Spreng 5.410
Version 08/2000
Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg
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Ausgabe Februar 1982
Sprengstofflager-
Richtlinien
Richtlinie Aufbewahrung kleiner Mengen SprengLR 410
Vom 10. Dezember 1981 (BArbBl. 2/1982 S. 72)
Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für die Aufbewahrung von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff sowie
von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb eines Lagers (kleine Mengen) nach Nummer 4 des
Anhangs zu § 2 der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2.SprengV) in Verbindung mit Anlage 6 zum
Anhang der 2. SprengV. Die Vorschriften des Anhangs sind eingearbeitet und durch senkrechte Randstriche
gekennzeichnet.
Inhalt
1. Allgemeines
2. Fundstellen-Übersicht und ergänzende Begriffsbestimmungen
3. Zulässige Mengen
4. Anforderungen an die Aufbewahrung von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosiv-
stoff
5. Anforderungen an die Aufbewahrung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen.
1. Allgemeines
(1) In dieser Richtlinie sind nur diejenigen Vorschriften des Anhangs aufgeführt, die durch die nachfol-
genden Bestimmungen ergänzt werden. Daneben sind auch die übrigen Vorschriften des Anhangs zu
beachten.
(2) Die Richtlinie berücksichtigt alle Stoffe und Gegenstände der Spalte 1 der Anlage 6 zum Anhang
zu § 2 der 2. SprengV in Verbindung mit den unterschiedlichsten Lagerarten und -orten. Um die Richt-
linie nicht zu umfangreich werden zu lassen, muss in Kauf genommen werden, dass einzelne Absätze
eines Abschnitts nicht für alle Lagerarten und -orte gelten, und dass dies im Text nicht hervorgehoben
werden kann (siehe z. B. Nummer 4.2 Abs. 7, der für die Aufbewahrung in Wohnungen nicht anzu-
wenden ist).
(3) Als wichtiger Bestandteil der Richtlinie ist eine Fundstellenübersicht, im folgenden Übersicht ge-
nannt, beigefügt.
2. Fundstellen-Übersicht und ergänzende Begriffsbestimmungen
2.1 (1) Die Übersicht - s. Anlage zu dieser Nummer 2.1 - folgt dem Aufbau der Anlage 6 zum Anhang zu §
2 der 2. SprengV. Sie enthält in den einzelnen Zeilen und Spalten diejenigen Nummern und Absätze
der Richtlinie, die zu beachten sind.
(2) In die Übersicht wurden die Spalte 2 und die Zeile 4 der Anlage 6 der 2. SprengV (bewohnter
Raum bzw. massenexplosionsfähige pyrotechnische Gegenstände der Klasse IV) nicht aufgenom-
men, da diese Aufbewahrung generell nicht zulässig ist.
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2.2 Als Raum im Sinne dieser Richtlinie gilt jeder zur Aufbewahrung geeignete allseitig umschlossene Ort.
2.3 Ein Nebenraum zum Verkaufsraum ist ein Raum, in dem keine Verkaufshandlungen getätigt werden.
Er muss vom Verkaufsraum aus unmittelbar oder über einen Flur zugänglich sein. Der Zugang muss
Unbefugten verwehrt sein.
3. Zulässige Menge
Anhang Nr. 4.1 (1) Außerhalb eines Lagers dürfen Explosivstoffe und Gegenstände mit Exp-
losivstoff sowie sonstige explosionsgefährliche Stoffe nur bis zu der in Anlage
6 genannten Menge aufbewahrt werden (kleine Mengen).
(2) In einer Wohnung ist die Benutzung mehrerer unbewohnter Räume zur Aufbewahrung nur zuläs-
sig, wenn die unbewohnten zur Aufbewahrung benutzten Räume nicht unmittelbar nebeneinander lie-
gen.
4. Anforderungen an die Aufbewahrung von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff
in den in der Übersicht zu Nr. 2.1 aufgeführten Fällen
4.1
Anhang Nr. 4.2 Absatz 1 (1) Stoffe und Gegenstände dürfen nur in geeigneten Räumen auf-
bewahrt werden. Diese Räume dürfen nicht dem dauernden Aufent-
halt von Personen dienen.
(2) Geeignete Räume sind z.B. Gerätekammern, Keller- und Dachräume, in der Wohnung aus-
nahmsweise auch Bad und Toiletten, wenn in diesen Räumen eine Druckentlastungsfläche (z.B.
Fenster) vorhanden ist. In Mehrfamilienhäusern sind Keller- und Dachräume nur dann geeignet, wenn
der Aufbewahrungsraum feuerhemmend von den übrigen Räumen abgetrennt ist. Räume ohne
Druckentlastungsfläche können benutzt werden, wenn keine anderen Aufbewahrungsmöglichkeiten
bestehen und die Höchstmenge um die Hälfte gemindert wird.
(3) Zur Aufbewahrung im nichtgewerblichen Bereich können ferner Stahlschränke, die gegen Dieb-
stahl und unbefugte Entnahmen gesichert sind, geeignet sein:
- in Kellerlichtschächten, sofern sie nicht auf eine öffentliche Straße führen und auch nicht Teil eines
notwendigen Rettungsweges sind,
- in außenliegenden Kellerzugängen und auf Balkonen,
- in oder an einer Außenwand, sofern es nicht die Wand eines Raumes, der dem dauernden Aufent-
halt von Personen dient, ist.
(4) Ungeeignet für eine Aufbewahrung sind z. B. Gänge, Flur, Kleiderablage, Heizräume und Heizöl-
lagerräume. Im gewerblichen Bereich sind Bad und Toiletten zur Aufbewahrung nicht geeignet.
(5) Aufbewahrungsräume müssen leicht erreichbar sein und ausreichend beleuchtet werden können.
(6) Nach Anlage 6 zur 2. SprengV dürfen abweichend von Absatz 1 in Verkaufs- und Arbeitsräumen
die in dieser Anlage genannten Mengen aufbewahrt werden.
(7) Unbewohnte Nebengebäude und Lagerräume in gewerblich genutzten Gebäuden sind für die Auf-
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bewahrung geeignet, wenn Wände, Decken und tragende Bauteile mindestens schwer entflammbar,
möglichst feuerhemmend sind. Geeignet sind auch Garagen, sofern sie nicht als solche genutzt wer-
den und eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde für die andere Nutzung vorliegt. Dies gilt auch
für die Aufbewahrung von Schwarzpulver und massenexplosionsfähigen Treibladungspulvern bis zu
einer Menge von 3 kg. Für größere Mengen dieser Stoffe sowie alle anderen Stoffe der Lagergruppe
1.1 gilt Absatz 8.
(8) Für die Aufbewahrung von Stoffen der Lagergruppe 1.1 - für Schwarzpulver und massenexplosi-
onsfähige Treibladungspulver erst bei mehr als 3 kg - in unbewohnten Nebengebäuden und Lager-
räumen in gewerblich genutzten Gebäuden müssen diese mindestens in feuerhemmender Bauart, so-
fern nicht nach dem Baurecht höhere Anforderungen gestellt werden, errichtet sein. Der Aufbewah-
rungsraum soll eine Druckentlastungsfläche besitzen und sich nicht unter, über oder neben Räumen
befinden, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen. Die aufzubewahrenden Mengen sollen
unterteilt werden (z. B. verschiedene Räume, Kojen, Boxen oder Behältnisse; siehe Nummer 4.11
Abs. 3).
(9) Für Gegenstände, bei denen mit Splitterwirkung zu rechnen ist, müssen die Druckentlastungsflä-
chen so geschützt sein, dass im Falle eines Brandes keine gefährlichen Teile nach außen gelangen.
(10) Die ortsbewegliche Aufbewahrung darf nur kurzzeitig erfolgen; sie ist auf das unumgänglich not-
wendige zu beschränken und nach örtlichen Gegebenheiten vorzunehmen.
Aus Anlass von Schießwettbewerben o. ä. darf Schwarzpulver oder Treibladungspulver in einer Men-
ge von bis zu 1 kg im eigenen Kraftfahrzeug im verschlossenen Kofferraum aufbewahrt werden. Diese
Aufbewahrung soll in der Regel nicht mehr als 72 Stunden (z. B. Dauer eines Wochenendes) betra-
gen.
(11) Auf Sportbooten und schwimmenden Kleinfahrzeugen ist die Aufbewahrung unzulässig. Dies gilt
nicht für Signal- und Rettungsmittel für den eigenen Fahrzeugbetrieb. Im übrigen gilt § 1 Abs. 1 Nr. 2
der 2. SprengV.
4.2
Anhang Nr. 4.2 Absatz 2 (1) Es sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um
Diebstahl und unbefugte Entnahme von Stoffen und Gegenständen
zu verhindern.
(2) Bei der Aufbewahrung in Behältnissen, die sich innerhalb eines Raumes befinden, der nicht nach
Absatz 5 gesichert ist, müssen diese verschlossen gehalten werden und gegen Wegnahme gesichert
sein.
(3) Behältnisse können aus Stahl (handelsübliche Kassetten, Wandschränke oder Panzerschränke)
sowie aus Holz oder anderem Material mit gleicher Festigkeit bestehen. An Holzbehälter werden fol-
gende Anforderungen gestellt: Sie sollen aus ca. 20 mm starken Brettern oder Spanplatten bestehen,
deren Eckverbindungen z. B. genutet oder gedübelt und verleimt sind. Beschläge und Befestigungen
sind so anzubringen, dass sie von außen nicht abgeschraubt werden können.
(4) Fest mit der Wand verbundene Behältnisse außerhalb einer Wohnung, die von außen zugänglich
sind, müssen aus Stahl oder gleichwertigem Material gefertigt sein und eine bündig schließende Tür
mit innen liegenden Bändern besitzen. Die Tür muss mindestens mit einem außen bündig abschlie-
ßenden Sicherheitsschloss versehen sein.
(5) Wenn die Behältnisse nicht den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entsprechen, muss die Tür
des Aufbewahrungsraumes mit einem außen bündig abschließenden Sicherheitsschloss, welches
schon nach einer Schließung greift, versehen sein. Fenster im Aufbewahrungsraum müssen ausrei-
chend gesichert sein (z.B. Fenstergitter, abschließbare Olive; die Verglasung kann aus Isolierglas o-
der Drahtglas bestehen). Bei der Aufbewahrung in einem Kellerschacht muss die Abdeckung gegen
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Abheben gesichert sein.
(6) Für die Aufbewahrung von Stoffen der Lagergruppe 1.1 mit einer Menge von mehr als 3 kg, von
Treibladungspulver der Lagergruppe 1.3 mit einer Menge von mehr als 5 kg sowie von sprengkräfti-
gen Zündmitteln in unbewohnten Nebengebäuden oder Lagerräumen in gewerblich genutzten Ge-
bäuden sind zusätzlich eine Alarmanlage oder Bewachung erforderlich. Dies gilt nicht bei der Aufbe-
wahrung in einem nach SprengLR 210 in Verbindung mit SprengLR 230 errichteten Lager.
(7) Decken und Wände des Aufbewahrungsraumes müssen mindestens den Widerstandswert einer
mit Mörtelgruppe 3 errichteten Halbsteinziegelwand besitzen. Die Tür muss eine feuerbeständige
Stahltür (T90-1-Tür) oder eine entsprechende Spezialtür mit Stahlzarge sein. Als Türschloss ist ein
Sicherheitsschloss gemäß SprengLR 230 Nummer 2.1.3 Abs. 1 und 2 erforderlich.
(8) Absatz 7 findet keine Anwendung bei Verwendung eines nach SprengLR 210 in Verbindung mit
SprengLR 230 errichteten Lagers.
(9) Sprengkräftige Zündmittel dürfen nur in besonderen abgeschlossenen Behältnissen aufbewahrt
werden (siehe Nummer 4.10 Abs. 3).
(10) Die ortsbewegliche Aufbewahrung ist nur dann zulässig, wenn die Aufbewahrung in einem orts-
festen Lager nicht möglich ist. Sie darf nur kurzzeitig (siehe Nummer 4.5) und unter besonderen Si-
cherungsmaßnahmen (z. B. Bewachung oder Alarmanlage) erfolgen.
4.3
Anhang Nr. 4.2 Absatz 3 (1) Nummer 2.7 des Anhangs zur 2. SprengV findet entsprechende
Anwendung.
*
)
(2) Eine Zusammenlagerung liegt nicht vor, wenn sich die Stoffe und Gegenstände verschiedener
Verträglichkeitsgruppen in getrennten Behältnissen nach Nummer 4.2 Abs. 3 befinden. Nummer 4.10
Abs. 2 ist zu beachten.
(3) Zündhütchen dürfen zusammen mit Schwarzpulver und Treibladungspulver in einem Behältnis un-
tergebracht sein. Nummer 4.10 Abs. 2 ist zu beachten.
4.4
Anhang Nr. 4.2 Absatz 4 (1) Werden Stoffe und Gegenstände verschiedener Lagergruppen in
einem Aufbewahrungsraum zusammen gelagert, so gilt als zulässi-
ge Gesamtmenge für diesen Raum die nach Anlage 6 jeweils zuläs-
sige Menge der Lagergruppe mit dem höchsten Gefahrengrad.
Werden Stoffe und Gegenstände nach dem Sprengstoffgesetz und
pyrotechnische Munition nach dem Waffengesetz in einem Aufbe-
wahrungsraum gemeinsam gelagert, so gilt als zulässige Gesamt-
menge die jeweils niedrigste Menge.
*)
Nummer 2.7 des Anhangs zur 2. SprengV lautet:
2.7 Zusammenlagerung
(1) Stoffe und Gegenstände werden hinsichtliche ihrer Verträglichkeit bei der Zusammenlagerung in Verträglichkeitsgruppen nach
Anlage 5 eingeteilt.
(2) Stoffe und Gegenstände dürfen nur dann in einem Raum zusammen gelagert werden, wenn sie der gleichen Verträglichkeits-
gruppe angehören.
(3) Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppen C, D und E sowie Zündmittel der Verträglichkeitsgruppe G dürfen zusam-
mengelagert werden.
(4) Stoffe und Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe S dürfen mit Stoffen und Gegenständen aller anderen Verträglichkeitsgrup-
pen zusammengelagert werden.
(5) Stoffe und Gegenstände dürfen nicht mit anderen Materialien zusammengelagert werden.
(6) Sprengstoffe der Verträglichkeitsgruppe D, die Chlorat enthalten, dürfen mit Sprengstoffen der Verträglichkeitsgruppe D, die
Ammoniumnitrat enthalten, nur dann zusammengelagert werden, wenn die Stoffe nicht miteinander reagieren können."
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(2) Pyrotechnische Munition der Gefahrenklasse PM I entspricht in ihrer Gefährlichkeit im allgemeinen
den pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II, die der Gefahrenklasse PM II im allgemeinen den
pyrotechnischen Gegenständen der Klasse T
2
.
(3) Bei gemeinsamer Aufbewahrung von Stoffen und Gegenständen nach dem Sprengstoffgesetz und
pyrotechnischer Munition nach dem Waffengesetz ist die Masse der Treibladungen und der pyrotech-
nischne Sätze der pyrotechnischen Munition (Nettogewicht) zugrunde zu legen. Als Nettogewicht ist
bei pyrotechnischer Muntion 50% des Bruttogewichtes anzusehen. Dabei darf die entsprechende
Menge der Anlage 6 der 2. SprengV für keinen Stoff oder Gegenstand überschritten werden.
4.5
Anhang Nr. 4.2 Absatz 5 (1) Stoffe und Gegenstände, die zum Sprengen bestimmt sind, dür-
fen höchstens eine Woche aufbewahrt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Stoffe und Gegenstäden, soweit sie als
Treibladungspulver, zum Böllerschießen oder zu technischen Zwe-
cken verwendet werden.
4.6
Anhang Nr. 4.2 Absatz 6 (1) Im Gefahrenfall ist den Personen, die zur Gefahrenabwehr ein-
greifen, der Aufbewahrungsort bekanntzugeben.
(2) Bei längerer Abwesenheit (z. B. Urlaub) ist die Bekanntgabe
durch eine andere Person sicherzustellen.
4.7
Anhang Nr. 4.2 Absatz 7 (1) Stoffe und Gegenstände müssen so aufbewahrt werden, dass
deren Temperatur 75°C nicht überschreiten kann.
(2) Die Stoffe und Gegenstände müssen so aufbewahrt werden,
dass eine starke Sonneneinstrahlung sowie das Auftreten von Wär-
mestau vermieden wird (z.B. Sonnenschutzdach, heller Anstrich des
Behältnisses). Ein ausreichender Abstand von Heizkörpern und
sonstigen Wärmequellen muss eingehalten werden.
4.8
Anhang Nr. 4.2 Absatz 8 (1) Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht werden sowie offe-
nes Licht oder offenes Feuer nicht verwendet werden. In unmittelba-
rer Nähe der Stoffe und Gegenstände dürfen leicht entzündliche
oder brennbare Materialien nicht gelagert werden. Geeignete Ein-
richtungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden und jederzeit
ereichbar sein.
(2) Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung sind z.B. Wandhydranten, Feuerlöscher mit ABC-
Löschpulver mindestens der Löschergröße III (z. B. 6 kg Löschpulver), Kübelspritzen und Wasseran-
schlüsse mit Schlauch und Strahlrohr.
4.9
Anhang Nr. 4.2 Absatz 9 (1) Stoffe und Gegenstände dürfen nur in Versandpackungen oder
in der kleinsten Ursprungsverpackung des Herstellers (kleinste Ver-
packungseinheit) aufbewahrt werden. Bei angebrochenen Verpa-
ckungen sind Maßnahmen zu treffen, dass der Inhalt nicht bein-
trächtigt wird und Stoffe nicht nach außen gelangen können.
(2) Für pyrotechnische Gegenstände, die auch einzeln verkauft werden dürfen, gilt Absatz 1 Satz 1 als
erfüllt, wenn sie in Packpapier o. ä. Material eingeschlagen sind.
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Anhang Nr. 4.2 Absatz
10
(1) Stoffe und Gegenstände dürfen in einem Behältnis nur getrennt
von Gegenständen mit Zündstoff aufbewahrt werden. Die Abtren-
nung muss so beschaffen sein, dass die Übertragung einer Detona-
tion auf andere Stoffe und Gegenstände verhindert wird.
(2) In einem gemeinsamen Behältnis müssen Zündhütchen von Schwarzpulver und Treibladungspul-
ver so getrennt aufbewahrt werden, dass eine von den Zündhütchen ausgehende Zündübertragung
vermieden wird (z. B. Zwischenwand).
(3) Die Aufbewahrung von sprengkräftigen Zündmitteln und Sprengstoffen muss in getrennten Behält-
nissen erfolgen.
4.11
Anhang Nr. 4.2 Absatz
11
(1) Behältnisse sind vor gefährlichen Einwirkungen von außen zu
schützen. Sie müssen so aufbewahrt werden, dass im Explosionsfall
die Wirkung gefährlicher Spreng- und Wurfstücke auf die un-
mittelbare Umgebung be-schränkt bleibt.
(2) Behältnisse müssen sich an solchen Stellen befinden, wo im Fal-
le der Zündung des Behältnisinhaltes eine Gefährdung von Men-
schen nicht zu erwarten ist und wichtige Teile und Anlagen des Ge-
bäudes (z.B. tragende Teile, Versorgungsleitungen) nicht zerstört
werden können.
(3) Bei einer Aufbewahrung von mehr als 5 kg von Stoffen der La-
gergruppe 1.1 muss eine Unterteilung vorgenommen werden, wobei
die Teilmengen nicht mehr als 5 kg betragen dürfen (z. B. mehrere
Schränke in Abständen von 1 m, Kojen oder Boxen aus Mauerwerk,
Holz, Spanplatten). Es darf sich keine Teilmenge in der Wirkungs-
richtung einer anderen Teilmenge befinden.
4.12
Anhang Nr. 4.2 Absatz
12
(1) Behältnisse müssen außen mit dem Gefahrensymbol nach § 14
Abs. 1 Nr. 5 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz gekenn-
zeichnet sein. Das Gefahrensymbol muss dauerhaft und sichtbar
sein.
(2) Für Stahlschränke nach Nummer 4.1 Abs. 3 gilt für die Kenn-
zeichnung Nummer 2.5.2 Abs. 6 des Anhangs der 2. SprengV.
5. Anforderungen an die Aufbewahrung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen
5.1
Anhang Nr. 4.3 Absatz 1 (1) Stoffe dürfen nur in geeigneten Räumen aufbewahrt werden.
Diese Räume dürfen nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen
dienen.
(2) Geeignete Räume sind z.B. Gerätekammern, Keller- und Dach-
räume und in der Wohnung auch Bad und Toilette.
(3) Ungeeignet für eine Aufbewahrung sind z. B. Gänge, Flur, Klei-
derablagen, Heizräume und Heizöllagerräume. Im gewerblichen Be-
reich sind Bad und Toilette zur Aufbewahrung nicht geeignet. Auf-
bewahrungsräume müssen leicht erreichbar und ausreichend be-
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leuchtet werden können.
(4) Unbewohnte Nebengebäude und Lagerräume in gewerblich ge-
nutzten Gebäuden sind für die Aufbewahrung geeignet, wenn Wän-
de, Decken und tragende Bauteile feuerhemmend oder mindestens
schwer entflammbar sind. Geeignet sind auch Garagen, sofern sie
nicht als solche genutzt werden und eine Genehmigung der Bauauf-
sichtsbehörde für die andere Nutzung vorliegt.
(5) Die Räume müssen geeignete Rauchabzugsöffnungen, z.B.
Fenster oder ins Freie führende Türen, die auch eine Druckentlas-
tung bewirken, besitzen.
(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 dürfen die in der Anlage 6 zum
Anhang der 2. SprengV genannten Mengen in Verkaufs- und Ar-
beitsräumen aufbewahrt werden.
5.2
Anhang Nr. 4.3 Absatz 2 (1) Es sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um
unbefugte Entnahme von Stoffen zu verhindern.
(2) Die Stoffe sind unter Verschluss aufzubewahren.
5.3
Anhang Nr. 4.3 Absatz 3 (1) Nummer 3.4 des Anhangs zur 2. SprengV findet entsprechende
Anwendung.
*
)
(2) Nummer 2 der SprengLR 340 gilt entsprechend.
5.4
Anhang Nr. 4.3 Absatz 6 (1) Stoffe müssen so aufbewahrt werden, dass die zulässige Lager-
temperatur nicht überschritten wird.
(2) Nummer 4 der Spreng LR 310 gilt sinngemäß.
5.5
Anhang Nr. 4.3 Absatz 7 (1) Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht sowie offenes Licht
oder offenes Feuer nicht verwendet werden. In unmittelbarer Nähe
der Stoffe dürfen leichtentzündliche oder brennbare Materialien
nicht gelagert werden. Geeignete Mittel zur Brandbekämpfung müs-
sen vorhanden sein.
(2) Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung sind z.B. Wand-
hydranten, Feuerlöscher mindestens der Löschergröße III (z. B. 6 kg
Löschpulver), Kübelspritzen und Wasseranschlüsse mit Schlauch
und Strahlrohr.
*)
Nummer 3,4 des Anhangs zur 2. SprengV lautet:
"3,4 Zusammenlagerung
Stoffe dürfen nicht mit Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoff zusammengelagert werden. Im übrigen dürfen Stoffe
mit anderen explosionsgefährlichen Stoffen oder mit sonstigen Materialien nur zusammengelagert werden, soweit hierdurch eine
wesentliche Gefahrenerhöhung nicht eintreten kann. Ein Zusammenlagern liegt nicht vor, wenn Maßnahmen getroffen sind, die ei-
ne gefährliche chemische Reaktion verhindern"
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