachen bereitzustellen, die der Schiffsführer und der Sachkundige lesen und verstehen können;
4. hat dafür zu sorgen, dass
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a) die Besatzung die Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen und sonstige Handhaben der
Ladung nach Teil 7 beachtet, mit Ausnahme der Vorschriften über die Klassifikation von Tankschiffen,
Gebrauchsanleitungen, Hinweistafeln und Ausrüstungen, und
b) der vorgeschriebene Ladungsrechner nach den Absätzen 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN
benutzt wird;
5. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Begrenzung der beförderten Mengen nach Unterabschnitt
7.1.4.1 ADN eingehalten werden;
6. hat dafür zu sorgen, dass dem Schiffsführer die Dokumente nach den Unterabschnitten 8.1.2.1 bis 8.1.2.3
ADN übergeben werden;
7. hat dafür zu sorgen, dass Schiffe nur eingesetzt werden, wenn der hauptverantwortliche Schiffsführer oder,
wenn ein solcher nicht bestellt ist, jeder Schiffsführer nach den Unterabschnitten 7.1.3.15 und 7.2.3.15 eine
gültige Bescheinigung nach den Unterabschnitten 8.2.1.2, 8.2.1.5 oder 8.2.1.7 ADN hat, und
8. hat nach Absatz 1.4.2.2.1 Buchstabe d ADN sicherzustellen, dass beim Laden und Löschen ein zweites
Evakuierungsmittel verfügbar ist, sofern die landseitige Einrichtung nicht mit dem vorgeschriebenen zweiten
Evakuierungsmittel ausgerüstet ist.
§ 20Pflichten des Empfängers
(1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
1. ist nach Absatz 1.4.2.3.1 ADR/RID/ADN verpflichtet,
a) die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und
b) nach dem Entladen und vor dem Zurückstellen oder vor der Wiederverwendung zu prüfen, dass die ihn
betreffenden Vorschriften des ADR/RID/ADN eingehalten worden sind, und
2. hat den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Gliederungseinheit ii in Verbindung mit
Buchstabe c ADR/RID/ADN über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die
Kontamination zu informieren.
(2) Der Empfänger im Straßenverkehr darf nach Absatz 1.4.2.3.2 ADR, wenn die Prüfung nach Absatz 1 Nummer
1 Buchstabe b im Falle eines Containers einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADR aufzeigt, dem Beförderer
den Container erst dann zurückstellen, wenn der Verstoß behoben worden ist.
(3) Der Empfänger im Eisenbahnverkehr darf nach Absatz 1.4.2.3.2 RID einen Wagen oder Container erst
zurückstellen oder wieder verwenden, wenn die Vorschriften des RID für die Entladung eingehalten worden sind.
(4) Der Empfänger in der Binnenschifffahrt darf, wenn die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b einen
Verstoß gegen die Vorschriften des ADN aufzeigt, dem Beförderer den Container, das Fahrzeug oder den Wagen
erst dann zurückstellen, wenn der Verstoß behoben worden ist.
§ 21Pflichten des Verladers
(1) Der Verlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;
2. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung
zu prüfen, ob die Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt oder an der Außenseite mit
Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehen ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung erkennbar
unvollständig oder beschädigt, insbesondere undicht ist, sodass gefährliches Gut austritt oder austreten
kann oder an der Außenseite mit Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehen ist, zur Beförderung erst
übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist. Dies gilt auch für die Beförderung nach den Kapiteln 3.4
und 3.5 ADR/RID/ADN;
3. hat dafür zu sorgen, dass ein Versandstück nach Teilentnahme des gefährlichen Gutes nur verladen wird,
wenn die Verpackung den Anforderungen des Unterabschnitts 4.1.1.1 ADR/RID entspricht;
4. hat dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die leeren Verpackungen nach Unterabschnitt 4.1.1.11 in
Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.1 ADR/RID beachtet werden;
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5. hat dafür zu sorgen, dass ein Warnkennzeichen nach den Absätzen 5.5.2.3.1 und 5.5.3.6.1 ADR/RID/ADN
angebracht wird;
6. hat dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnungsvorschriften nach den Abschnitten 3.4.13 bis 3.4.15 ADR/RID/
ADN beachtet werden;
7. hat dafür zu sorgen, dass die Anzahl der Versandstücke nach Abschnitt 3.5.5 ADR/RID/ADN nicht
überschritten wird, und
8. hat dafür zu sorgen, dass bei Verwendung von unverpacktem Trockeneis die Maßnahmen nach
Unterabschnitt 5.5.3.5 ADR/RID/ADN ergriffen werden.
(2) Der Verlader im Straßenverkehr hat
1. den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d
ADR sowie, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1
oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen. Bei der
Beförderung nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR ist nur ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut in
begrenzten und freigestellten Mengen erforderlich;
2. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Trägerfahrzeuge von Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks
und MEGC nach Abschnitt 7.4.1 ADR eingehalten werden;
3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichen nach Unterabschnitt 5.1.3.1 in
Verbindung mit Kapitel 5.2 ADR beachtet werden;
4. zu prüfen, ob an Containern mit Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 und das
Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR angebracht sind, und
5. dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt werden, die den technischen Anforderungen nach den
Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4 ADR entsprechen.
(3) Der Verlader im Eisenbahnverkehr hat
1. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichen nach Unterabschnitt 5.1.3.1 in
Verbindung mit Kapitel 5.2 RID beachtet werden;
2. dafür zu sorgen, dass
a) an Großcontainern und Wagen mit Versandstücken sowie an Tragwagen Großzettel (Placards) nach
den Unterabschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3 und 5.3.1.5 sowie im Huckepackverkehr nach Absatz 1.1.4.4.4,
Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 sowie das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID,
b) an einem Wagen oder Container orangefarbene Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 neunter Anstrich
und Absatz 5.3.2.1.2 RID und
c) orangefarbene Tafeln an Tragwagen nach Absatz 5.3.2.1.5 sowie im Huckepackverkehr die Kennzeichen
oder orangefarbenen Tafeln nach Absatz 1.1.4.4.4 RID
angebracht sind;
3. dafür zu sorgen, dass nur Container eingesetzt werden, die den technischen Anforderungen nach den
Abschnitten 7.1.3 und 7.1.4 RID entsprechen, und
4. dafür zu sorgen, dass beim Verladen gefährlicher Güter in Wagen oder Container die Vorschriften über
a) die Beförderung in Versandstücken nach Kapitel 7.2 RID und
b) die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5 RID
beachtet werden.
(4) Der Verlader in der Binnenschifffahrt hat
1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut durch die Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADN
hinzuweisen. Bei der Beförderung in begrenzten und freigestellten Mengen nach den Kapiteln 3.4 und 3.5
ADN ist nur ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche Gut erforderlich;
2. dafür zu sorgen, dass
a) an Containern, MEGC, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks Großzettel (Placards) nach
Unterabschnitt 5.3.1.2 sowie das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADN,
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b) an Trägerfahrzeugen, auf denen Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbewegliche Tanks befördert
werden, Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.3 Satz 1 ADN,
c) an Fahrzeugen für die Beförderung in loser Schüttung, Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen und
Fahrzeugen mit Aufsetztanks Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.4 ADN,
d) an Fahrzeugen, in denen nur Versandstücke befördert werden, Großzettel (Placards) nach
Unterabschnitt 5.3.1.5 ADN und
e) auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Fahrzeugen mit
Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen, Batteriewagen, MEGC, MEMU,
Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen und
Containern für die Beförderung in loser Schüttung Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.6.1 ADN
angebracht sind;
3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über das Laden, Befördern und die Handhabung nach Abschnitt 7.1.4
ADN beachtet werden, und
4. nach Absatz 1.4.3.1.1 Buchstabe f ADN sicherzustellen, dass beim Laden die landseitige Einrichtung mit
einem oder zwei Evakuierungsmitteln ausgerüstet ist.
§ 22Pflichten des Verpackers
(1) Der Verpacker im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat
1. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.4.1 bis
3.4.11 ADR/RID/ADN;
2. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.5.1 bis
3.5.4 ADR/RID/ADN;
3. die Vorschriften über die Verwendung und Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen,
Verpackungen einschließlich IBC und Großverpackungen nach den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.9 und den
Absätzen 6.2.6.3.2.1 und 6.2.6.3.2.2.2 ADR/RID sowie den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3
ADR/RID/ADN;
4. die Vorschriften über das Zusammenpacken nach
a) Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe b ADR/RID, wenn eine See- oder Luftbeförderung eingeschlossen ist, und
b) Abschnitt 4.1.10 ADR/RID;
5. die Vorschriften über die Kennzeichnung und Bezettelung
a) von Versandstücken nach Absatz 1.1.4.2.1 Buchstabe a ADR/RID/ADN, wenn eine See- oder
Luftbeförderung eingeschlossen ist, und
b) von Versandstücken nach den Abschnitten 5.1.4, 5.2.1, 5.2.2, nach Unterabschnitt 5.5.3.4 sowie nach
den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN
zu beachten und
6. Versandstücke in den Umverpackungen zu sichern.
(2) Der Verpacker im Straßenverkehr hat die Vorschriften über
1. die Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 ADR und
2. die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 ADR
zu beachten.
(3) Der Verpacker im Eisenbahnverkehr hat die Vorschriften über
1. die Verwendung von Umverpackungen nach Abschnitt 5.1.2 RID und
2. die Bezettelung von Umverpackungen, die radioaktive Stoffe enthalten, nach Absatz 5.2.2.1.11 RID
zu beachten.
§ 23Pflichten des Befüllers
(1) Der Befüller im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
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1. darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 befördert werden dürfen;
2. darf Tanks nach Unterabschnitt 4.3.3.5 Satz 3 Buchstabe a bis e und g ADR/RID dem Beförderer nicht
übergeben;
3. darf ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC nach Unterabschnitt 4.2.1.1, Unterabschnitt 4.2.2.2 in
Verbindung mit Absatz 4.2.2.7.1, Unterabschnitt 4.2.3.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.3.6.1, Unterabschnitt
4.2.4.1 in Verbindung mit Absatz 4.2.4.5.1 ADR/RID nur mit den für diese Tanks zugelassenen gefährlichen
Gütern befüllen, wenn das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
4. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks und UN-MEGC die Dichtheit der
Verschlusseinrichtungen geprüft wird und die ortsbeweglichen Tanks nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe c
und Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b, Unterabschnitt 4.2.3.8 Buchstabe b und Unterabschnitt 4.2.4.6
Buchstabe a ADR/RID nicht befördert werden, wenn sie undicht sind;
5. darf Tanks, deren Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist, mit den nach Absatz 4.3.2.1.5
zulässigen gefährlichen Gütern nur befüllen, wenn die Beförderung dieser gefährlichen Güter nach Absatz
4.3.2.1.1 ADR/RID in Tanks zulässig ist;
6. hat dafür zu sorgen, dass der höchstzulässige Füllungsgrad oder die höchstzulässige Masse der
Füllung je Liter Fassungsraum oder die höchstzulässige Bruttomasse nach den Absätzen 4.2.1.9.1.1,
4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.2.7.3, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2 und 4.2.4.5.3, den anwendbaren
Sondervorschriften in Unterabschnitt 4.2.5.3, den Vorschriften in Unterabschnitt 4.3.2.2, den Absätzen
4.3.3.2.3 und 4.3.3.2.5 oder den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 4.3.5 ADR/RID eingehalten
wird;
7. hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks nach dem Befüllen nach den anwendbaren Sondervorschriften in
Kapitel 3.3 ADR/RID/ADN und den Vorschriften nach Absatz 4.2.4.5.5 die Dichtheit der Verschlüsse und der
Ausrüstung geprüft wird oder nach Absatz 4.3.2.3.3 ADR/RID alle Verschlüsse in geschlossener Stellung
sind und keine Undichtheit auftritt;
8. hat dafür zu sorgen, dass nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder Absatz 4.3.2.3.5 ADR/RID an den Tanks
außen keine gefährlichen Reste des Füllgutes anhaften;
9. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterabschnitt 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6 ADR/RID Tanks nicht mit
Stoffen, die gefährlich miteinander reagieren können, in unmittelbar nebeneinanderliegenden Tankabteilen
oder -kammern befüllt werden;
10. hat dafür zu sorgen, dass Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen und MEGC, deren Datum der
nächsten Prüfung nach Absatz 4.3.2.3.7 ADR/RID überschritten ist, nicht befüllt und nicht zur Beförderung
aufgegeben werden;
11. hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Verwendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs- und
Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1 ADR/RID durchgeführt werden;
12. hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die Bezeichnung der zur Beförderung zugelassenen
Gase nach den Absätzen 6.7.3.16.2 und 6.7.4.15.2 ADR/RID angegeben wird;
13. hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, MEGC, Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen die offizielle
Benennung der beförderten Stoffe und Gase nach den Absätzen 6.8.2.5.2 und 6.8.3.5.11 und bei Gasen,
die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung nach den Absätzen
6.8.3.5.6 und 6.8.3.5.12 ADR/RID angegeben wird;
14. hat dafür zu sorgen, dass befüllte MEGC nach Maßgabe des Unterabschnitts 4.2.4.6 Buchstabe b bis d ADR/
RID nicht zur Beförderung aufgegeben werden, und
15. darf Tanks nur befüllen, wenn sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien
Zustand befinden.
(2) Der Befüller im Straßenverkehr
1. hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d
ADR sowie, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder
Absatz 4 Satz 1 unterliegen, auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen;
2. hat dem Fahrzeugführer die Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr für die orangefarbenen Tafeln nach
Abschnitt 5.3.2 ADR mitzuteilen;
3. hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser
Schüttung
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a) Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR,
b) die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2 ADR,
c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR mit Ausnahme an MEGC und
d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR
angebracht werden;
4. hat dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach den Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2 ADR
beachtet werden;
5. hat das Rauchverbot nach den Abschnitten 7.5.9 und 8.3.5 ADR zu beachten;
6. hat dafür zu sorgen, dass die zusätzliche Vorschrift S2 Absatz 2 und 3 in Kapitel 8.5 ADR beachtet wird;
7. hat dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung nach
Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 1 eingewiesen wird;
8. hat dafür zu sorgen, dass die anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 und die Vorschriften nach
Kapitel 7.3 ADR über die Beförderung in loser Schüttung beachtet werden;
9. hat dafür zu sorgen, dass bei Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnahmen zur
Vermeidung elektrostatischer Aufladungen nach Abschnitt 7.5.10 ADR durchgeführt werden;
10. darf Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den nach Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern
befüllen, wenn bei den verwendeten Fahrzeugen das Gültigkeitsdatum der ADR-Zulassungsbescheinigung
nach Unterabschnitt 9.1.3.4 ADR nicht überschritten ist;
11. hat sich zu vergewissern, dass die Vorschriften für die Beförderung in Tanks nach Abschnitt 7.4.1 ADR
eingehalten sind, und
12. hat dafür zu sorgen, dass die Verwendungsvorschriften für flexible Schüttgut-Container nach
Unterabschnitt 7.3.2.10 ADR eingehalten werden.
(3) Der Befüller im Eisenbahnverkehr hat
1. dafür zu sorgen, dass vor und nach dem Befüllen von Flüssiggaskesselwagen die Kontrollvorschriften nach
den Absätzen 4.3.3.4.1 und 4.3.3.4.3 RID beachtet werden;
2. dafür zu sorgen, dass
a) Großzettel (Placards) nach den Unterabschnitten 5.3.1.2 und 5.3.1.4 RID,
b) Rangierzettel nach Unterabschnitt 5.3.4.1 RID,
c) die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 und Absatz 5.3.2.1.2 RID,
d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 RID und
e) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID
angebracht werden;
3. dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Beförderung in loser Schüttung nach Kapitel 7.3 RID beachtet
werden;
4. dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach den Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2 RID beachtet
werden;
5. nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 665 Satz 1 Buchstabe b Satz 2 RID sicherzustellen und zu dokumentieren,
dass die maximal zulässige Temperatur der Ladung während oder unmittelbar nach dem Befüllen nicht
überschritten wird, und
6. dafür zu sorgen, dass die Verwendungsvorschriften für flexible Schüttgut-Container nach Unterabschnitt
7.3.2.10 RID eingehalten werden.
(4) Der Befüller in der Binnenschifffahrt hat
1. den Schiffsführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Satz 1 Buchstabe a bis d
und Absatz 5.4.1.1.2 Satz 1 Buchstabe a bis d ADN hinzuweisen;
2. dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit gefährlichen
Gütern in loser Schüttung
waffen-sachkunde.com
Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
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- Seite 24 von 50 -
a) die Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADN,
b) die orangefarbene Tafel nach Unterabschnitt 5.3.2.1 ADN,
c) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADN mit Ausnahme an MEGC und
d) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADN