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Richtlinie 93/15/EWG des Rates zur Harmonisierung der Bestimmungen über das in
Verkehr bringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke
Vom 05. April 1993 (ABl. EG Nr. L 121 S. 20)
zuletzt geändert am 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 15)
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften hat folgende Richtlinie erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) Diese Richtlinie gilt für Explosivstoffe gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.
(2) Explosivstoffe sind Stoffe und Gegenstände, die gemäß den "Empfehlungen der Vereinten Nationen über
die Beförderung gefährlicher Güter" als solche betrachtet werden und in der in diesen Empfehlungen festge-
legten Klasse 1 eingestuft sind.
(3) Diese Richtlinie gilt nicht
- für Explosivstoffe einschließlich Munition, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur Verwendung
durch die Streitkräfte oder die Polizei bestimmt sind;
- für pyrotechnische Erzeugnisse;
- für Munition, jedoch mit Ausnahme der Artikel 10, 11, 12, 13, 17, 18 und 19.
(4) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
- "Empfehlungen der Vereinten Nationen": die von dem Sachverständigenausschuss der Vereinten
Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter erarbeiteten Empfehlungen in der von dieser Organi-
sation veröffentlichten Fassung (Orange-Book) mit den bis zur Annahme dieser Richtlinie beschlos-
senen Änderungen;
- "Betriebssicherheit": die Verhütung von Unfällen und, wenn dies nicht gelingt, die Begrenzung ihrer
Folgen;
- "Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung": die Verhütung einer die öffentliche Sicherheit oder Ord-
nung verletzenden missbräuchlichen Verwendung;
- "Waffenhändler": jede natürliche oder juristische Person, deren berufliche Tätigkeit ganz oder teilwei-
se in der Herstellung, dem Austausch, der Vermietung, der Reparatur oder der Umarbeitung von Feu-
erwaffen und Munition bzw. dem Handel damit besteht;
- "Genehmigung der Verbringung": die Entscheidung über die geplanten Verbringungen von Explosiv-
stoffen innerhalb der Gemeinschaft;
- "Unternehmen des Explosivstoffsektors": jede juristische oder natürliche Person, die eine Erlaubnis
oder Genehmigung für die Herstellung, die Lagerung, die Verwendung und die Verbringung von Exp-
losivstoffen bzw. den Handel damit besitzt;
- "Inverkehrbringen": jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung von unter diese
Richtlinie fallenden Explosivstoffen zum Zweck des Vertriebs und/oder der Verwendung dieser Explo-
sivstoffe auf dem Gemeinschaftsmarkt;
- "Verbringung": jede tatsächliche Verbringung von Explosivstoffen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets
unter Ausschluss der Verbringungen, die an ein und demselben Ort stattfinden.
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(5) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, bestimmte Stoffe, die nicht unter diese Richtlinie
fallen, durch innerstaatliches Gesetz oder sonstige innerstaatliche Regelungen als Explosivstoffe einzustu-
fen.
Kapitel II
Harmonisierung der Rechtsvorschriften über Explosivstoffe
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Explosivstoffen, die unter diese Richtlinie fallen und
deren Anforderungen erfüllen, nicht untersagen, einschränken oder behindern.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die unter diese
Richtlinie fallenden Explosivstoffe in der Gemeinschaft nur in Verkehr gebracht werden können, wenn sie
allen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, mit der in Artikel 7 beschriebenen CE-Kennzeichnung
versehen sind und einer Konformitätsbewertung in Übereinstimmung mit den in Anhang II genannten Ver-
fahren unterzogen worden sind.
(3) Falls die unter diese Richtlinie fallenden Explosivstoffe auch unter andere Richtlinien fallen, die andere
Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung
angegeben, dass von der Konformität dieser Explosivstoffe mit den Bestimmungen dieser anderen für sie
geltenden Richtlinien auszugehen ist.
Artikel 3
Die unter diese Richtlinie fallenden Explosivstoffe müssen die für sie geltenden grundlegenden Anforderun-
gen an die Betriebssicherheit des Anhangs I erfüllen.
Artikel 4
(1) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass die unter diese Richtlinie fallenden Explosivstoffe die in Arti-
kel 3 genannten grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit erfüllen, wenn sie den einschlägi-
gen einzelstaatlichen Normen zur Umsetzung harmonisierter Normen entsprechen, deren Referenznum-
mern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind. Die Mitgliedstaaten veröf-
fentlichen die Referenznummern der einzelstaatlichen Normen zur Umsetzung harmonisierter Normen.
(2) Die Kommission gibt in dem in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 83/189/EWG vorgesehenen Bericht an
das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 83/189/EWG im einzelnen an,
welche Arbeiten im Bereich der harmonisierten Normen durchgeführt wurden.
Artikel 5
Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass die harmonisierten Normen nach Artikel 4
die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 nicht vollständig erfüllen, so befasst die Kommission oder
der betreffende Mitgliedstaat unter Angabe der Gründe den mit der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten
Ständigen Ausschuss. Der Ausschuss nimmt unverzüglich Stellung.
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Nach Erhalt der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, welche Maß-
nahmen im Hinblick auf die Normen und deren Veröffentlichung nach Artikel 4 zu treffen sind.
Artikel 6
(1) Die Verfahren zum Nachweis der Konformität von Explosivstoffen umfassen
a) entweder die EG-Baumusterprüfung (Modul B) gemäß Anhang II Abschnitt 1 und nach Wahl des
Herstellers:
- entweder die Konformität mit der Bauart (Modul C) gemäß Anhang II Abschnitt 2
- oder das Verfahren zur Qualitätssicherung Produktion (Modul D) gemäß Anhang II Abschnitt 3
- oder das Verfahren zur Qualitätssicherung Produkt (Modul E) gemäß Anhang II Abschnitt 4
- oder die Prüfung bei Produkten (Modul F) gemäß Anhang II Abschnitt 5;
b) oder die Einzelprüfung (Modul G) gemäß Anhang II Abschnitt 6.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für
die Durchführung der vorstehend beschriebenen Konformitätsbewertung bezeichnet haben, welche spezifi-
schen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennummern ihnen bereits von der Kom-
mission zugeteilt wurden.
Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer und
der ihnen übertragenen Aufgaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Sie hält das Verzeichnis
auf dem neuesten Stand.
Die Mitgliedstaaten wenden bei der Bewertung der zu benennenden Stellen die in Anhang III festgelegten
Mindestkriterien an. Es wird davon ausgegangen, dass Stellen, die den in den einschlägigen harmonisierten
Normen festgelegten Bewertungskriterien entsprechen, auch diese Mindestkriterien erfüllen.
Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle benannt hat, muss diese Benennung zurückziehen, wenn er feststellt, dass
diese Stelle die in Unterabsatz 2 genannten Kriterien nicht mehr erfüllt. Er setzt die übrigen Mitgliedstaaten
und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Artikel 7
(1) Die CE-Konformitätskennzeichnung wird gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf den Explosivstoffen
oder, falls dies nicht möglich ist, auf einem an den Explosivstoffen befestigten Kennzeichnungsschild oder,
falls die beiden ersten Kennzeichnungsarten nicht anwendbar sind, auf der Verpackung angebracht.
Anhang IV enthält ein Muster des für die CE-Kennzeichnung zu verwendenden Schriftbildes.
(2) Es ist nicht zulässig, auf den Explosivstoffen Zeichen oder Aufschriften anzubringen, die geeignet sind,
Dritte über die Bedeutung und das Schriftbild der CE-Kennzeichnung irrezuführen. jedes andere Zeichen
darf auf den Explosivstoffen angebracht werden, wenn es Sichtbarkeit und Lesbarkeit der
CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 8
a) ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise
angebracht wurde, der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder gegebenenfalls der für das Inver-
kehrbringen des betreffenden Erzeugnisses auf dem Gemeinschaftsmarkt Verantwortliche verpflich-
tet, das Erzeugnis hinsichtlich der Bestimmungen über die Kennzeichnung wieder in Einklang mit den
Konformitätsanforderungen zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat
festgelegten Bedingungen zu verhindern;
b) muss - falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht - der Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen
ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen
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bzw. um zu gewährleisten, dass es nach dem Verfahren des Artikels 8 vom Markt zurückgezogen
wird.
Artikel 8
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Explosivstoff mit CE-Konformitätskennzeichnung bei bestimmungs-
gemäßer Verwendung eine Gefahr im Hinblick auf die Betriebssicherheit darstellen kann, so trifft er alle ge-
eigneten vorläufigen Maßnahmen, damit dieser Explosivstoff aus dem Verkehr gezogen und sein Inver-
kehrbringen sowie der freie Verkehr damit untersagt wird.
Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich von dieser Maßnahme und gibt dabei an, warum
er diese Entscheidung getroffen hat, und im besonderen, ob die Nichtkonformität zurückzuführen ist auf
- Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen,
- unrichtige Anwendung der Normen oder
- Mängel der Normen.
(2) Die Kommission nimmt binnen kürzester Frist Konsultationen mit den Betroffenen auf. Stellt die Kommis-
sion daraufhin fest, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich den Mit-
gliedstaat, der sie ergriffen hat, sowie die übrigen Mitgliedstaaten. Stellt die Kommission nach den Konsulta-
tionen fest, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich den Mitglied-
staat, der diese Maßnahme getroffen hat.
In dem besonderen Fall, dass die Maßnahme nach Absatz 1 mit einem Mangel der Normen begründet wird,
befasst die Kommission nach Anhörung der Betroffenen den mit der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten
Ständigen Ausschuss binnen zwei Monaten, wenn der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen ergriffen hat, diese
beibehalten will, und leitet die Verfahren des Artikels 5 ein.
(3) Wurde ein nicht konformer Explosivstoff mit der CE-Kennzeichnung versehen, so trifft der zuständige
Mitgliedstaat gegen den für diese Erklärung Verantwortlichen die gebotenen Maßnahmen und unterrichtet
hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
Kapitel III
Bestimmungen über die Kontrolle der Verbringung von Explosivstoffen in der Gemeinschaft
Artikel 9
(1) Die Verbringung von unter diese Richtlinie fallenden Explosivstoffen darf nur nach dem Verfahren der
nachstehenden Absätze erfolgen.
(2) Kontrollen aufgrund gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften bei der unter diesen
Artikel fallenden Verbringung von Explosivstoffen finden nicht mehr als Kontrollen an den Binnengrenzen,
sondern nur noch im Rahmen der üblichen Kontrollen statt, die im gesamten Gebiet der Gemeinschaft ohne
Diskriminierung durchgeführt werden.
(3) Zur Verbringung von Explosivstoffen muss der Empfänger eine Genehmigung von der zuständigen Be-
hörde des Bestimmungsortes erhalten. Die zuständige Behörde überprüft, ob der Empfänger zum Erwerb
von Explosivstoffen rechtlich befugt ist und ob er über die erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen
verfügt. Die Durchfuhr von Explosivstoffen durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten ist
deren zuständigen Behörden durch den für die Verbringung Verantwortlichen zu melden; die Durchfuhr be-
darf der Genehmigung dieser Behörden.
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(4) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass sich in Zusammenhang mit der Überprüfung der Befugnis zum
Erwerb gemäß Absatz 3 ein Problem stellt, so übermittelt er die diesbezüglichen verfügbaren Informationen
der Kommission, die den in Artikel 13 vorgesehenen Ausschuss unverzüglich damit befasst.
(5) Genehmigt die zuständige Behörde des Bestimmungsortes die Verbringung, so stellt sie dem Empfänger
ein Dokument aus, das die Lizenz für die Verbringung darstellt und sämtliche in Absatz 7 genannten Anga-
ben enthält. Dieses Dokument begleitet die Explosivstoffe bis zu ihrem vorgesehenen Bestimmungsort. Das
Dokument ist den zuständigen Behörden jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Der Empfänger hat eine Kopie
des Dokuments aufzubewahren und der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes auf Verlangen zur
Einsichtnahme vorzulegen.
(6) Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Auffassung, dass besondere Anforderungen an die
Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung gemäß Absatz 7 nicht erforderlich sind, so kann die Verbringung
von Explosivstoffen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder in einem Teil davon ohne die vorherige In-
formation gemäß Absatz 7 erfolgen. In einem solchen Fall erteilt die zuständige Behörde des Bestimmungs-
ortes eine Genehmigung der Verbringung, die für einen bestimmten Zeitraum gültig ist, jedoch jederzeit im
Wege einer begründeten Entscheidung ausgesetzt oder zurückgezogen werden kann. In dem in Absatz 5
genannten Dokument, das die Explosivstoffe bis zu deren Bestimmungsort begleitet, wird in diesem Fall nur
die genannte Genehmigung erwähnt.
(7) Sind bei der Verbringung von Explosivstoffen spezielle Kontrollen erforderlich, mit denen festgestellt wer-
den kann, ob die Verbringung besonderen Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Teil davon entspricht, so übermittelt der Empfänger der
zuständigen Behörde des Bestimmungsortes vor der Verbringung folgende Informationen:
- Name und Anschrift der betreffenden Unternehmer. Diese Angaben müssen hinreichend detailliert
sein, damit einerseits Verbindung mit diesen Unternehmern aufgenommen und andererseits festge-
stellt werden kann, ob die betreffenden Personen amtlich befugt sind, die Sendung entgegenzuneh-
men;
- Anzahl und Menge der verbrachten Explosivstoffe;
- eine vollständige Beschreibung des Explosivstoffs sowie Angaben zu dessen Identifizierung ein-
schließlich der Identifikationsnummer der Vereinten Nationen;
- Angaben zur Einhaltung der Bedingungen für das Inverkehrbringen, sofern die Erzeugnisse in den
Verkehr gebracht werden;
- Transportart und -strecke;
- vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin;
- erforderlichenfalls die genauen Übergangsstellen zwischen den Mitgliedstaaten.
Die zuständigen Behörden des Bestimmungsortes prüfen die Bedingungen, unter denen die Verbringung
stattfinden soll; diese Prüfung erfolgt insbesondere im Hinblick auf die besonderen Anforderungen an die
Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung. Entsprechen die Explosivstoffe den besonderen Anforderungen
an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung, so wird die Verbringung genehmigt. Bei einer Durchfuhr
durch das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten prüfen und genehmigen diese Staaten die transportbezo-
genen Informationen entsprechend.
(8) Unbeschadet der normalen Kontrollen, die der Abgangsmitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet gemäß
dieser Richtlinie durchführt, übermitteln die Empfänger oder die Unternehmer den zuständigen Behörden
des Abgangsmitgliedstaats sowie des Durchfuhrmitgliedstaats auf Antrag alle ihnen zur Verfügung stehen-
den sachdienlichen Informationen über die Verbringung von Explosivstoffen.
(9) Kein Lieferant darf Explosivstoffe verbringen, solange der Empfänger nicht die nach den Absätzen 3, 5, 6
und 7 hierfür erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen erhalten hat.
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Artikel 10
(1) Munition darf nur dann von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn
das Verfahren der nachstehenden Absätze eingehalten wird. Diese Bestimmungen gelten auch im Fall der
Verbringung von Munition im Versandhandel.
(2) Bei der Verbringung von Munition in einen anderen Mitgliedstaat teilt der Betreffende vor jeder Beförde-
rung dem Mitgliedstaat, in dem sich diese Munition befindet, folgendes mit:
- Name und Anschrift des Verkäufers oder Überlassers und des Käufers oder Erwerbers und gegebe-
nenfalls des Eigentümers;
- Anschrift, an die die Munition versandt oder befördert wird;
- Munitionsmenge, die Gegenstand des Versands oder der Beförderung ist;
- die zur Identifikation der Munition erforderlichen Angaben sowie ferner die Angabe, dass die Munition
gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens vom 01. Juli 1969 über die gegenseitige Anerken-
nung der Beschusszeichen für Handfeuerwaffen kontrolliert worden ist;
- Beförderungsmittel;
- Absendetag und voraussichtlicher Ankunftstag.
Die unter den beiden letzten Gedankenstrichen genannten Angaben können unterbleiben, wenn die Verbrin-
gung zwischen Waffenhändlern erfolgt. Der Mitgliedstaat prüft die Umstände, unter denen die Verbringung
stattfindet, insbesondere nach Gesichtspunkten der Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung. Genehmigt
der Mitgliedstaat die betreffende Verbringung, so stellt er einen Erlaubnisschein aus, der alle in Unterabsatz
1 genannten Angaben enthält. Der Schein muss die Munition bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten; er ist
auf Verlangen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit vorzuweisen.
(3) jeder Mitgliedstaat kann Waffenhändlern das Recht einräumen, ohne vorherige Genehmigung im Sinne
des Absatzes 2 Munition von seinem Gebiet zu einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Waffen-
händler zu verbringen. Er stellt zu diesem Zweck eine Genehmigung aus, die eine Gültigkeitsdauer von
höchstens drei Jahren hat und jederzeit durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ausgesetzt oder
aufgehoben werden kann. Ein Dokument, das auf diese Genehmigung Bezug nimmt, muss die Munition bis
zu ihrem Bestimmungsort begleiten; es ist auf Verlangen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
vorzuweisen.
Die Waffenhändler teilen den Behörden des Abgangsmitgliedstaats vor Durchführung der Verbringung alle
Auskünfte gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 mit.
(4) jeder Mitgliedstaat leitet den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der Munitionsarten zu, bei denen
die Genehmigung zur Verbringung in sein Gebiet ohne seine vorherige Zustimmung erteilt werden darf.
Diese Munitionsverzeichnisse werden den Waffenhändlern zugestellt, die im Rahmen des Verfahrens des
Absatzes 3 eine Genehmigung zur zustimmungsfreien Verbringung der Munition erhalten haben.
(5) jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Bestimmungsmitgliedstaat alle ihm zur Verfügung stehenden zweck-
dienlichen Informationen über endgültige Munitionsverbringungen.
Die Informationen, die die Mitgliedstaaten gemäß den in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren erhalten,
werden spätestens bei der Verbringung dem Bestimmungsmitgliedstaat und den etwaigen Durchfuhrmit-
gliedstaaten übermittelt.
Artikel 11
Stellt der unrechtmäßige Besitz oder die unrechtmäßige Verwendung von Explosivstoffen oder Munition, die
unter diese Richtlinie fallen, eine ernste Gefahr oder eine Beeinträchtigung der Sicherheit der rechtmäßigen
Verwendung dar, so kann abweichend von Artikel 9 Absätze 3, 5, 6 und 7 sowie von Artikel 10 der betroffe-
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ne Mitgliedstaat im Hinblick auf die Verbringung von Explosivstoffen oder Munition alle erforderlichen Maß-
nahmen treffen, um dem unrechtmäßigen Besitz oder der unrechtmäßigen Verwendung vorzubeugen.
Diese Maßnahmen müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Sie dürfen weder ein Mittel zur
willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung im Handel zwischen Mitgliedstaaten
darstellen.
Trifft ein Mitgliedstaat derartige Maßnahmen, so teilt er dies unverzüglich der Kommission mit; diese unter-
richtet die anderen Mitgliedstaaten.
Kapitel IV
Sonstige Bestimmungen
Artikel 12
(1) Die Mitgliedstaaten errichten zur Durchführung der Artikel 9 und 10 Netze für den Informationsaustausch.
Sie benennen den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission die einzelstaatlichen Behörden, die damit
beauftragt sind, die Informationen entgegenzunehmen oder weiterzugeben und die Formalitäten nach den
Artikel 9 und 10 vorzunehmen.
(2) Für die Durchführung dieser Richtlinie gelten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81
entsprechend, insbesondere diejenigen über die Vertraulichkeit.
Artikel 13
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
Der Ausschuss prüft alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG
(*)
unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Das Verfahren des Absatzes 2 findet insbesondere Anwendung, um künftigen Änderungen der Empfeh-
lungen der Vereinten Nationen Rechnung zu tragen.
Artikel 14
Die Mitgliedstaaten halten die aktualisierten Angaben über die Unternehmen des Explosivstoffsektors, die
eine Erlaubnis oder Genehmigung gemäß Artikel 1 Absatz 4 besitzen, zur Verfügung der übrigen Mitglied-
staaten und der Kommission.
Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, dass die Unternehmen des Explosivstoffsektors über ein System
verfügen, mit dem der Besitzer der Explosivstoffe jederzeit festgestellt werden kann. Die Durchführungsbe-
stimmungen zu diesem Absatz werden nach dem Ausschussverfahren des Artikels 13 erlassen.
Die Unternehmen des Explosivstoffsektors bewahren die Unterlagen über ihre Geschäftsvorgänge auf, um
ihre Verpflichtungen gemäß diesem Artikel zu erfüllen.
(*)
Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertra-
genen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.07.1999, S. 23)
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Die in diesem Artikel genannten Unterlagen sind ab dem Ende des Kalenderjahrs, in dem die betreffenden
Geschäftsvorgänge stattgefunden haben, noch mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, selbst wenn das
Unternehmen inzwischen seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat. Sie sind den zuständigen Stellen auf Ver-
langen umgehend zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.
Artikel 15
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Explosivstoffe mit einer geeigneten Kennzeichnung verse-
hen sind.
Artikel 16
Erteilt ein Mitgliedstaat eine Erlaubnis oder Genehmigung zur Ausübung einer Herstellungstätigkeit im Exp-
losivstoffsektor, so prüft er insbesondere, ob die Verantwortlichen die Gewähr für die Einhaltung der von
ihnen übernommenen technischen Verpflichtungen bieten.
Kapitel V
Schlussbestimmungen
Artikel 17
Jeder Mitgliedstaat legt im einzelnen fest, wie Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlasse-
nen Vorschriften zu ahnden sind. Die Sanktionen müssen hinreichende Gewähr für die künftige Einhaltung
dieser Vorschriften bieten.
Artikel 18
Jeder Mitgliedstaat erlässt im Rahmen seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die erforderlichen Maß-
nahmen, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, jedwedes unter den Anwendungsbereich dieser
Richtlinie fallendes Erzeugnis zu beschlagnahmen, wenn hinreichend nachgewiesen worden ist, dass dieses
Erzeugnis einem unerlaubten Erwerb, Verwendungszweck oder Handel zugeführt wird.
Artikel 19
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um den Artikeln 9, 10, 11, 12, 13 und
14 vor dem 30. September 1993 nachzukommen.
(2) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 30. Juni 1994 die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um den anderen, nicht in Absatz 1 aufgeführten Bestimmungen dieser Richtlinie
nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 1995 an.
(3) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 erlassen, nehmen sie in den Vor-
schriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die
Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
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(4) Die Mitgliedstaaten gestatten jedoch bis zum 31. Dezember 2002 das Inverkehrbringen von Explosivstof-
fen, die den am 31. Dezember 1994 geltenden einzelstaatlichen Regelungen entsprechen.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die
sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 20
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
Grundlegende Anforderungen an die Betriebssicherheit
I. Allgemeine Anforderungen
1. Jeder Explosivstoff muss so ausgelegt, hergestellt und geliefert werden, dass unter normalen und
vorhersehbaren Bedingungen, insbesondere bezüglich der Vorschriften für die Betriebssicherheit und
des Stands der Technik, einschließlich des Zeitraums bis zu seiner Verwendung das kleinstmögliche
Risiko für das Leben und die Gesundheit von Personen, die Unversehrtheit von Sachgütern und die
Umwelt entsteht.
2. Jeder Explosivstoff muss die Leistungsfähigkeit erreichen, die vom Hersteller angegeben wird, um das
höchstmögliche Maß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.
3. Jeder Explosivstoff muss so ausgelegt und hergestellt werden, dass er bei Einsatz geeigneter techni-
scher Verfahren möglichst umweltverträglich entsorgt werden kann.
II. Besondere Anforderungen
1. Zumindest die nachstehenden Informationen und Eigenschaften müssen - falls relevant - berücksich-
tigt werden. Jeder Explosivstoff muss unter realistischen Bedingungen getestet werden. Kann dies
nicht in einem Laboratorium erfolgen, so sind die Tests unter tatsächlichen Verwendungsbedingungen
durchzuführen.
a) Aufbau und die charakteristischen Eigenschaften, einschließlich der chemischen Zusammenset-
zung, der Homogenität sowie gegebenenfalls der Abmessungen und der Korngrößenverteilung.
b Physikalische und chemische Stabilität des Explosivstoffes bei sämtlichen Umweltbedingungen,
denen der Explosivstoff ausgesetzt sein kann.
c) Empfindlichkeit gegenüber Schlag und Reibung.
d) Verträglichkeit aller Bestandteile im Hinblick auf ihre chemische und physikalische Stabilität.
e) Chemische Reinheit der Explosivstoffe.
f) Wasserbeständigkeit, wenn sie dazu bestimmt sind, in feuchter oder nasser Umgebung verwendet
zu werden, und wenn die Betriebssicherheit des Explosivstoffs durch Wasser beeinträchtigt wer-
den kann.
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g) Widerstandsfähigkeit gegenüber niedrigen und hohen Temperaturen, sofern eine Aufbewahrung
oder ein Einsatz bei solchen Temperaturen vorgesehen ist und die Betriebssicherheit oder Funkti-
onsfähigkeit durch das Abkühlen oder das Erhitzen eines Bestandteils oder des gesamten Explosiv-
stoffes beeinträchtigt werden kann.
h) Eignung des Explosivstoffes für eine Verwendung in Gefahrenbereichen (beispielsweise schlag-
wetterführende Bergwerke, heiße Massen usw.), soweit die Explosivstoffe zum Einsatz unter sol-
chen Bedingungen vorgesehen sind.
i) Sicherheit gegen unzeitige oder unbeabsichtigte Zündung oder Anzündung.
j) Richtiges Laden und einwandfreies Funktionieren der Explosivstoffe bei bestimmungsgemäßer
Verwendung.
k) Geeignete Anleitungen und - soweit notwendig - Kennzeichnungen in bezug auf sicheren Umgang
und sichere Lagerung, Verwendung und Beseitigung in der oder den Amtssprachen des Empfän-
gerstaats.
l Widerstandsfähigkeit bezüglich nachteiliger Veränderungen an Explosivstoffen, Umhüllungen oder
sonstigen Bestandteilen bei Lagerung bis zum spätestens vom Hersteller angegebenen Verwen-
dungsdatum.
m) Angabe aller Geräte und allen Zubehörs, die für eine zuverlässige und sichere Funktion der Explo-
sivstoffe notwendig sind.
2. Darüber hinaus müssen die verschiedenen Explosivstoffgruppen zumindest die folgenden Anforde-
rungen erfüllen:
A) Sprengstoffe
a) Sprengstoffe müssen durch die vorgesehene Art der Zündung sicher und zuverlässig zündbar
sein und sich vollständig umsetzen oder deflagieren. Besonders bei Schwarzpulver wird die
Leistung nach dem Deflagrationsverhalten ermittelt.
b) Patronierte Sprengstoffe müssen die Detonation sicher und zuverlässig durch die Ladesäule
übertragen.
c) Die entstehenden Sprengschwaden von Sprengstoffen, die für eine Verwendung unter Tage
bestimmt sind, dürfern Kohlenmonoxid, nitrose Gase, andere Gase, Dämpfe oder schwebfähige
feste Rückstände nur in einer Menge enthalten, die unter den üblichen Betriebsbedingungen
keine Gesundheitsschäden verursacht.
B. Sprengschnüre, Sicherheitsanzündschnüre und andere Zündschnüre
a) Die Umhüllung von Sprengschnüren, Sicherheitsanzündschüren und anderen Zündschnüren
muss eine ausreichende mechanische Festigkeit besitzen und den umschlossenen Explosiv-
stoff bei normaler mechanischer Beanspruchung ausreichend schützen.
b) Die Parameter für die Brennzeiten von Pulverzündschnüren müssen angegeben und zuverläs-
sig erreicht werden.
c) Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zündbar sowie ausreichend zündfähig sein und den
Anforderungen auch nach Lagerung unter besonderen Klimabedingungen genügen.
C) Sprengzünder, Sprengkapseln und Sprengverzögerer
a) Sprengzünder, Sprengkapseln und Sprengverzögerer müssen zuverlässig die Detonation von
Sprengstoffen einleiten, die zur Verwendung mit ihnen vorgesehen sind, und dies unter allen
vorhersehbaren Verwendungsbedingungen.
b) Sprengverzögerer müssen zuverlässig zündbar sein.
c) Das Zündvermögen darf durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt werden.
d) Die Verzögerungszeiten von Sprengzeitzündern müssen so gleichmäßig sein, dass die Wahr-
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scheinlichkeit von Überschneidungen der Verzögerungszeiten benachbarter Zeitstufen unbe-
deutend ist.
e) Die elektrischen Kenndaten von elektrischen Sprengzündern müssen auf der Verpackung an-
gegeben werden (z.B. Nichtansprechstromstärke, Widerstand usw.).
f) Die Zünderdrähte von elektrischen Sprengzündern müssen eine ausreichende Isolierung und
mechanische Festigkeit besitzen, auch bezüglich ihrer Befestigung am Zünder.
D) Treibladungspulver und Raketenfesttreibstoffe
a) Diese Stoffe dürfen bei der vorgesehenen Verwendung nicht detonieren.
b) Stoffe dieser Art (z.B. auf der Basis von Nitrocellulose) müssen erforderlichenfalls gegen
Selbstzersetzung stabilisiert sein.
c) Raketenfesttreibstoffe dürfen in gepresster oder gegossener Form keine unbeabsichtigten Ris-
se oder Gasblasen enthalten, die ihr Funktionieren gefährlich beeinträchtigen könnten.
ANHANG II
1) MODUL B: EG-Baumusterprüfung
1. Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem eine benannte Stelle prüft und bestä-
tigt, dass ein für die betreffende 'Produktion repräsentatives Muster den entsprechenden Vorschrif-
ten dieser Richtlinie entspricht.
2. Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässi-
gen Bevollmächtigten bei einer benannten Stelle seiner Wahl einzureichen.
Der Antrag muss folgendes enthalten:
- Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht
wird, auch dessen Name und Anschrift;
- eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle einge-
reicht worden ist;
- die technischen Unterlagen laut Nummer 3.
Der Antragsteller stellt der benannten Stelle ein für die betreffende Produktion repräsentatives
Muster (im folgenden als "Baumuster" bezeichnet) zur Verfügung. Die benannte Stelle kann weite-
re Muster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Prüfungsprogramms benötigt.
3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Produkts mit den
Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen
Maße Entwurf-, Fertigungs- und Funktionsweise des Produkts abdecken und folgendes enthalten,
soweit dies für die Bewertung erforderlich ist:
- eine allgemeine Beschreibung des Baumusters;
- Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Montage-Untergruppen, Schalt-
kreisen usw.;
- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Plä-
ne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;
- eine Liste der in Artikel 4 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Be-
schreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit
die im Artikel genannten Normen nicht angewandt worden sind;
- die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;
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- Prüfbericht.
4. Die benannte Stelle
4.1 prüft die technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit den techni-
schen Unterlagen hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauteile nach den einschlägigen Bestim-
mungen der in Artikel 4 genannten Normen und welche nicht nach diesen Normen entworfen wurden;
4.2 führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt sie durch-
führen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die grundlegenden Anforderun-
gen der Richtlinie erfüllen, sofern die in Artikel 4 genannten Normen nicht angewandt wurden;
4.3 führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt sie durch-
führen, um festzustellen, ob die einschlägigen Normen richtig angewandt wurden, sofern der Herstel-
ler sich dafür entschieden hat, diese anzuwenden;
4.4 vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen
durchgeführt werden sollen.
5. Entspricht das Baumuster den Bestimmungen dieser Richtlinie, so stellt die benannte Stelle dem An-
tragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Name und Anschrift
des Herstellers, Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung
und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben.
Eine Liste der wichtigen technischen Unterlagen wird der Bescheinigung beigefügt und in einer Kopie
von der benannten Stelle aufbewahrt.
Lehnt die benannte Stelle es ab, dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen
Bevollmächtigten eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführli-
che Begründung.
Es ist ein Einspruchsverfahren vorzusehen.
6. Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EG-Baumuster-
prüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Produkt, die einer neuen
Zulassung bedürfen, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforde-
rungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts beeinflussen kön-
nen. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EG-Baumusterprüf-
bescheinigung erteilt.
7. Jede benannte Stelle macht den übrigen benannten Stellen einschlägige Angaben über die EG-Bau-
musterprüfbescheinigungen und die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Ergänzungen.
8. Die übrigen benannten Stellen können Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der
Ergänzungen erhalten. Die Anhänge der Bescheinigungen werden für die übrigen benannten Stellen
zur Verfügung gehalten.
9. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter bewahrt zusammen
mit den technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzun-
gen mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts auf.
Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Ver-
pflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen
des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.
2) MODUL C: Konformität mit der Bauart
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1. Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemein-
schaft ansässiger Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Explosivstoffe der
in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die Anforderun-
gen der für sie geltenden Richtlinie erfüllen. Der Hersteller bringt an jedem Explosivstoff das CE-
Zeichen an und stellt eine Konformitätsbescheinigung aus.
2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstim-
mung der hergestellten Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen
Bauart gewährleistet und mit den Anforderungen dieser Richtlinie im Einklang steht.
3. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt eine Kopie der Konformitätserklärung mindes-
tens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts auf.
Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese
Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inver-
kehrbringen des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.
4. Eine vom Hersteller gewählte benannte Stelle führt in willkürlichen Abständen stichprobenartige
Produktprüfungen durch oder lässt diese durchführen. Eine von der benannten Stelle vor Ort ent-
nommene geeignete Probe der Fertigungsprodukte wird untersucht. Ferner werden geeignete Prü-
fungen nach der oder den in Artikel 4 genannten einschlägigen Normen oder gleichwertigen Prü-
fungen durchgeführt, um die Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen der betreffen-
den Richtlinie zu prüfen. Stimmen eines oder mehrere der geprüften Produkte nicht mit diesen ü-
berein, so trifft die benannte Stelle geeignete Maßnahmen.
3) MODUL D: Qualitätssicherung Produktion
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach
Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Explosivstoffe der in der EG-Bau-
musterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die Anforderungen der Richtlinie
erfüllen. Der Hersteller bringt an jedem Explosivstoff das CE-Zeichen an und stellt eine Konformi-
tätserklärung aus. Dem CE-Zeichen wird das Zeichen der benannten Stelle hinzugefügt, die für die
EG-Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist.
2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnah-
me und Prüfung gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.
3. Qualitätssicherungssystem
3.1 Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssiche-
rungssystems für die betreffenden Explosivstoffe.
Der Antrag enthält folgendes:
- alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Explosivstoffkategorie;
- die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
- die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der EG-Baumuster-
prüfbescheinigung.
3.2. Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Explosivstoffe mit der in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen
der Richtlinie gewährleisten.
Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagenanforderungen und Vorschriften sind systematisch
und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzu-
stellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Quali-
tätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.
Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
- Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements
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in bezug auf die Explosivstoffqualität;
- Fertigungsverfahren, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechnik und andere systematische
Maßnahmen;
- Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführt werden
(mit Angabe ihrer Häufigkeit);
- Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifi-
kation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.;
- Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Explosivstoffqualität und die wirksame Ar-
beitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.
3.3 Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer
3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende har-
monisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens
ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Produkt-
technik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Kontrollbesichtigung des Hersteller-
werks.
Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und
eine Begründung der Entscheidung.
3.4 Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner
zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktio-
niert.
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssiche-
rungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.
Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssi-
cherungssystem noch den in Nummer 3.2. genannten Anforderungen entspricht oder ob seine erneu-
te Bewertung erforderlich ist.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und
eine Begründung der Entscheidung.
4. Überwachung unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle
4.1 Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen
Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.
4.2 Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-,
Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
Hierzu gehören insbesondere:
- Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
- Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in die-
sem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.
4.3 Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller
das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die
Nachprüfungen.
4.4 Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Bei die-
sen Besuchen kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsge-
mäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die
benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen
Prüfbericht zur Verfügung.
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5 Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre nach der letztmaligen Herstellung des Produkts folgende
Unterlagen zur Verfügung der einzelstaatlichen Behörden:
- die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich;
- die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2;
- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 vierter Absatz, Num-
mer 4.3 und Nummer 4.4.
6 Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausge-
stellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.
4) MODUL E: Qualitätssicherung Produkt
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Num-
mer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die Explosivstoffe der in der
EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen. Der Hersteller bringt an jedem
Explosivstoff das CE-Zeichen an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Dem CE-Zeichen wird das
Zeichen der benannten Stelle hinzugefügt, die für die EG-Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig
ist.
2. Der Hersteller unterhält für die betreffenden Explosivstoffe ein zugelassenes Qualitätssicherungssys-
tem für Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Num-
mer 4.
3 Qualitätssicherungssystem
3.1 Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssiche-
rungssystems für die betreffenden Explosivstoffe.
Der Antrag enthält folgendes:
- alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Explosivstoffkategorie;
- die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
- die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der
EG-Baumusterprüfbescheinigung.
3.2 Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird jeder Explosivstoff geprüft. Es werden Prüfungen
gemäß den in Artikel 4 genannten Normen oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Über-
einstimmung mit den maßgeblichen Anforderungen der Richtlinie zu gewährleisten. Alle vom Herstel-
ler berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungs-
gemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese
Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungs-
programme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.
Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
- Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements
in bezug auf die Produktqualität;
- nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen;
- Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird;
- Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in die-
sem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.
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Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg
3.3 Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer
3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende har-
monisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.
Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen mit der Bewertung der betref-
fenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch einen Besuch des Herstel-
lerwerks.
Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und
eine Begründung der Entscheidung.
3.4 Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner
zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktio-
niert.
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssiche-
rungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.
Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssi-
cherungssystem den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen noch entspricht oder, ob eine erneute
Bewertung erforderlich ist.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und
eine Begründung der Entscheidung.
4 Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle
4.1 Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen
Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.
4.2 Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme-, Prüf-
und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören
insbesondere:
- Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
- technische Unterlagen;
- die Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in
diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.
4.3 Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller
das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die
Nachprüfungen.
4.4 Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Bei die-
sen Besuchen kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsge-
mäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Sie
stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur
Verfügung.
5 Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach der letztmaligen Herstellung des Produkts fol-
gende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:
- die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich;
- die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 zweiter Absatz;
- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 vierter Absatz, Num-
mer 4.3 und Nummer 4.4.
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6 Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausge-
stellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.
5) MODUL F: Prüfung bei Produkten
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansäs-
siger Bevollmächtigter gewährleistet und erklärt, dass die betreffenden Explosivstoffe, auf die die Be-
stimmungen nach Nummer 3 angewendet wurden, der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung be-
schriebenen Bauart entsprechen und die entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die Übereinstimmung
der Explosivstoffe mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den
einschlägigen Anforderungen der Richtlinie gewährleistet. Er bringt an jedem Explosivstoff das
CE-Zeichen an und stellt eine Konformitätserklärung aus.
3 Die benannte Stelle nimmt die entsprechenden Prüfungen und Versuche je nach Wahl des Herstellers
durch Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Explosivstoffs gemäß Nummer 4 vor, um die Überein-
stimmung des Explosivstoffs mit den entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen.
Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt nach dem letzten
Fertigungsdatum des Explosivstoffs mindestens zehn Jahre lang eine Kopie der Konformitätserklä-
rung auf.
4. Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Explosivstoffs
4.1 Alle Explosivstoffe werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen, wie sie in den in
Artikel 4 genannten Normen vorgesehen sind, oder gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um ihre
Übereinstimmung mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den
entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen.
4.2. Die benannte Stelle bringt an jedem zugelassenen Explosivstoff ihr Zeichen an bzw. lässt dieses an-
bringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus.
4.3 Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss auf Verlangen die Konformitätsbescheinigungen der
benannten Stelle vorlegen können.
6) MODUL G: Einzelprüfung
1 Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, dass der
betreffende Explosivstoff, für den die Bescheinigung nach Nummer 2 ausgestellt wurde, die einschlä-
gigen Anforderungen der Richtlinie erfüllt. Der Hersteller bringt das CE-Zeichen an dem Explosivstoff
an und stellt eine Konformitätserklärung aus.
2. Die benannte Stelle untersucht den Explosivstoff und unterzieht ihn dabei entsprechenden Prüfungen
gemäß den in Artikel 4 genannten Normen oder gleichwertigen Prüfungen, um seine Übereinstim-
mung mit den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie zu überprüfen.
Die benannte Stelle bringt ihr Zeichen an dem zugelassenen Explosivstoff an oder lässt dieses an-
bringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen aus.
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3 Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderun-
gen der Richtlinie sowie das Verständnis der Konzeption, der Herstellung und der Funktionsweise des
Explosivstoffs zu ermöglichen.
Der Inhalt der technischen Unterlagen muss folgendes enthalten:
- eine allgemeine Beschreibung des Produkttyps;
- Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;
- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne
sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;
- eine Liste der in Artikel 4 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Be-
schreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit die in
Artikel 6 genannten Normen nicht angewandt worden sind;
- die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;
- Prüfberichte.
ANHANG III
Von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigende Mindestkriterien für die Benennung der Stellen
1. Die Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Personal dürfen weder mit
dem Urheber des' Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Installateur der zu prüfenden
Explosivstoffe identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar
noch als Beauftragte an der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Explo-
sivstoffe beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austausches technischer Information zwischen dem Her-
steller und der Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.
2. Die Stelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfung mit höchster beruflicher
Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflussnahme -
vor allem finanzieller Art - auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere
von der Einflussnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prü-
fungen interessiert sind.
3. Die Stelle muss über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur angemessenen Erfüllung
der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben er-
forderlich sind; sie muss außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Ge-
räten haben.
4. Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muss folgendes besitzen:
- eine gute technische und berufliche Ausbildung;
- eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die von ihm durchgeführten Prüfungen und eine
ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet;
- die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, in de-
nen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden.
5. Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe der
Entlohnung jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch
nach den Ergebnissen dieser Prüfung richten.
6. Die Stelle muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird aufgrund
der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat gedeckt oder die Prüfungen werden unmittelbar
von dem Mitgliedstaat durchgeführt.
7. Das Personal der Stelle ist (außer gegenüber den zuständigen Behörden des Staats, in dem es seine
Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durch-
führung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvor-
schrift, die dieser Richtlinie Wirkung verleiht, Kenntnis erhält.
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ANHANG IV
Konformitätskennzeichnung
Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE" mit folgendem Schriftbild:
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Ras-
ter ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Hinweis der ZSV:
Die letzte Änderung ist am 20. November 2003 in Kraft getreten.
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