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Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)
3. SprengV
Ausfertigungsdatum: 23.06.1978
Vollzitat:
"Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783), die durch Artikel 21 des Gesetzes
vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist"
Stand: Geändert durch Art. 21 G v. 25.7.2013 I 2749
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1. 7.1978 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 25 Nr. 1 und 5 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes vom 13. September
1976 (BGBl. I S. 2737) wird vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister des Innern,
auf Grund des § 29 Nr. 2 Buchstaben a und c des Sprengstoffgesetzes wird vom Bundesminister des Innern,
auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes wird vom
Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1Anzeige
(1) Soll mit explosionsgefährlichen Stoffen gesprengt werden, hat die nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder, im
nichtgewerblichen Bereich, die nach § 28 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Sprengstoffgesetzes
verantwortliche Person dies der zuständigen Behörde schriftlich in doppelter Ausfertigung oder elektronisch
anzuzeigen, und zwar
1. mindestens vier Wochen vor Beginn der Sprengungen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen innerhalb
einer Betriebsstätte oder zur Durchführung eines Vorhabens vorgenommen werden sollen, und
2. mindestens eine Woche vor jeder sonstigen Sprengung.
(2) In der Anzeige sind anzugeben
1. Ort, Tag und Zeitpunkt der Sprengung; bei mehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie vorgenommen
werden sollen, und
2. Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen sowie Nummer und Datum
der Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes und des Befähigungsscheins nach § 20 des
Sprengstoffgesetzes und die Behörden, die die Erlaubnis und den Befähigungsschein erteilt haben.
Ihr sind als Unterlagen beizufügen
1. eine Beschreibung, aus der hervorgeht
a) Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen,
b) Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel, bei
Verwendung von Sprengzeitzündern der Höchstmenge der Sprengstoffe je Zündzeitstufe,
c) die Entfernung der Sprengstellen von besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen,
insbesondere Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen in
einem Umkreis von mindestens 1.000 Metern,
d) die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen
an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen
Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm, und