Ein Service des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
- Seite 3 von 46 -
(1a) § 2 Absatz 1 des Gesetzes ist nicht anzuwenden auf das gewerbsmäßige Herstellen von sonstigen
explosionsgefährlichen Stoffen, sofern diese in der Betriebsstätte weiterverarbeitet, gegen Abhandenkommen
gesichert und nicht aufbewahrt werden.
(2) Die §§ 7 bis 13, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2 und § 23 des Gesetzes sind nicht anzuwenden auf den Erwerb, die
Aufbewahrung und bestimmungsgemäße Verwendung von Gegenständen mit Explosivstoff und pyrotechnischen
Gegenständen der Kategorie P2 (§ 6 Absatz 6 Buchstabe c), die in der Schiffahrt oder in der Luft- und Raumfahrt
zur Rettung von Menschen oder als Signalmittel bestimmt sind, soweit diese Gegenstände vom Reeder, vom
Schiffseigner, vom Luftfahrtunternehmer oder von deren Beauftragten erworben sowie von Personen aufbewahrt
oder verwendet werden, die ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief oder ein Befähigungszeugnis zum
Rettungsbootsmann besitzen oder als Flug- oder Flugbegleitpersonal tätig sind und die im Rahmen ihrer
Berufsausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften
unterwiesen worden sind.
(3) Die §§ 7 bis 14, 20 und 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 22 Abs.
1 und 2 und § 23, und bei Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, auch auf § 22 Abs. 3 bezieht,
sind nicht anzuwenden auf den Erwerb, die Aufbewahrung, die bestimmungsgemäße Verwendung und das
Verbringen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie P2, die beim Wasser- und Luftsport oder beim
Bergsteigen zur Rettung von Menschen oder als Signalmittel bestimmt sind, soweit diese Gegenstände von
Personen erworben, aufbewahrt, verwendet oder verbracht werden, die
1. ein nautisches Patent, einen Matrosenbrief oder ein Befähigungszeugnis zum Rettungsbootsmann besitzen
und im Rahmen ihrer Berufsausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen und den dabei zu
beachtenden Vorschriften unterwiesen worden sind,
2. einen amtlichen Berechtigungsschein für das Führen von Motorwasserfahrzeugen des Katastrophenschutzes,
ein Sporthochseeschifferzeugnis, einen amtlichen Sportbootführerschein, einen Führerschein des Deutschen
Segler-Verbandes oder des Deutschen Motor-Yachtverbandes oder einen Wasser- oder Bergwachtausweis
des Roten Kreuzes oder einen Ausweis der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft oder der Deutschen
Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger besitzen oder
3. einen Befähigungsnachweis zum Führen von Hängegleitern, von Gleitflugzeugen und von
Ultraleichtflugzeugen des Deutschen Hängegleiterverbandes, des Deutschen Aero-Clubs oder einer anderen
vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anerkannten Stelle besitzen.
Im Falle der Nummern 2 und 3 muß aus dem Befähigungsnachweis hervorgehen, daß der Inhaber im Rahmen
seiner Ausbildung im Umgang mit den genannten Gegenständen und den dabei zu beachtenden Vorschriften
unterwiesen worden ist.
(4) § 15 Abs. 1 und 6 und § 27 des Gesetzes, soweit es sich um das Aufbewahren und Verwenden handelt, sind
nicht anzuwenden auf das Einführen und Verbringen von
1. Treibladungs- oder Böllerpulver zum eigenen Verbrauch in einer Menge von bis zu je 1 kg durch im
Geltungsbereich des Gesetzes nicht ansässige Mitglieder von Schießsportvereinen oder von Vereinigungen,
bei denen es Brauch ist, bei besonderem Anlaß Salut zu schießen oder durch Jäger, oder
2. Modellraketen in einer Menge bis zu 25 Stück zu je maximal 20 g Treibsatz durch im Geltungsbereich
des Gesetzes nicht ansässige Mitglieder von Raketensportclubs, zur Teilnahme an sportlichen oder
Brauchtumsveranstaltungen,
sofern die Teilnahme durch eine Einladung der veranstaltenden Vereinigung nachgewiesen wird und das nicht
verbrauchte Pulver oder die nicht verbrauchten Modellraketen spätestens innerhalb eines Monats vom Zeitpunkt
der Einfuhr an gerechnet wieder ausgeführt werden.
§ 2
(1) Die §§ 5, 7 bis 16, 20, 21, 22 Abs. 1 und 2, die §§ 23, 27 sowie § 28 des Gesetzes, soweit er sich auf § 16 Abs.
1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2 und § 23 bezieht, sind nicht anzuwenden auf
1. das Herstellen, das Be- und Verarbeiten, das Aufbewahren, das Verwenden, das Vernichten, den Erwerb,
das Verbringen und die Einfuhr kleiner Mengen von Explosivstoffen, pyrotechnischen Gegenständen und
von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes, die für wissenschaftliche,
analytische, medizinische und pharmazeutische Zwecke verwendet werden durch