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DM
von bis
16. Wesentlicher Änderung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Num-
mer 12, eines Bescheids über die Identifikationsnummer nach Nummer 13,
einer Zulassung nach Nummer 14 oder 15
Gebühr bis zu 70
vom Hundert des
Betrages, der für den
zu ändernden Be-
scheid vorgesehen
ist, wenigstens aber
die Mindestgebühr
17. Zuordnung von explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Lager- oder Verträg-
lichkeitsgruppe (§ 4 Abs. 3 der 2. SprengV)
60,-- 650,--
18. Besondere Anforderungen an die Verwendung von pyrotechnischen Sätzen,
sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Abs. 4
SprengG
100,-- 400,--
19. Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den Num-
mern 1 bis 4, 8 und 9 oder zu einer EG-Baumusterprüfbescheinigung, Ertei-
lung einer Identifikationsnummer oder einer Zulassung nach den Nummern
12 bis 15
Gebühr bis zu 70
vom Hundert des
Betrages, der für den
zugrunde liegenden
Bescheid vorgese-
hen ist, wenigstens
aber die Mindestge-
bühr
20. Zulassung von Ausnahmen 60,-- 650,--
a von dem Erfordernis der Zulassung nach § 5 Abs. 3 SprengG 60,-- 650,--
b von dem Erfordernis der EG-Baumusterprüfung nach § 5a Abs. 3
SprengG
60,-- 650,--
c von den Verboten nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SprengG 60,-- 400,--
d von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsge-
fährlicher Stoffe nach § 2 Abs. 5 der 1. SprengV
60,-- 400,--
e von den Kenzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 der
1. SprengV
60,-- 400,--
f von den Vertriebs- und Verwendungsverboten nach § 24 Abs. 1 der
1. SprengV
60,-- 400,--
g von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang
nach § 32 Abs. 5 Satz 2 der 1. SprengV
60,-- 120,--
h von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage
des Verzeichnisses nach § 44 der 1. SprengV
60,-- 600,--
i von den Anforderungen an die Aufbewahrung explosionsgefährlicher
Stoffe nach § 3 Abs. 1 der 2. SprengV
60,-- 500,--
j von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Abs. 2 der
3. SprengV
60,-- 150,--
21. Anordnung nach § 32 Abs. 1,2 oder Abs. 5 Satz 1 oder § 48 SprengG oder
§ 24 Abs. 2 der 1. SprengV
80,-- 650,--
22. Untersagungen nach § 12 Abs. 2, § 32 Abs. 3 oder 4 und nach § 33 Abs. 1, 2
oder 3 SprengG
80,--- 400,--
23. Sicherstellung nach § 32 Abs. 5 Satz 2 oder 4 SprengG 80,-- 260,--
24. Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Abs.1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz
1 und Abs. 4 SprengG
80,-- 650,--
25. Untersagung nach § 32a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 SprengG 80,-- 400,--
26. Anerkennung von Grund- und Sonderlehrgängen nach § 32 Abs. 1 der 1. SprengV 275,-- 800,--
27. Anerkennung von Wiederholungslehrgängen nach § 32 Abs. 1 der 1. SprengV 150,-- 500,--