Spreng 5.410
Version 08/2000
Vorschriftensammlung der Staatlichen Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg
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bewahrung geeignet, wenn Wände, Decken und tragende Bauteile mindestens schwer entflammbar,
möglichst feuerhemmend sind. Geeignet sind auch Garagen, sofern sie nicht als solche genutzt wer-
den und eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde für die andere Nutzung vorliegt. Dies gilt auch
für die Aufbewahrung von Schwarzpulver und massenexplosionsfähigen Treibladungspulvern bis zu
einer Menge von 3 kg. Für größere Mengen dieser Stoffe sowie alle anderen Stoffe der Lagergruppe
1.1 gilt Absatz 8.
(8) Für die Aufbewahrung von Stoffen der Lagergruppe 1.1 - für Schwarzpulver und massenexplosi-
onsfähige Treibladungspulver erst bei mehr als 3 kg - in unbewohnten Nebengebäuden und Lager-
räumen in gewerblich genutzten Gebäuden müssen diese mindestens in feuerhemmender Bauart, so-
fern nicht nach dem Baurecht höhere Anforderungen gestellt werden, errichtet sein. Der Aufbewah-
rungsraum soll eine Druckentlastungsfläche besitzen und sich nicht unter, über oder neben Räumen
befinden, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen. Die aufzubewahrenden Mengen sollen
unterteilt werden (z. B. verschiedene Räume, Kojen, Boxen oder Behältnisse; siehe Nummer 4.11
Abs. 3).
(9) Für Gegenstände, bei denen mit Splitterwirkung zu rechnen ist, müssen die Druckentlastungsflä-
chen so geschützt sein, dass im Falle eines Brandes keine gefährlichen Teile nach außen gelangen.
(10) Die ortsbewegliche Aufbewahrung darf nur kurzzeitig erfolgen; sie ist auf das unumgänglich not-
wendige zu beschränken und nach örtlichen Gegebenheiten vorzunehmen.
Aus Anlass von Schießwettbewerben o. ä. darf Schwarzpulver oder Treibladungspulver in einer Men-
ge von bis zu 1 kg im eigenen Kraftfahrzeug im verschlossenen Kofferraum aufbewahrt werden. Diese
Aufbewahrung soll in der Regel nicht mehr als 72 Stunden (z. B. Dauer eines Wochenendes) betra-
gen.
(11) Auf Sportbooten und schwimmenden Kleinfahrzeugen ist die Aufbewahrung unzulässig. Dies gilt
nicht für Signal- und Rettungsmittel für den eigenen Fahrzeugbetrieb. Im übrigen gilt § 1 Abs. 1 Nr. 2
der 2. SprengV.
4.2
Anhang Nr. 4.2 Absatz 2 (1) Es sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um
Diebstahl und unbefugte Entnahme von Stoffen und Gegenständen
zu verhindern.
(2) Bei der Aufbewahrung in Behältnissen, die sich innerhalb eines Raumes befinden, der nicht nach
Absatz 5 gesichert ist, müssen diese verschlossen gehalten werden und gegen Wegnahme gesichert
sein.
(3) Behältnisse können aus Stahl (handelsübliche Kassetten, Wandschränke oder Panzerschränke)
sowie aus Holz oder anderem Material mit gleicher Festigkeit bestehen. An Holzbehälter werden fol-
gende Anforderungen gestellt: Sie sollen aus ca. 20 mm starken Brettern oder Spanplatten bestehen,
deren Eckverbindungen z. B. genutet oder gedübelt und verleimt sind. Beschläge und Befestigungen
sind so anzubringen, dass sie von außen nicht abgeschraubt werden können.
(4) Fest mit der Wand verbundene Behältnisse außerhalb einer Wohnung, die von außen zugänglich
sind, müssen aus Stahl oder gleichwertigem Material gefertigt sein und eine bündig schließende Tür
mit innen liegenden Bändern besitzen. Die Tür muss mindestens mit einem außen bündig abschlie-
ßenden Sicherheitsschloss versehen sein.
(5) Wenn die Behältnisse nicht den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entsprechen, muss die Tür
des Aufbewahrungsraumes mit einem außen bündig abschließenden Sicherheitsschloss, welches
schon nach einer Schließung greift, versehen sein. Fenster im Aufbewahrungsraum müssen ausrei-
chend gesichert sein (z.B. Fenstergitter, abschließbare Olive; die Verglasung kann aus Isolierglas o-
der Drahtglas bestehen). Bei der Aufbewahrung in einem Kellerschacht muss die Abdeckung gegen