Spreng 1.1.1
Version 03/2004
Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg
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(4) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass sich in Zusammenhang mit der Überprüfung der Befugnis zum
Erwerb gemäß Absatz 3 ein Problem stellt, so übermittelt er die diesbezüglichen verfügbaren Informationen
der Kommission, die den in Artikel 13 vorgesehenen Ausschuss unverzüglich damit befasst.
(5) Genehmigt die zuständige Behörde des Bestimmungsortes die Verbringung, so stellt sie dem Empfänger
ein Dokument aus, das die Lizenz für die Verbringung darstellt und sämtliche in Absatz 7 genannten Anga-
ben enthält. Dieses Dokument begleitet die Explosivstoffe bis zu ihrem vorgesehenen Bestimmungsort. Das
Dokument ist den zuständigen Behörden jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Der Empfänger hat eine Kopie
des Dokuments aufzubewahren und der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes auf Verlangen zur
Einsichtnahme vorzulegen.
(6) Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Auffassung, dass besondere Anforderungen an die
Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung gemäß Absatz 7 nicht erforderlich sind, so kann die Verbringung
von Explosivstoffen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder in einem Teil davon ohne die vorherige In-
formation gemäß Absatz 7 erfolgen. In einem solchen Fall erteilt die zuständige Behörde des Bestimmungs-
ortes eine Genehmigung der Verbringung, die für einen bestimmten Zeitraum gültig ist, jedoch jederzeit im
Wege einer begründeten Entscheidung ausgesetzt oder zurückgezogen werden kann. In dem in Absatz 5
genannten Dokument, das die Explosivstoffe bis zu deren Bestimmungsort begleitet, wird in diesem Fall nur
die genannte Genehmigung erwähnt.
(7) Sind bei der Verbringung von Explosivstoffen spezielle Kontrollen erforderlich, mit denen festgestellt wer-
den kann, ob die Verbringung besonderen Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Teil davon entspricht, so übermittelt der Empfänger der
zuständigen Behörde des Bestimmungsortes vor der Verbringung folgende Informationen:
- Name und Anschrift der betreffenden Unternehmer. Diese Angaben müssen hinreichend detailliert
sein, damit einerseits Verbindung mit diesen Unternehmern aufgenommen und andererseits festge-
stellt werden kann, ob die betreffenden Personen amtlich befugt sind, die Sendung entgegenzuneh-
men;
- Anzahl und Menge der verbrachten Explosivstoffe;
- eine vollständige Beschreibung des Explosivstoffs sowie Angaben zu dessen Identifizierung ein-
schließlich der Identifikationsnummer der Vereinten Nationen;
- Angaben zur Einhaltung der Bedingungen für das Inverkehrbringen, sofern die Erzeugnisse in den
Verkehr gebracht werden;
- Transportart und -strecke;
- vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin;
- erforderlichenfalls die genauen Übergangsstellen zwischen den Mitgliedstaaten.
Die zuständigen Behörden des Bestimmungsortes prüfen die Bedingungen, unter denen die Verbringung
stattfinden soll; diese Prüfung erfolgt insbesondere im Hinblick auf die besonderen Anforderungen an die
Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung. Entsprechen die Explosivstoffe den besonderen Anforderungen
an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung, so wird die Verbringung genehmigt. Bei einer Durchfuhr
durch das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten prüfen und genehmigen diese Staaten die transportbezo-
genen Informationen entsprechend.
(8) Unbeschadet der normalen Kontrollen, die der Abgangsmitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet gemäß
dieser Richtlinie durchführt, übermitteln die Empfänger oder die Unternehmer den zuständigen Behörden
des Abgangsmitgliedstaats sowie des Durchfuhrmitgliedstaats auf Antrag alle ihnen zur Verfügung stehen-
den sachdienlichen Informationen über die Verbringung von Explosivstoffen.
(9) Kein Lieferant darf Explosivstoffe verbringen, solange der Empfänger nicht die nach den Absätzen 3, 5, 6
und 7 hierfür erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen erhalten hat.