Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV)
Vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S.216)
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I Nr. 34, S. 1626)
In Kraft getreten am 1. September 2005
§ 1
Die Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Sprengstoffgesetz (Gesetz)
und nach den auf dem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen bestimmen sich nach dem Gebührenver-
zeichnis der Anlage, sofern die Gebühr nicht gemäß § 2 nach dem Verwaltungsaufwand berechnet wird.
§ 2
(1) Die Gebühr ist nach dem Verwaltungsaufwand zu berechnen
1. für Prüfungen, die erforderlich sind zur
a) Feststellung der Explosionsgefährlichkeit von neuen Stoffen, die nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes an-
zuzeigen sind,
b) Feststellung der Zusammensetzung und Beschaffenheit explosionsgefährlicher Stoffe und von
Sprengzubehör im Verfahren für die Zulassung nach § 5 Abs. 1 und 2 im Verfahren für den Konfor-
mitätsnachweis nach § 5a Abs. 1 oder im Verfahren zur Erteilung eines Identifikationszeichens nach
§ 5a Abs. 1 und 2 des Gesetzes,
c) Entscheidung der Ausnahmen nach § 5 Abs. 3 oder § 5a Abs. 3 des Gesetzes,
d) Entscheidung über die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 22 Abs. 2 Satz 2
der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung,
e) Entscheidung über die Zuordnung von explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Lager- oder Verträg-
lichkeitsgruppe nach § 4 Abs. 3 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils gel-
tenden Fassung,
f) Feststellung der Übereinstimmung mit technischen Lieferbedingungen gemäß § 3 Abs. 2 der Ersten
Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
2. für Prüfungen oder Untersuchungen der nach § 5 oder § 5a des Gesetzes zuständigen Stelle oder ei-
nes von ihr beauftragten Prüflaboratoriums, die zum Zwecke der Überwachung erforderlich sind,
3. für Prüfungen und Maßnahmen nach § 32a des Gesetzes, die zum Zwecke der Überwachung erforder-
lich sind.
(2) Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, so sind Gebühren nach dem Verwaltungs-
aufwand auch für
1. Reisezeiten,
2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertreten sind,
zu berechnen, soweit die Zeiten innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der Behörde besonders
abgegolten werden.
(3) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu
legen
1. bei der Tätigkeit von Einrichtungen des Bundes die für die jeweils in Anspruch genommene Einrichtung
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes festgelegten Stundensätze,
2. bei der Tätigkeit von Einrichtungen eines Landes die für diese Tätigkeit durch Gesetz oder auf Grund
eines Gesetzes eigens festgelegten Stundensätze,
1
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3.
bei der Tätigkeit sonstiger Einrichtungen die durch Landesgesetz oder auf Grund eines Landesgeset-
zes eigens festgelegten Stundensätze.
Sind
für
die
Tätigkeit
dieser
Einrichtungen
nicht
eigens
Stundensätze
durch
Gesetz
oder
auf
Grund
eines
Gesetzes
festgelegt,
sind
die
Stundensätze
des
§ 2
Abs.
1
der
Kostenverordnung
für
Nutzleistungen
der
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Für
Reise-
und
Wartezeiten
im
Sinne
des
Absatzes
2
ist
die
Hälfte
der
Stundensätze
zugrunde
zu
legen.
Für
jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel der Stundensätze nach Satz 1 oder 2 zu berechnen.
§ 3
Die Gebühr für die Abnahme der Prüfung
1. nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2a oder § 20 Abs. 2 SprengG oder
2. nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 SprengG.
wird auch erhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der Prüfbehörde und ohne ausreichende Entschul-
digung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden musste.
§ 4
(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.
(2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu erstatten
1. die Kosten der von der Zulassungsbehörde oder Prüfstelle aufgewendeten Prüfmittel,
2. beim Versand die Kosten der Verpackungsmittel,
3. bei der Prüfung von Stoffen und Gegenständen, die der Prüfstelle aus dem Ausland zugesandt werden,
die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren,
4. die durch ein Zustellungsverfahren entstehenden Kosten,
5. Aufwendungen für die Beschaffung der durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgeschriebenen
Vordrucke mit Sicherheitsmerkmalen.
(3) Von der Erhebung der Auslagen kann abgesehen werden, wenn der Verwaltungsaufwand in keinem
angemessenen Verhältnis zu der Höhe der Auslagen steht.
§ 5
(1) Von der Erhebung von Kosten kann auf Antrag abgesehen werden, soweit dies aus Gründen der Billig-
keit geboten ist.
§ 6
(gegenstandslos)
§ 7
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften)
(hier nicht abgedruckt)
2
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Anlage
Gebührenverzeichnis
Abschnitt I: Rahmengebühren
DM
von bis
1. Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen
(§ 7 Abs. 1 SprengG)
200,-- 5 500,--
1)
2. Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe
(§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SprengG)
300,-- 4 000,--2)
zuzüglich der nach
Baurecht anfallenden
Gebühren
3. Genehmigung eines Lagers zur Aufbewahrung von Böller- oder Treibladungs-
pulver bis max. 100 kg zu nichtgewerblichen Zwecken (§ 17 Abs. 1 Nr.1 in
Verbindung mit § 28 SprengG)
200,-- 600,--
4. Erlaubnis zum Erwerb sowie Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen so
im nichtgewerblichen Bereich (§ 27 Abs. 1 SprengG)
100,-- 500,--
5. Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG 70,-- 400,--
6. Wesentliche Änderungen eines Befähigungsscheines nach Nummer 5 70,-- 400,--
7. Verlängerung der Geltungsdauer des Befähigungscheines nach § 20 oder der
Erlaubnis nach § 27 SprengG
70,-- 400,--
8. Genehmigung zum Verbringen durch Inhaber einer Erlaubnis nach
§ 7 SprengG
60,-- 300,--
bei wiederholtem
Verbringen zwischen
Absender und Emp-
fänger wenigstens
die Mindestgebühr
9. Genehmigung zum Verbringen durch Inhaber einer Erlaubnis nach
§ 7 SprengG
20,-- 30,--
10. Wesentliche Änderung einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den Num-
mern 1 bis 4, 8 und 9
die Hälfte der für die
Erlaubnis oder Ge-
nehmigung in den
Nummern 1 bis 4, 8
und 9 vorgesehenen
Gebühren
11. Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 2 SprengG 60,-- 400,--
12. EG-Baumusterprüfbescheinigung (§ 5a Abs. 1 SprengGV in Verbindung mit
§ 12a Abs. 21. SprengV
60,-- 650,--
13. Bescheid über die Identifikationsnummer (§ 6a Abs. 1a Satz 3 1. SprengV) 60,-- 650,--
14. Zulassung von pyrotechnischen Sätzen, sonstigen explosionsgefährlichen
Stoffen oder Sprengzubehör (§ 5 Abs. 1 SprengG)
60,-- 650,--
15. Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Abs. 4 SprengG 120,-- 1.250,--
3
1) gestrichen
2) Der Berechnung der Gebühr nach Nummer 2 wird die Höchstlagermenge zugrunde gelegt. Die Gebühren betragen:
bis 1 t300,- DM
je weitere Tonne bis 10 t 40,- DM
je weitere Tonne bis zur Gebührengrenze 10,- DM
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4
DM
von bis
16. Wesentlicher Änderung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Num-
mer 12, eines Bescheids über die Identifikationsnummer nach Nummer 13,
einer Zulassung nach Nummer 14 oder 15
Gebühr bis zu 70
vom Hundert des
Betrages, der für den
zu ändernden Be-
scheid vorgesehen
ist, wenigstens aber
die Mindestgebühr
17. Zuordnung von explosionsgefährlichen Stoffen zu einer Lager- oder Verträg-
lichkeitsgruppe (§ 4 Abs. 3 der 2. SprengV)
60,-- 650,--
18. Besondere Anforderungen an die Verwendung von pyrotechnischen Sätzen,
sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Abs. 4
SprengG
100,-- 400,--
19. Nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis oder Genehmigung nach den Num-
mern 1 bis 4, 8 und 9 oder zu einer EG-Baumusterprüfbescheinigung, Ertei-
lung einer Identifikationsnummer oder einer Zulassung nach den Nummern
12 bis 15
Gebühr bis zu 70
vom Hundert des
Betrages, der für den
zugrunde liegenden
Bescheid vorgese-
hen ist, wenigstens
aber die Mindestge-
bühr
20. Zulassung von Ausnahmen 60,-- 650,--
a von dem Erfordernis der Zulassung nach § 5 Abs. 3 SprengG 60,-- 650,--
b von dem Erfordernis der EG-Baumusterprüfung nach § 5a Abs. 3
SprengG
60,-- 650,--
c von den Verboten nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SprengG 60,-- 400,--
d von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsge-
fährlicher Stoffe nach § 2 Abs. 5 der 1. SprengV
60,-- 400,--
e von den Kenzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 der
1. SprengV
60,-- 400,--
f von den Vertriebs- und Verwendungsverboten nach § 24 Abs. 1 der
1. SprengV
60,-- 400,--
g von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang
nach § 32 Abs. 5 Satz 2 der 1. SprengV
60,-- 120,--
h von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage
des Verzeichnisses nach § 44 der 1. SprengV
60,-- 600,--
i von den Anforderungen an die Aufbewahrung explosionsgefährlicher
Stoffe nach § 3 Abs. 1 der 2. SprengV
60,-- 500,--
j von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Abs. 2 der
3. SprengV
60,-- 150,--
21. Anordnung nach § 32 Abs. 1,2 oder Abs. 5 Satz 1 oder § 48 SprengG oder
§ 24 Abs. 2 der 1. SprengV
80,-- 650,--
22. Untersagungen nach § 12 Abs. 2, § 32 Abs. 3 oder 4 und nach § 33 Abs. 1, 2
oder 3 SprengG
80,--- 400,--
23. Sicherstellung nach § 32 Abs. 5 Satz 2 oder 4 SprengG 80,-- 260,--
24. Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Abs.1 Satz 3 oder Abs. 2 Satz
1 und Abs. 4 SprengG
80,-- 650,--
25. Untersagung nach § 32a Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 SprengG 80,-- 400,--
26. Anerkennung von Grund- und Sonderlehrgängen nach § 32 Abs. 1 der 1. SprengV 275,-- 800,--
27. Anerkennung von Wiederholungslehrgängen nach § 32 Abs. 1 der 1. SprengV 150,-- 500,--
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5
DM
von
28. Überprüfung einer verantwortlichen Person, deren Bestellung nach § 14
Satz 3 SprengG angezeigt worden ist
70,--
29. Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der
1. SprengV
70,--
30. Bewilligungen von Fristverlängerungen nach § 11 Satz 2 SprengG 100,--
31. Abnahme der Prüfung außerhalb eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in
Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2a oder § 20 Abs. 2 SprengG
120,--
bis
400,--
400,--
150,--
400,--
3)
32. Abnahme der Prüfung außerhalb eines Lehrganges nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 in
Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 3 SprengG
60,--- 250,--
3)
Abschnitt II. Feste Gebühren
DM
1. Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrganges
nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SprengG in Verbindung mit § 36 1. SprengV
100,--
zuzüglich DM 15,--
je Teilnehmer
2. Bewilligung einer Ausnahme von dem Alterserfordernis nach § 27 Abs. 5
SprengG
100,--
3. Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene Erlaubnis nach § 7 oder § 27
SprengG oder einen in Verlust geratenen Befähigungsschein nach § 20
Spreng G
100,--
4. Ungültigkeitserklärung bei Verlust eines Erlaubnisbescheides, einer Ausferti-
gung oder eines Befähigungsscheines (§ 25 Abs. 2 SprengG)
150,-- zuzüglich Be-
kanntmachung im
Bundesanzeiger
Abschnitt III: Gebühren in sonstigen Fällen
DM
von bis
1. Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf
Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in
Abschnitt I oder II aufgeführt sind
60,-- 600,--
2. Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, zu der der Berechtigte Anlass
gegeben hat
Gebühr bis zu 75
vom Hundert des
Betrages, der als
Gebühr für die Vor-
nahme der widerru-
fenen oder zurück-
genommenen Amts-
handlung vorgese-
hen ist oder zu erhe-
ben wäre.
3) Bei einer Prüfung von Personengruppen darf die Maximalgebühr je Gruppe nicht überschritten werden.
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6
DM
von bis
3. Ablehnung aus anderen als Unzuständigkeitsgründen oder bei Zurücknahme
von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
Gebühr bis zu 75
vom Hundert des
Betrages, der als
Gebühr für die bean-
tragte Amtshandlung
vorgesehen ist.
4. Teilweise oder vollständig erfolglose Widerspruchsverfahren Gebühr bis zu der
Gebühr für die bean-
tragte oder ange-
fochtene Amtshand-
lung, mindestens
jedoch 50,- DM, so-
weit nicht für die
Amtshandlung eine
niedrigere Gebühr
vorgesehen ist. Dies
gilt nicht, wenn der
Widerspruch nur
deshalb keinen Er-
folg hat, weil die
Verletzung einer
Verfahrens- oder
Formvorschrift nach
§ 45 des Verwal-
tungsverfahrensge-
setzes unbeachtlich
ist.
5. Bei Rücknahme eines Widerspruches nach Beginn der sachlichen Bearbei-
tung, jedoch vor deren Beendigung
Gebühr bis zu 75
vom Hundert der Ge-
bühr eines erfolglosen
Widerspruchsverfah-
rens
6. Zurückweisung oder bei Rücknahme eines Widerspruches gegen eine Kos-
tenentscheidung in einem sprengstoffrechtlichen Verfahren
Gebühr bis zu 10
vom Hundert des
streitigen Betrages.
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