Spreng 2.5
Version 03/2004
Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg
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Richtlinie2004/57/EG der Kommission zur Definition pyrotechnischer Gegenstände
und bestimmter Munition für die Zwecke der Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur
Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle
von Explosivstoffen für zivile Zwecke
(Text von Bedeutung für den EWR)
Vom 23. April 2004 (ABl. EU Nr. L 127 S. 73)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat folgende Richtlinie erlassen:
Artikel 1
Anhang I dieser Richtlinie enthält für die Zwecke der Umsetzung von Artikel 1 Absatz 3 zweiter Gedanken-
strich und teilweise dritter Anstrich der Richtlinie 93/15/EWG eine Aufzählung der Erzeugnisse, die in den
einschlägigen UN-Empfehlungen als pyrotechnische Gegenstände oder Munition betrachtet werden.
Artikel 2
Anhang II dieser Richtlinie enthält eine Aufzählung der Erzeugnisse, für die- für die Zwecke der Umsetzung
von Artikel 1 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 93/15/EWG -festzulegen ist, ob sie als pyro-
technische Gegenstände oder als Explosivstoffe zu betrachten sind.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Dezember 2004 die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission un-
verzüglich davon in Kenntnis und übermitteln ihr eine Tabelle, aus der die Entsprechungen zwischen den
von ihnen erlassenen Vorschriften und dieser Richtlinie ersichtlich sind.
Sie wenden die Bestimmungen ab dem 31. Januar 2005 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hin-
weis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelhei-
ten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschrif-
ten mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 4
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in
Kraft.
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
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ANHANG I
Erzeugnisse, die in den einschlägigen UN-Empfehlungen als pyrotechnische Gegenstände oder Mu-
nition betrachtet werden
UN-Nr. Benennung und Beschreibung KLASSIFIZIE-
RUNGSCODE
GLOSSAR (ausschließlich als Orientie-
rungshilfe zu verwenden)
Verträglichkeitsgruppe G
0009
Munition, Brand, mit oder ohne
Zerleger, Ausstoß- oder Treibla-
dung
1.2 G
Munition
Sammelbezeichnung für überwiegend militä
risch verwendete Gegenstände wie Bom-
ben, Granaten, Raketen, Minen, Geschosse
u. dgl.
Munition, Brand
Munition, die einen Brandstoff enthält. Ist
dieser Stoff nicht zugleich ein Explosivstoff,
enthält sie außerdem eine oder mehrere de
r
folgenden Komponenten: eine Treibladung
mit Treibladungsanzünder, einen Zünder mit
Zerleger oder Ausstoßladung
0010
Munition, Brand, mit oder ohne
Zerleger, Ausstoß- oder Treibla-
dung -
1.3 G Wie für UN-Nr. 0009
0015
Munition, Nebel, mit oder ohne
Zerleger, Ausstoß- oder Treibla-
dung
1.2 G
Munition, Nebel
Munition, die einen Nebelstoff enthält. Ist
dieser Stoff nicht zugleich ein Explosivstoff,
enthält sie außerdem eine oder mehrere de
r
folgenden Komponenten: eine Treibladung
mit Treibladungsanzünder, einen Zünder mit
Zerleger oder Ausstoßladung.
0016
Munition, Nebel, mit oder ohne
Zerleger, Ausstoß- oder Treibla-
dung
1.3 G Wie für UN-Nr. 0015
0018
Munition, Augenreizstoff, mit Zer-
leger, Ausstoß- oder Treibladung
1.2 G
Munition, Augenreizstoff, mit Zerleger,
Ausstoß- oder Treibladung
Munition, die einen Augenreizstoff enthält.
Enthält ebenfalls eine oder mehrere de
r
folgenden Komponenten: einen pyrotechni-
schen Stoff, eine Treibladung mit Treibla-
dungsanzünder, einen Zünder mit Zerlege
r
oder Ausstoßladung.
0019
Munition, Augenreizstoff, mit Zer-
leger, Ausstoß- oder Treibladung
1.3 G Wie für UN-Nr. 0018
0039
Bomben, Blitzlicht 1.2 G
Bomben
Gegenstände, die aus Luftfahrzeugen ab-
geworfen werden. Sie können eine ent-
zündbare Flüssigkeit mit Zerleger, einen
Blitzsatz oder eine Sprengladung enthalten.
Eingeschlossen sind: Bomben, Blitzlicht.
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UN-Nr. Benennung und Beschreibung KLASSIFIZIE-
RUNGSCODE
GLOSSAR (ausschließlich als Orientie-
rungshilfe zu verwenden)
0049
Patronen, Blitzlicht 1.1 G
Patronen, Blitzlicht
Gegenstände, die aus einem Gehäuse,
einem Anzündelement und einem Blitzsatz
bestehen, alle zu einer Einheit vereinigt und
fertig zum Abschuss.
0050
Patronen, Blitzlicht 1.3 G Wie für UN-Nr. 0049
0054
Patronen, Signal 1.3 G
Patronen, Signal
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, far-
bige Lichtzeichen oder andere Signale aus-
zustoßen und aus Signalpistolen usw. abge-
feuert zu werden.
0066
Anzündlitze 1.4 G
Anzündlitze
Gegenstand, bestehend aus Textilfäden, die
mit Schwarzpulver oder einer anderen pyro-
technischen Mischung bedeckt sind und
sich in einem biegsamen Schlauch befin-
den, oder aus einer Schwarzpulverseele mit
einer biegsamen Textilumspannung. E
r
brennt entlang seiner Längenausdehnung
mit offener Flamme und dient der Übertra-
gung der Anzündung von einer Einrichtung
auf eine Ladung oder einen Anzünder.
0092
Leuchtkörper, Boden 1.3 G
Leuchtkörper
Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe
enthalten und dazu bestimmt sind, auf de
r
Erdoberfläche für Beleuchtungs-, Erken-
nungs-, Signal- oder Warnzwecke verwen-
det zu werden.
0093
Leuchtkörper, Luftfahrzeug 1.3 G Wie für UN-Nr. 0092
0101
Stoppinen, nicht sprengkräftig 1.3 G
Zündschnur (fuse)/Zünder (fuze)
Die beiden englischen Benennungen haben
einen gemeinsamen französischen Ur-
sprung und werden manchmal für zwei
Schreibweisen desselben Wortes gehalten.
Es besteht aber die Konvention, dass fuse
einen zündschnurartigen Gegenstand be-
zeichnet, fuze dagegen einen Zünder fü
r
Munition, bei dem mit Hilfe mechanischer,
elektrischer, chemischer oder hydrostati-
scher Komponenten eine Deflagration ode
r
Detonation in einer Anzünd- oder Zündkette
ausgelöst wird.
Stoppinen, nicht sprengkräftig
Gegenstände, die aus Baumwollfäden be-
stehen, die mit feinem Schwarzpulver im-
prägniert sind. Sie brennen mit offene
r
Flamme und werden in Anzündketten fü
r
Feuerwerkskörper u. dgl. verwendet.
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UN-Nr. Benennung und Beschreibung KLASSIFIZIE-
RUNGSCODE
GLOSSAR (ausschließlich als Orientie-
rungshilfe zu verwenden)
0103
Anzündschnur, rohrförmig, mit
Metallmantel
1.4 G
Anzündschnur, rohrförmig, mit Metall-
mantel
Gegenstand, der aus einer Metallröhre mit
einer Seele aus deflagrierendem Explosiv-
stoff besteht.
0171
Munition, Leucht, mit oder ohne
Zerleger, Ausstoß- oder Treibla-
dung
1.2 G
Munition, Leucht, mit oder ohne Zerleger,
Ausstoß- oder Treibladung
Munition, die intensives Licht erzeugt und
zur Beleuchtung eines Gebietes bestimmt
ist. Hierin eingeschlossen sind Leuchtgrana-
ten und Leuchtgeschosse sowie Leucht-
bomben und Zielerkennungsbomben.
0191
Signalkörper, Hand 1.4 G Für die Erzeugung von Signalen ausgelegte
Gegenstände.
0192
Knallkapseln, Eisenbahn 1.1 G Wie für UN-Nr. 0191
0194
Signalkörper, Seenot 1.1 G Wie für UN-Nr. 0191
0195
Signalkörper, Seenot 1.3 G Wie für UN-Nr. 0191
0196
Signalkörper, Rauch 1.1 G Wie für UN-Nr. 0191
0197
Signalkörper, Rauch 1.4 G Wie für UN-Nr. 0191
0212
Leuchtspurkörper für Munition 1.3 G
Leuchtspurkörper für Munition
Geschlossene Gegenstände, die pyrotech-
nische Stoffe enthalten und dazu dienen, die
Flugbahn von Geschossen sichtbar zu ma-
chen.
0254
Munition, Leucht, mit oder ohne
Zerleger, Ausstoß- oder Treibla-
dung
1.3 G Wie für UN-Nr. 0171
0297
Munition, Leucht, mit oder ohne
Zerleger,
Ausstoß- oder Treibladung
1.4 G Wie für UN-Nr. 0254
0299
Bomben, Blitzlicht 1.3 G Wie für UN-Nr. 0039
0300
Munition, Brand, mit oder ohne
Zerleger, Ausstoß- oder Treibla-
dung
1.4 G Wie für UN-Nr. 0009
0301
Munition, Augenreizstoff, mit Zer-
leger, Ausstoß- oder Treibladung
1.4 G Wie für UN-Nr. 0018
0303
Munition, Nebel, mit oder ohne
Zerleger, Ausstoß- oder Treibla-
dung
1.4 G Wie für UN-Nr. 0015
0306
Leuchtspurkörper für Munition 1.4 G Wie für UN-Nr. 0212
0312
Patronen, Signal 1.4 G
Patronen, Signal
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, far-
bige Lichtzeichen oder andere Signale aus-
zustoßen und aus Signalpistolen usw. abge-
feuert zu werden.
0313
Signalkörper, Rauch 1.2 G Wie für UN-Nr. 0195
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UN-Nr. Benennung und Beschreibung KLASSIFIZIE-
RUNGSCODE
GLOSSAR (ausschließlich als Orientie-
rungshilfe zu verwenden)
0318
Granaten, Übung, Hand oder Ge-
wehr
1.3 G
Granaten, Hand oder Gewehr
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit
der Hand geworfen oder aus einem Geweh
r
abgefeuert zu werden. Hierin eingeschlos-
sen sind Granaten, Übung, Hand oder Ge-
wehr.
0319
Treibladungsanzünder 1.3 G
Treibladungsanzünder
Gegenstände, die aus einem Anzündmittel
und einer zusätzlichen Ladung aus de-
flagrierendem Explosivstoff wie Schwarzpul-
ver bestehen und als Anzünder für Treibla-
dungen in Treibladungshülsen für Geschüt-
ze usw. dienen.
0320
Treibladungsanzünder 1.4 G Wie für UN-Nr. 0319
0333
Feuerwerkskörper 1.1 G
Feuerwerkskörper
Pyrotechnische Gegenstände, die für Unter-
haltungszwecke bestimmt sind.
0334
Feuerwerkskörper 1.2 G Wie für UN-Nr. 0333
0335
Feuerwerkskörper 1.3 G Wie für UN-Nr. 0333
0336
Feuerwerkskörper 1.4 G Wie für UN-Nr. 0333
0362
Munition, Übung 1.4 G
Munition, Übung
Munition ohne Hauptsprengladung, jedoch
mit Zerleger oder Ausstoßladung. Sie ent-
hält in der Regel auch einen Zünder und
eine Treibladung.
0363
Munition, Prüf 1.4 G
Munition, Prüf
Munition, die pyrotechnische Stoffe enthält
und die zur Prüfung der Funktionsfähigkeit
und Stärke neuer Munition, Waffenteile ode
r
Waffensysteme dient.
0372
Granaten, Übung, Hand oder Ge-
wehr
1.2 G Wie für UN-Nr. 0318
0373
Signalkörper, Hand 1.4 S Wie für UN-Nr. 0191
0403
Leuchtkörper, Luftfahrzeug 1.4 G Wie für UN-Nr. 0092
0418
Leuchtkörper, Boden 1.2 G Wie für UN-Nr. 0092
0419
Leuchtkörper, Boden 1.1 G Wie für UN-Nr. 0092
0420
Leuchtkörper, Luftfahrzeug 1.1 G Wie für UN-Nr. 0092
0421
Leuchtkörper, Luftfahrzeug 1.2 G Wie für UN-Nr. 0092
0424
Geschosse, inert, mit Leuchtspur-
mitteln
1.3 G
Geschosse
Gegenstände wie Granaten oder Kugeln,
die aus Kanonen oder anderen Artilleriege-
schützen, Gewehren oder anderen Hand-
feuerwaffen verschossen werden. Sie kön-
nen inert, mit Leuchtspurmitteln oder ohne
sie sein und eine Zerleger- oder Ausstoßla-
dung oder eine Sprengladung enthalten.
Eingeschlossen sind: Geschosse, inert, mit
Leuchtspurmitteln, Geschosse mit Zerlege
r
oder Ausstoßladung, Geschosse mit
Sprengladung.
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UN-Nr. Benennung und Beschreibung KLASSIFIZIE-
RUNGSCODE
GLOSSAR (ausschließlich als Orientie-
rungshilfe zu verwenden)
0425
Geschosse, inert, mit Leuchtspur-
mitteln
1.4 G Wie für UN-Nr. 0424
0428
Pyrotechnische Gegenstände fü
r
technische Zwecke
1.1 G
Pyrotechnische Gegenstände für techni-
sche Zwecke
Gegenstände, die pyrotechnische Stoffe
enthalten und für technische Anwendungs-
zwecke wie Wärmeentwicklung, Gasent-
wicklung, Theatereffekte usw. verwendet
werden. Nicht hierin eingeschlossen sind
folgende Gegenstände: alle Arten von Muni-
tion; Patronen, Signal; Schneidvorrichtun-
gen, Kabel, mit Explosivstoff; Feuerwerks-
körper; Leuchtkörper, Luftfahrzeug; Leucht-
körper, Boden; Auslösevorrichtungen mit
Explosivstoff; Sprengniete; Signalkörper,
Hand; Signalkörper, Seenot; Knallkapseln,
Eisenbahn; Signalkörper, Rauch. Sie sind in
dieser Liste gesondert aufgeführt.
0429
Pyrotechnische Gegenstände fü
r
technische Zwecke
1.2 G Wie für UN-Nr. 0428
0430
Pyrotechnische Gegenstände fü
technische Zwecke
1.3 G Wie für UN-Nr. 0428
0431
Pyrotechnische Gegenstände fü
technische Zwecke
1.4 G Wie für UN-Nr. 0428
0434
Geschosse mit Zerleger oder Aus-
stoßladung
1.2 G
Geschosse
Gegenstände wie Granaten oder Kugeln,
die aus Kanonen oder anderen Artilleriege-
schützen, Gewehren oder anderen Hand-
feuerwaffen verschossen werden. Sie kön-
nen inert, mit Leuchtspurmitteln oder ohne
sie sein und eine Zerleger- oder Ausstoßla-
dung oder eine Sprengladung enthalten.
Eingeschlossen sind: Geschosse, inert, mit
Leuchtspurmitteln, Geschosse mit Zerlege
r
oder Ausstoßladung Geschosse mit Spreng-
ladung.
0435
Geschosse mit Zerleger oder Aus-
stoßladung
1.4 G Wie für UN-Nr. 0434
0452
Granaten, Übung, Hand oder Ge-
wehr
1.4 G Wie für UN-Nr. 0372
0487
Signalkörper, Rauch 1.3 G Wie für UN-Nr. 0194
0488
Munition, Übung 1.3 G
Munition, Übung
Munition ohne Hauptsprengladung, jedoch
mit Zerleger oder Ausstoßladung. Sie ent-
hält in der Regel auch einen Zünder und
eine Treibladung. Nicht hierin eingeschlos-
sen sind Granaten, Übung. Sie sind in die-
ser Liste gesondert aufgeführt.
0492
Knallkapseln, Eisenbahn 1.3 G Wie für UN-Nr. 0194
0493
Knallkapseln, Eisenbahn 1.4 G Wie für UN-Nr. 0194
0503
Airbag-Gasgeneratoren, oder Air-
bagmodule, oder Gurtstraffer,.
1.4 G
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UN-Nr. Benennung und Beschreibung KLASSIFIZIE-
RUNGSCODE
GLOSSAR (ausschließlich als Orientie-
rungshilfe zu verwenden)
Verträglichkeitsgruppe S
0110
Granaten, Übung, Hand oder Ge-
wehr
1.4 S Wie für UN-Nr. 0318
0193
Knallkapseln, Eisenbahn 1.4 S Wie für UN-Nr. 0194
0337
Feuerwerkskörper 1.4 S Wie für UN-Nr. 0334
0345
Geschosse, inert, mit Leuchtspur-
mitteln
1.4 S
Geschosse
Gegenstände wie Granaten oder Kugeln,
die aus Kanonen oder anderen Artilleriege-
schützen, Gewehren oder anderen Hand-
feuerwaffen verschossen werden. Sie kön-
nen inert, mit Leuchtspurmitteln oder ohne
sie sein und eine Zerleger- oder Ausstoßla-
dung oder eine Sprengladung enthalten
0376
Treibladungsanzünder 1.4 S Wie für UN-Nr. 0319
0404
Leuchtkörper, Luftfahrzeug Wir für UN-Nr. 0092
0405
Patronen, Signal 1.4 S
Patronen, Signal
Gegenstände, die dazu bestimmt sind, far-
bige Lichtzeichen oder andere Signale aus-
zustoßen und aus Signalpistolen usw. abge-
feuert zu werden.
0432
Pyrotechnische Gegenstände fü
r
technische Zwecke
1.4 S
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Version 03/2004
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ANHANG II
Erzeugnisse, für die festzulegen ist, ob sie als pyrotechnische Erzeugnisse oder als Explosivstoffe
zu betrachten sind
UN-Nr. Benennung und Beschreibung KLASSE/AB
TEILUNG
GLOSSAR (ausschließlich als Orientie-
rungshilfe zu verwenden)
Verträglichkeitsgruppe G
0121
Anzünder 1.1 G
Anzünder
Gegenstände, die einen oder mehrere Exp-
losivstoffe enthalten und dazu dienen, eine
Deflagration in einer Anzünd- oder Zündket-
te auszulösen. Sie werden chemisch, elekt-
risch oder mechanisch ausgelöst.
0314
Anzünder 1.2 G Wie für UN-Nr. 0121
0315
Anzünder 1.3 G Wie für UN-Nr. 0121
0316
Zünder, nicht sprengkräftig 1.3 G
0317
Zünder, nicht sprengkräftig 1.4 G
0325
Anzünder 1.4 G Wie für UN-Nr. 0121
0353
Gegenstände mit Explosivstoff,
n.a.g.
1.4 G
0454
Anzünder 1.4 S Wie für UN-Nr. 0121
Verträglichkeitsgruppe S
0131
Anzünder, Anzündschnur 1.4 S
Anzünder, Anzündschnur
Gegenstände unterschiedlichen Aufbaus,
die zur Anzündung einer Anzündschnu
r
dienen und durch Reibung, Perkussion ode
r
elektrisch ausgelöst werden.
0349
Gegenstände mit Explosivstoff,
n.a.g.
1.4 S
0368
Zünder, nicht sprengkräftig 1.4 S
Hinweis der ZSV:
Diese Richtlinie ist am 19. Mai 2004 in Kraft getreten.
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