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(1) Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe dürfen bis zu den in den Anlagen
6 und 7 festgelegten Nettoexplosivstoffmassen oder Nettomassen (kleine Mengen) unter
Beachtung der folgenden Anforderungen außerhalb eines genehmigten Lagers aufbewahrt
werden. Die höchstzulässige Masse kann auf mehrere Räume gleicher Art verteilt werden, sie
darf jedoch nur einmal in Anspruch genommen werden.
(2) Die Regelung der kleinen Mengen ist nicht anzuwenden auf das Aufbewahren von
Explosivstoffen und Stoffen mehrerer Zeilen der Tabellen der Anlagen 6 und 7. Dies gilt nicht
in den Fällen der Nummer 4.2 Abs. 1.
(3) Für die Aufbewahrung kleiner Mengen gelten die Anlagen 1 bis 4 nicht.
4.2 Anforderungen an die Aufbewahrung von Explosivstoffen
(1) Sollen Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe, die in verschiedenen Zeilen
der Tabellen der Anlage 6 oder Anlage 7 aufgeführt sind, gemeinsam in einem Raum aufbewahrt
werden, so gilt als maximal zulässige Gesamtbelegung für diesen Raum die jeweils kleinste
maximal zulässige Nettoexplosivstoffmasse oder Nettomasse der betreffenden Zeilen. Abweichend
von Satz 1 dürfen die Sprengstoffe und Sprengschnüre, die in Zeile 1 der Tabellen der Anlage
6 oder Anlage 7 aufgeführt sind, gemeinsam mit den Zündmitteln, die in Zeile 8 der Tabellen
aufgeführt sind, bis zu den dort jeweils aufgeführten maximal zulässigen Nettoexplosivstoffmassen
aufbewahrt werden, wenn die Zündmittel in Behältnissen aufbewahrt werden, die die Übertragung
einer Detonation von den Zündmitteln auf die Explosivstoffe verhindern.
(2) Sind in einem Gebäude mehrere Aufbewahrungsorte gleicher Art vorhanden oder wird das
Gebäude von mehreren Unternehmen gleichzeitig genutzt, findet Nummer 4.1 Absatz 1 Satz
2 zweiter Halbsatz keine Anwendung für pyrotechnische Gegenstände der Lagergruppe 1.4
in der Anlage 6, wenn die Aufbewahrungsorte in verschiedenen Brandabschnitten liegen. Für
pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 der Lagergruppe 1.4 in der Anlage 6 gilt dies nur für
den Zeitraum Oktober bis einschließlich März.
(3) Sollen Explosivstoffe und sonstige explosionsgefährliche Stoffe ortsbeweglich aufbewahrt
werden, ist die Aufstellung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abzustimmen.
(4) Explosivstoffe dürfen nur in geeigneten Räumen aufbewahrt werden.
(5) Es sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Diebstahl und unbefugte Entnahme
von Explosivstoffen zu verhindern.
(6) Nummer 2.7 findet entsprechende Anwendung.
(7) Explosivstoffe, die zum Sprengen bestimmt sind, dürfen höchstens eine Woche aufbewahrt
werden.
(8) Im Gefahrenfall ist den Personen, die zur Gefahrenabwehr eingreifen, der Aufbewahrungsort
bekannt zu geben.
(9) Explosivstoffe müssen so aufbewahrt werden, dass deren Temperatur 75 Grad C nicht
überschreiten kann.
(10) Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht
verwendet werden. In unmittelbarer Nähe der Explosivstoffe dürfen leicht entzündliche oder
brennbare Materialien nicht gelagert werden. Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung
müssen vorhanden und jederzeit erreichbar sein.
(11) Explosivstoffe dürfen nur in der Versandverpackung oder in der kleinsten Verpackungseinheit
aufbewahrt werden. Bei angebrochenen Packstücken sind Maßnahmen zu treffen, dass der Inhalt
nicht beeinträchtigt wird und die Explosivstoffe nicht nach außen gelangen können.
(12) Explosivstoffe dürfen in einem Behältnis nur getrennt von Gegenständen mit Zündstoff
aufbewahrt werden. Die Abtrennung muss so beschaffen sein, dass die Übertragung einer
Detonation auf die anderen Explosivstoffe verhindert wird.
(13) Behältnisse sind vor gefährlichen Einwirkungen von außen zu schützen. Sie müssen so
aufbewahrt werden, dass im Explosionsfall die Wirkung gefährlicher Spreng- und Wurfstücke auf die
unmittelbare Umgebung beschränkt bleibt.
(14) Behältnisse müssen außen mit dem Gefahrenpiktogramm „GHS01“ nach Artikel 19 i. V. m.
Anhang V Nummer 1.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 vom 16. Dezember 2008 jeweils in
der aktuellen Fassung gekennzeichnet sein. Bis zum 31. Mai 2015 kann das Behältnis stattdessen
mit dem Gefahrensymbol „E“ nach Anhang II der Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967
jeweils in der aktuellen Fassung gekennzeichnet sein. Das Gefahrenpiktogramm beziehungsweise
Gefahrensymbol muss dauerhaft und sichtbar sein.
4.3 Anforderungen an die Aufbewahrung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen
(1) Stoffe dürfen nur in geeigneten Räumen aufbewahrt werden.