– 3 –
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
(WaffVwV)
Vom 5. März 2012
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Abschnitt 1
Ausführungen zu den §§ 1 bis 58
des Waffengesetzes
1)
Zu § 1: Begriffsbestimmungen
1.1 Die Begriffsbestimmungen der Waffen ergeben sich aus
Anlage 1 Abschnitt 1.
1.2 Die in § 1 Absatz 3 aufgezählten einzelnen Umgangsarten
mit Waffen oder Munition sind in Anlage 1 Abschnitt 2 näher
beschrieben. Auf die Erläuterungen hierzu wird verwiesen.
Sofern in dieser Verwaltungsvorschrift der Begriff „erlaubnis-
frei“ verwendet wird, bezieht sich dieser nur auf den Erwerb
und Besitz.
1.3 Ergänzend zu der in § 1 Absatz 4 genannten Anlage 1 sind
die zur Klärung von Zweifelsfragen im Verfahren nach § 2
Absatz 5 erlassenen und im Bundesanzeiger veröffentlichten
Feststellungsbescheide heranzuziehen. Andere Beurteilungen
unterhalb der Schwelle eines Feststellungsbescheides des Bun-
deskriminalamts (BKA), die ebenfalls in geeigneter Weise
(auf der Homepage des BKA) zu veröffentlichen sind, können
berücksichtigt werden.
Zu § 2: Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder
Munition, Waffenliste
2.1 § 2 Absatz 1 statuiert einen allgemeinen Grundsatz hin-
sichtlich des Umgangs mit Waffen oder Munition; zu Ausnah-
men siehe § 3 Absatz 3, §§ 13 und 27. Das Mindestalter von 18
Jahren gilt also unabhängig von der Erlaubnispflichtigkeit (für
diese Fälle siehe § 4 Absatz 1 Nummer 1). Es gilt allerdings
nicht für vom Waffengesetz (WaffG) ausgenommene Waffen
(Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2) sowie für Nicht-Waf-
fen, z. B. bloße Imitate von Hieb- und Stoßwaffen.
2.2 Die Kategorie der Erlaubnispflichtigkeit ist nach Anlage
2 Abschnitt 2 ausschließlich für Schusswaffen einschließlich
der in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1 bis 4
genannten Gegenstände (gleichgestellte Gegenstände, wesent-
liche Teile von Schusswaffen etc.) und die dafür bestimmte
Munition vorgesehen. Eine Erlaubnispflicht für andere Waffen
(insbesondere für Hieb- und Stoßwaffen) besteht nicht. Unbe-
rührt bleibt hiervon die Möglichkeit, Waffenverbote im Ein-
zelfall (§ 41) zu verhängen. Für derartige Waffen sind jedoch
das Erfordernis eines Mindestalters (dazu Nummer 2.1), das
Gebot der sicheren Aufbewahrung (§ 36 Absatz 1 Satz 1) und
das Verbot des Führens von Waffen (§§ 42, 42a) zu beachten.
2.3 § 2 Absatz 5 eröffnet ein Verfahren, durch das Zweifel
über die Einstufung eines Gegenstandes geklärt werden kön-
nen. Das Antragsrecht einer Waffenbehörde regelt das Landes-
recht; dort vorgesehene Konzentrationspflichten (etwa die
Pflicht zur Zuleitung von Anträgen über das Landeskriminal-
amt – LKA) sind zu beachten. Die Aufgaben, Befugnisse und
Zuständigkeiten des BKA nach § 2 Absatz 5 in Verbindung
mit § 48 Absatz 3 und die daraus resultierende Bindungswir-
kung der Einstufung erstrecken sich nicht auf die Rechtsfolgen
einer Einstufung. Deshalb kann nur die örtlich und sachlich zu-
ständige Waffenbehörde eine rechtsverbindliche (konstitutive)
Entscheidung über die Notwendigkeit und ggf. die Erteilung
einer bestimmten waffenrechtlichen Erlaubnis für einen be-
stimmten Sachverhalt treffen.
Das BKA sammelt die Entscheidungen und richtet eine elek-
tronische Abrufadresse im Internet ein.
Bevor die Waffenbehörde einen Antrag stellt, ist durch Ab-
gleich mit bereits ergangenen Feststellungsbescheiden und
Einzelbeurteilungen zu prüfen, ob ein Feststellungsverfahren
nötig ist.
Zu § 3: Umgang mit Waffen und Munition durch
Kinder oder Jugendliche
3.1 Jugendliche sind Personen zwischen dem Beginn des
fünfzehnten und dem Ende des achtzehnten Lebensjahres (An-
lage 1 Abschnitt 2 Nummer 11); Kinder sind Personen, die
noch nicht 14 Jahre alt sind (Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer
10). Die Freistellungen für Jugendliche in § 3 Absatz 1 sind auf
vertraglich oder in ähnlicher Weise begründete und ausgestal-
tete Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse beschränkt.
3.2 Die Regelungen des § 3 Absatz 2 beziehen sich auf Ge-
räte, die nach den entsprechenden beschussrechtlichen Vor-
schriften amtlich geprüft, zugelassen und gekennzeichnet sind.
Zur Tierabwehr bestimmte und als solche hergestellte und ver-
triebene Reizstoffsprays sind keine Waffen und keine Reiz-
stoffsprühgeräte im Sinne des WaffG. Der Umgang mit ihnen
ist frei.
3.3 Ausnahmen vom Alterserfordernis (§ 3 Absatz 3, ggf. in
Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 1) kommen für den
selbstständigen Umgang mit Schusswaffen nur in Betracht,
wenn der Antragsteller trotz seiner Jugend die erforderliche
Besonnenheit (vgl. § 6) besitzt und imstande ist, die Waffe vor
unbefugtem Zugriff zu sichern. Nach § 3 Absatz 3 darf eine
Ausnahme nur zugelassen werden, wenn die erforderliche
geistige Reife vom Antragsteller in geeigneter Weise nachge-
wiesen wird. Hierzu können geeignete Personen befragt wer-
den, z. B. Sorgeberechtigte, Ausbilder und Betreuer in Verei-
nen. § 6 Absatz 3 bleibt unberührt. Durch die Wörter
„allgemein oder für den Einzelfall“ soll klargestellt werden,
dass die zuständige Behörde bei Veranstaltungen der Schüt-
zenvereine (z. B. Tag der offenen Tür im Schützenheim, Kin-
derkönigsschießen) die Möglichkeit hat, auch pauschal für
mehrere Minderjährige Ausnahmen von geltenden Alterser-
fordernissen zuzulassen. Nicht zulässig ist allerdings eine dau-
erhafte vereinsbezogene Ausnahmezulassung. Der Ausnahme-
charakter der Entscheidung darf aber in Anbetracht der
gesetzlichen Grundrichtung und der besonderen Belange des
Kinder- und Jugendschutzes nicht außer Acht gelassen wer-
den.
3.4 Für den beaufsichtigten Umgang mit Schusswaffen oder
tragbaren Gegenständen außerhalb der in § 27 Absatz 3 bis 6
geregelten Fälle, z. B. bei Öffentlichkeitsveranstaltungen zur
Nachwuchswerbung oder bei speziell ausgeschriebenen
Schießveranstaltungen für Kinder zur Belustigung, sind beson-
dere formale Anforderungen (z. B. ärztliches Attest, schrift-
liche Einverständniserklärung) nicht zu stellen.
Ausnahmen von Alterserfordernissen nach § 3 Absatz 3 kön-
nen nicht nur personenbezogen, sondern auch veranstaltungs-
bezogen (z. B. zur Durchführung von sogenannten „Schnup-
per“-Tagen oder zur Durchführung eines Projekts der
schießsportlichen Früherziehung mit Druckluftwaffen) erteilt
werden.
1) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist, beziehen sich in dieser
Verwaltungsvorschrift angeführte Paragrafen auf die Bestimmungen des
Waffengesetzes.
waffen-sachkunde.com
– 4 –
Der Ausnahmecharakter der Entscheidung darf aber in Anbe-
tracht der gesetzlichen Grundrichtung und der besonderen Be-
lange des Kinder- und Jugendschutzes nicht außer Acht gelas-
sen werden.
Das Zulassen einer Ausnahme für Veranstaltungen dieser Art
ist mit folgenden Auflagen zu verbinden:
Die (mobile) Schießstätte muss entsprechend den gültigen
Schießstandrichtlinien hergerichtet sein.
Es darf nur mit altersgerechten Waffen (z. B. Druckluft-
waffen) geschossen werden. Das Gewehr ist von einer Auf-
sichtsperson zu laden. Dem Schützen verbleiben nur das
Feinjustieren und das Auslösen des Schusses.
Es ist sicherzustellen, dass hinsichtlich der Aufsicht die
§§ 10 und 11 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
(AWaffV) beachtet werden.
Die Aufsichtsperson darf nur solche Kinder zum Schießen
zulassen, die die erforderliche geistige und körperliche
Eignung zum Schießen besitzen.
Zu § 4: Voraussetzungen für eine Erlaubnis
4.1 § 4 Absatz 1 fasst die zwingenden Voraussetzungen für
die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zusammen.
Ausnahmen sind nur auf Grund gesetzlicher Regelungen mög-
lich. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Erlaubnis zu
versagen.
Im Falle des § 4 Absatz 2 steht die Versagung der Erlaubnis im
Ermessen der Waffenbehörde; von diesem Versagungsgrund
wird die Waffenbehörde Gebrauch machen, wenn ihr eigene
sachnotwendige Erkenntnisse fehlen und der Antragsteller
keine ausreichenden aussagekräftigen Nachweise beibringt.
Die Erlaubnis soll insbesondere dann nach § 4 Absatz 2 ver-
sagt werden, wenn die Zuverlässigkeit (§ 5) wegen des Auf-
enthalts außerhalb des Bundesgebietes nicht den gesetzlichen
Vorschriften voll entsprechend überprüft werden kann. § 4
Absatz 2 stellt auf den gewöhnlichen Aufenthalt und nicht
darauf ab, ob der Antragsteller Deutscher, EU-Bürger oder
Drittausländer ist. Nach Maßgabe des § 26 Absatz 5 AWaffV
ist § 4 Absatz 2 auf EU-Bürger nicht anwendbar; diese Privile-
gierung gilt auch für deutsche Staatsangehörige.
4.2 Die Versagung einer Waffenbesitzkarte (WBK), eines
Munitionserwerbsscheins oder eines Waffenscheins wegen
Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung ist, so-
bald die Entscheidung vollziehbar oder nicht mehr anfechtbar
ist, dem Bundeszentralregister mitzuteilen (§ 10 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit § 20 Absatz 1 des
Bundeszentralregistergesetzes – BZRG). Wird eine eingetra-
gene vollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist dies dem
Bundeszentralregister ebenfalls mitzuteilen 10 Absatz 3 in
Verbindung mit § 20 Absatz 1 BZRG).
Bei der Mitteilung sind die Vorschriften der Allgemeinen Ver-
waltungsvorschrift zur Durchführung des Bundeszentralregis-
tergesetzes (BZRGVwV) vom 16. Dezember 2008 (BAnz.
S. 4612) zu beachten.
4.3 Der Versicherungsschutz als Voraussetzung für eine
Schießerlaubnis ist alle drei Jahre nachzuweisen. Auf die Re-
gelung in Nummer 27.2 wird hingewiesen.
4.4 Die Möglichkeit der Waffenbehörde, aus konkretem An-
lass (z. B. bei Anhaltspunkten für Missbrauch) im Einzelfall
das Fortbestehen des Bedürfnisses zu überprüfen (vgl. § 45),
bleibt unberührt.
Mit der Regelung des § 4 Absatz 4 Satz 3 wird der Behörde das
Ermessen eingeräumt, auch nach der bisher einmaligen Regel-
überprüfung nach drei Jahren, das Fortbestehen des Bedürf-
nisses zu überprüfen. Die Überprüfung erfolgt anlassbezogen,
d. h. wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass der Waffenbesitzer
kein Bedürfnis mehr hat. Mit § 4 Absatz 4 Satz 3 wird keine
Regelüberprüfung alle drei Jahre eingeführt. Hiermit soll die
Grundlage geschaffen werden, Fällen nachgehen zu können, in
denen der Waffenerlaubnisinhaber offensichtlich kein Bedürf-
nis mehr hat. Der Prüfungszeitraum umfasst in der Regel die
letzten zwölf Monate.
Für die Bedürfnisüberprüfung nach Satz 3 gelten nicht die
Voraussetzungen bei der Ersterteilung. Für Mitglieder eines
Vereins, die einem anerkannten Schießsportverband angehö-
ren, genügt es bei der Überprüfung des Fortbestehens des Be-
dürfnisses nach § 4 Absatz 4, dass die fortbestehende schieß-
sportliche Aktivität und die Mitgliedschaft im Verband durch
geeignete Nachweise, z. B. durch eine Bescheinigung des Ver-
eins oder durch Vorlage eines Schießbuchs bestätigt wird, dass
der Sportschütze weiterhin schießsportlich aktiv und dem an-
erkannten Verband als Mitglied gemeldet ist. Bei Jägern kann
das Fortbestehen des Bedürfnisses grundsätzlich bei einem ge-
lösten Jagdschein unterstellt werden.
Die schießsportliche Aktivität orientiert sich für diejenigen,
die das Waffenkontingent überschreiten an § 14 Absatz 3.
Anknüpfungspunkt für die Feststellung eines fortbestehenden
Bedürfnisses ist damit eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die
den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am
Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln
und Wettkampforganisationsformen lassen es nicht zu, eine
konkrete Mindestzahl festzulegen.
Für alle anderen Sportschützen gelten für die Überprüfung des
Bedürfnisses dieselben Grundsätze wie für die Prüfung der Er-
teilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.
Die schießsportliche Betätigung unterliegt als Freizeitsport –
wie im Übrigen in jeder Sportart – zeitlichen Schwankungen
hinsichtlich der ausgeübten Intensität. Dabei muss berücksich-
tigt werden, dass es sich beim Sportschießen nicht nur um spit-
zensportliche Betätigung handelt, sondern vor allem auch um
breitensportliches Schießen.
Im Rahmen der Überprüfung hat die Behörde daher auch die
Gründe zu berücksichtigen, aus denen der Sportschütze bei
fortbestehender Mitgliedschaft nachvollziehbar gehindert war,
den Schießsport auszuüben (z. B. bei einem vorübergehenden
Aufenthalt im Ausland, einem vorübergehenden Aussetzen
insbesondere aus beruflichen, gesundheitlichen Gründen oder
familiären Gründen). Dies gilt entsprechend auch für eine
Überprüfung des Bedürfnisses bei Jägern.
Für die erneute Überprüfung des Bedürfnisses nach § 4 Absatz
4 Satz 1 gelten ansonsten dieselben Grundsätze wie für die
Prüfung bei der Ersterteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis.
Zu § 5: Zuverlässigkeit
5.1 Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach dieser Vor-
schrift ist unabhängig von der Zuverlässigkeitsprüfung auf
Grund anderer Rechtsnormen zu prüfen.
An die Zuverlässigkeit eines Ausländers sind grundsätzlich die
gleichen Anforderungen zu stellen wie an die Zuverlässigkeit
eines deutschen Staatsangehörigen.
§ 5 Absatz 1 nennt die Fälle der absoluten Unzuverlässigkeit.
Gegenstand eines Verbrechens oder einer sonstigen Straftat
können alle entsprechenden Tatbestände des Strafrechts oder
des Nebenstrafrechts sein. Liegt ein derartiger Fall absoluter
Unzuverlässigkeit vor, so ist der Antrag für eine Erlaubnis
nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 abzulehnen. Eine bereits erteilte
Erlaubnis ist nach § 45 Absatz 1 zurückzunehmen oder nach
§ 45 Absatz 2 Satz 1 zu widerrufen.
Sofern die Erteilung einer Erlaubnis zum Waffenherstellungs-
oder Waffenhandelsgewerbe beantragt wird (§ 21), ist die Zu-
verlässigkeit darüber hinaus nach allgemeinen gewerberecht-
lichen Grundsätzen zu prüfen. Hierzu sind regelmäßig auch
Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister einzuholen. Von
besonderer Bedeutung sind die Fähigkeit und der Wille des
Gewerbetreibenden zur Beachtung seiner Aufsichtspflicht ge-
genüber den für die Einhaltung der waffenrechtlichen Vor-
schriften verantwortlichen Beschäftigten; auf diese Weise
waffen-sachkunde.com
– 5 –
wird auch auf eine verantwortungsvolle Ausübung der Wei-
sungsbefugnis gegenüber jugendlichen Auszubildenden oder
Arbeitnehmern nach § 3 Absatz 1 geachtet.
5.2 In Absatz 1 ist – gerade auch in Abgrenzung zur Regelun-
zuverlässigkeit nach Absatz 2 – keine Härtefallregelung vorge-
sehen.
Im Fall der Nummer 1 ist die rechtskräftig abgeurteilte Verlet-
zung der Rechtsordnung von einem solchen Gewicht, dass das
Vertrauen in die Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und
Munition für die Dauer der Zehn-Jahres-Frist als nicht wieder
herstellbar anzusehen ist. Die inhaltliche Richtigkeit rechts-
kräftiger Verurteilungen der Strafgerichte ist insofern ebenso
wie in den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 1 durch die Waf-
fenbehörden weder im Hinblick auf die Verurteilung an sich
noch im Zusammenhang mit dem ausgesprochenen Strafmaß
in Frage zu stellen.
Im Fall der Nummer 2 geht es um die auf Tatsachen gestützte
Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Ver-
haltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von
Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert, sei es durch das Ver-
halten des Antragstellers selbst (Buchstabe a und b erste Alter-
native) oder anderer (Buchstabe b zweite Alternative und
Buchstabe c). Die Tatsachen müssen nachgewiesen und so er-
heblich sein, dass sie den Schluss auf die Unzuverlässigkeit
des Antragstellers zulassen.
5.3 § 5 Absatz 2 nennt die Fälle der Regelunzuverlässigkeit.
Hier wird die Unzuverlässigkeit widerlegbar vermutet.
Die Behörde hat strafgerichtliche Feststellungen allenfalls
dann ihrer Entscheidung nicht oder doch nicht ohne weitere
Ermittlungen zugrunde zu legen, wenn für sie ohne Weiteres
erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht,
oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall bes-
ser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären. Eine Unter-
scheidung danach, ob die begangene Straftat aus dem beruf-
lichen Umfeld des Verurteilten herrührt, ist vom Gesetz nicht
vorgesehen. Auch die Heranziehung einer Verurteilung aus
der Vergangenheit verletzt keine Aspekte des Vertrauens-
schutzes des Antragstellers.
Nicht ausgeschlossen ist jedoch, dass im Einzelfall die Rege-
lunzuverlässigkeitsvermutung ausnahmsweise durchbrochen
werden kann. Die dazu vorliegende obergerichtliche Recht-
sprechung hat diesen Ausnahmefall z. B. dann angenommen,
wenn sich aus der Straftat, aus dem Strafverfahren oder aus
sonstigen gewichtigen Gründen ergibt, dass sich der vorlie-
gende Fall deutlich von den normalen Fällen, in denen die Vor-
schrift anzuwenden ist, abweicht. Eine bisher tadelsfreie Le-
bensweise genügt dafür nicht, auch nicht die Begehung von
Straftaten ohne Waffenbezug wie z. B. das Vorenthalten oder
die Verurteilung von Arbeitsentgelt oder Betrug.
Bei Verurteilungen, die nur im Regelfall und nicht absolut zur
Unzuverlässigkeit führen, ist in jedem Einzelfall durch die Be-
hörde zu prüfen, ob besondere Umstände ausnahmsweise den
Schluss auf die Zuverlässigkeit zulassen. In Fällen, die keinen
Waffen-, Gewalt- oder Trunkenheitsbezug haben (z. B. bei
bloßen Vermögens- oder Abgabedelikten) soll besonders ge-
nau geprüft werden, ob ein Regel- oder Ausnahmefall vorliegt.
Bei Jugendlichen sind nur Strafen nach dem Jugendgerichtsge-
setz (JGG) berücksichtigungsfähig. Andere Folgen einer Ju-
gendstraftat dürfen in diese Beurteilung nicht einbezogen wer-
den.
Im Bezug auf die in § 5 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b ge-
nannten Straftaten ist zu beachten: Ist beim Strafmaß eine Ver-
urteilung nicht waffenrechtlich relevant, so ist sie außer Be-
tracht zu lassen und lediglich auf die Summe der Einzelstrafen
für die waffenrechtsrelevanten Straftaten abzustellen.
5.4 In Nummer 2 reicht die bloße Mitgliedschaft in einer als
verfassungswidrig anerkannten Organisation aus, wobei die
Organisation die Verbotsmerkmale besessen haben muss, als
der Betreffende Mitglied der Organisation war.
Nummer 3 verlangt konkrete Aktivitäten mit entsprechender
Zielrichtung in oder außerhalb einer Vereinigung. Während in
§ 5 Absatz 2 Nummer 2 die bloße Mitgliedschaft in einer als
verfassungswidrig anerkannten Organisation ausreicht, ver-
langt § 5 Absatz 2 Nummer 3 aktives, ziel- und zweckgerich-
tetes, nicht notwendigerweise aggressiv-kämpferisches Vor-
gehen in oder außerhalb einer Vereinigung gegen ein in
Nummer 3 genanntes Schutzgut, ohne dass vorher zwingend
ein Gericht entschieden hat. Damit können auch bei entspre-
chender Betätigung Mitglieder einer Vereinigung unterhalb
der Funktionärsebene von der Vorschrift erfasst werden.
In Nummer 5 sind auch Strafverfahren ohne Verurteilung und
Ordnungswidrigkeiten zu berücksichtigen. Die Fünf-Jahres-
Frist des § 5 Absatz 2 Nummer 1 gilt hier nicht. „Gröblich
meint eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige), nach
objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende,
womöglich mit Nachdruck begangene Zuwiderhandlung. Für
„wiederholt“ reicht eine einmalige Wiederholung aus, sodass
schon der zweite Verstoß mit obigem Inhalt die Zuverlässig-
keit ernstlich in Frage stellt.
5.5 § 5 Absatz 5 enthält eine Regelung zu den Erkenntnis-
quellen, die nach Bundesrecht verpflichtend bei der Zuverläs-
sigkeitsprüfung heranzuziehen sind. Diese Regelung nennt die
nutzbaren Erkenntnisquellen nicht abschließend. Beispiels-
weise bietet sich ergänzend zur Anfrage bei der örtlichen Poli-
zeidienststelle im Einzelfall eine Anfrage bei der zuständigen
Landesbehörde für Verfassungsschutz nach dort vorhandenen
Erkenntnissen im Hinblick auf Unzuverlässigkeitsgründe nach
§ 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 in Verbin-
dung mit § 43 Absatz 2 an. Diese sollte insbesondere dann er-
folgen, wenn sich entsprechende Hinweise aus den Stellung-
nahmen der nach § 5 Absatz 5 zwingend anzufragenden
Stellen ergeben. Die Landesbehörde für Verfassungsschutz
darf auf eine entsprechende Anfrage bei ihr vorhandene Er-
kenntnisse einschließlich personenbezogener Daten an die
Waffenbehörde auf der Grundlage der Übermittlungsvor-
schriften des Landesverfassungsschutzgesetzes übermitteln;
auf § 43 Absatz 2 wird hingewiesen.
Die Anfrage der Waffenbehörde bei der örtlichen Polizei nach
§ 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 kann auch über eine übergeord-
nete Polizeidienststelle (z. B. LKA) erfolgen. Sie stellt auf die
Abfrage vorhandener Erkenntnisse ab. Dies sollte im An-
schreiben an die Polizei mit aufgenommen werden.
Zu § 6: Persönliche Eignung
6.1 Hinsichtlich der nach § 6 Absatz 1 Satz 3 vorgesehenen
Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle wird auf die
diesbezüglichen Ausführungen in Nummer 5.5 verwiesen.
6.2 § 6 Absatz 1 Satz 2 ist letztlich funktionslos. Beschränkte
Geschäftsfähigkeit gibt es nur bei Minderjährigen 106 des
Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB); kein Fall der be-
schränkten Geschäftsfähigkeit ist § 105 Absatz 2 BGB. Hier
ist jedoch durch die waffenrechtlichen Altersbeschränkungen
bereits Vorsorge getroffen, um den Umgang mit Waffen durch
noch nicht hinreichend reife Personen zu unterbinden. Nicht
mit beschränkter Geschäftsfähigkeit zu verwechseln sind die
Institute der Betreuung bzw. des Einwilligungsvorbehaltes
nach § 1903 BGB. Hier kann allerdings – je nach Einzelfall –
ein Mangel der Geschäftsfähigkeit zugrunde liegen. In diesen
Fällen soll die Waffenbehörde beim Vormundschaftsgericht
Erkundigungen einholen. Ergeben sich in Bezug auf die Ge-
schäftsfähigkeit keine klaren Aussagen aus den Unterlagen des
Vormundschaftsgerichts, so ist das Vorgehen nach § 6 Absatz
2 eröffnet.
6.3 Ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches
Zeugnis ist in den Fällen des § 6 Absatz 2 vorzulegen, wenn
entweder Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die per-
waffen-sachkunde.com
– 6 –
sönliche Eignung begründen (z. B. amtliche Feststellung einer
Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 ‰ oder wieder-
holt auch von weniger als 1,6 ‰ im Zusammenhang mit einer
Verhaltensauffälligkeit) oder wenn begründete Zweifel an bei-
gebrachten Bescheinigungen bestehen. Wird das Zeugnis wäh-
rend der von der Waffenbehörde gesetzten Frist nicht vorge-
legt, gilt die persönliche Eignung als nicht nachgewiesen.
6.4 Unter Beachtung der nach § 6 Absatz 3 Satz 2 bestehen-
den Ausnahme bei Schusswaffen nach § 14 Absatz 1 Satz 2
sind Gutachten nach § 6 Absatz 3 z. B. notwendig für
verantwortliche Personen nach § 10 Absatz 2 Satz 3, die
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
Büchsenmacher, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollen-
det haben und als Sportschütze den privaten Erwerb und
Besitz einer Sportwaffe begehren;
die Erteilung einer WBK an Sportschützen/Biathleten un-
ter 25 Jahren;
die Erteilung einer WBK für Erben, Sammler etc. unter 25
Jahren;
die Erteilung einer Gelben WBK für Personen unter 25
Jahren, es sei denn, sie soll eine inhaltliche Beschränkung
enthalten, dass nur der Erwerb und Besitz von Schusswaf-
fen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2 zulässig ist (vgl.
Nummer 14.1 Absatz 2 Satz 1);
die Erteilung einer uneingeschränkten Waffenherstellungs-
oder Waffenhandelserlaubnis an Personen, die das 25. Le-
bensjahr noch nicht vollendet haben;
die Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen an
Mitarbeiter von Bewachungsunternehmen gemäß § 28 Ab-
satz 3 Satz 2, sofern diese das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben.
Auf einen Jäger, für den § 6 Absatz 3 gemäß § 13 Absatz 2
Satz 1 nicht gilt, ist § 6 Absatz 3 auch dann nicht anzuwenden,
wenn er eine entsprechende Schusswaffe in anderer Eigen-
schaft (z. B. als Sportschütze) erwerben will, da die persön-
liche Eignung einer Person insoweit nur einheitlich beurteilt
werden kann.
Die Begriffe „Zeugnis“ und „Gutachten“ werden beide vom
Gesetz- und Verordnungsgeber gebraucht. Entscheidend ist,
dass das der zuständigen Behörde vorzulegende Zeugnis über
die Eignung nur die für eine Entscheidung der Behörde erfor-
derlichen Ergebnisse des Gutachtens enthalten darf.
Es umfasst sowohl in den Fällen des Absatzes 2 – hier handelt
es sich um die konkrete Fragestellung der Behörde – als auch
des Absatzes 3 des § 6 – hier stellt sich kraft Rechtsvorschrift
die Frage der hinreichenden Reife – nur die Antworten zu der
jeweiligen Fragestellung. Hierbei ist streng zu differenzieren:
Bei der Fragestellung nach § 6 Absatz 3 geht es um die Prü-
fung, ob der Antragsteller die geistige Reife aufweist, die von
einem Menschen verlangt werden kann, der eine Schusswaffe
erwerben und besitzen will, die in § 14 Absatz 1 Satz 2 nicht
genannt ist. Sie ist von der Prüfung, ob eignungsausschlie-
ßende Merkmale nach § 6 Absatz 2 vorliegen, deutlich zu un-
terscheiden. Im Regelfall wird keine Exploration des Antrag-
stellers verlangt, sondern eine eher summarische Prüfung, ob
Anhaltspunkte vorliegen, die Bedenken an der erforderlichen
Eignung begründen. Erst wenn begründete Bedenken beste-
hen, kommt eine weitergehende Untersuchung (Exploration)
in Betracht. Erforderlich ist die wertende Aussage, ob eine
Eignung vorliegt oder nicht.
Außerdem sind Angaben zum Umfang der Untersuchung und
der Methode, nach der das Gutachten erstellt wurde, erforder-
lich. Das Zeugnis muss weiter die Bestätigung nach § 4 Absatz
4 Satz 2 AWaffV enthalten, dass der Gutachter in keinem Be-
handlungsverhältnis zu dem Begutachteten stand oder steht
und dass sich der Gutachter nach § 4 Absatz 5 Satz 1 AWaffV
einen persönlichen Eindruck von dem Begutachteten ver-
schafft hat (Vorstellungspflicht).
Das Gutachten selbst verbleibt beim Gutachter und wird ent-
sprechend den standesrechtlichen Vorschriften aufbewahrt.
6.5 Ein Zeugnis nach § 6 Absatz 2 ist nur dann von Ärzten/
Psychologen der in § 4 Absatz 2 AWaffV genannten Fachrich-
tungen zu erstellen, wenn Fragen der Begutachtung der geisti-
gen Eignung überhaupt betroffen sind; in Fällen, in denen aus-
schließlich die körperliche Eignung zum Schießen zweifelhaft
ist (z. B. infolge eines Augen- oder Ohrenleidens), kommen
dagegen auch Gutachten von Ärzten der entsprechenden Fach-
richtung in Betracht.
6.6 Die Prüfung der Waffenbehörde beschränkt sich in den
Fällen sowohl des Absatzes 2 als auch des Absatzes 3 des § 6
auf die Feststellungen, dass der Gutachter einer der rechtlich
vorgeschriebenen oder der angeordneten Fachrichtungen an-
gehört, die Methodik der Begutachtung benannt, die persön-
liche Vorstellung des zu Begutachtenden, das Nichtbestehen
eines Behandlungsverhältnisses versichert und ein eindeutiges
Urteil zur Eignung oder Nichteignung abgegeben hat. Die er-
forderliche Sachkunde nach § 4 Absatz 2 Satz 2 AWaffV so-
wie bestimmte Fachqualifikationen als Gutachter in Waffen-
angelegenheiten bestimmen sich nach den Maßgaben der
jeweiligen Berufs- und Standesorganisation; dasselbe gilt für
die Begutachtungsstandards und die anerkannten Begutach-
tungsmethoden einschließlich standardisierter oder halbstan-
dardisierter Testverfahren.
Bis zum Vorliegen ergänzender Regelungen des Bundes kön-
nen die Waffenbehörden im Zusammenhang mit den letztge-
nannten Erfordernissen grundlegend ohne weitere Prüfung da-
von ausgehen, dass alle Angehörigen der in § 4 Absatz 2 Satz
1 AWaffV genannten Fachrichtungen beim Erreichen der ent-
sprechenden Fachabschlüsse die zur Begutachtung in waffen-
rechtlichen Fragestellungen erforderliche Qualifikation besit-
zen und dass es sich bei den von diesen Gutachtern ggf.
benutzten Testverfahren auch um anerkannte Testverfahren im
Sinne etwa des § 4 Absatz 5 Satz 3 AWaffV handelt. Ein An-
zweifeln der ausreichenden Qualifikation des konkret auftre-
tenden Gutachters einer zugelassenen Fachrichtung oder die
Ablehnung eines von diesem ausgewählten Testverfahrens
werden somit im Regelfall nur bei Existenz konkreter Zweifel
geboten sein.
6.7 Ein Mangel an persönlicher Eignung kann sich auch
daraus ergeben, dass die für den Umgang mit Waffen und Mu-
nition erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache in Wort
und Schrift fehlt und dieser Mangel im Einzelfall nicht durch
Hilfspersonen, z. B. den Betriebsleiter in einer Büchsenma-
cherei, ausgeglichen wird; dieser Gesichtspunkt gilt in erster
Linie bei Erlaubnissen für einen dauerhaften Umgang mit
Waffen in Deutschland, nicht jedoch etwa bei Fällen vorüber-
gehenden Aufenthalts z. B. zur Teilnahme an einer jagdlichen
oder schießsportlichen (Wettkampf oder Training), Brauch-
tums- oder Sammlerveranstaltung.
6.8 Ausnahmen für Dienstwaffenträger sind in § 4 Absatz 7
AWaffV geregelt. Der sogenannte „Amtsbonus“ ist auf Solda-
ten nicht anzuwenden (Begr. BR-Drs. 415/03).
Zu § 7: Sachkunde
7.1 Der Umfang der zu fordernden Sachkunde und das Prü-
fungsverfahren sind in den §§ 1 und 2 AWaffV, der anderwei-
tige Nachweis der Sachkunde ist in § 3 AWaffV geregelt.
Nach altem Recht vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er-
folgreich abgelegte Sachkundeprüfungen und anerkannte an-
derweitige Sachkundenachweise gelten im bisherigen Umfang
weiter.
7.2 Als anderweitige Nachweise der Sachkunde gelten die Jä-
gerprüfung und die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
AWaffV der Jägerprüfung gleichgestellten Prüfungen, z. B.
Zeugnisse, die im Rahmen des Studiums der Forstwirtschaft/
-wissenschaft erworben worden sind und die den Anforde-
rungen eines Jagdscheins nach dem Bundesjagdgesetz
waffen-sachkunde.com
– 7 –
(BJagdG) genügen oder die Prüfung im Fach Jagd und Fische-
rei an Fachhochschulen für Forstwirtschaft.
Anderweitige Ausbildungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe c AWaffV sind alle behördlich oder staatlich aner-
kannten Ausbildungen, die mit einer Prüfung abschließen und
die ihrer Art nach geeignet sind, die für den Umgang mit der
beantragten Waffe oder Munition erforderliche Sachkunde zu
vermitteln (z. B. im Polizeidienst, in der Regel nicht die Ab-
leistung des Wehrdienstes).
7.3 Die Sachkundevermittlung und -prüfung (u.a. für nichtor-
ganisierte Sportschützen, Bewachungsgewerbe, gefährdete
Personen) kann sich – je nach Antrag – auf verschiedene Kom-
binationen der Schusswaffen- und Munitionsarten (Kurzwaffe,
Langwaffe, Signalwaffe) oder auf eine umfassende Sachkunde
beziehen. Der Regelfall dürfte die Kombination Kurz- und
Langwaffen sein, es sei denn, dass sich das Bedürfnis nur auf
eine Waffenart bezieht.
Da die im Rahmen der Sachkundeprüfung nachzuweisenden
Kenntnisse nur über die beantragten Waffen- und Munitions-
arten und nur für den mit dem Bedürfnis geltend gemachten
und den damit im Zusammenhang stehenden Zweck nachge-
wiesen werden müssen, reicht es aus, wenn nur Kenntnisse
über die Schusswaffen- und Munitionsarten verlangt werden,
die der Prüfling angibt. Die Schusswaffen- und Munitionsarten
(z. B. Kurzwaffen, Langwaffen, Signalwaffen mit einem
Patronenlager mit mehr als 12 mm Durchmesser) sind vor der
Prüfung vom Prüfungsausschuss festzulegen. Aus der Sach-
kundebescheinigung müssen Art und Umfang der nachgewie-
senen Sachkunde hervorgehen (§ 2 Absatz 4 AWaffV). Hierzu
sind insbesondere Aussagen zu folgenden Punkten erforder-
lich: Bedürfniszweck des Prüflings, Umfang der Sachkunde-
prüfung (geprüfte Waffenarten), Aussage zu Schießfertig-
keiten.
Die Prüfungsausschüsse nach § 2 AWaffV legen der Prüfung
den vom Bundesverwaltungsamt (BVA) herausgegebenen
Fragenkatalog zugrunde.
7.4 Die Prüfung der Schießfertigkeit umfasst den Nachweis
der sicheren Handhabung von Waffe und Munition im Zusam-
menhang mit der Schussabgabe; der Nachweis eines bestimm-
ten Trefferniveaus ist ebenfalls abhängig von dem mit dem Be-
dürfnis geltend gemachten Zweck. So müssen Sportschützen
ein bestimmtes Trefferniveau nicht erreichen, wohl aber Per-
sonen, die die Waffe führen wollen. Bei Waffensammlern, die
keine Munitionserwerbsberechtigung besitzen (siehe auch
Nummer 10.10), kann ggf. auf den Nachweis von Schießfertig-
keiten verzichtet werden.
7.5 Für Sachkundelehrgänge, die gemäß § 3 Absatz 2
AWaffV staatlich anerkannt werden, gelten die vorgenannten
Grundsätze entsprechend.
7.5.1 Die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs setzt nach
§ 3 Absatz 3 AWaffV voraus, dass die nach § 1 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 3 AWaffV erforderlichen Kenntnisse in einem theo-
retischen und einem praktischen Teil vermittelt werden.
Da die Dauer des Lehrgangs eine ordnungsgemäße Vermitt-
lung gewährleisten muss, sind als Mindestdauer (ohne Prü-
fung) grundsätzlich 16 Vollstunden bzw. 22 Unterrichtsein-
heiten (zu je 45 Minuten) vorauszusetzen. Eine Unterschrei-
tung kann nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, z. B.
wenn eine Fertigkeit im Schießen nicht nachgewiesen werden
muss. Demgegenüber ist im Hinblick auf die besonderen An-
forderungen an Erlaubnisinhaber im Bewachungsgewerbe
eine Lehrgangsdauer von 24 Vollzeitstunden (dies entspricht
32 Unterrichtseinheiten) Voraussetzung. In der zusätzlichen
Unterrichtszeit sind über die Grundqualifikation hinaus ver-
tiefte Rechtskenntnisse (insbesondere zu Notwehr, Notstand)
sowie besondere Fertigkeiten im Schießen (insbesondere mit
Kurzwaffen) zu vermitteln. Der Lehrgang mit abschließender
Prüfung ist unabhängig von der nach § 34a der Gewerbeord-
nung (GewO) in Verbindung mit der Bewachungsverordnung
(BewachV) vorgesehenen Unterrichtung und Prüfung zu ab-
solvieren.
Um zu prüfen, ob die Lehrgangsleitung sowie die Lehrkräfte
geeignet sind, ist der Lehrgangsplan mit Benennung der fach-
lichen Leitung und der Lehrkräfte für das jeweilige Fachgebiet
vorzulegen. Sowohl die Lehrkräfte als auch die Lehrgangslei-
tung müssen grundsätzlich sachkundig sein, d. h. eine eigene
umfassende Sachkundeprüfung oder nach § 3 Absatz 1
AWaffV gleichgestellte Ausbildung oder Prüfung abgelegt ha-
ben. Allerdings sind die erforderlichen Qualifikationen der
einzelnen Lehrkräfte auch unter Berücksichtigung des jeweils
nach dem laut Lehrplan zu unterrichtenden Fach zu beurteilen.
So kann z. B. für die Unterrichtung im Waffenrecht einschließ-
lich Notwehr/Notstand auch eine juristische Qualifikation,
hingegen für die praktische Handhabung der Waffen ein
Schießausbilder oder Schießsportleiter als geeignet angesehen
werden.
Unter „erforderliche Lehrmittel“ sind sowohl Fachliteratur als
auch Anschauungsmaterial (Waffen, Munition) zu verstehen.
Ein Unterrichtsraum muss konkret benannt werden. Ebenso
muss ein Schießstand (Nachweis der Anmietung) für die prak-
tische Ausbildung und Prüfung vorhanden sein.
7.5.2 Auch die nach § 3 Absatz 4 AWaffV zu bildenden Prü-
fungsausschüsse legen den vom BVA herausgegebenen Fra-
genkatalog zu Grunde. Bis zur Herausgabe durch das BVA
sind auch die Prüfungsunterlagen Gegenstand des Anerken-
nungsverfahrens nach § 3 Absatz 2 AWaffV. Die Prüfung glie-
dert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die
theoretische Prüfung kann einen mündlichen Teil enthalten.
Bei einer Prüfung im multiple-choice-Verfahren ist besonde-
res Augenmerk auf den Schwierigkeitsgrad und das Vorhan-
densein verschiedener Fragebögen zu richten; insbesondere
darf die Zusammenstellung der Fragen nicht so erfolgen, dass
die richtige Antwort durch einfache Plausibilitätsüberle-
gungen auch ohne die entsprechende Sachkunde herausgefun-
den werden kann.
7.5.3 Die staatliche Anerkennung gilt nach § 3 Absatz 2, 2.
Halbsatz AWaffV bundesweit. Daher bedarf es auch in den
Fällen, in denen der Lehrgangsträger an verschiedenen Orten
Sachkundelehrgänge durchführt, keiner gesonderten Anerken-
nung. Hinsichtlich der Prüfung einzelner Voraussetzungen
(Eignung des Unterrichtsraums) ist es aber in der Regel gebo-
ten, die Behörde(n) zu beteiligen, die für den Ort der Lehr-
gangsveranstaltung zuständig ist.
7.5.4 Die Sachkundebescheinigung gemäß § 3 Absatz 4 Satz
3 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 AWaffV muss über die in
Nummer 7.1 aufgeführten Inhalte hinaus auch eine Aussage
über die erfolgte Anerkennung des Lehrgangs (Anerkennungs-
behörde, Datum und Aktenzeichen der Anerkennung) enthal-
ten.
7.6 Sachkundelehrgänge von schießsportlichen Verbänden
und Vereinen, die einem anerkannten Schießsportverband an-
gehören, erfolgen unter Anwendung des vom Bundesverwal-
tungsamt genehmigten Fragenkatalogs des jeweiligen Ver-
bandes. Sie bedürfen im Falle des § 3 Absatz 5 AWaffV keiner
staatlichen Anerkennung. Zwar sieht § 3 Absatz 5 AWaffV
vor, dass die Vereine die Sachkundeprüfung nur für ihre Mit-
glieder abnehmen können; dem steht nicht entgegen, dass
mehrere Vereine eines anerkannten Verbandes einen gemein-
samen Prüfungsausschuss bilden können. Gemäß § 3 Absatz 5
Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2 und § 2 Absatz 4
AWaffV ist dem Bewerber über das Prüfungsergebnis ein
Zeugnis zu erteilen, das Art und Umfang der erworbenen
Sachkunde erkennen lassen muss und vom Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist (Sachkundenach-
weis des anerkannten Verbandes).
Die als Sportschütze erworbene Sachkunde ist nicht geeignet,
die Sachkunde für das Bewachungsgewerbe oder für gefährde-
te Personen zu vermitteln.
waffen-sachkunde.com
– 8 –
Zu § 8: Bedürfnis
§ 8 regelt als Generalklausel das Bedürfnis als ein zentrales
Element des Waffenrechts.
Vorrang vor dieser Auffangnorm haben die in den §§ 13 ff. be-
sonders geregelten Gründe für ein Bedürfnis. Das schließt
nicht aus, dass in speziellen Einzelfällen auch bei den dort ge-
nannten Personengruppen das Bedürfnis an den Vorgaben des
§ 8 zu messen ist. Dies kann der Fall sein, wenn eine Spezial-
regelung keine oder eine nicht vollständige Aussage hinsicht-
lich der Verwendungsinteressen enthält.
Die in § 8 durch das Nennen von Personengruppen umrissenen
Verwendungsinteressen für Waffen sind nicht abschließend.
Das Bedürfnis wird über spezifische Interessen und über die
Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen und Munition
hierfür konkretisiert.
8.1 Ein Bedürfnis zum Erwerb von Schusswaffen und Muni-
tion kann nach § 8 anerkannt werden, wenn von der Rechtsord-
nung gebilligte persönliche oder wirtschaftliche Interessen be-
stehen.
Sportschützen im Sinne der Vorschrift sind grundsätzlich Per-
sonen, die einem Verein angehören, der einem anerkannten
Schießsportverband (§ 15) angehört (organisierte Sportschüt-
zen). Personen, die einem Schießsportverein angehören, der
nicht Mitglied in einem anerkannten Schießsportverband ist
(nicht organisierte Sportschützen), können ein Bedürfnis nach
§ 8 nur in Ausnahmefällen geltend machen. Sportschütze ist
somit nicht, wer ohne Einbindung in den organisatorischen
und sportlichen Rahmen (Schießübungen, Wettkämpfe) eines
schießsportlichen Vereins (Mitglied oder Gast) lediglich als
individueller Einzelschütze regelmäßig auf einer Schießstätte
schießt, auch wenn er vorgibt, dabei eine genehmigte Sport-
ordnung beachten zu wollen.
Folgende Fallkonstellationen außerhalb von § 14 können in
Betracht kommen:
8.1.1 Der Sportschütze ist
Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung, die einem
rechtsfähigen Verband angehört, der nicht gemäß § 15 an-
erkannt ist,
Mitglied eines schießsportlichen Vereins, der keinem Ver-
band angehört.
Schießsportausübende, die nicht Mitglied in einem schieß-
sportlichen Verein sind und Auslandsschützen sind keine
Sportschützen im engeren Sinne.
Insbesondere gebietet es die Vereinigungsfreiheit nicht, dass
der Schießsportausübende, der keinem schießsportlichen Ver-
ein im Inland angehört, über eigene Waffen verfügt.
Dabei ist zu beachten, dass der Begriff „sportliches Schießen“
als die Beschreibung der Tätigkeit eines Sportschützen auch
im Sinne von § 8 Nummer 1 nach § 15a Absatz 1 Satz 1 auf das
Schießen nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung
beschränkt ist. Die Ausübung des Schießsports setzt daher im-
mer eine genehmigte Sportordnung voraus.
Geprägt wird die Ausübung des Schießsports neben der brei-
tensportlichen Betätigung durch regelmäßiges Training und
die Teilnahme an Wettkämpfen bzw. zumindest vereinsinter-
nen Vergleichsschießen.
Personen, die sich in ausländischen Schützenvereinen sport-
lich betätigen, können sich nur auf ein unbenanntes persön-
liches Interesse im Sinne des § 8 Nummer 1 berufen. Dabei ist
darauf zu achten, dass bei der diesbezüglichen Einzelfallprü-
fung ein äußerst strenger Maßstab anzulegen ist, schon um bei
inländischen Waffenbesitzern ein Ausweichen auf den nicht
reglementierten Sport im Ausland zu verhindern. Gleiches gilt
für Personen, die sportlich schießen, ohne einer schießsport-
lichen Vereinigung im Inland anzugehören, da hier das regel-
mäßige Training und die Teilnahme an Wettkämpfen generell
in Frage gestellt werden kann.
Nicht organisierte Sportschützen dürfen nicht besser gestellt
werden als Sportschützen nach § 14. Auf sie sind die Be-
schränkungen nach § 14 Absatz 1 und 2 uneingeschränkt anzu-
wenden.
Im Gegensatz zu § 14 Absatz 2 bis 4 genügt eine Glaubhaft-
machung des Bedürfnisses durch den Sportschützen nach § 8
nicht. Vielmehr hat der Erlaubnisbewerber das Bedürfnis im
Einzelfall zu begründen und hierzu Nachweise vorzulegen, die
in vollem Umfang von der Waffenbehörde überprüfbar sind.
Durch Schießnachweise und Bescheinigungen eines Schieß-
sportvereins ist insbesondere die regelmäßige Tätigkeit als
Sportschütze zu belegen. Für die Prüfung der Geeignetheit und
Erforderlichkeit der Waffe sind detaillierte Angaben zur aus-
geübten Disziplin und die Vorlage der Schießsportordnung
und deren Genehmigung erforderlich. Ferner ist die Vorlage
von Unterlagen, die Aufschluss über den Verein und die ge-
nutzte Schießstätte geben, sowie eine Aussage zur Wettkampf-
betätigung unerlässlich. Nach Lage des Einzelfalls kann die
Waffenbehörde weitere geeignete Nachweise fordern.
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Erwerbs und Besitzes
der Waffe ist auch zu berücksichtigen, ob nicht anderweitig
auf eine Waffe zurückgegriffen werden kann, z. B. auf die
Waffe eines Vereins, bei dem der Antragsteller den Schieß-
sport ausübt.
Die Anerkennung eines den Regelungen des § 14 Absatz 3
vergleichbaren Bedürfnisses kommt bei nicht organisierten
Sportschützen als Abweichen vom gesetzlichen Regelfall
nicht in Betracht. Ebenso ist die Erteilung einer WBK nach
§ 14 Absatz 4 für diesen Personenkreis ausgeschlossen.
Kommt die Waffenbehörde nach sorgfältiger Prüfung zur An-
erkennung eines Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz von
Schusswaffen für nicht organisierte Sportschützen, so ist die
Erlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass der Sportschütze
verpflichtet ist, die Aufgabe seiner schießsportlichen Tätigkeit
unverzüglich der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen.
Die Verpflichtung des schießsportlichen Vereins, der Waffen-
behörde ausgeschiedene Mitglieder unverzüglich zu benen-
nen, ergibt sich aus § 15 Absatz 5.
8.1.2 Voraussetzung für die Erteilung einer Vereins-WBK
nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ist der Nachweis eines Bedürfnisses
nach § 8. Ein Bedürfnis ist grundsätzlich für solche Waffen
anzuerkennen, die der Verein zur Ausstattung des Mitglieder-
kreises benötigt, der sich noch in der Übungs-/Probephase
nach § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 befindet und aus diesem
Grund (noch) keine eigenen waffenrechtlichen Erlaubnisse/
Waffen erhalten kann. Ferner kann die im Rahmen des Leis-
tungssports erforderliche Ausstattung von Leistungsschützen
berücksichtigt werden. Ein Reservekontingent für Mitglieder,
Neumitglieder und ein Grundbestand für Waffen, die für
Öffentlichkeitsveranstaltungen vorgesehen sind, kann vom
Verein angeschafft werden. Ansonsten dürfen Nicht-Mit-
glieder in die Bedarfsanalyse nicht einbezogen werden.
Die Zahl der einem Verein zuzubilligenden Vereinswaffen be-
misst sich nach den Regelungen in der Satzung und der Zahl
der in der Übungs-/Probephase befindlichen Mitglieder des
Vereins und der vom Verein in diesem Zusammenhang kon-
kret nutzbaren Schießstättenkapazitäten (verfügbare Bahnen,
Häufigkeit der Nutzung etc.). Unter Beachtung dieser Parame-
ter wird dem Verein ein Waffenkontingent zugestanden, wel-
ches bei umfassender Nutzung aller in diesem enthaltenen
Vereinswaffen einen nach objektiven Maßstäben effektiven
Schießbetrieb in diesem Bereich ermöglicht. Bei der Festle-
gung der Anzahl der Vereinswaffen soll das ggf. längerfristige
personenbezogene Überlassen einzelner Waffen an (Neu-)Mit-
glieder nicht berücksichtigt werden.
Bei der Festlegung der konkreten Zusammensetzung dieses
Kontingentes sollte neben den allgemeinen Vorgaben (Zuläs-
sigkeit nach der Sportordnung) auch das Interesse des Vereins
und der (Neu-)Mitglieder an den Möglichkeiten zur Nutzung
waffen-sachkunde.com
– 9 –
einer bestimmten Bandbreite an Waffen berücksichtigt wer-
den. Das Bedürfnis darf jedoch nicht so weit ausgelegt werden,
als dass es alle nach der Sportordnung zugelassenen Waffen
oder Disziplinen komplett abdecken würde. Die Zusammen-
setzung des Kontingentes sollte sich auf eine Auswahl von bei
den vom Verein geschossenen Disziplinen möglichst breit ein-
setzbaren Waffen konzentrieren.
8.1.3 Die Anerkennung eines Bedürfnisses zum Erwerb und
Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen in anderen als
den in § 8 Nummer 1 genannten Beispielsfällen kann insbe-
sondere in Betracht kommen bei
dem Abschuss oder der Immobilisierung von Gehegewild,
volljährige Personen in der Ausbildung zum Jäger,
Flugplatzbetreibern,
berufsständischen Verbänden, schulischen Einrichtungen
und sonstigen Trägern, deren Lehrgänge zur Vermittlung
der Sachkunde staatlich anerkannt sind,
der Vogel- oder Schädlingsbekämpfung durch Landwirte,
Erwerbsfischer oder Winzer,
Bergsteigern und Wassersportlern,
Eignern und Charterern von seegehenden Schiffen,
kommerziellen Schießstandbetreibern.
Je nach Art des Bedürfnisses kann es sich auch um erlaubnis-
pflichtige Signalwaffen handeln.
Bei der Anerkennung wirtschaftlicher Interessen zum Erwerb
und Besitz von Schusswaffen durch Betreiber kommerzieller
Schießstätten sollen Art und Anzahl der vorgehaltenen Waffen
im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begrenzt
werden. Unter dem Gesichtspunkt der Deliktrelevanz sollten
keine Waffen in größerer Zahl dort angehäuft werden.
8.1.4 Bei Eignern oder Charterern von Schiffen und Booten,
die für Fahrten seewärts der Basislinie (Küstenmeer, küstenna-
he Seegewässer und Hohe See) geeignet und bestimmt sind,
sowie bei Eignern von Schiffen und Booten, die vorwiegend
auf großen Binnengewässern (z. B. Bodensee) verkehren, gilt
ein Bedürfnis für Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen
Signalpistolen mit einem Patronenlager von mehr als 12 mm
als nachgewiesen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass die
Verwendung der erlaubnispflichtigen Waffen unter Zweck-
mäßigkeitsgesichtspunkten (Verschlussmöglichkeit von Ber-
gungsleinen, Schutz des Riggs durch höhere Anfangsge-
schwindigkeit der Munition, einhändige Bedienbarkeit) dem
Einsatz erlaubnisfreier Signalmittel im Seenotfall vorzuziehen
ist.
8.1.5 Bei Personen, die die Waffe außerhalb Deutschlands
verwenden wollen, z. B. Jägern und überwiegend im Ausland
tätigen und dort besonders gefährdeten Personen wie Ingeni-
euren, Geschäftsleuten, Entwicklungshelfern, gilt zur Feststel-
lung des Bedürfnisses Folgendes:
Zum Nachweis des Bedürfnisses hat der Antragsteller aussage-
kräftige Stellungnahmen der deutschen Auslandsvertretung in
dem betreffenden Staat oder – ggf. übersetzt – der Auslands-
vertretung des betreffenden Staates in der Bundesrepublik
Deutschland beizubringen, aus denen sich zweifelsfrei ergibt,
dass unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Ver-
wendung gegen Einfuhr, Besitz sowie das jeweils erforder-
liche Führen der beantragten Waffen in dem Staat durch den
Antragsteller keine Bedenken bestehen und der konkret ange-
gebene Zweck für diesen dort auch grundsätzlich verwirklicht
werden kann. Im Einzelfall kann die Waffenbehörde auch an-
derweitige Belege mit gleicher Aussagekraft anerkennen und
bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auf eine
Nachweisführung durch den Antragsteller verzichten.
8.1.6 Ein Bedürfnis zum Erwerb von Schalldämpfern oder
von Waffen mit eingebautem Schalldämpfer kommt nur in
Ausnahmefällen in Betracht (z. B. Abschuss von Gehegewild
bei weitergehend nachgewiesener Unumgänglichkeit der Ver-
wendung eines Schalldämpfers).
Zu § 9: Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmun-
gen und Anordnungen
9.1 Waffenrechtliche Erlaubnisse können zur Abwehr von
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung inhaltlich
beschränkt, befristet oder mit Auflagen versehen werden (§ 9
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2). Derartige Maßnahmen
geben die Möglichkeit, durch individuelle Regelung hinsicht-
lich einer für den Betroffenen nachteiligen Entscheidung (Ver-
sagung oder Entzug einer Rechtsposition) dem Übermaßver-
bot und hinsichtlich einer für den Betroffenen vorteilhaften
Entscheidung (Gewährung einer Erlaubnis, Ausnahmebewilli-
gung usw.) dem Untermaßverbot Rechnung zu tragen; Wie-
derholungen gesetzlicher Regelungen ohne individuelle Modi-
fikation sind keine Nebenbestimmungen und sollen daher im
Grundsatz unterbleiben. Denkbare Maßnahmen, die auch
nachträglich ausgesprochen werden können (§ 9 Absatz 1 Satz
2), sind örtliche oder zweckgebundene Nutzungsbeschrän-
kungen sowie besondere Anforderungen an die sichere Aufbe-
wahrung. Befristungen kommen u. a. in Betracht für Auslän-
der, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, oder
wenn für den Erwerb der Waffe nur ein vorübergehendes Be-
dürfnis nachgewiesen wird.
9.2 Denselben Zweck verfolgen die durch § 9 Absatz 3 eröff-
neten Anordnungen im an sich erlaubnisfreien gewerblichen
Bereich.
9.3 In einzelnen Regelungen (z. B. in § 10 Absatz 2 Satz 3,
Absatz 4 Satz 2 und 3) ist der Erlass von Nebenbestimmungen
ausdrücklich vorgesehen.
Zu § 10: Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz,
Führen und Schießen
10.1 § 10 verlangt folgende Unterscheidungen:
die materielle Erlaubnis als Verwaltungsakt (in den Absät-
zen 1 und 3 die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz, in Ab-
satz 4 die Erlaubnis zum Führen, in Absatz 5 die Erlaubnis
zum Schießen),
die Verkörperung der jeweiligen Erlaubnis in einer Urkun-
de (nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 sowie nach
Absatz 3 Satz 1 die WBK, nach Absatz 3 Satz 2 der Muni-
tionserwerbsschein, nach Absatz 4 der Waffenschein, nach
Absatz 5 der (Schieß-) Erlaubnisschein) und
das Herbeiführen der Übereinstimmung von materieller Er-
laubnis und Erlaubnisurkunde (die Anzeige- und Vorlage-
pflicht zwecks Eintragung nach Absatz 1a, die Mitteilungs-
pflicht bei der Vereins-WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 4).
Die Übernahme des Regelungsgehalts des bisherigen Absatzes
1 Satz 4 in den neuen Absatz 1a bringt die Unterscheidung der
Erteilung der materiellen Erlaubnis und der Sicherung der for-
malen Richtigkeit der Erlaubnis deutlich zum Ausdruck. Diese
Unterscheidung ist wichtig vor dem Hintergrund, dass die An-
zeige- und Eintragungspflicht nicht entfällt, wenn der Erwerb
materiell von der Erlaubnispflicht, wie dies in Anlage 2 Ab-
schnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 2 der Fall ist, freigestellt
ist.
10.2 Die materielle Erlaubnispflicht nach § 10 richtet sich
nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1. Sie bezieht sich
ausschließlich auf Schusswaffen und ihnen gleichgestellte Ge-
genstände sowie die dafür bestimmte Munition, nicht jedoch
z. B. auf Hieb- und Stoßwaffen. Die Erlaubnispflicht ist nach
der Systematik der Absatzfolge des § 2 der Regelfall für die
vorgenannten Gegenstände (§ 2 Absatz 2). Für einzeln ge-
nannte Gegenstände besteht nach § 2 Absatz 3 ein Verbot mit
der Möglichkeit der Ausnahmebewilligung nach § 40 Absatz
4. Nach § 2 Absatz 4 wird der Grundsatz der Erlaubnispflicht
gelockert oder durchbrochen; die Systematik der Anlage 2 Ab-
schnitt 2 stellt für die Lockerung in Unterabschnitt 2 auf die je-
waffen-sachkunde.com
– 10 –
weils genannten Umgangsarten ab und statuiert je nach Um-
gangsart eine Alles-oder-Nichts-Regel; in Unterabschnitt 3
werden einzelne Erlaubnisvoraussetzungen für entbehrlich er-
klärt.
10.3 Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 ist nur in dem
durch diese Erlaubnis abgedeckten Umfang von der Erlaubnis-
pflicht nach § 10 befreit. Für die Beschäftigten des Inhabers ei-
ner Erlaubnis nach § 21 gilt § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buch-
stabe a.
10.4 Die WBK dokumentieren die Erlaubnis für den Erwerb
und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über darin ge-
nannte Waffen und dienen zugleich dem Nachweis der Be-
rechtigung. Umfasst eine Erlaubnis nach § 10 mehrere Waf-
fen, so ist in der WBK für die Eintragung jeder einzelnen
Waffe eine Zeile zu verwenden.
Die WBK gelten im gesamten Geltungsbereich des WaffG.
Auf Antrag wird für jede Waffe eine gesonderte WBK ausge-
stellt. Werden mehrere WBK für dieselbe Person ausgestellt,
so sind diese zusätzlich in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
Auf Antrag können auch Einsteckläufe und Einstecksysteme
nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.3 und
3.6 eingetragen werden.
10.5 Die Pflicht, in bestimmten Fällen (z. B. § 37 Absatz 1,
§ 40 Absatz 5) den Erwerb unverzüglich anzuzeigen, bleibt
unberührt.
10.6 Für Schusswaffen, über die mehrere Personen die tat-
sächliche Gewalt ausüben, kann e i n e gemeinsame WBK
ausgestellt werden. In diesen Fällen müssen die Vorausset-
zungen für die Erteilung der WBK bei jedem der Berechtigten
vorliegen. Eine gemeinsame WBK kann z. B. für Familienan-
gehörige (Vater und Tochter/Sohn, Eheleute, Erbengemein-
schaft) ausgestellt werden.
Die WBK ist auf eine Person (Berechtigter) auszustellen; die
weiteren Personen (weitere Berechtigte), für die diese Erlaub-
nis auch gelten soll, sind zusätzlich unter „Amtliche Eintra-
gungen“ aufzuführen. Die Eintragung weiterer Berechtigter
kann auf Antrag sowohl bei der Ausstellung der WBK als auch
nachträglich erfolgen.
10.7 Eine Vereins-WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 2 kann
einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereini-
gung für Schusswaffen des Vereins oder der Vereinigung er-
teilt werden, wenn er die Rechtsform einer juristischen Person
aufweist (z. B. eingetragener Verein, nicht ausreichend ist je-
doch die Organisation als nichtrechtsfähiger Verein oder als
Schießleistungs(sport)gruppe ohne Rechtspersönlichkeit). Die
Mitgliedschaft des Vereins in einem anerkannten Schießsport-
verband ist in der Regel nicht erforderlich. Voraussetzung ist
jedoch, dass der Schießsport nach den Regeln einer genehmi-
gten Sportordnung (siehe Nummer 8.1) betrieben wird.
10.7.1 Die Vereins-WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 2 wird
durch die für den Sitz des Vereins zuständige Waffenbehörde
in Form einer WBK erteilt und berechtigt die dort eingetra-
gene(n) verantwortliche(n) Person(en) zum Erwerb und Besitz
der dort aufgeführten Waffen. Der Verein ist bei Erlaubniser-
teilung auf die Zweckmäßigkeit der Benennung mehrerer ver-
antwortlicher Personen (in der Regel zwei bis drei) sowie auf
seine Pflichten nach § 10 Absatz 2 Satz 4 und 5 hinzuweisen.
10.7.2 Der Verein hat bei Antragstellung eine oder mehrere
verantwortliche Person(en) zu benennen und alle zur waffen-
rechtlichen Überprüfung erforderlichen Angaben dieser Per-
son(en) zu übermitteln. Die Betroffenen sind durch den Verein
über die Benennung und die Erforderlichkeit der Übermittlung
und Verarbeitung der entsprechenden personenbezogenen Da-
ten zu informieren; ihr Einverständnis ist zu dokumentieren.
Der Antragstellung ist eine Erklärung der benannten Person
beizufügen, dass das Ergebnis der waffenrechtlichen Prüfung
nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dem Verein übermittelt
werden darf.
Die Benennung als „verantwortliche Person“ hat nicht zur
Voraussetzung, dass es sich bei dieser Person um ein vertre-
tungsberechtigtes Organ des Vereins oder um ein in leitender
Stellung im Verein tätiges Mitglied o. Ä. handelt; es kommt
auch die Benennung „einfacher“ Vereinsmitglieder in Be-
tracht.
Soll(en) die verantwortliche(n) Person(en) erst nach der Aus-
stellung der WBK benannt werden, ist die WBK mit der Auf-
lage zu verbinden, dass der Verein der Waffenbehörde vor In-
besitznahme von Vereinswaffen eine verantwortliche Person
zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Absatz
1 Nummer 1 bis 3 nachgewiesen sind (vgl. § 10 Absatz 2 Satz
3 Halbsatz 1).
10.7.3 Die „verantwortlichen Personen“ müssen alle Voraus-
setzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen. § 4 Ab-
satz 3 findet ebenfalls Anwendung. Hat die verantwortliche
Person noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet und soll die Er-
laubnis nicht nur Waffen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 erfassen,
hat der Verein ein Gutachten nach § 6 Absatz 3 über die geis-
tige Eignung der Person oder den Nachweis beizubringen, dass
ein solches Gutachten in anderem Zusammenhang erbracht
worden ist.
Hat eine verantwortliche Person ihren gewöhnlichen Aufent-
halt nicht im Bezirk der für den Sitz des Vereins zuständigen
Waffenbehörde, so hat diese Behörde im Rahmen ihrer Prü-
fungen eine Stellungnahme der für den gewöhnlichen Aufent-
halt der Person zuständigen Waffenbehörde zur Zuverlässig-
keit und Eignung einzuholen. Über die Benennung als
verantwortliche Person ist die für sie zuständige Waffenbehör-
de zu informieren.
10.7.4 Schießsportlichen Vereinen und jagdlichen Vereini-
gungen als juristischen Personen kann eine Erlaubnis nach
§ 27 Absatz 1 zum Betreiben einer Schießstätte erteilt werden.
Auch hier ist eine verantwortliche Person zu benennen, die
dann die Betreiberpflichten (siehe § 10 AWaffV) zu überneh-
men hat. Ansonsten gilt Nummer 10.7.2 entsprechend.
10.8 Will eine sonstige Vereinigung Schusswaffen erwerben,
so ist – anders als in der Sonderregelung in § 10 Absatz 2 Satz
2 – die WBK bei juristischen Personen auf eine von einem
Vertretungsberechtigten bevollmächtigte und alle einschlä-
gigen waffenrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllende
Person als Erlaubnisinhaber auszustellen. Beim Wechsel des
Vertretungsberechtigten, auf dessen Namen die WBK ausge-
stellt worden ist, ist eine neue WBK auf den Namen des alle
einschlägigen waffenrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen
erfüllenden Nachfolgers als Erlaubnisinhaber auszustellen.
Für die Anzahl der auf diese Weise erwerbbaren Waffen gilt
Nummer 8.1.2 entsprechend.
10.9 In die WBK einzutragen hat die zuständige Behörde fol-
gende Angaben:
10.9.1 Name, Geburtstag und Geburtsort des Inhabers;
10.9.2 laufende Nummer, konkrete Bezeichnung der Muni-
tion oder – sofern eine derartige Angabe nicht möglich ist – das
Kaliber, Art der Schusswaffen und Seriennummer.
In der WBK ist die Art der zu erwerbenden oder erworbenen
Waffe möglichst genau zu bestimmen.
Langwaffen können im Wesentlichen wie folgt definiert wer-
den:
Einzellader: z. B. Einzelladerbüchse, Einzelladerflinte;
Repetierwaffen: Repetierwaffen mit glatten Läufen (z. B.
Vorderschaftrepetierflinte, Unterhebelrepetierflinte);
Repetierwaffen mit gezogenen Läufen (z. B. Vorderschaft-
repetierbüchse, Unterhebelrepetierbüchse);
Halbautomaten: z. B. halbautomatische Büchse, halbauto-
matische Flinte.
Kurzwaffen können grundsätzlich wie folgt differenziert wer-
den:
waffen-sachkunde.com
– 11 –
Revolver: z. B. Double-Action- oder Single-Action-Revol-
ver, Vorderladerrevolver;
Pistole: z. B. Einzelladerpistole, halbautomatische Pistole,
Signalpistole.
Sonstige erlaubnispflichtige Schusswaffen und ihnen gleich-
gestellte Gegenstände, wie z. B. bestimmte Druckluft-, Feder-
druckwaffen, Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen,
Perkussionswaffen.
10.9.3 In die WBK sind der Tag und der Ort der Ausstellung
einzutragen.
Identifikationsmerkmale von Waffen, die erst nach dem abge-
schlossenen Erwerbsvorgang festzustellen sind (z. B. Herstel-
ler- und Modellbezeichnung, Seriennummer), werden unter
Angabe des Überlassungsdatums von der für den Erwerber zu-
ständigen Waffenbehörde in den Fällen eingetragen, in denen
der Erwerber nicht Erlaubnisinhaber nach § 21 ist. Wird dieser
Waffenbehörde die WBK zur Eintragung des Erwerbs vorge-
legt, ohne dass sie zuvor hiervon auch durch die für den Über-
lassenden zuständige Waffenbehörde unterrichtet worden ist,
so benachrichtigt die für den Erwerber zuständige Waffenbe-
hörde ihrerseits die Waffenbehörde des Überlassenden.
Seitens des Überlassenden erfolgt gegenüber der für ihn zu-
ständigen Waffenbehörde die Mitteilung, wem die Waffe
überlassen wurde. Die Austragung der überlassenen Waffe er-
folgt durch diese Behörde, die umgehend auch die für den Er-
werber zuständige Waffenbehörde über den Vorgang des
Überlassens informiert. Bei einem Eintragungsvorgang nicht
benötigte Zeilen und Spalten dürfen nicht ungültig gemacht
werden.
10.10 Als eine Form der Erteilung einer Berechtigung zum Er-
werb und Besitz von Munition für dort bereits eingetragene
Schusswaffen sieht § 10 Absatz 3 Satz 1 die behördliche Ein-
tragung/Stempelung in der WBK (Spalte 7) vor. Die auf die-
sem Weg erteilte Berechtigung erstreckt sich über die in Spalte
3 der WBK konkret bezeichnete Munition (z. B. .357 Mag-
num) hinaus auf alle für die betreffende Waffe ebenfalls zuge-
lassenen Munitionsvarianten (gleiches Kaliber; gleicher oder
geringerer Gasdruck …, im Beispiel etwa auch Munition .38
Spezial oder .38 Spezial WC). Die Waffenbehörden sind inso-
fern im Rahmen der betreffenden Erteilungsverfahren berech-
tigt, das Vorliegen eines waffenrechtlichen Bedürfnisses auch
für die in Bezug auf die betreffende Waffe ebenfalls zugelas-
senen Munitionsvarianten zu unterstellen; eine inhaltliche
Beschränkung der erteilten Berechtigung soll nur im Ausnah-
mefall und nur dann erfolgen; wenn im Hinblick auf einzelne
konkrete Munitionsvarianten unter jedem erdenklichen Ge-
sichtspunkt eine Verwendungsmöglichkeit unzweifelhaft aus-
geschlossen werden kann.
10.11 Solange keine neuen bundeseinheitlichen Vordrucke
für waffenrechtliche Erlaubnisse eingeführt sind, sind die von
der Bundesdruckerei zu beziehenden Vordrucke zu verwenden
und ggf. anzupassen.
10.12 Wird eine WBK unübersichtlich, unleserlich oder gerät
sie in Verlust, so ist eine neue mit dem Datum der Erstausfer-
tigung auszustellen, die als Ersatzausfertigung zu kennzeich-
nen ist. Gegebenenfalls ist die Erstausfertigung einzuziehen
oder zu entwerten.
10.13 Wird für einen Finder nach § 973 BGB, der auch Inha-
ber einer WBK ist, eine gefundene Schusswaffe in die WBK
eingetragen, so ist „Fund“ in die Spalte 9 der WBK einzutra-
gen.
10.14 Munitionserwerbsschein (§ 10 Absatz 3 Satz 2)
Ein Munitionserwerbsschein kommt in Betracht z. B. bei Mu-
nitionssammlern, Munitionssachverständigen und Besitzern
von Einstecksystemen, die nicht in der WBK eingetragen sind.
10.14.1 In dem Munitionserwerbsschein ist die amtliche Be-
zeichnung der Munition anzugeben, sofern die Erlaubnis nicht
für Munition jeder Art erteilt wird. Bei Erteilung einer Muniti-
onserwerbserlaubnis nach § 10 Absatz 3 Satz 2 hat der Antrag-
steller die gewünschten Kaliber zu benennen. Eine Beschrän-
kung der Erlaubnis auf ein bestimmtes Kaliber soll nur dann
erfolgen, wenn ein weitergehendes Bedürfnis auszuschließen
ist.
Eine mengenmäßige Beschränkung ist nur bei Munitions-
sammlern vorzusehen; die Erlaubnis ist grundsätzlich auf Mu-
nitionsarten in ihrer kleinsten Verpackungseinheit zu be-
schränken. Der Munitionserwerbsschein gilt im gesamten
Geltungsbereich des WaffG. Nicht erworben werden darf ver-
botene Munition nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.1 bis
1.5.7, es sei denn, es liegt zusätzlich eine Ausnahmebewilli-
gung für verbotene Munition nach § 40 vor.
10.14.2 Keiner Munitionserwerbs- und besitzerlaubnis (WBK
oder Munitionserwerbsschein) bedarf es insbesondere zum
Erwerb und Besitz von
10.14.2.1 Munition in den Fällen des § 12 Absatz 2,
10.14.2.2 Munition durch Inhaber einer Bescheinigung nach
§ 55 Absatz 2 für die in dieser Bescheinigung eingetragene
Munition,
10.14.2.3 Munition durch Inhaber eines gültigen Jahres- oder
Tagesjagdscheins für Langwaffen nach § 13 Absatz 1,
10.14.2.4 Patronen- und Kartuschenmunition, die für Schuss-
waffen bestimmt ist, zu deren Erwerb und Besitz es ihrer Art
nach keiner Erlaubnis bedarf (z. B. Anlage 2 Abschnitt 2 Un-
terabschnitt 2 Nummer 1.4),
10.14.2.5 pyrotechnischer Munition nach Anlage 2 Abschnitt
2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.12.
10.14.3 Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von
Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes (SprengG) gilt als
Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Mu-
nition (§ 27 Absatz 1a SprengG).
10.14.4 § 10 Absatz 3 Sätze 3 und 4
Für (nicht gewerbliche) Wiederlader wird der Munitionser-
werbsschein durch die entsprechende sprengstoffrechtliche
Genehmigung zum Laden von Munition substituiert.
10.15 Waffenschein (§ 10 Absatz 4 Satz 1)
10.15.1 Besonderheiten der Ausstellung des Waffenscheines:
10.15.1.1 In dem Waffenschein ist die Schusswaffe mit den
Angaben nach Nummer 10.9 genau zu bezeichnen. In einen
Waffenschein können mehrere Schusswaffen eingetragen wer-
den. Nummer 10.4 gilt entsprechend. Der Waffenschein kann
auch mit Auflagen, insbesondere über die Art des Führens der
Schusswaffe, verbunden werden.
10.15.1.2 Der Waffenschein wird in den Fällen des § 28 auf
den Beauftragten des Unternehmens, d. h. den Unternehmer
selbst oder eine von der Geschäftsführung beauftragte Person,
ausgestellt. Der Waffenschein ist inhaltlich entsprechend § 28
Absatz 2 Satz 1 zu beschränken. In dem Zusatz nach § 28 Ab-
satz 4 sind die Wachpersonen dem Namen oder ihrer Funktion
nach zu benennen. Unter Umständen kann es zweckmäßig
sein, für jede Waffe einen Waffenschein auszustellen. Wach-
personen kann formlos eine Bescheinigung erteilt werden, aus
der sich ergibt, dass sie auf der Grundlage eines Waffenscheins
nach § 28 für den Zeitraum seiner Gültigkeit berechtigt sind,
dienstlich eine Waffe zu führen. Die Bescheinigung muss
folgende Angaben enthalten: Genaue Personalien, Name des
Bewachungsunternehmens, Aufgabenbereich und sich ggf.
hieraus ergebende Beschränkungen.
Der Waffenschein ist gemäß § 14 Bewachungsverordnung mit
der Auflage zu erteilen, dass der Erlaubnisinhaber dafür zu
sorgen hat, dass das Überlassen der Waffe nach Zeit und Per-
son schriftlich festgehalten wird.
Nachdem der Erlaubnisinhaber die Namen der Bediensteten,
die Schusswaffen führen sollen, mitgeteilt hat, prüft die Behör-
de deren Zuverlässigkeit, Sachkunde und persönliche Eig-
waffen-sachkunde.com
– 12 –
nung. Hinsichtlich der Erwerbsberechtigung dieser Bedienste-
ten gilt § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a.
10.15.1.3 In Zweifelsfällen hat sich die Behörde darüber zu
vergewissern, dass der Antragsteller über die Schusswaffe, die
er führen will, befugt die tatsächliche Gewalt ausübt. Gegebe-
nenfalls ist § 39 Absatz 3 anzuwenden.
10.15.2 Eine Erteilung kommt nur in Betracht, wenn das Be-
dürfnis des Waffenscheininhabers, das sich in der Regel aus
§ 19 und/oder § 28 ergibt, darauf gerichtet ist, die Waffe auch
außerhalb des befriedeten Besitztums schussbereit und zu-
griffsbereit bei sich zu haben. Die Versagung des Waffen-
scheins wegen Unzuverlässigkeit oder fehlender persönlicher
Eignung ist, sobald die Entscheidung vollziehbar oder nicht
mehr anfechtbar ist, nach Nummer 4.2 dem Bundeszentral-
register mitzuteilen (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 BZRG).
10.15.3 Bei der Verlängerung des Waffenscheins sind sämt-
liche Erteilungsvoraussetzungen erneut zu prüfen.
10.15.4 Der Kleine Waffenschein ist ein Waffenschein eige-
ner Art. Das bringt § 10 Absatz 4 Satz 4 zum Ausdruck, der
– schon auf Grund der Unterschiedlichkeit der Erteilungs-
voraussetzungen (die sich beim Kleinen Waffenschein nach
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 2.1 auf das Al-
terserfordernis, die Zuverlässigkeit und die persönliche Eig-
nung beschränken), aber auch der für Schreckschuss-, Reiz-
stoff- und Signalwaffen geltenden rechtlichen Bestimmungen
im Vergleich zu „scharfen“ Schusswaffen – so zu lesen ist,
dass die Bestimmungen des § 10 Absatz 4 Satz 2 und 3 nicht
bzw. nur modifiziert gelten.
Der Kleine Waffenschein ist – im Unterschied zu § 10 Absatz
4 Satz 2 und 3
für die Gattung der Schreckschuss-, Reizstoff- und Signal-
waffen mit Zeichen der Physikalisch-Technischen Bundes-
anstalt (PTB),
unbefristet und
ohne ausdrückliche Beschränkung auf bestimmte Anlässe
oder Gebiete
zu erteilen. Das Verbot des Führens von Waffen bei öffent-
lichen Veranstaltungen nach § 42 Absatz 1 bleibt unberührt;
für die Erteilung insoweit erforderlicher Ausnahmebewilli-
gungen gelten auch im Hinblick auf Schreckschuss-, Reiz-
stoff- und Signalwaffen die in § 42 Absatz 2 genannten Vor-
aussetzungen uneingeschränkt.
Der Kleine Waffenschein erstreckt sich nur auf solche
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die das kreisför-
mige Zulassungszeichen der PTB tragen und daher im Erwerb
und Besitz erlaubnisfrei sind (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterab-
schnitt 2 Nummer 1.3). Für sonstige Schreckschuss-, Reiz-
stoff- und Signalwaffen kommt bei Vorliegen der jeweiligen
Voraussetzungen lediglich die Ausstellung eines allgemeinen
Waffenscheines in Betracht.
10.16 Schießerlaubnis (§ 10 Absatz 5)
10.16.1 Wie bei der Erteilung von Waffenscheinen muss auch
bei der Erteilung von Erlaubnissen nach § 10 Absatz 5 der
Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung ge-
fordert werden (§ 4 Absatz 1 Nummer 5).
10.16.2 Ein Bedürfnis kommt für die Bekämpfung von Schäd-
lingen in Betracht, soweit der Waffengebrauch ein geeignetes
Mittel zur Bekämpfung der jeweiligen Tierart (z. B. Schadvo-
gelvergrämung in der Fischereiwirtschaft und im Obst- oder
Weinbau außerhalb des § 12 Absatz 4) darstellt. Weitere Be-
dürfnisgründe können im Brauchtumsbereich sowie beim Ab-
schießen von Gehegewild oder anderen frei lebenden Tierarten
vorliegen. Die Regelungen der Tierschutzschlachtverordnung
und des Fleischhygienegesetzes, der jagd- und naturschutz-
rechtlichen Vorschriften sowie andere Vorschriften bleiben
unberührt. Die Erlaubnis wird durch Bescheid der Waffenbe-
hörde unter den zur Wahrung der Belange der öffentlichen Si-
cherheit und Ordnung erforderlichen Auflagen erteilt.
Zu § 11: Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder
Munition mit Bezug zu einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union
11.1 § 11 beruht auf Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 der EG-Waf-
fenrichtlinie. Danach bedarf eine Person, die ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat, zum Er-
werb einer Waffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 2
(Kategorie B) oder von dafür bestimmter Munition neben der
waffenrechtlichen Erlaubnis des Mitgliedstaates, in dem der
Erwerb stattfinden soll, auch der vorherigen Zustimmung ihres
Heimatstaates. Der Erwerb der Schusswaffe unterliegt in die-
sem Fall mithin der Erlaubnispflicht sowohl des Wohnsitzstaa-
tes, als auch des Staates, in dem die Waffe erworben wird.
Der Erwerb von Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1
bis 3 (Kategorie A bis C) oder von für diese bestimmte Muni-
tion ist in den genannten Fällen zusätzlich von einer Erlaubnis
zum Verbringen der Gegenstände in den anderen EU-Mit-
gliedstaat oder von der Erklärung abhängig, dass und aus wel-
chen Gründen die Gegenstände nicht in den Heimatstaat ver-
bracht werden, sondern in dem EU-Mitgliedstaat, in dem der
Erwerb stattfindet, verbleiben sollen (Artikel 9 Absatz 1 der
EG-Waffenrichtlinie).
Unter die genannten Regelungen fallen auch Angehörige von
Drittstaaten, die in einem EU-Mitgliedstaat ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt haben.
Eine Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an
dem sie sich aus persönlichen oder beruflichen Gründen stän-
dig oder nicht nur vorübergehend aufhält; die Grundsätze des
Verwaltungsverfahrensrechts finden Anwendung.
11.2 § 11 Absatz 1 erfasst Staatsangehörige eines anderen
EU-Mitgliedstaates, aber auch sonstige Personen, die ihren ge-
wöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat ha-
ben, und ergänzt grundsätzlich die allgemeinen Erlaubnisvo-
raussetzungen des § 4 Absatz 1.
Erwerb und Besitz von in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Waf-
fen oder von Munition für diese setzen – neben den allgemei-
nen Vorschriften – entweder eine Erlaubnis zum Verbringen
der Gegenstände in den anderen Mitgliedstaat (§ 31 Absatz 1)
oder – unter Angabe von Gründen – die schriftliche Erklärung
voraus, sie nur in Deutschland besitzen zu wollen.
Eine Selbstvornahme des Verbringens liegt dann vor, wenn die
Person, die die Waffen oder die Munition nach den Vor-
schriften des Waffengesetzes selbst erwirbt, sie anschließend
in eigener Person verbringt oder dieses veranlasst.
Im Falle der Selbstvornahme können die in § 4 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 4 aufgeführten Voraussetzungen für die Erlaubnis
zum Verbringen der Gegenstände in den anderen EU-Mit-
gliedstaat wie folgt glaubhaft gemacht werden:
Das notwendige Alterserfordernis von 18 Jahren nach § 4 Ab-
satz 1 Nummer 1 kann durch ein amtliches Ausweispapier mit
ggf. deutscher Übersetzung hierzu glaubhaft gemacht werden.
Die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung
und die ausreichende Sachkunde können durch aussagekräfti-
ge amtliche Mitteilungen des Heimatstaates mit deutscher
Übersetzung glaubhaft gemacht werden.
Das Bedürfnis kann anerkannt werden, wenn die Vorausset-
zungen nach § 8 vorliegen. Dabei ist zu beachten, dass bei so-
fortigem Verbringen in einen anderen EU-Mitgliedstaat die
persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen des Antragstel-
lers höher zu bewerten sind als bei langfristigem Besitz im
Geltungsbereich des Waffengesetzes. In diesen Fällen findet
die Regelung in § 4 Absatz 2 keine Anwendung.
Der Europäische Feuerwaffenpass ersetzt die entsprechenden
Nachweise über das Mindestalter, die Zuverlässigkeit, die per-
sönliche Eignung und die Sachkunde.
waffen-sachkunde.com
– 13 –
Im Falle der Selbstvornahme soll die Erlaubnis nur befristet er-
teilt werden.
Liegt ein Fall des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vor, gelten
die Erleichterungen für die Glaubhaftmachung der Vorausset-
zungen des § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wie bei der Selbst-
vornahme nicht.
Bei Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 2 (Kategorie
B) und dafür bestimmter Munition ist zusätzlich die vorherige
Zustimmung des anderen EU-Mitgliedstaates erforderlich
(§ 11 Absatz 1 Satz 2).
11.3 § 11 Absatz 2 erfasst hauptsächlich deutsche Staatsange-
hörige – aber auch andere Personen, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland haben –, die in einem anderen EU-
Mitgliedstaat eine Waffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer
2 (Kategorie B) oder Munition für diese erwerben und dort die
tatsächliche Gewalt über diese Waffen oder Munition ausüben
wollen. Der Erwerb kann auch mit dem Ziel des Verbringens
nach Deutschland im Wege der Selbstvornahme erfolgen.
Die (nach Artikel 7 der EG-Waffenrichtlinie) innerhalb der EU
erforderliche Erlaubnis der deutschen Behörde erfolgt nach
§ 28 AWaffV als (vorherige) Zustimmung durch einen Erlaub-
nisschein und auf der Grundlage der dort genannten Angaben.
Voraussetzung der Erlaubnis ist, dass der Antragsteller zuver-
lässig und persönlich geeignet ist (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 in
Verbindung mit den §§ 5 und 6).
Die Zustimmung nach § 11 Absatz 2 ist zu trennen von einer
ggf. zusätzlich erforderlichen Zustimmung zu einem Verbrin-
gen der Waffen oder der Munition nach § 29.
11.4 Das Überlassen von Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3
Nummer 1 bis 3 (Kategorie A bis C) oder von dafür bestimm-
ter Munition an Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in
einem anderen EU-Mitgliedstaat und der Besitz dieser Gegen-
stände durch solche Personen müssen dem EU-Mitgliedstaat
mitgeteilt werden, in dem diese Person ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Zu diesem Zweck übermittelt das Bundeskri-
minalamt einerseits solche von einem anderen EU-Mitglied-
staat erhaltenen Angaben an die zuständige Behörde (§ 32 Ab-
satz 2 Nummer 2 AWaffV) und andererseits entsprechende
Angaben, die ihm auf der Grundlage des § 34 Absatz 4 ange-
zeigt wurden, an die zuständigen Stellen des anderen EU-Mit-
gliedstaates (§ 32 Absatz 2 Nummer 1 AWaffV).
Zu § 12: Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
12.1 Zu § 12 Absatz 1:
12.1.1 Die Freistellung nach Nummer 1 von der Erlaubnis-
pflicht wird nur Inhabern von WBK oder diesen gleich zu ach-
tenden Erwerbs- und Besitzerlaubnissen gewährt. Beispiele
hierfür sind: Waffenhandelserlaubnis für erlaubnispflichtige
Waffen, gültige Tages- oder Jahres-Jagdscheine, Ersatzbe-
scheinigung nach § 55 Absatz 2.
Soll die Waffe erlaubnisfrei geführt werden (§ 12 Absatz 3), so
ist der Name des Überlassenden, der Name des nach § 12 Ab-
satz 1 Nummer 1 Besitzberechtigten und das Datum des Über-
lassens in einem Beleg festzuhalten (vgl. § 38 Satz 1 Nummer
1 Buchstabe e).
Es wird empfohlen, diese Bescheinigung in jedem Fall des
Überlassens auszustellen.
12.1.1.1 Mit Nummer 1 Buchstabe a wird die vorübergehende
Entleihe von Schusswaffen vor allem unter Sportschützen und
Jägern aus Gründen der öffentlichen Sicherheit als unbedenk-
lich auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt. Die Be-
fristung auf einen Monat soll das Vagabundieren von Schuss-
waffen – insbesondere die Dauerentleihe – verhindern. Für
eine längere Entleihe ist eine Besitzerlaubnis der Waffenbe-
hörde notwendig.
Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers be-
schränkt; Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine
nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagd-
rechtlich verbotenen Waffen entleihen. Diese Beschränkung
soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb
und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm
anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet.
Aus Gründen der Rechtsklarheit hat es der Gesetzgeber als er-
forderlich angesehen, in den Regelungen des § 12 – wie hier in
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a – ausdrücklich auch den Um-
gang „im Zusammenhang“ mit dem vom Bedürfnis umfassten
Zweck zu gestatten. Damit sollen Tätigkeiten gestattet werden,
die zur Nutzung der Waffe gehören und auf die sich daher auch
das Bedürfnis erstreckt. Beispielsweise wird ein Sportschütze
eine fremde Sportwaffe mit Gebrauchsanweisung zu Hause
darauf prüfen können, ob ein Erwerb für ihn als Sportschütze
günstig ist. Nicht gestattet ist jedoch der bedürfnisfremde (im
Sinne von das Bedürfnis wechselnde oder verändernde) Um-
gang (etwa die Tätigkeit als „Türsteher“ in einer Diskothek
durch einen Sportschützen mit seiner Sportwaffe). Auch dür-
fen Waffen, die z. B. als Sammler erworben wurden, zum
Schießen auf eine Schießstätte mitgenommen werden. Denn
auch Sammler haben zuweilen ein Interesse daran, das Schieß-
verhalten ihrer Waffen zu testen, weil es sich um eine ver-
kehrswesentliche und wertbestimmende Eigenschaft handelt.
Auf die Eintragungen in den WBK des Verleihers und des Ent-
leihers ist zu achten.
12.1.1.2 Der Erwerb nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe
b ist nur zum Zwecke der vorübergehenden sicheren Verwah-
rung (z. B. Urlaubs- oder berufsbedingte Abwesenheit) oder
der nicht gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten
zulässig.
Im Unterschied zu Nummer 2 wird auch hier der die Waffe
übernehmende Personenkreis auf Inhaber einer WBK oder die-
ser gleich zu achtenden Erwerbs- und Besitzerlaubnis be-
schränkt. Der Zeitraum, der hinsichtlich der Verwahrung als
vorübergehend angesehen werden kann, beurteilt sich nach
den Umständen des Einzelfalles (z. B. Dauer einer Ortsabwe-
senheit wegen Urlaub, Krankheit). Das Ende – insbesondere
der Verwahrzeit – muss allerdings von vornherein festgelegt
oder zumindest absehbar sein.
12.1.2 Absatz 1 Nummer 2 trägt den Bedürfnissen der ge-
werblichen Beförderung und Lagerung Rechnung und bezieht
Personen in die Freistellung von der Erlaubnispflicht ein, die –
ohne Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 zu sein –
Waffen gewerbsmäßig verschönern, z. B. brünieren, verni-
ckeln oder durch Gravuren verzieren; die Befreiung tritt nur
ein, wenn die Waffen von einem Berechtigten und nur vorü-
bergehend (siehe Nummer 12.1.1.2) überlassen werden, wobei
die Frist von einem Monat der Nummer 1 Buchstabe a nicht
gilt. Auch für die Personen, die unter Anwendung des § 12 Ab-
satz 1 Nummer 2 Waffen oder Munition gewerblich befördern
oder lagern gelten die Verpflichtungen des § 36 zur sicheren
Aufbewahrung von Waffen.
Soll die Waffe zum Zweck des Transports erlaubnisfrei 12
Absatz 3) geführt werden, so ist auch hier der Name des Über-
lassenden, der Name des nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 Besitz-
berechtigten und das Datum der Überlassung in einem Beleg
festzuhalten (vgl. § 38 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e). Es wird
empfohlen, diese Bescheinigung in jedem Fall des Überlassens
auszustellen.
Für den gewerbsmäßigen Transport im Inland gelten die nach-
folgenden Bestimmungen.
Die Mengenangaben beziehen sich dabei auf die vom Versen-
der dem Spediteur übergebenen Sendungen.
Der Transport von Waffen in den nachfolgend genannten
Mengen:
20 bis 99 Feuerwaffen der Kategorie A
20 bis 249 erlaubnispflichtige Feuerwaffen der Kategorien
B bis D
waffen-sachkunde.com
– 14 –
ist zulässig, wenn die nachfolgend genannten Sicherungsmaß-
nahmen gewährleistet werden:
Die Verpackung darf keine sichtbaren Hinweise auf die Art
der Waren enthalten.
Die Verpackung muss so beschaffen sein, dass ein unbeab-
sichtigtes Öffnen unterbunden wird.
Die Verpackung muss mit einem Etikett oder Ähnlichem
versehen sein, durch das ein Öffnen erkennbar wird.
Die Spedition muss eine ständige Rückverfolgbarkeit der
Ware gewährleisten.
12.1.3 Die Anwendbarkeit der Freistellungsregeln in Absatz 1
Nummer 3 setzt voraus, dass der konkrete Umfang der durch
die Weisungen des Berechtigten eingeräumten Befugnisse
deutlich erkennbar und nachprüfbar ist. Ausreichend sind inso-
weit bei vertraglichen Weisungsverhältnissen die Bestimmun-
gen des jeweiligen Vertrages, im Übrigen die Erklärungen des
Berechtigten, die – wenn der Berechtigte z. B. wegen der
räumlichen Distanz keine unmittelbare und zeitnahe Einwir-
kungsmöglichkeit auf den Weisungsunterworfenen hat – von
der weisungsabhängigen Person in schriftlicher Form mitzu-
führen sind.
Der Berechtigte darf dem Weisungsabhängigen nur die Befug-
nisse einräumen, die zur Erfüllung konkreter Aufgaben erfor-
derlich sind.
Insgesamt ist von einer auch zeitlich an konkrete Aufgaben ge-
bundenen Freistellung auszugehen.
12.1.3.1 Unter die Fallgruppe Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe
a fallen auch Prüfungen im Rahmen oder als Abschluss einer
Ausbildung.
Nach Buchstabe b können Sorgeberechtigte, die selbst nicht
Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind, für ihre
Schutzbefohlenen (minderjährige Jäger/Personen in der
Ausbildung zum Jäger und Sportschützen) im Auftrag des
schießsportlichen Vereins oder der jagdlichen Vereinigung
Schusswaffen transportieren, wenn die übrigen Tatbestands-
voraussetzungen des § 12 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b
vorliegen.
12.1.3.2 Das Überlassen von Vereinswaffen durch Schieß-
sportvereine an neue Mitglieder für die gesamte Dauer des ers-
ten Jahres nach Vereinseintritt ist nach Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe b nicht zulässig (Verbot der Umgehung des § 14
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1).
12.1.3.3 Die Möglichkeit der erlaubnisfreien Besitzdiener-
schaft seitens einer Privatperson, die nicht dem Bereich der
Dienstwaffenträger zuzurechnen ist, wird – einem praktischen
Bedürfnis folgend – auf den Bereich der Dienstwaffen nach
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c erweitert.
12.1.3.4 Die Regelung in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d er-
möglicht den erlaubnisfreien Erwerb und Besitz von – vom
Gegenstand her erlaubnispflichtigen – Seenotsignalwaffen
durch Charterer seegehender Schiffe vom Schiffseigner. Da-
mit ist die Ausrüstung durch den Schiffseigner möglich. Wenn
der Schiffseigner Seenotsignalwaffen nach Satz 1 nicht zur
Verfügung stellt oder zur Verfügung stellen kann, ist für den
Charterer eine Bedürfnisprüfung nach § 8 möglich.
12.1.4 § 12 Absatz 1 Nummer 4 betrifft Fälle des Wiederer-
werbs nach nur vorübergehendem (Buchstabe a) oder un-
freiwilligem (Buchstabe b) Besitzverlust. Im Falle von Buch-
stabe b kommt es für die Erfüllung des Freistellungstatbestan-
des nicht darauf an, ob das Abhandenkommen schuldhaft
erfolgte.
12.2 § 12 Absatz 2 stellt von der Erwerbs- und Besitzerlaub-
nispflicht von Munition und damit sowohl von dessen Doku-
mentation durch eine WBK als auch durch einen Munitionser-
werbsschein frei.
Als Nachweis der Berechtigung wird eine Bescheinigung nach
§ 38 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und eine Kopie der
WBK empfohlen.
Der Erwerb und Besitz von erwerbspflichtiger Munition durch
beauftragte Helfer in der Weinbergshut von durch zum Erwerb
und Besitz dieser Munition Berechtigten zum Zwecke des Ver-
treibens von Vögeln bedarf nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 kei-
ner Erlaubnis, wenn die Helfer in der Weinbergshut unter den
Personenkreis des § 12 Absatz 1 Nummer 1a oder Nummer 3a
fallen.
Die in § 12 Absatz 2 Nummer 2 verwendeten Wörter „zum so-
fortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27)“
stellen klar, dass die Munition auf der Schießstätte verbleiben
muss.
12.3 Zu § 12 Absatz 3:
Neben der Erlaubnispflichtigkeit des Führens, die für be-
stimmte Gegebenheiten durch § 12 Absatz 3 aufgehoben wird,
sind besondere Führensverbote, insbesondere die der §§ 42
und 42a, zu beachten.
12.3.1 Im Falle des § 12 Absatz 3 Nummer 1 wird neben der
Zustimmung des Hausrechtsinhabers gefordert, dass zum Füh-
ren einer Schusswaffe in fremdem Besitztum ein Bedürfnis
(z. B. Bewachungsunternehmer oder Bewacher auf dem
Grundstück des bewachten Objekts) vorliegen muss. Mit die-
ser Regelung soll einer missbräuchlichen Verwendung von
Schusswaffen begegnet werden.
Ein Bedürfnis in diesem Sinne ist festzustellen,
wenn eine Erwerbs- und Besitzerlaubnis erforderlich ist,
nach Sinn und Zweck dieser Erlaubnis,
wenn für einen Berechtigten gehandelt wird (z. B. in den
Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 3), nach Sinn und Zweck
der dem Berechtigten erteilten Erlaubnis,
wenn für die Erteilung einer Erwerbs- oder Besitzerlaubnis
der Nachweis eines Bedürfnisses nicht erforderlich ist, ins-
besondere im Fall des § 20 Absatz 2, nach dem Sinn und
Zweck der gesetzlichen Einräumung des Besitzrechts
(z. B. besteht dieser im Falle des Erbenprivilegs darin,
Waffen lediglich behalten und erhalten zu dürfen),
wenn es keiner Erwerbs- und Besitzerlaubnis bedarf, nach
der Zweckbestimmung der Waffe nach Anlage 1 Abschnitt
1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1.
12.3.2 § 12 Absatz 3 Nummer 2 betrifft die Fälle, in denen je-
mand Schusswaffen von seiner Wohnung, seiner eigenen Be-
triebsstätte, seinem eigenen Geschäftsraum oder einem ande-
ren eigenen befriedeten Besitztum zur Schießstätte, zum Ort
der Instandsetzung oder in ein anderes befriedetes Besitztum,
wo er sie mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers bei sich ha-
ben soll, bringt oder von dort wieder zurückbringt.
12.3.3 Wer Schusswaffen von einem Ort, also z. B. von seiner
Wohnung zu einem anderen Ort befördern will, muss Fol-
gendes beachten:
12.3.3.1 Jäger dürfen Jagdwaffen auf dem Weg z. B. von ihrer
Wohnung in das Revier zum Zwecke der befugten Jagdaus-
übung, zur Ausbildung von Jagdhunden, zum Jagdschutz oder
zum Forstschutz nicht schussbereit führen. Dies bedeutet, dass
die Waffe nicht geladen sein darf (siehe Nummer 12.3.3.2).
Die Waffe kann jedoch zugriffsbereit sein, also z. B. ohne Fut-
teral, z. B. auf der Rückbank eines Personenkraftwagens
(PKW) auf einem Motorrad oder einem Fahrrad befördert wer-
den. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Kurz- oder Lang-
waffen handelt, sofern diese Waffen zur Jagdausübung nach
dem BJagdG nicht verboten sind.
Ein Jäger darf Jagdwaffen nur zur befugten Jagdausübung ein-
schließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbil-
dung von Jagdhunden im Revier und zum Jagdschutz oder zum
Forstschutz uneingeschränkt führen. Die Waffe darf also auch
geladen sein. Auf § 13 Absatz 6 und die Einhaltung der Sicher-
waffen-sachkunde.com
– 15 –
heitsbestimmungen gemäß Unfallverhütungsvorschrift
(UVV-)Jagd wird hingewiesen.
Der Jäger darf die Jagdwaffen auch im Zusammenhang mit
diesen Tätigkeiten, z. B. auf dem direkten Hin- und Rückweg
zum Jagdrevier zum Zwecke der befugten Jagdausübung füh-
ren, allerdings darf die Waffe nicht schussbereit sein. Sie darf
lediglich zugriffsbereit sein.
12.3.3.2 Nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG dürfen die
Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsen-
macher weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch
für den Transport durch Jäger.
Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt da-
raus, dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem
(mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen
Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe
dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vor-
schrift ist.
Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert
werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht
innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Hand-
griffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl.
BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im
Kofferraum eines Fahrzeugs befindet).
Wer Schusswaffen im Fahrzeug auf Reisen beispielsweise zu
einer weiter entfernten Jagdveranstaltung transportiert, muss
stets gemäß § 36 Absatz 1 Satz 1 die erforderlichen Vorkeh-
rungen treffen, um zu verhindern, dass Waffen und Munition
abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen.
Darüber hinaus sind Schusswaffen grundsätzlich getrennt von
der Munition aufzubewahren, sofern sie nicht in einem ent-
sprechenden Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden (vgl.
§ 36 Absatz 1 Satz 2). Welche Vorkehrungen konkret zu tref-
fen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom verantwortungs-
bewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwä-
gen. Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht
über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt abgestellt wer-
den darf und die Waffen nicht von außen erkennbar sein soll-
ten. Bei Hotelübernachtungen ist die Waffe ggf. im Hotelzim-
mer oder Hotelsafe einzuschließen, damit sie nicht aus einem
abgestellten Fahrzeug entwendet werden kann. Zusätzliche
Sicherungen an der Schusswaffe in Form von Abzugs- oder
Waffenschlössern sind eine sinnvolle Ergänzung. Sinnvoll
sind jedenfalls auch die von der PTB zugelassenen elektro-
nischen Sicherungssysteme. Ebenso kann die Entfernung we-
sentlicher Waffenteile (z. B. Schloss, Kammerstängel, Vorder-
schaft) sinnvoll sein.
12.3.4 Von § 12 Absatz 3 Nummer 3 erfasst ist sowohl die
Wintersportdisziplin Biathlon als auch die Sportart Sommerbi-
athlon. Die Begriffe „genehmigte Sportwettkämpfe“ und „fest-
gelegte Wegstrecken“ machen deutlich, dass es auf organisa-
torische Erfordernisse hinsichtlich des konkreten Ereignisses
und des konkreten Parcours ankommt. „Genehmigt“ bedeutet,
dass die Sportart nach einer genehmigten Sportordnung ab-
läuft. Als Sportwettkampf ist auch das Training anzusehen.
12.3.5 Keines Waffenscheins für das Führen einer Signal-
waffe bedürfen nach der Regelung in § 12 Absatz 3 Nummer 4
u. a. die Bergwacht und Führer von Wasserfahrzeugen, wenn
sie eine erlaubnispflichtige Signalwaffe an Bord mitführen
wollen.
Die Freistellung für Not- und Rettungsübungen gilt auch für
und im Zusammenhang mit Einsätzen im Ernstfall. Die Befrei-
ungen nach § 12 Absatz 3 Nummer 3 bis 5 gelten auch bei öf-
fentlichen Veranstaltungen im Sinne von § 42.
12.4 Zu § 12 Absatz 4:
12.4.1 In § 12 Absatz 4 Nummer 1 wird das Schießen auf be-
friedetem Besitztum mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers
aus zugelassenen SRS-Waffen freigestellt, wenn dabei die Ge-
schosse das Grundstück nicht verlassen können und es nicht in
der Nähe leicht entflammbarer Objekte erfolgt. Die sonstigen
Tatbestandsvoraussetzungen (z. B. nur Kartuschenmunition,
Geschossenergie unter 7,5 Joule) müssen ebenfalls gegeben
sein. Pyrotechnische Munition der Klasse PM I erfüllt diese
Voraussetzungen.
Inhaber des Hausrechts ist, wer die Berechtigung zum Zugang
gestatten oder verwehren kann. Es muss sich dabei nicht zwin-
gend um den Eigentümer oder Besitzer handeln. Auch ein Ver-
anstaltungsleiter kann Inhaber des Hausrechts sein.
Diese Regelung gilt nicht außerhalb des befriedeten Besitz-
tums. Die Eigenschaft des befriedeten Besitztums richtet sich
nach dem Schutzgut des § 123 des Strafgesetzbuches (StGB).
12.4.2 § 12 Absatz 4 Nummer 2:
Diese Regelung betrifft den Biathlon-Sport.
Bei den Schießständen für Sportwettkämpfe wird es sich regel-
mäßig um Schießstätten im Sinne der Begriffsbestimmung in
§ 27 Absatz 1 Satz 1 handeln.
12.4.3 Zu den in § 12 Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe a ge-
nannten „gleich zu achtenden Vorführungen“ gehören z. B.
Film- und Fernsehaufnahmen oder Öffentlichkeitsvorfüh-
rungen in Film- und Fernsehstudios.
„Landwirtschaftliche Betriebe“ nach § 12 Absatz 4 Nummer 3
Buchstabe b umfassen u. a. Wein- und Obstbau und die Fische-
reiwirtschaft.
Aus einer Zusammenschau der Vorschriften des § 12 Absatz 3
Nummer 2, Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 3 Buchstabe b er-
gibt sich, dass es für den Transport von erlaubnisfreien
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen zum Weinberg
und das Schießen aus solchen Waffen mit Kartuschenmunition
oder pyrotechnischer Munition zum Zwecke des Vertreibens
von Vögeln in Weinbergen einer Schießerlaubnis nicht bedarf.
Sofern der Weinberg nicht als befriedetes Besitztum anzuse-
hen ist, bedarf es aber für das mit dem Schießen untrennbar
verbundene Führen auch dann eines Kleinen Waffenscheines,
wenn die Waffe mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten
geführt werden soll.
12.5 Sinn und Zweck der Vorschrift des § 12 Absatz 5 ist in
erster Linie die Verhinderung vom Gesetzgeber nicht gewoll-
ter unverhältnismäßiger Rechtsfolgen in den Fällen, die beim
Erlass des WaffG auf Grund der Vielgestaltigkeit und Dyna-
mik der Lebensverhältnisse nicht oder noch nicht vorhergese-
hen werden konnten.
Die Ausnahmeregelung des § 12 Absatz 5 dient insoweit nicht
dazu, vorhandene Erlaubniserfordernisse generell zu umge-
hen. Vielmehr sollen nur solche Fälle erfasst werden, die den
gesetzlichen Ausnahmen in § 12 Absatz 1 bis 4 oder an anderer
Stelle des WaffG vergleichbar sind und in denen materiell
sonst gegebene Erlaubnisvoraussetzungen entweder bereits
feststehen oder auf Grund einer besonderen Sachlage nicht ge-
prüft werden können.
Der Begriff „im Einzelfall“ lässt auch den Erlass von Allge-
meinverfügungen zu, wenn sich die Regelung auf einen als be-
stimmten Sonderfall klassifizierbaren, insbesondere örtlich
und zeitlich eingrenzbaren, Lebenssachverhalt (z. B. bei
schießsportlichen Wettkämpfen) beschränkt.
Zu § 13: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und
Munition durch Jäger, Führen und Schießen
zu Jagdzwecken
13.1 Bei Jägern im Sinne des § 13 Absatz 1 wird im Allgemei-
nen ein besonderes Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von
Jagdwaffen und Munition anerkannt, wenn diese für die Jagd-
ausübung in Deutschland nicht ausdrücklich nach dem
BJagdG verboten sind und jeweils für die beabsichtigte Jagd-
ausübung, das Training oder den Wettkampf im jagdlichen
Schießen benötigt werden.
waffen-sachkunde.com
– 16 –
Jäger im Sinne des § 13 Absatz 1 ist, wer einen gültigen Jagd-
schein nach § 15 Absatz 1 BJagdG hat:
Jahresjagdschein (§ 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz
2 BJagdG),
Tagesjagdschein (§ 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz
2 BJagdG),
Jahresjagdschein für Ausländer (§ 15 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 2 und 6 BJagdG),
Tagesjagdschein für Ausländer (§ 15 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 2 und 6 BJagdG).
Jäger im waffenrechtlichen Sinn ist nicht, wer lediglich die Jä-
gerprüfung abgelegt hat.
Gemäß der jagdrechtlichen Wertung (vgl. § 15 Absatz 4
BJagdG) ist der Ausländerjagdschein ein vollwertiger Jagd-
schein und damit ein Unterfall des Jahres- oder Tagesjagd-
scheins, zumal außer dem Bestehen der deutschen Jägerprü-
fung alle sonstigen Erteilungsvoraussetzungen verlangt
werden.
Inhaber von Tagesjagdscheinen müssen vor dem auf Dauer an-
gelegten Erwerb und Besitz einer Waffe ein Bedürfnis hierfür
in jedem Einzelfall glaubhaft machen. Für den Erwerb und Be-
sitz von Lang- und Kurzwaffen bedürfen sie der vorherigen be-
hördlichen Erlaubnis (Voreintrag).
Ein Falknerjagdschein nach § 15 Absatz 1 Satz 3 BJagdG be-
rechtigt nicht zum Erwerb und Besitz von Jagdwaffen und Mu-
nition.
In besonders zu begründenden Einzelfällen kann für die Jagd
im Ausland auch ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von
Waffen und Munition, welche nach dem BJagdG nicht zuge-
lassen sind, anerkannt werden; hier ist aber wie auch beim
Vorliegen lediglich einer ausländischen Jagderlaubnis das Be-
dürfnis nach den allgemeinen Grundsätzen des § 8 zu prüfen
(siehe auch Nummer 8.1.5).
In Zweifelsfällen kann eine Stellungnahme des örtlichen
Kreisjagdmeisters, des Jagdberaters, des Landesjagdverbandes
oder einer sonstigen sachverständigen Stelle eingeholt werden.
13.2 Bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines nach
§ 15 Absatz 2 BJagdG entfällt die Bedürfnisprüfung bei der
Erlaubniserteilung für den Erwerb und Besitz von nach
BJagdG nicht verbotenen Langwaffen und bis zu zwei Kurz-
waffen sowie der zugehörigen Munition. Diese Kurzwaffen
müssen nicht für den Fangschuss (Mündungsenergie der Ge-
schosse mindestens 200 Joule, vgl. das Verbot des § 19 Absatz
1 Nummer 2 Buchstabe d BJagdG) zugelassen sein. Ein Be-
dürfnis für weitere Kurzwaffen (z. B. für die Bau- und Fallen-
jagd, zur Abgabe von Fangschüssen, das jagdliche Übungs-
schießen) ist jeweils im Einzelfall glaubhaft zu machen; zur
Glaubhaftmachung können auch Stellungnahmen des ört-
lichen Kreisjägermeisters, des Jagdberaters, des Landesjagd-
verbandes oder einer sonstigen sachverständigen Stelle vorge-
legt werden.
Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz einer dritten oder
weiteren Kurzwaffe ist jedoch nur dann anzuerkennen, wenn
der Antragsteller insofern nachgewiesen hat, dass er sowohl
die bereits vorhandenen Kurzwaffen als auch die nunmehr be-
antragte weitere Kurzwaffe konkret zur Jagdausübung ein-
schließlich des jagdlichen Schießens benötigt, ihm also insbe-
sondere auch der Verzicht auf eine bereits in seinem Bestand
befindliche Kurzwaffe nicht zuzumuten ist.
13.3 Nach dem BJagdG nicht ausdrücklich verbotene Lang-
waffen können allein auf Grund eines gültigen Jahresjagd-
scheines erworben werden.
Der Erwerb von Kurzwaffen bedarf der vorherigen behörd-
lichen Erlaubnis (Voreintrag in WBK).
Die Erlaubnis für den fortwährenden Besitz solcher Jagdwaf-
fen ist nach dem Erwerb binnen zwei Wochen bei der zustän-
digen Behörde zu beantragen und wird durch Ausstellung ei-
ner WBK bzw. Eintragung in eine bereits vorhandene WBK
erteilt.
13.4 Keine weitere Erlaubnis benötigen Inhaber eines gül-
tigen Jahres- wie auch Tagesjagdscheines nach § 15 Absatz 2
BJagdG für den Erwerb und vorübergehenden Besitz von
Langwaffen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 (z. B. Leihe für
höchstens einen Monat oder für die – ggf. auch über einen län-
geren Zeitraum notwendige – sichere Aufbewahrung oder Be-
förderung für einen anderen Berechtigten). Insoweit steht nach
§ 13 Absatz 4 der Jagdschein einer WBK gleich.
Der Inhaber einer WBK kann darüber hinaus gestützt auf § 12
Absatz 1 Nummer 1 von einem Berechtigten auch eine Kurz-
waffe erwerben und vorübergehend besitzen (siehe auch Num-
mer 12.1.1).
13.5 Für Langwaffen geeignete Munition kann ein Jäger al-
lein auf Grund eines gültigen Jahres- oder Tagesjagdscheines
erwerben, sofern diese zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht nach
dem BJagdG verboten ist.
Wegen des Rechts zum Besitz empfiehlt es sich für den Jäger
zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten (z. B. in Fällen, in
denen die Verlängerung eines Jagdscheins aus persönlichen
Gründen zunächst nicht beantragt wird), die Erlaubnis zum Er-
werb und Besitz von Langwaffenmunition in die WBK eintra-
gen zu lassen. Gegebenenfalls kann auch ein Munitionser-
werbsschein (z. B. Jagdscheininhaber jagt nur gelegentlich mit
Leihwaffen) ausgestellt werden. Anderenfalls macht sich der
Munitionsbesitzer nach § 52 Absatz 3 Nummer 2b strafbar.
13.6 Inhaber eines gültigen Jagdscheines nach § 15 Absatz 1
Satz 1 BJagdG dürfen auf Grund dieser Erlaubnis Jagdwaffen
und -munition zur befugten Jagdausübung einschließlich des
Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagd-
hunden im Revier, zum Jagd- oder Forstschutz mit sich führen
und mit ihnen schießen.
Zur befugten Jagdausübung gehört auch die beschränkte Jagd-
ausübung in befriedeten Bezirken, sofern eine entsprechende
Erlaubnis von der zuständigen Jagdbehörde erteilt wurde. Eine
gesonderte Schießerlaubnis nach § 10 Absatz 5 ist dann nicht
erforderlich.
Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss
von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die
naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung
durch einen Jagdscheininhaber vorsieht. In diesem Fall sind
für das Führen einer Schusswaffe und das Schießen zu diesem
Zweck ein Waffenschein und ein Erlaubnisschein nicht erfor-
derlich.
Inhaber eines gültigen Jagdscheins benötigen auch zum Füh-
ren von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen inner-
halb des Jagdreviers keinen Kleinen Waffenschein. Sie dürfen
mit diesen Waffen im Rahmen der befugten Jagdausübung
(z. B. Jagdhundeausbildung, Wildschadensverhütung, Jagd-
schutz) schießen. Insoweit liegt mit dem Jagdschein bereits
eine äquivalente Erlaubnis vor (siehe auch Nummer 10.15.4).
Im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung einschließ-
lich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von
Jagdhunden im Revier, dem Jagdschutz und Forstschutz kann
ein Jagdscheininhaber die zur Jagd benötigten Waffen nicht
schussbereit (siehe Nummer 12.3.3.1) führen. Einer Erlaubnis
bedarf es somit weder auf den direkten Hin- und Rückwegen
zur und von der Jagd, noch im Zusammenhang mit anderen
jagdlichen Tätigkeiten und Veranstaltungen (z. B. Vorfüh-
rungen für Aus-, Weiterbildungs- und Prüfungszwecke) sowie
im Rahmen der damit einhergehenden Erledigungen und Be-
sorgungen wie „Abstecher“ zur Bank oder Post.
13.7 Inhabern von Jugendjagdscheinen im Sinne des § 16
BJagdG wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von
Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt.
Unter Berücksichtigung der jagdgesetzlichen Vorgaben, wo-
nach ein Jugendjagdschein nur zur Ausübung der Einzeljagd in
waffen-sachkunde.com
– 17 –
Begleitung eines jagdlich erfahrenen Erziehungs- bzw. Sorge-
berechtigten oder einer von diesem schriftlich beauftragten,
jagdlich erfahrenen Aufsichtsperson berechtigt, dürfen Ju-
gendjagdscheininhaber für die Dauer der Jagdausübung bzw.
des jagdlichen Übungs- und Wettkampfschießens im erforder-
lichen Umfang Jagdwaffen und die dafür bestimmte Munition
führen und damit schießen (§ 13 Absatz 7 Satz 2).
Insbesondere dürfen sie auch Schusswaffen anderer Berech-
tigter (Leihwaffen) im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten
nicht schussbereit führen; z. B. also auch Jagdwaffen und Mu-
nition auf dem Weg zur Jagdausübung bzw. zur Schießstätte
(insoweit auch ohne jagdlich erfahrene Aufsichtsperson) ge-
trennt und nicht zugriffsbereit ohne behördliche Erlaubnis
transportieren (siehe dazu auch Nummer 12.1.1).
13.8 Personen in der Ausbildung zum Jäger (Jagdscheinan-
wärter) dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbil-
dung unter Aufsicht eines Ausbilders unter den Vorausset-
zungen des § 13 Absatz 8 erwerben, besitzen und führen.
Der verantwortliche Ausbildungsleiter oder der von der Jagd-
behörde bestätigte Lehrherr erklären hierfür zuvor schriftlich
ihr Einverständnis. Diese Berechtigungsbescheinigung ist in
der Ausbildung mitzuführen und muss bei jugendlichen Jagd-
scheinanwärtern (vom vollendeten 14. bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres) zusätzlich auch vom Sorgeberechtigten un-
terzeichnet sein. Entsprechende Regelungen zum erlaubnis-
freien Ausbildungsschießen finden sich in § 27 Absatz 5.
Jagdscheinanwärtern kann darüber hinaus zur Erlangung der
erforderlichen Schießfertigkeiten unter folgenden Vorausset-
zungen ein Bedürfnis auf der Grundlage des § 8 zum Erwerb
und Besitz einer Einzelladerlangwaffe mit glattem Lauf/
glatten Läufen (Doppel- oder Bockdoppelflinte) mit Kaliber
12 oder kleiner anerkannt werden, wenn eine geeignete Waffe
ausnahmsweise vom Ausbilder nicht zur Verfügung gestellt
werden kann. Voraussetzungen hierfür sind:
Vollendung des 18. Lebensjahres,
Zuverlässigkeit und persönliche Eignung nach den §§ 5
und 6,
Sachkundenachweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a, 3. Fall AWaffV oder geeigneter anderweitiger
Nachweis der Sachkunde,
Bedürfnisnachweis, Darlegung der Erforderlichkeit durch
die verantwortliche Ausbildungsstelle oder die zuständige
Kreisgruppe (Landesjagdverband).
Die WBK ist unter den Vorbehalt des Bestehens der Jägerprü-
fung zu stellen und daher mit Blick auf eine mögliche Wieder-
holungsprüfung in der Regel längstens für die Dauer von zwei
Jahren zu befristen; maßgeblich sind die jeweiligen Jägerprü-
fungsordnungen der Länder. Die WBK berechtigt nicht zum
Erwerb von Munition.
Zu § 14: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und
Munition durch Sportschützen
14.1 § 14 Absatz 1 Satz 1 enthält eine spezialgesetzliche Re-
gelung über das Alterserfordernis für den Privatbesitz von
Sport-Schusswaffen und -munition: Das Mindestalter für den
Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis Kaliber 5,6 mm lfB
(.22 l. r.) für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Mün-
dungsenergie der Geschosse von höchstens 200 Joule und Ein-
zellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder
kleiner zum Zweck des sportlichen Schießens beträgt unab-
hängig, ob das Bedürfnis nach § 8 oder nach § 14 zu bewerten
ist, 18 Jahre. Für andere Schusswaffen beträgt das Mindestal-
ter 21 Jahre, sofern ein positives Gutachten nach § 6 Absatz 3
vorgelegt werden kann; liegt dieses Gutachten nicht vor, be-
trägt das Mindestalter 25 Jahre.
Bei Antragstellern, die 21 und noch nicht 25 Jahre alt sind und
deren geistige Eignung nicht auf der Grundlage eines Gutach-
tens nach § 6 Absatz 3 festgestellt ist, ist die Erlaubnis auf den
Erwerb von Schusswaffen nach § 14 Absatz 1 Satz 2 zu be-
schränken. Diese inhaltliche Beschränkung ist bis zur Vollen-
dung des 25. Lebensjahres zu befristen.
Für den Umgang auf Schießstätten sind die Freistellungsrege-
lungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 Nummer 2,
Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1 einschlägig.
14.2 § 14 Absatz 2 enthält eine besondere Regelung für Sport-
schützen in Vereinen anerkannter Verbände (organisierte
Sportschützen). Schießsportvereine im Sinne dieser Vorschrift
sind insbesondere auch Schießleistungsgruppen oder Reser-
vistenarbeitsgemeinschaften.
In Deutschland lebende Schießsportler, die dieser Tätigkeit
nur im Ausland nachgehen, können sich nicht auf die Vor-
schrift des § 14 berufen. Unter dem Gesichtspunkt sachge-
rechter Gleichbehandlung können schießsportliche Bedürfnis-
träger nach § 8 nicht die Erleichterungen und Vorteile in
Anspruch nehmen, die organisierten Sportschützen einge-
räumt sind (insbesondere die Möglichkeit einer Gelben WBK
nach § 14 Absatz 4 oder der Einräumung des Sportschützen-
Kontingentes ohne weitergehende Glaubhaftmachung des
Bedürfnisses nach § 14 Absatz 3); andererseits können sie in
Bezug auf restriktive Regelungen (z. B. die Mindestbetäti-
gungsfrist von einem Jahr nach § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer
1, das Erwerbsstreckungsgebot nach § 14 Absatz 2 Satz 3)
nicht besser gestellt werden als organisierte Sportschützen.
14.2.1 § 14 Absatz 2 Satz 2 verlangt für die Glaubhaftma-
chung eines Bedürfnisses für jede Waffe eine Bescheinigung
eines anerkannten Verbandes oder angegliederten Teilver-
bandes darüber, dass
der Antragsteller ihm angehört und seit mindestens 12 Mo-
naten den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaf-
fen regelmäßig, also einmal pro Monat oder 18-mal verteilt
über das ganze Jahr betrieben hat (Nummer 1);
die beantragte Waffe entsprechend der Schießsportord-
nung nach § 15 Absatz 7 für die Disziplin zugelassen und
erforderlich ist (Nummer 2); das ist der Fall, wenn mit ihr
nach den tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten des An-
tragstellers auch geschossen werden kann.
Die Pflicht des Sportschützen, sein Bedürfnis glaubhaft zu ma-
chen, beschränkt sich in der Regel auf die Vorlage der Be-
scheinigung. Die Waffenbehörde muss die vorgelegten Be-
scheinigungen lediglich auf Vollständigkeit und Plausibilität
überprüfen. Glaubhaft zu machen sind Tatsachen, die belegen,
dass diese gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Zur
Glaubhaftmachung müssen Angaben gemacht werden, die es
der Waffenbehörde ermöglichen zu beurteilen, ob eine über-
wiegende Wahrscheinlichkeit für die Erfüllung der gesetz-
lichen Voraussetzungen spricht. Die Bescheinigung darf sich
daher nicht in der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes und
der bloßen Behauptung, dass diese Voraussetzungen vorlie-
gen, erschöpfen, sondern muss nachvollziehbare Angaben da-
rüber enthalten.
Das Bedürfnis ist zu verneinen, wenn der Antragsteller für
seine Schießübungen bereits ausreichend mit Schusswaffen
versehen ist.
Der Verband hat sich vor Erstellung der Bedürfnisbescheini-
gung zu vergewissern, über welchen Waffenbestand der An-
tragsteller bereits verfügt. Hierfür ist es erforderlich, dass der
Sportschütze dem Verband schriftlich sämtliche erlaubnis-
pflichtige Schusswaffen angibt, die sich in seinem Besitz be-
finden, und dies mit der Kopie der WBK belegt. Es sind nur
solche Verbandsbescheinigungen anzuerkennen, die die Zu-
lassung der Waffe und die Erforderlichkeit des Erwerbs unter
Bezugnahme auf eine konkrete Disziplin der genehmigten
Sportordnung bestätigen. Über wiederholt auftretende oder
grobe Mängel in vorgelegten Bedürfnisbescheinigungen un-
terrichtet die jeweilige Waffenbehörde die nach § 48 Absatz 1
zuständige Landesbehörde, die das BVA unterrichtet.
waffen-sachkunde.com
– 18 –
Die Möglichkeit der Ausstellung durch einen angegliederten
Teilverband besteht kraft Gesetzes, bedarf also keiner Delega-
tion durch den Verband. Andererseits ist dieses Merkmal
zwecks Gewährleistung von Objektivität und Kompetenz eng
auszulegen und bezieht sich regelmäßig nur auf oberhalb der
Vereinsebene angesiedelte Untergliederungen eines Dachver-
bandes. Unbeschadet dessen kann der Verband auf zivilrecht-
lichem Wege andere (natürliche oder juristische) Personen zur
Ausstellung von Bescheinigungen bevollmächtigen; in diesem
Fall wird das Verhalten des Bevollmächtigten dem Vollmacht-
geber unmittelbar zugerechnet.
14.2.2 § 14 Absatz 2 Satz 3 statuiert ein Erwerbsstreckungs-
gebot, d. h. der Antragsteller darf in seiner Eigenschaft als
Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halbjahr
erwerben. Die Art der Erwerbsberechtigung als Sportschütze
(Grüne/Gelbe WBK) ist unerheblich. Diese Regel wird nur in
begründeten Fällen durchbrochen. Die Halbjahresfrist wird
erstmalig in Lauf gesetzt durch den Eintrag des Erwerbs der
ersten Waffe in die WBK.
Nach § 8 muss der Sportschütze sein waffenrechtliches Be-
dürfnis für den Erwerb und Besitz der erlaubnispflichtigen
Schusswaffe glaubhaft machen. Die näheren Einzelheiten re-
gelt die Vorschrift über Sportschützen in § 14. Nach § 14 Ab-
satz 2 muss sich der Sportschütze vor Erwerb der ersten Waffe
von seinem Schützenverband (nicht vom eigenen Verein) be-
scheinigen lassen, dass er mindestens 12 Monate im Verein
mit Feuerwaffen trainiert hat und die Waffe für eine bestimmte
anerkannte Schießsportdisziplin braucht. § 14 Absatz 3 Satz 1
billigt Sportschützen als Grundausstattung zur Ausübung des
Schießsports drei halbautomatische Langwaffen und zwei
mehrschüssige Kurzwaffen zu. Will der Schütze dieses Kon-
tingent überschreiten, muss er dies gegenüber seinem Verband
begründen und das gesteigerte schießsportliche Bedürfnis dar-
legen.
14.3 Nach § 14 Absatz 3 werden ohne eine über die Erforder-
nisse des Absatzes 2 Satz 2 hinausgehende Bedürfnisbeschei-
nigung dem organisierten Sportschützen bis zu drei halbauto-
matische Langwaffen und zwei mehrschüssige Kurzwaffen
zuzüglich der dazugehörigen Munition (sogenanntes Sport-
schützen-Kontingent) zugestanden. Neben einem Bedürfnis
für den Erwerb von mehr als der üblicherweise zulässigen An-
zahl von Waffen und Munition in den dort genannten Ausnah-
mefällen müssen auch die allgemeinen Voraussetzungen des
Absatzes 2 gegeben sein.
Um die Anzahl der Waffen von Sportschützen stärker vom Be-
dürfnis abhängig zu machen, erweitert die Vorschrift die An-
forderungen für die Befürwortung eines waffenrechtlichen Be-
dürfnisses. § 14 Absatz 3 lässt eine Überschreitung des
Grundkontingents nur zu, wenn der Schütze seine regelmäßige
Wettkampfteilnahme (zumindest auf der untersten Vereins-
ebene, die auch für einfache Sportschützen zugänglich ist, um
sich sportlich mit anderen zu messen) nachweist.
Wettkampfebene:
Schießsportwettkämpfe im Sinne des § 14 Absatz 3 sind alle
nach den jeweiligen Verbandsregeln ausgeschriebenen schieß-
sportlichen Veranstaltungen mindestens auf Vereinsebene, die
einem Leistungsvergleich dienen. Es ist insbesondere nicht er-
forderlich, dass die Veranstaltung auf überörtlicher oder gar
landesweiter Ebene stattfindet. Die Voraussetzungen erfüllt
vielmehr auch ein organisierter vereinsinterner Wettkampf
oder ein Wettkampf zwischen Vereinen. Ausreichender, ver-
lässlicher Ansatzpunkt für das Erfordernis eines organisierten
Wettkampfes ist, dass er nach den jeweiligen Verbandsregeln
ausgeschrieben wurde.
Waffenart:
Ein Sportschütze muss an den Wettkämpfen mit der Waffen-
art, die er erwerben und besitzen will, teilgenommen haben,
d. h. mit einer (erlaubnispflichtigen) Kurzwaffe oder einer (er-
laubnispflichtigen) Langwaffe. Nicht erforderlich ist es dage-
gen, dass der Sportschütze bereits mit dem konkret gewünsch-
ten Waffentyp an Wettkämpfen geschossen hat.
Regelmäßigkeit:
Der in § 14 Absatz 3 verwendete Begriff „regelmäßig“ kann
nicht mit dem in Nummer 14.2.1 beschriebenen Begriff des
§ 14 Absatz 2 gleichgesetzt werden, da er nicht an Trainings-
einheiten, sondern an eine Wettkampfteilnahme anknüpft und
eine andere Zielrichtung verfolgt. Die Teilnahme an 18 Wett-
kämpfen im Jahr wäre selbst für Sportschützen im Leistungs-
bereich kaum zu erfüllen. Eine „regelmäßige“ Wettkampfteil-
nahme im Sinne des § 14 Absatz 3 verlangt daher nur eine
gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass
sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die un-
terschiedlichen Verbandsregeln und Wettkampforganisations-
formen lassen es nicht zu, wie bei § 14 Absatz 2 eine konkrete
Mindestzahl festzulegen.
Nach § 14 Absatz 3 muss auch die regelmäßige Wettkampf-
teilnahme von der Bescheinigung des Schießsportverbands
umfasst sein. Die Schießsportverbände müssen ihre Formulare
für die Bedürfnisbescheinigung nach § 14 Absatz 3 daher um
einen Passus ergänzen, mit dem sie bestätigen, dass der Sport-
schütze regelmäßig mit der zu erwerbenden Waffenart an
Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat, damit die Waf-
fenbehörde die Sportwaffe in die WBK eintragen kann. Bei
Mehrfachmitgliedschaften in verschiedenen Verbänden soll-
ten sie alle Wettkampfteilnahmen berücksichtigen.
Die Überprüfung der Voraussetzungen liegt zunächst in der
Verantwortung der Schießsportverbände. Für die Frage, ob der
Schießsportverband eine Bedürfnisbescheinigung nach § 14
Absatz 2 (innerhalb des Grundkontingents) ausstellen kann
oder nach § 14 Absatz 3 (über das Grundkontingent hinaus)
ausstellen muss, ist die Zahl der in der Grünen WBK für das
Bedürfnis „Schießsport“ bereits eingetragenen Waffen ent-
scheidend. Die Beurteilung des Verbands beruht dabei in der
Regel nur auf den ihm vorliegenden schießsportlichen Bedürf-
nisbescheinigungen. Die Gesamtübersicht hat letztendlich nur
die Waffenbehörde, die dann ggf. eine Bedürfnisbescheini-
gung nach § 14 Absatz 2 mit dem Hinweis an den Verband zu-
rückverweisen muss, dass auf Grund der Waffenzahl eine Be-
scheinigung nach § 14 Absatz 3 erforderlich ist.
Eine rückwirkende Anwendung auf Altfälle, in denen bereits
vor dem 25. Juli 2009 (Inkrafttreten der Waffenrechtsnovelle
2009) ein Überschreiten des Grundkontingents zugestanden
wurde, ist nicht vorgesehen, so dass die allgemeinen waffen-
rechtlichen Grundsätze gelten:
Mangels Rückwirkung können die Waffenbehörden in Alt-
fällen keine nun um die Bestätigung der regelmäßigen
Wettkampfteilnahme ergänzten Bedürfnisbescheinigungen
nachfordern.
Ein Widerruf einer Erlaubnis, das Grundkontingent zu
überschreiten, kommt in Betracht, wenn die hierfür erfor-
derlichen Voraussetzungen erkennbar dauerhaft nicht mehr
erfüllt sind. § 45 Absatz 3 Satz 1 ist zu beachten.
14.4 Die Formulierung des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 ist
bei Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis zu beachten. Es
muss sich also um einen organisierten Sportschützen (im Sinne
von § 14 Absatz 2 Satz 1) handeln, der seit mindestens 12 Mo-
naten regelmäßig schießt (und zwar mit erlaubnispflichtigen
Sportwaffen überhaupt. Diese Vorschrift ist nicht auf jede ein-
zelne im individuellen Besitz befindliche Sportwaffe oder gar
die konkret zu erwerbende Sportwaffe in vorheriger Benut-
zung als Vereins- oder Leihwaffe bezogen). Das Erwerbsstre-
ckungsgebot, nach dem ein Antragsteller in seiner Eigenschaft
als Sportschütze nicht mehr als zwei Schusswaffen pro Halb-
jahr erwerben darf, gilt auch bei der Erwerbsberechtigung auf
Grund einer Gelben WBK. Diese Regel darf nur in begründe-
ten Fällen durchbrochen werden.
Nicht gefordert wird, wie sich aus dem Verzicht auf eine Be-
zugnahme auf § 14 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ergibt, dass die
waffen-sachkunde.com
– 19 –
auf Gelber WBK zu erwerbende Waffe für eine Disziplin der
konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in
dem der Sportschütze organisiert ist, zugelassen und erforder-
lich sein muss. Es soll dem Sportschützen also ermöglicht wer-
den, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze aus-
zuüben. Unberührt bleibt allerdings die Geltung des
allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8. Das heißt zum einen,
dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach
§ 15a Absatz 1 handeln muss, also für das Schießen auf der
Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung (wegen der
isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig der-
jenigen eines anerkannten Schießsportverbandes), und zum
anderen, dass – schon durch die Geltung des Erwerbsstre-
ckungsgebotes kanalisiert – ein schlichtes Waffenhorten nicht
abgedeckt ist.
Aus wiederholten Verstößen gegen das Erwerbsstreckungs-
verbot kann die Unzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 hergelei-
tet werden.
Zu § 15: Schießsportverbände, Schießsportvereine
15.1 Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Ver-
bandes als Schießportverband sind in § 15 in Verbindung mit
den §§ 5 ff. AWaffV geregelt.
Zum Nachweis der Verbandsqualität im Sinne des WaffG sind
dem BVA geeignete Nachweise zu den nachfolgenden Vorga-
ben des Absatz 1 vorzulegen:
Verbandsaufbau und -struktur (§ 15 Absatz 1 Nummer 1)
Listen der maßgeblichen Ansprechpartner (§ 15 Absatz 1
Nummer 1)
Vereinsübersichten (§ 15 Absatz 1 Nummer 1)
Anzahl der aktiven Sportschützen (§ 15 Absatz 1 Num-
mer 2)
Veranstaltungskalender (§ 15 Absatz 1 Nummer 3 und 5)
Ausbildungskonzepte und -unterlagen (§ 15 Absatz 1
Nummer 4 Buchstabe a)
Konzepte und Tätigkeitsnachweise für die Nachwuchsar-
beit (§ 15 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b)
Schießsportordnung (§ 15 Absatz 1 Nummer 6)
Kontrollmechanismen im Verband (§ 15 Absatz 1 Num-
mer 7 Buchstabe a und c)
Bedürfnisrichtlinie (§ 15 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a)
Schießbuch oder vergleichbarer Nachweis (§ 15 Absatz 1
Nummer 7 Buchstabe b)
Verzeichnis der Schießstätten (§ 15 Absatz 1 Nummer 7
Buchstabe c)
15.2 Erfüllt ein Verband die nach § 15 Absatz 1 Nummer 1, 2
oder 4 Buchstabe b erforderlichen Voraussetzungen für eine
Anerkennung nicht, so kann von ihnen nach Absatz 2 in be-
rechtigten Ausnahmefällen abgewichen werden, insbesondere,
wenn die Eigenart des Verbandes dies erfordert. Dies kommt
in Betracht, wenn der Verband beispielsweise nur aus waffen-
rechtlich vertretbaren Gründen einen beschränkten Personen-
kreis als Mitglieder aufnimmt oder sich die Beschränkung aus
der Eigenart der Waffen oder der geschossenen Disziplinen er-
gibt. Soll von der in § 15 Absatz 1 Nummer 2 festgeschrie-
benen Mindestmitgliederanzahl von 10 000 abgewichen wer-
den, ist dies nur zulässig, wenn der Verband mindestens 2 000
mit Schusswaffen schießende Sportschützen in seinem Ver-
band nachweisen kann (§ 15 Absatz 2 Satz 2). Der Verband
muss zusätzlich durch seine Organisation und Struktur ge-
währleisten, dass die anderen Anforderungen, die Absatz 1 für
die geordnete Ausübung des Schießsports aufstellt, erfüllt wer-
den. Es dürfen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber
nur in rechtstreuen und verlässlichen Schießsportverbänden,
die zur Aufsicht über ihre Mitgliedsvereine bereit und fähig
sind, die Gewähr gegeben sah, dass nur ernsthafte Sportschüt-
zen in den Besitz von Schusswaffen gelangen und auch sach-
gemäß und sorgfältig mit den Waffen umgehen.
Auf Grund der sehr eng gefassten Voraussetzungen des § 15
Absatz 2 kommt ein Abweichen von den genannten Vorausset-
zungen des Absatzes 1 nur in wenigen Ausnahmefällen in
Betracht. Ein die Anerkennung als Schießsportverband anstre-
bender Verband wird deshalb in der Regel alle Vorausset-
zungen des § 15 Absatz 1 erfüllen müssen.
Weist ein Verband die erforderliche Mindestanzahl von 10 000
Mitgliedern nicht auf und ist auch ein Abweichen mangels
Vorliegens der Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mög-
lich, kann er nicht als Schießsportverband anerkannt werden.
Er kann sich aber seine Schießsportordnung gemäß § 15 Ab-
satz 7 vom BVA genehmigen lassen. Dies gilt auch für Teil-
verbände anerkannter Dachverbände und für Schießsportver-
eine.
In einem Verfahren auf Genehmigung einer Sportordnung, das
nicht im Zusammenhang mit einer erfolgten oder beantragten
Anerkennung nach § 15 Absatz 1 steht, hat das BVA anhand
der für eine Genehmigung von Sportordnungen und der für ein
Anerkennungsverfahren maßgebenden Kriterien insbesondere
zu prüfen, ob die Sportordnung den waffenrechtlichen Anfor-
derungen entspricht und ob die Organisation, die Struktur und
die verbandsinternen Regelungen des Schießsportverbands
hinreichend Gewähr dafür bieten, dass die Sportordnung in-
nerhalb des Verbandes rechtlich und tatsächlich beachtet wird,
insbesondere ob das Bedürfnisbescheinigungswesen sachge-
recht geordnet ist, ob ausreichende Nutzungsmöglichkeiten
von Schießstätten bestehen und ob der Schießsportverband si-
chergestellt hat, dass die bei ihm organisierten Vereine Sport-
schützen, die Inhaber einer WBK sind und die aus ihrem Ver-
ein ausgeschieden sind, unverzüglich der Waffenbehörde
benannt werden.
15.3 Kommt das BVA auf Grund seiner Prüfung zu dem Er-
gebnis, dass der beantragende Verband alle Voraussetzungen
für eine Anerkennung als Schießsportverband erfüllt, leitet es
das Verfahren zur Herstellung des Benehmens nach § 15 Ab-
satz 3 mit den nach § 48 Absatz 1 zuständigen Behörden der
Länder ein. Das BVA sendet den zuständigen Behörden die er-
forderlichen Unterlagen zu. Die Länder können u. a. Erkennt-
nisse, die sie länderbezogen auf Grund der ansässigen Sport-
schützen des Verbandes erlangt haben, in das
Anerkennungsverfahren einbringen.
15.4 Sofern die Anerkennung eines Verbandes als Schieß-
sportverband durch das BVA zurückzunehmen oder zu wider-
rufen ist, hat es die nach § 15 Absatz 3, § 48 Absatz 1 zustän-
digen Behörden der Länder von der Einleitung und dem
Abschluss des Verfahrens zu unterrichten. Ist die Rücknahme
oder der Widerruf der Anerkennung des Verbandes unanfecht-
bar, werden die vom betroffenen Verband nach § 14 Absatz 2
bis 4 ausgestellten Bedürfnisbescheinigungen von den geneh-
migenden Behörden nicht mehr anerkannt. Sofern der Grund
für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der inhalt-
lichen Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen lässt,
können die Behörden bereits ab der Einleitung der Anhörung
von der Anerkennung der Bescheinigungen absehen (§ 15 Ab-
satz 4 Satz 6).
15.5 § 15 Absatz 5 nimmt den schießsportlichen Verein in die
Pflicht, ausgeschiedene Mitglieder zu melden. Zuständige Be-
hörde im Sinne des § 15 Absatz 5 ist die Waffenbehörde, in de-
ren Bezirk der Inhaber der WBK seinen gewöhnlichen Aufent-
halt hat. Kommt der Verein der Verpflichtung nicht nach, so
meldet dies die Waffenbehörde auf dem Dienstweg dem BVA
und setzt die Anerkennung von weiteren Bescheinigungen des
Verbandes, dem dieser Verein angehört, für Schützen dieses
Vereins aus, bis das BVA eine Entscheidung darüber getroffen
hat, wie weiter zu verfahren ist. Die Meldepflicht ist auch bei
der Auflösung eines schießsportlichen Vereins zu beachten.
waffen-sachkunde.com
– 20 –
§ 15 Absatz 5 ist auch von schießsportlichen Vereinen, die kei-
nem Verband angeschlossen sind, einzuhalten.
15.6 Das BVA entscheidet bei der Genehmigung der Sport-
ordnung eines Schießsportverbandes nur über die für die Aus-
führung des WaffG und der auf seiner Grundlage erlassenen
Rechtsverordnungen relevante Teile. Die Relevanz bestimmt
sich nach § 1 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 1, § 2 Absatz
2 bis 4 in Verbindung mit Anlage 2, § 15 Absatz 1 Nummer 6,
sowie den §§ 5 bis 7 AWaffV. Dazu gehört die genaue Be-
schreibung der in § 5 Absatz 1 Nummer 5 AWaffV genannten
Merkmale; bei der Visierung reicht die Angabe „original“
nicht aus. Weitergehende sportbezogene Regelungen sind für
die Prüfung ohne Belang. Für das Verfahren gelten die Betei-
ligungserfordernisse des § 15 Absatz 3 sinngemäß. Dies gilt
auch für den Fall der Genehmigung oder Änderung einer
Schießsportordnung. Die Genehmigung der Schießsportord-
nung ist notwendige Voraussetzung für die Anerkennung eines
Verbandes als Schießsportverband (Argument aus § 15 Absatz
1 Nummer 6). Legt ein Verband eine Schießsportordnung als
seine eigene zur Genehmigung vor, die inhaltlich auf eine be-
reits genehmigte Schießsportordnung eines anderen Ver-
bandes verweist, so ist diese dennoch als solche genehmi-
gungsbedürftig.
15.7 Das BVA übermittelt den Innenministerien/Senatsinnen-
verwaltungen die jeweils genehmigten Schießsportordnungen,
aus denen sich die Sportdisziplinen ergeben, elektronisch zur
Weiterleitung an die zuständigen Stellen. Die Schießsportord-
nungen werden außerdem zeitnah in ihrer jeweils genehmigten
Fassung unter der Adresse http://www.bundesverwaltungs-
amt.de veröffentlicht.
15.8 Die Feststellung, ob ein konkretes Waffenmodell nach
§ 6 Absatz 1 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlos-
sen ist, wird im Verfahren in entsprechender Anwendung des
§ 2 Absatz 5 vom BKA getroffen. § 6 Absatz 1 Nummer 2
AWaffV setzt sowohl den Anschein einer vollautomatischen
Kriegswaffe als auch das Hinzutreten mindestens eines der in
den Buchstaben a bis c genannten Merkmale voraus. Der An-
schein ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Er ist bei
äußerer Typidentität mit einer Kriegswaffe gegeben.
Zu § 15a: Sportordnungen
In § 15a wird das sportliche Schießen auf Grund von Sportord-
nungen in einem Paragrafen mit entsprechender Überschrift
zusammengefasst und näher geregelt.
15a.1 Absatz 1 definiert, was sportliches Schießen heißt.
Nach Absatz 1 in Verbindung mit § 7 AWaffV sind im Rah-
men des sportlichen Schießens Schießübungen des kampfmä-
ßigen Schießens nicht zulässig. Darüber hinaus sind hier auch
Schießübungen des Verteidigungsschießens im Sinne des § 22
AWaffV nicht zulässig. Zulässig ist es, wenn der Schütze sei-
nen Schuss von einem Bauwerk aus abgibt, das zu Schall-
schutzzwecken um den Schützen errichtet wird (z. B. sog.
Schießhütten beim Trap- und Skeetschießen zur Dämmung
von Lärmemissionen).
Ausschlusskriterium für die Annahme sportlichen Schießens
bei Einzelübungen oder im Rahmen eines Parcours ist das Vor-
liegen eines oder mehrerer der folgenden Elemente:
Eine Lageeinschätzung hat zu erfolgen.
Der Schütze versucht, sich in eine durchschusssichere De-
ckung zu begeben.
Der Schütze kennt den Ablauf der Übung nicht, denn es
soll die Verteidigung auf einen überraschenden Angriff ge-
übt werden.
Es wird mit mehreren Personen gleichzeitig „vorgegan-
gen“, sog. Duellsituation; hierunter fällt nicht das klas-
sische statische Schießen nebeneinander.
Übungsbauten, die einen paramilitärischen oder häuser-
kampfähnlichen Charakter simulieren, werden verwendet
und/oder eingenommen.
Es wird auf sogenannte Mannscheiben oder andere Ziele,
die Personen darstellen oder symbolisieren, geschossen.
Es wird aus einer Fortbewegung des Schützen heraus ge-
schossen, dabei kann es sich sowohl um Laufen oder Ren-
nen als auch um eine Bewegung durch Einsatz technischer
Mittel (z. B. Gefährt oder Schaukel) handeln.
Das Überwinden von Hindernissen (z. B. Türöffnen, Über-
steigen von Einbauten) von mehr als 40 cm Höhe erfolgt.
Deutschusssituationen sind eingebaut.
Das Schießen bei Dunkelheit ist vorgesehen.
Der Schütze wird akustisch oder visuell unter Einsatz tech-
nischer Hilfsmittel in seiner Konzentrationsfähigkeit ge-
stört.
15a.2 In Absatz 2 Satz 1 sind die vor dem in § 15 Absatz 7 ent-
haltenen Regelungen zum Inhalt von Sportordnungen darge-
stellt. Die Sätze 2 und 3 befassen sich mit der isolierten Geneh-
migung einer Sportordnung. Aus ihnen wird deutlich, dass
hierbei nicht nur der Schießbetrieb im engeren Sinne, sondern
auch die korporative Struktur und Ausrichtung vom BVA in
den Blick zu nehmen sind und dass es sich dahingehend um ei-
nen Ausnahmefall handelt (Satz 2: öffentliches Interesse), als
es um den im Allgemeininteresse liegenden schießsportlichen
Belang der Förderung oder Weiterentwicklung des Schieß-
sports gehen muss.
15a.3 In Absatz 3 finden sich die Regelungen des früheren
§ 15 Absatz 7 Satz 2 Nummer 1 zu Anforderungen und Inhal-
ten der Sportordnungen wieder.
Durch die Trennung der Regelungen für Sportordnungen und
für anerkannte Schießsportverbände wird verdeutlicht, dass
auch Verbände und Vereine, die auf Grund fehlender Voraus-
setzungen nicht nach § 15 anerkannt werden können, Sport-
ordnungen beim BVA zur Genehmigung vorlegen können. Mit
der Genehmigung einer Schießsportordnung durch das BVA
wird den Mitgliedern eines nicht anerkannten Verbandes die
Möglichkeit eröffnet, ihr Bedürfnis für waffenrechtliche Er-
laubnisse unter den strengeren Voraussetzungen nach § 8
nachzuweisen. In den Genuss der Privilegien des § 14 Absatz
2 bis 4 kommen diese Personen nicht; sie sind ausschließlich
den Mitgliedern von Schießsportvereinen vorbehalten, die
einem nach § 15 anerkannten Schießsportverband angehören.
Durch diese neue Systematik wird klar erkennbar, dass sich die
Frage des sportlichen Schießens und der Genehmigungsfähig-
keit von Schießsportordnungen nicht auf anerkannte Schieß-
sportverbände und die in ihnen organisierten Schießsportver-
eine und Sportschützen beschränkt. Vielmehr ist grundsätzlich
auch die sogenannte isolierte Genehmigung von Schießsport-
ordnungen statthaft.
Zu § 15b: Fachbeirat Schießsport
§ 15b betrifft die früher in § 15 Absatz 7 Satz 2 Nummer 2 ge-
regelte Einrichtung eines Fachbeirates für Schießsport beim
Bundesministerium des Innern (BMI). Der Gesetzgeber hatte
die Einrichtung dieses Gremiums beschlossen, nachdem – erst
durch das Vermittlungsverfahren zum Waffenrechtsneurege-
lungsgesetz – über die Anerkennung von Schießsportverbän-
den hinaus auch die Genehmigung von Schießsportordnungen
als Voraussetzung für sportliches Schießen eingeführt worden
war. Beide Aufgaben waren dem BVA zugewiesen worden.
Wegen dieser weit reichenden Einwirkung in die Autonomie
des Sports, nämlich in die Strukturen und Inhalte des Schieß-
sports, war die Idee einer Relativierung dieser Reglementie-
rung durch Einrichtung eines Fachbeirates entstanden. Es han-
delte sich um ein Anliegen, das von allen Seiten, also von
Bund, Ländern und Verbänden einvernehmlich, gestützt
wurde:
waffen-sachkunde.com
– 21 –
seitens des Bundes, um zum einen dem BVA die notwen-
dige Beratungskompetenz und fachkundige Unterstützung
des Gremiums zu gewähren und zum anderen durch die
Ansiedlung beim BMI und dessen Vorsitz und seinen eige-
nen Einfluss in dem Beirat zu sichern;
vom BVA, das bei der Wahrnehmung dieser völlig neuen
Aufgaben, die zudem komplexen sportpolitischen, tech-
nischen und sicherheitsrechtlichen Sachverstand erfordern,
auf umfassende und strukturierte Beratung zugreifen kann;
von den Ländern, die sich – ohne dass eine verfassungs-
rechtlich unzulässige Mischverwaltung begründet würde –
in die Entscheidungsprozesse des BVA, die von weit rei-
chender sportpolitischer und letztlich für den Vollzug rele-
vanter Bedeutung sind, einbringen können;
von den Verbänden, die auf diese Weise ein Forum erhal-
ten, in dem die sportlichen Interessen und Gesichtspunkte
gegenüber denen der öffentlichen Sicherheit herausgear-
beitet und im Dialog abgewogen werden können.
Die Darstellung von Einrichtung und Aufgaben des Fachbei-
rates in einem eigenen Paragrafen wird dessen Bedeutung bes-
ser gerecht.
Zu § 16: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Muni-
tion durch Brauchtumsschützen, Führen von
Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege
16.1 Brauchtumsschützen haben nach § 16 Absatz 1 ein Be-
dürfnis für den Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaf-
fen sowie von bis zu drei Repetier-Langwaffen und der dafür
bestimmten Munition, sofern das Bedürfnis durch die Beschei-
nigung einer Brauchtumsschützenvereinigung (nicht überört-
licher Verband), bei der der Brauchtumsschütze Mitglied ist,
glaubhaft gemacht wird.
Der Begriff „Brauchtum“ bestimmt sich nach objektiven Kri-
terien; auf die Selbsteinschätzung kommt es nicht an. Wich-
tiges Indiz für Brauchtum ist grundsätzlich die langjährige
Tradition und Übung (z. B. bei den bayerischen Gebirgsschüt-
zen). Anknüpfungspunkt des Brauchtums ist entweder ein ge-
schichtlicher Hintergrund, also das Nachstellen historischer
Gegebenheiten oder Ereignisse, oder eine regionale Gepflo-
genheit (z. B. Vogel- oder Ostereierschießen). Voraussetzung
für die Anerkennung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses
nach § 16 ist jedoch immer auch die Feststellung des tatsäch-
lichen Betreibens einer umfassenden und über die schlichte
Nutzung der betreffenden Waffen hinausgehenden Brauch-
tumspflege im Sinne einer in Bezug auf die jeweiligen
geschichtlichen Vorgänge oder Gepflogenheiten erfolgenden
allgemeinen Auseinandersetzung und Betrachtung. Die beab-
sichtigte Nutzung von Waffen darf insofern also lediglich ei-
nen notwendigen Bestandteil einer derartigen Brauchtums-
pflege darstellen, nicht jedoch den alleinigen oder
überwiegenden Zweck bilden.
Die Zulässigkeit für Erwerb und Besitz von Einzellader-Lang-
waffen und bis zu drei Repetierlangwaffen und die dafür be-
stimmte Munition ist – ungeachtet dessen, ob es sich um klein-
oder großkalibrige Schusswaffen handelt – von dem Min-
destalter nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 (18 Jahre) abhängig. § 6
Absatz 3 (psychologisches Gutachten für Personen, die das 25.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben) ist anzuwenden.
Brauchtumsvereinigungen kann, auch wenn sie juristische Per-
sonen sind, keine WBK nach § 10 Absatz 2 Satz 2 ausgestellt
werden. Die in § 14 getroffenen Spezialregelungen für Sport-
schützen sind nicht anwendbar. Daher ist es im Rahmen des
Brauchtums-Bedürfnisses nicht gestattet, Waffen für sport-
liches Schießen zu erwerben.
16.2 Für Veranstaltungen nach § 16 Absatz 2 kann, unabhän-
gig davon, ob es sich um öffentliche Veranstaltungen nach
§ 42 handelt oder nicht, einem verantwortlichen Leiter einer
Brauchtumsschützenvereinigung, der nicht der Vorsitzende
sein muss, die Erlaubnis erteilt werden, Einzellader- bzw. Re-
petier-Langwaffen zu führen oder aus ihnen Kartuschenmuni-
tion zu verschießen. Diese Erlaubnis ist auf eine Dauer von
höchstens fünf Jahren zu begrenzen. Die Erlaubnis gilt für den
gesamten Geltungsbereich des WaffG. Dem Erlaubnisinhaber
ist in einer Auflage aufzugeben, jede Teilnahme mit Waffen an
öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 den für die Veranstal-
tung zuständigen Waffenbehörden und Polizeidienststellen
zwei Wochen (in begründeten Ausnahmefällen 24 Stunden)
vor Veranstaltungsbeginn mitzuteilen.
16.3 Sofern die Erlaubnisse nach § 16 Absatz 2 und 3 oder
eine Ausnahmebewilligung nach § 42 Absatz 2 vorliegen, dür-
fen Brauchtumsschützen ohne weitere persönliche Erlaubnisse
(Waffenschein, Schießerlaubnis), ihre Waffen (Schusswaffen
und Hieb- und Stoßwaffen, wie z. B. Säbel) während der Ver-
anstaltung oder im Zusammenhang damit (z. B. Hin- und
Rückweg zu Brauchtumsveranstaltungen) führen und während
der Veranstaltung aus ihren Schusswaffen Kartuschenmuni-
tion oder loses Pulver verschießen.
16.4 Vor Erlaubniserteilung ist durch die örtlich zuständige
Waffenbehörde zu prüfen, ob durch das Verfeuern von Kartu-
schenmunition oder losem Pulver (unbeschadet der Beachtung
sprengstoffrechtlicher oder immissionsschutzrechtlicher Be-
stimmungen) Personen- oder Sachschäden hervorgerufen wer-
den können. Gegebenenfalls sind besondere Nebenbestim-
mungen zu treffen, um derartige Schäden zu verhindern (z. B.
Mindestabstände zu Bebauungen, Zelten).
Zu § 17: Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder
Munition durch Waffen- oder Munitions-
sammler
17.1 Waffen- oder Munitionssammlungen im Sinne des
WaffG sind eine Mehr- oder Vielzahl von Waffen oder/und
Munition, die in der Regel nicht zum Gebrauch bestimmt sind
und die z. B. aus geschichtlichen, wissenschaftlichen oder
technischen Interessen zusammengebracht wurden oder zu-
sammengebracht werden oder erhalten werden sollen. Eine
Sammlung muss mehr als die Summe ihrer einzelnen Bestand-
teile darstellen. Sie ist nach einer individuellen Systematisie-
rung anzulegen. Die der Sammlung zugrunde liegende Idee so-
wie ihr Ziel und Zweck halten die Gegenstände der Sammlung
zusammen und geben ihr einen besonderen Wert. Die bloße
Anhäufung von Waffen oder Munition in der Hand einer Per-
son lässt sich daher nicht als Sammlung qualifizieren.
Das Schießen mit Sammlerwaffen ist unter Berücksichtigung
der weiteren gesetzlichen Vorgaben nur dann zulässig, wenn
die technischen Voraussetzungen der Waffe (z. B. Beschuss)
erfüllt sind.
17.2 Kulturhistorisch bedeutsam ist eine Sammlung nur dann,
wenn sie einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zu der Doku-
mentation menschlichen Schaffens in einer historischen oder
technischen Dimension zu leisten vermag. Zu diesem Zweck
kann es auch erforderlich sein, Waffen oder Munition zu sam-
meln, die eine bestimmte Entwicklung beeinflusst oder fortge-
führt haben oder diese dokumentieren.
Die geschichtlich-kulturelle Aussagekraft ist nicht materiell,
sondern nach der Bedeutung der Waffen, z. B.
aus entwicklungsgeschichtlicher Sicht,
unter geografisch-, personen- oder organisationsorien-
tiertem Bezug,
nach konstruktiven Merkmalen oder
nach verwendungsspezifischen Gesichtspunkten
zu bemessen.
Die Technikgeschichte ist Teil der Kulturgeschichte. Eine
Sammlung kann daher auch nach wissenschaftlich-tech-
nischen Gesichtspunkten angelegt werden (§ 17 Absatz 1, 2.
Halbsatz). Der Beginn einer technischen Entwicklung muss
dabei nicht zwingend in der Vergangenheit liegen. Demnach
kann eine wissenschaftlich-technische Sammlung (z. B. zur
waffen-sachkunde.com
– 22 –
Dokumentation des Lebenswerkes eines namhaften Konstruk-
teurs oder zur Dokumentation der Firmengeschichte eines
namhaften Waffenherstellers) auch Waffen und Munition aus
unserer Zeit umfassen. Es handelt sich dabei um Waffen und
Munition, deren Markt- oder Truppeneinführung nach dem 2.
September 1945 begonnen hat. Die Beschränkung der Samm-
lung auf Waffen oder Munition eines Konstrukteurs/Unterneh-
mens aus den letzten 20 Jahren vor der Antragstellung, deren
Modellvarianten sich nur geringfügig voneinander unterschei-
den, schließt es in der Regel aus, dieser Sammlung kulturhis-
torische Bedeutsamkeit zuzuerkennen.
17.3 Eine Sammlung im Sinne des Gesetzes kann Waffen
oder Munition umfassen, die
17.3.1 nach rein chronologischen Gesichtspunkten geordnet
oder mit Erinnerungen an berühmte Menschen oder an ge-
schichtliche Ereignisse verknüpft sind oder einen exempla-
rischen Ausschnitt einer bestimmten Epoche darstellen,
17.3.2 nach dem Zündungssystem (z. B. Perkussions-, Rand-
feuer- oder Zentralfeuerzündung) geordnet sind,
17.3.3 nach dem Verschlusssystem geordnet sind,
17.3.4 nach dem Ladesystem (z. B. Vorder-, Hinter-, Seitenla-
dung) geordnet sind,
17.3.5 an einem 20jährigen Produktionsprofil eines noch
existierenden Waffen- oder Munitionsherstellers oder eines
nicht mehr existenten Herstellers mit einem mehrjährigen Ent-
wicklungs- und Produktionsprofil eines namhaften Waffen-
oder Munitionsherstellers ausgerichtet sind (firmengeschicht-
liche Sammlung),
17.3.6 nach geografischem Bezug (Verwendungs-, Herstel-
lungsort, -land, -zeit) geordnet sind und sich auf ein einziges
Modell oder auf verschiedene Waffenmodelle oder Munitions-
arten in ihrer geschichtlichen Entwicklung beziehen.
17.4 Die vorstehende Aufzählung möglicher Inhalte einer
Sammlung ist nicht erschöpfend. Es sind auch Sammlungen
denkbar, die nach anderen Systematisierungsgesichtspunkten
aufgebaut sind (z. B. Jagd-, Duell-, Deliktswaffen, Verwen-
dungs-, Beschuss- oder Bodenstempel auf Patronen).
Sammelthemen wie z. B. „Ordonnanzwaffen“ oder „Militär-
Waffen“ können ohne Benennung eines zusätzlichen Bezuges
als Sammelbereich nicht anerkannt werden. Der Begriff „Ori-
ginalwaffe“ genügt nicht; vielmehr bedarf er einer näheren
Eingrenzung. Zum Beispiel dürfen bei Faustfeuerwaffen der
deutschen Armee nur solche als Originalwaffen angesehen
werden, die auf Grund besonderer Kennzeichnung (Abnahme-
stempel), sonstiger Merkmale oder durch sonstige Glaubhaft-
machung als Militärwaffen identifizierbar sind; auf diese
Weise wird vermieden, kulturhistorisch unbedeutsame kom-
merzielle Waffen in eine solche Sammlung einzufügen.
17.5 Eine WBK für Waffensammler soll auf den Erwerb von
Originalwaffen beschränkt werden.
Nachbauten, so genannte Repliken, die sich in ihren Konstruk-
tionsmerkmalen von den Originalen nicht unterscheiden, kön-
nen im Einzelfall von der Waffenbehörde als sinnvolle Ergän-
zung einer vorhandenen kulturhistorisch bedeutsamen
Sammlung anerkannt werden, insbesondere, wenn Originale
nur unter erheblichen Schwierigkeiten erhältlich sind.
Waffensammler, die lediglich Dekorationsstücke erwerben
wollen, fallen nicht unter § 17 Absatz 1. Sie sind auf so ge-
nannte Zier- und Sammlerwaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 2 Nummer 1.5 zu verweisen, die von § 17 Ab-
satz 1 nicht erfasst werden.
17.6 Bei Anträgen auf Erteilung einer Erwerbs- und Besitzer-
laubnis für das Anlegen oder Erweitern kulturhistorisch be-
deutsamer Waffen- und Munitionssammlungen soll wie folgt
verfahren werden:
17.6.1 Die Erlaubnisbehörde prüft, nachdem die Vollendung
des Mindestalters (§ 4 Absatz 1 Nummer 1), die Zuverlässig-
keit des Antragstellers (§ 5) und die persönliche Eignung (§ 6)
festgestellt sind, den Antrag, der folgende zusätzliche Anga-
ben enthalten muss:
17.6.1.1 eingehende Darlegung des Bedürfnisses unter beson-
derer Berücksichtigung folgender Punkte:
a) Benennung des angestrebten Sammelbereichs (Konkreti-
sierung der Waffen- oder Munitionsarten, Systematisie-
rung durch Sammelplan, zeitlicher, örtlicher Bezug, vgl.
Nummer 17.3),
b) Begründung der kulturhistorischen Bedeutsamkeit, insbe-
sondere der geschichtlichen, wissenschaftlichen oder tech-
nischen Aussagekraft der angestrebten Sammlung,
c) besondere Begründung zur Erforderlichkeit, wenn eine
Sammlung durch Waffen aus der Zeit nach dem 2. Septem-
ber 1945 ergänzt werden soll bzw. besondere Begründung
der kulturhistorischen – einschließlich technikgeschicht-
lichen – Bedeutung insgesamt, wenn eine Sammlung
hauptsächlich oder überwiegend aus solchen Waffen beste-
hen soll;
17.6.1.2 vollständige Aufstellung bereits vorhandener Waffen
in der Art, wie sie chronologisch in die gewählte Sammelsys-
tematik eingereiht werden sollen; erlaubnisfreie Waffen sind
in die Aufstellung einzubeziehen. Vorhandene Waffen, die
nicht in die Systematik passen, sind gesondert aufzuführen.
Repliken alter Waffen (Nachbauten) sind als solche zu kenn-
zeichnen;
17.6.1.3 Benennung der für einen Erwerb vorgesehenen Waf-
fen unter genauer Bezeichnung und Angabe der modellbezo-
genen technischen Daten;
17.6.1.4 Nachweis der Sachkunde;
in den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a
und c AWaffV genannten Fällen gilt die für Waffen- oder Mu-
nitionssammler erforderliche Sachkunde als erbracht;
an die Sachkunde von Waffen- und Munitionssammlern sind
nur die in § 1 Absatz 1 AWaffV genannten Anforderungen zu
stellen; d. h., dass bei einem Sammler auf den Nachweis der
Schießfertigkeit verzichtet werden kann, sofern die Sammlung
keine schussfähigen Waffen umfasst; die auf die Sammlung
bezogenen speziellen Kenntnisse sind Gegenstand des Bedürf-
nisnachweises;
die Tätigkeit in einer schießsportlichen Vereinigung, die Tä-
tigkeit in einem Waffenhandelsgeschäft sowie die Waffenaus-
bildung im polizeilichen oder Bewachungsbereich können in
einem Erlaubnisverfahren nach § 17 nur dann als Sachkun-
denachweis anerkannt werden, wenn sie geeignet waren, die
für das Sammeln der im Antrag bezeichneten Art von Waffen
oder Munition notwendigen Kenntnisse zu vermitteln;
17.6.1.5 genaue Angaben darüber, wo die Sammlung aufbe-
wahrt wird und wie sie gegen unbefugten Zugriff gesichert
werden soll.
17.6.2 Die Erlaubnisbehörde stellt fest, ob der Antragsteller
eine Sammlung ernsthaft und in systematischer Weise an-
legen oder erweitern will,
den angestrebten Sammelbereich konkretisieren und den
kulturgeschichtlichen Zusammenhang der Waffen oder der
Munition darlegen kann.
Dies kann in einem persönlichen Gespräch geschehen. Die Er-
laubnisbehörde kann hierzu eine sachkundige Person hinzuzie-
hen oder mit dem Gespräch eine sachkundige Stelle oder sach-
kundige Person beauftragen.
17.6.3 Der Antragsteller hat die kulturhistorische Bedeutung
der Sammlung nachzuweisen. Legt der Antragsteller in diesem
Zusammenhang ein Privatgutachten vor, hat die Erlaubnisbe-
hörde nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anerkennung
dieses Gutachtens und die damit verbundene Feststellung einer
entsprechenden Bedeutung der Sammlung zu entscheiden. So-
fern die Erlaubnisbehörde allein zu einer derartigen Bewertung
waffen-sachkunde.com
– 23 –
nicht imstande ist, werden durch diese ggf. weitere Dienststel-
len mit entsprechendem Fachwissen zu beteiligen sein. Entste-
hende Kosten können nach Maßgabe der Verwaltungsverfah-
rens- und Kostengesetze der Länder den Betroffenen auferlegt
werden. Soweit der Antragsteller seinerseits kein Gutachten
vorlegt und die kulturhistorische Bedeutsamkeit der Samm-
lung auch aus dem sonstigen Vorbringen nicht ohne Weiteres
und eindeutig ersichtlich ist, hat die Behörde den Antrag unter
Hinweis auf einen nicht erfolgreich geführten Bedürfnisnach-
weis abzulehnen.
17.6.4 Ergibt die Prüfung unter Berücksichtigung der Num-
mern 17.6.1 bis 17.6.3, dass der Antrag wegen negativer Be-
wertung einer der vorstehenden Punkte abgelehnt werden
muss, soll die Behörde dem Antragsteller nahelegen, seinen
Antrag zur Vermeidung unnötiger Kosten für ihn zurückzu-
nehmen.
17.6.5 Bei Antragstellern, die erst eine Sammlung aufbauen
wollen, soll die WBK bzw. der Munitionserwerbsschein nur
für ein begrenztes Sammelgebiet erteilt werden. Erlaubnisse
für Sammelgebiete, die sich auch oder vorwiegend auf Waffen
aus der Zeit nach dem 2. September 1945 erstrecken, sind zu
Beginn der Sammeltätigkeit in der Weise zu beschränken, dass
sie nicht den Erwerb solcher Waffen oder Munition ermögli-
chen, die noch keinen kulturhistorischen Wert besitzen (vgl.
Nummer 17.2, letzter Satz).
Bei Nachweis einer systematischen und kontinuierlichen Sam-
meltätigkeit können die Einschränkungen in den Erlaubnissen
schrittweise zurückgenommen werden.
17.6.6 Wird für die Ergänzung einer bestehenden Waffen-
sammlung, die im Wesentlichen aus erlaubnisfreien Schuss-
waffen besteht, der Erwerb einer erlaubnispflichtigen Waffe
beantragt und ist absehbar, dass es sich voraussichtlich um ei-
nen einzelnen Erwerbsfall handelt, so ist lediglich eine Grüne
WBK auszustellen.
17.7 Die zeitliche Bestimmung des Zeitpunkts zur Vorlage ei-
ner Aufstellung über den Waffenbestand (§ 17 Absatz 2 Satz
2) liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.
Die Ermächtigung, Auflagen zu erteilen, verfolgt präventive
Zwecke. Die Erteilung einer Auflage setzt daher keine kon-
krete Gefahrensituation voraus.
Je intensiver die Sammeltätigkeit ausgeübt wird, desto eher
muss der erworbene Bestand der Sammlung auf die Überein-
stimmung mit dem Sammlungsthema überprüft werden.
17.8 Absatz 3 enthält eine spezielle „Erbenregelung“ für
vererbte Waffen- und Munitionssammlungen. Aus rechtsförm-
lichen Gründen werden die Erwerber unter der Gruppenbe-
zeichnung „Erwerber infolge eines Erbfalls“ zusammenge-
fasst. Damit wird – im Unterschied zum zivilrechtlichen
Fachbegriff des „Erwerbs von Todes wegen“ – sowohl die ge-
setzliche Erbfolge (beim Erben) als auch die schuldrechtliche
Rechtsnachfolge (beim Vermächtnisnehmer und beim durch
Auflage Begünstigten) erfasst. Die Regelung kombiniert das
Erbenprivileg mit einem abgeschwächten Sammlerbedürfnis.
Der Erbe einer Sammlung, der die Sammlung fortführt, ist in
erster Linie ein passiver Sammler. Die ererbte Sammlung kann
so in ihrem Bestand erhalten werden. Demzufolge bezieht sich
die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder
Munition primär auf das Behalten dürfen der jeweils ererbten
Waffen- oder Munitionssammlung. Der Erwerb von Einzelstü-
cken zur Komplettierung der Sammlung durch den Rechts-
nachfolger soll jedoch ggf. auch ermöglicht werden. Die An-
wendung der Vorschrift setzt jedoch zunächst voraus, dass
bereits überhaupt eine Sammlung des Erblassers im Sinne von
§ 17 Absatz 1 existiert bzw. vererbt worden ist. Unanwendbar
ist diese Sonderregelung somit dann, wenn lediglich eine An-
zahl von Schusswaffen vererbt wird, die als solche weder nach
dem ursprünglich genehmigten Sammelthema noch nach inso-
weit vorstellbaren Beschränkungen auf andere Sammelthemen
bereits eine kulturhistorische Bedeutsamkeit entfaltet. Ausge-
schlossen ist die Heranziehung des § 17 Absatz 3 somit insbe-
sondere bei im Wesentlichen noch unvollständigen Samm-
lungen oder gar beim Vorliegen lediglich illegal
zusammengetragener Ansammlungen.
Dem nach § 17 Absatz 3 unter Berücksichtigung dieser Vo-
raussetzungen privilegierten Personenkreis wird bei Vorliegen
der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 4 Absatz 1
Nummer 1 bis 3) und Nachweis sowohl des ausreichenden
Sammelstatus als auch der Erbengemeinschaft eine WBK nach
Abschnitt 3 Anlage 1 („Grüne WBK“) erteilt, in welche zu-
nächst die entsprechend vererbten Waffen einzutragen sind.
Im Feld „Amtliche Eintragungen“ sind darüber hinaus ein Hin-
weis auf § 17 Absatz 3 und das dem Erblasser genehmigte
Sammelthema einzutragen. Auf Antrag des Inhabers einer sol-
chen Erlaubnis wird durch weiteren Eintrag ggf. die Möglich-
keit zum Hinzuerwerb und Besitz von in der Sammlung noch
fehlenden Einzelstücken eingeräumt, sofern der Erlaubnisin-
haber deren Zugehörigkeit zum Sammelthema gegenüber der
Waffenbehörde nachgewiesen hat.
Können die vererbten Waffen noch nicht als vorhandene
Sammlung im Sinne des § 17 Absatz 1 angesehen werden,
kommt alternativ zur Erteilung einer WBK nach allgemeinen
Vorschriften – ggf. auch unter Anwendung des § 20 – lediglich
die Erteilung einer grundständigen Sammler-WBK in Be-
tracht, wenn der Erbe alle diesbezüglich erforderlichen Vor-
aussetzungen einschließlich etwa auch des regulären Samm-
lerbedürfnisses (z. B. ausreichende Spezialkenntnisse;
tatsächlicher Wille und ausreichende Möglichkeiten zum Auf-
bau/zur Vervollständigung der Sammlung; Sammelplan) er-
füllt und gegenüber der Behörde nachgewiesen hat.
Zu § 18: Erwerb und Besitz von Munition, Schusswaffen
oder Munition durch Waffen- oder Munitions-
sachverständige
18.1 Sachverständige sind Personen, die Waffen und/oder
Munition oder deren jeweilige Wirkung in anderen Zusam-
menhängen untersuchen. Die gutachterliche Tätigkeit ist Ab-
grenzungskriterium zur sammlerischen Tätigkeit, beispiels-
weise der nach Nummer 17.2. Die Vorschrift ist nicht auf
wissenschaftliche Forschung im Allgemeinen, bei der die
Waffe oder Munition nur Mittel, nicht Gegenstand der For-
schung ist (z. B. psychologische Untersuchungen) anzuwen-
den; hier ist § 8 einschlägig.
18.1.1 Eine wissenschaftliche Tätigkeit kann sich dabei z. B.
auf innerballistische Untersuchungen – Einfluss des Verbren-
nungsraumes, der Form und Größe des Patronen- oder Kartu-
schenlagers, der Reibungsverhältnisse (Übergang, Feld- und
Zugdurchmesser), der Laufgestaltung (Gesamtlänge, Drall
und besondere Gestaltung) – und/oder auf außenballistische
Untersuchungen einschließlich der Endballistik (Vorgänge
beim Auftreffen der Geschosse) sowie Arbeiten über die Si-
cherung von Waffen und die Entwicklung konstruktiver Neu-
erungen beziehen.
Als Nachweis für eine solche wissenschaftliche Tätigkeit wird
man in der Regel Veröffentlichungen oder sonstige abge-
schlossene Arbeiten oder einen anderweitigen Nachweis des
Fachwissens auf diesem Gebiet verlangen müssen.
18.1.2 Eine technische Tätigkeit erstreckt sich z. B. auf die
Untersuchung mechanischer Abläufe und insbesondere deren
Änderungen und Weiterentwicklungen. Hierbei kann es sich
u. a. um den Zünd- und den Verschlussmechanismus und, bei
voll- oder halbautomatischen Waffen, um den Auswerf- und
Patronenzuführmechanismus handeln. Derartige Tätigkeiten
werden z. B. von Personen ausgeübt, die entweder auf Grund
ihres erlernten Berufes, durch Militärdienst oder Vereins- bzw.
Verbandstätigkeit (z. B. Schießsportverein, Schießsportver-
band), aber auch auf Grund eines besonderen Interesses und
Fachwissens mit der Herstellung, Instandsetzung und Bearbei-
tung von Schusswaffen, mit der Untersuchung von Waffenun-
waffen-sachkunde.com
– 24 –
fällen oder der Erstellung von Gutachten und Expertisen be-
schäftigt sind oder waren.
18.2 Von der Befugnis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
für Waffensachverständige eine WBK für Schusswaffen jeder
Art zu erteilen, soll bei wissenschaftlich oder technisch ausge-
richteten Sachverständigen dann Gebrauch gemacht werden,
wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben mehrere Schusswaffen-
arten benötigen und sich ihre Tätigkeit über einen längeren
Zeitraum erstreckt. Bei Waffensachverständigen, denen
Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung
oder für ähnliche Zwecke überlassen werden, gilt dies, wenn
sich deren Tätigkeit mindestens auf mehrere Schusswaffen-
arten bezieht.
Dies schließt das Vorhalten von Vergleichsstücken (Referenz-
sammlung) und die Befugnis zum Schießen mit den Untersu-
chungsgegenständen ein. Eine öffentlich-rechtliche Bestellung
und Vereidigung durch eine Handwerkskammer ist zur Aner-
kennung eines Bedürfnisses als Waffen- oder Munitionssach-
verständiger nicht erforderlich. Vielmehr hat der Betroffene
glaubhaft zu machen, dass er Schusswaffen und Munition für
wissenschaftliche oder technische Zwecke benötigt.
18.3 Nummer 17.7 gilt für die Anwendung des § 18 Absatz 2
Satz 2 entsprechend.
18.4 § 18 Absatz 2 Satz 3 verlängert die Anzeige- und Vorla-
gepflicht in den Fällen des § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auf
drei Monate; in allen anderen Fällen bleibt es bei der Zwei-
Wochen-Frist des § 10 Absatz 1a.
Zu § 19: Erwerb und Besitz von Schusswaffen und
Munition, Führen von Schusswaffen durch
gefährdete Personen
19.1 § 19 bildet den Grundtatbestand für die Anerkennung
des Bedürfnisses einer Person zum Erwerb und Besitz sowie
Führen von Schusswaffen und Munition in Fällen einer beson-
deren persönlichen Gefährdung. Auf die an anderer Stelle des
Gesetzes behandelten speziellen Gefährdungskonstellationen
für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal
28) oder das Verfahren bei erheblicher Gefährdung wegen
der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben (§ 55 Absatz 2) ist
die Norm nicht anzuwenden. Ein Bedürfnis nach § 19 kann nur
dann anerkannt werden und weitere waffenrechtliche Erlaub-
nisse auf dieser Grundlage können nur dann ergänzend erteilt
werden, wenn sich – ggf. auch im Zusammenhang mit der be-
treffenden Tätigkeit – die besondere Gefährdung über den
durch die spezielle Regelung abgedeckten Bereich hinaus er-
streckt (z. B. privat, d. h. außerhalb ihrer eigentlichen Bewa-
chungstätigkeit, gefährdete Wachpersonen).
19.2 Für die Anerkennung einer Gefährdung nach § 19 gelten
folgende Grundsätze:
19.2.1 Die Gründe des Antragstellers müssen stets vollständig
angegeben werden, damit eine umfassende Überprüfung durch
die Behörde möglich ist. Bei der Anerkennung eines Bedürf-
nisses sollen die Gründe für die besondere Gefährdung des An-
tragstellers im Rahmen einer polizeilichen Gefährdungsanaly-
se bestätigt werden. Als Indiz kann herangezogen werden, ob
für den Antragsteller eine Auskunftssperre im Melderegister
nach § 21 Absatz 5 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG)
eingetragen oder beantragt wurde.
Bei der Entscheidung über die Anerkennung eines Bedürf-
nisses ist stets eine Abwägung der persönlichen Interessen des
Antragstellers an der Verbesserung seiner Sicherheit durch den
Besitz einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse,
möglichst wenig Waffen in Umlauf zu haben, erforderlich. Da-
bei ist zunächst zu berücksichtigen, ob der Antragsteller eine
Schusswaffe außerhalb seiner Wohnung, seiner Geschäftsräu-
me oder seines befriedeten Besitztums führen oder ob er die
tatsächliche Gewalt über eine Schusswaffe nur innerhalb der
genannten Räume ausüben will. Im ersten Fall ist an die Aner-
kennung eines Bedürfnisses ein besonders strenger Maßstab
anzulegen.
19.2.2 Maßgebend für die Beurteilung der Gefährdung ist
nicht die persönliche Anschauung des Antragstellers, sondern
ein objektiver Maßstab. Der Antragsteller muss bei realisti-
scher Betrachtung und nach vernünftiger Überlegung über-
durchschnittlich gefährdet sein. Diese besondere Gefährdung
kann sich aus seiner Zugehörigkeit zu einem Personenkreis,
der nach allgemeiner Lebenserfahrung wegen seiner beruf-
lichen Tätigkeit oder wegen anderer besonderer Umstände we-
sentlich mehr als die Allgemeinheit gefährdet ist, ergeben. Je-
doch begründet die schlichte Zugehörigkeit zu einer derartigen
Personengruppe für sich allein noch kein waffenrechtliches
Bedürfnis (keine Geltung berufsspezifischer Gefährdungs-
maßstäbe). Es ist jedoch immer erforderlich, dass auch in der
Person liegende objektive Kriterien hinzutreten, die eine be-
sondere Gefährdung der Person begründen.
Hinzu kommt, dass der Gefährdungsgrad des Antragstellers
sich deutlich von dem der Allgemeinheit unterscheiden und
ihn in Person betreffen muss. Ein Gefühl allgemeiner Unsi-
cherheit oder eine höhere Gefährdung, die die Allgemeinheit
insgesamt oder eine unbestimmte Personenmehrheit betrifft,
etwa, weil Kriminalität, allgemeine terroristische Bedrohung
und ähnliche Umstände zunehmen, reichen für die Anerken-
nung einer überdurchschnittlichen Gefährdung nicht aus.
19.2.3 Selbst bei einer besonderen, deutlich überdurchschnitt-
lichen Gefährdung ist ein waffenrechtliches Bedürfnis dann
nicht gegeben, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die
Schusswaffe zur Minderung der Gefährdung nicht geeignet
oder nicht erforderlich ist.
Erforderlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Gefährdung sich
auf zumutbare Weise so verhindern oder mindern lässt, dass
der Besitz einer Schusswaffe nicht mehr erstrebt werden muss.
Bevor ein waffenrechtliches Bedürfnis anerkannt werden
kann, ist zu prüfen, ob die Gefährdung in zumutbarer Weise
durch entsprechendes persönliches Verhalten des Antragstel-
lers oder durch Aufwendungen für technische oder organisato-
rische Maßnahmen vermindert werden kann. Eine herausgeho-
bene Bedeutung kommt dabei z. B. der abschreckenden
Wirkung von Alarm- und sonstigen Überwachungsanlagen zu,
der Vornahme baulicher Sicherungsmaßnahmen oder der Be-
auftragung professioneller Dienste etwa bei Geld- oder Wert-
transporten. Eine erlaubnispflichtige Schusswaffe darf niemals
nur als bequemste oder kostengünstigste Alternative einer Ge-
fährdungsminderung angesehen werden.
19.2.4 Sofern dem Betroffenen Überraschungsangriffe dro-
hen, die einer wirksamen Verteidigung entgegenstehen, gibt es
in der Regel kein Bedürfnis für den Besitz einer Schusswaffe
zu Verteidigungszwecken. Dies betrifft z. B. alle Personen-
gruppen, die im Rahmen ihrer typischen Tätigkeiten gerade
nicht fortwährend mit Angriffen rechnen (müssen) und die da-
her kaum in der Lage sind, dauerhaft eine Verteidigungsbereit-
schaft aufrechtzuerhalten (z. B. von Angriffen regelmäßig völ-
lig überraschte Geschäfts-/Gaststätteninhaber, Taxifahrer
etc.).
Im Rahmen der Prüfung der Geeignetheit des Waffenbesitzes
ist auch die individuelle Verteidigungsfähigkeit des Antrag-
stellers festzustellen. Dabei kommt es darauf an, ob dieser
etwa – über die Anforderungen an die allgemeine persönliche
Eignung hinaus – wegen seines Alters und/oder seiner körper-
lichen Verfassung überhaupt zu entsprechenden Reaktionen in
der Lage wäre (Mindestanforderungen an Reaktionsschnellig-
keit, Behändigkeit, Kraft etc.).
19.2.5 Eine Gefährdung nach § 19 kann – bei unverändert er-
forderlicher Einzelfallprüfung – nach diesen Grundsätzen ins-
besondere angenommen werden bei Personen, die – abgesehen
von den Fällen des § 55 Absatz 2 – auf Grund ihrer exponierten
Stellung im öffentlichen Leben oder ihrer beruflichen Stellung
mit Angriffen auf Leib und Leben rechnen müssen; zur Beur-
waffen-sachkunde.com
– 25 –
teilung dieser Frage sollte eine Stellungnahme der zuständigen
Polizeidienststelle eingeholt werden.
19.3 Verfügt der Antragsteller bereits über eine für seinen
Schutz geeignete Schusswaffe, so ist ein Bedürfnis für den Er-
werb einer weiteren Schusswaffe im Regelfall zu verneinen.
Beschränkt sich das nachgewiesene Bedürfnis in Folge einer
entsprechenden Konzentration der Gefährdung, Geeignetheit
oder Erforderlichkeit nur auf ganz bestimmte (Teil-)Tätig-
keiten oder Situationen, so sind auch die unter Anwendung des
§ 19 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse nach Möglichkeit
auf diese Tätigkeiten/Situationen zu beschränken. Bestehen
darüber hinaus Zweifel am weiteren Fortbestand oder am aus-
reichenden Umfang der das Bedürfnis begründenden Umstän-
de, ist durch die zuständige Waffenbehörde eine erneute Über-
prüfung des Bedürfnisses durchzuführen.
Zu § 20: Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch
Erwerber infolge eines Erbfalls
20.1.1 Gemäß § 20 ist der Erbe einer Waffe nur privilegiert,
d. h. er hat ohne eigenes Bedürfnis, ohne Sachkunde und unab-
hängig vom Alterserfordernis einen Rechtsanspruch auf das
Erteilen einer waffenrechtlichen Erlaubnis, wenn der Erblasser
legal im Besitz der Waffe war. Hierdurch wird jedoch – vorbe-
haltlich einer Entscheidung nach § 54 – im Einzelfall nicht
ausgeschlossen, dass bei Vorliegen sämtlicher Vorausset-
zungen des § 4 Absatz 1 auch eine nicht legal im Besitz des
Erblassers befindlich gewesene Waffe durch die Waffenbehör-
de legalisiert und einem Berechtigten übergeben werden kann.
Die Anzeigepflicht nach § 37 Absatz 1 bleibt unberührt. Für
die Praxis bedeutet dies, dass demjenigen, der die erlaubnis-
pflichtige(n) Waffe(n) beim Tod eines Waffenbesitzers in sei-
nen Besitz nimmt, unabhängig davon, ob er das Erbe annimmt
oder nicht, (zunächst) eine Anzeigepflicht nach § 37 obliegt.
Das Erbenprivileg gilt nicht nur für den Erben, sondern auch
für den Vermächtnisnehmer und den von einer Auflage Be-
günstigten. Sie werden unter der Gruppenbezeichnung „Er-
werber infolge eines Erbfalls“ zusammengefasst. Für die Ver-
erbung von Sammlungen ist § 17 Absatz 3 einschlägig.
20.1.2 Die Ausstellung einer WBK für die infolge Erbfalls er-
worbenen erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder die Eintra-
gung in eine bereits ausgestellte WBK ist binnen eines Monats
zu beantragen. Für den Erben beginnt die Frist mit der An-
nahme der Erbschaft oder mit dem Ablauf der für die Aus-
schlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist. Diese beträgt
nach § 1944 Absatz 1 BGB sechs Wochen, in Fällen mit Aus-
landsbezug nach § 1944 Absatz 3 BGB sechs Monate. Für den
Vermächtnisnehmer oder den durch eine Auflage Begünstig-
ten beginnt die Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen im
waffenrechtlichen Sinne.
20.1.3 Sind mehrere Personen Erwerber infolge eines Erb-
falles, kann für diese Erbengemeinschaft eine WBK ausge-
stellt werden (§ 10 Absatz 2 Satz 1).
20.1.4 Die Erwerber infolge eines Erbfalls erwerben und be-
sitzen die Waffe rechtmäßig, auch wenn eine waffenrechtliche
Erlaubnis noch nicht erteilt worden ist. Die Besitzberechtigung
verlängert sich bis zur Erteilung einer WBK, vorausgesetzt,
dass der Antrag nach § 20 Absatz 1 rechtzeitig gestellt worden
ist. § 37 Absatz 1 bleibt unberührt.
20.1.5 Derjenige, der infolge eines Erbfalls erlaubnispflich-
tige Waffen erwirbt und die Anmeldefristen nach § 20 Absatz
1 versäumt, begeht keine Straftat, sondern eine Ordnungswid-
rigkeit. Das Überschreiten der Antragsfrist nach § 20 Absatz 1
hat zur Folge, dass ein Erbe die Erteilung einer waffenrecht-
lichen Erlaubnis unter den erleichterten Voraussetzungen des
§ 20 Absatz 2 nicht mehr verlangen kann. Die Erteilung einer
Erlaubnis ist nur unter Erfüllung der in § 4 Absatz 1 Nummer
1 bis 4 genannten Voraussetzungen möglich. Bei Antragstel-
lern, denen aufgrund eines anerkannten Bedürfnisses bereits
waffenrechtliche Erlaubnisse erteilt wurden (z. B. Sportschüt-
ze, Jäger, Waffensammler), ist von dieser Möglichkeit kein
Gebrauch zu machen. Sie sind im Sinne von § 7 sachkundig.
20.2.1 Das Erbenprivileg besteht darin, dass nach § 20 Absatz
2 die Erlaubnis abweichend von § 4 Absatz 1 zu erteilen ist,
wenn der Betroffene zuverlässig (§ 5) und persönlich geeignet
6) ist. Sachkunde und Volljährigkeit sind nicht erforderlich.
Bei einem minderjährigen Erwerber infolge eines Erbfalls
fehlt allerdings, je nach Lage des Einzelfalles nach § 6 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 oder 3, die persönliche Eignung. Aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit ist daher dafür Sorge zu
tragen, dass der Besitz an ererbten Schusswaffen einem waf-
fenrechtlich Berechtigten (vorübergehend) übertragen wird.
Vollendet der Minderjährige das 18. Lebensjahr, so ist ihm
nach Feststellung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eig-
nung auf Antrag die waffenrechtliche Erlaubnis zu erteilen,
vorausgesetzt, es handelt sich ausschließlich um Schusswaffen
nach § 14 Absatz 1 Satz 2. Bei anderen Schusswaffen tritt an
die Stelle des 18. Lebensjahres das 25. Lebensjahr. Hat der Be-
troffene das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist ein posi-
tives Gutachten nach § 6 Absatz 3 beizubringen.
20.2.2 Befindet sich zum Zeitpunkt der Anzeige nach § 37
Absatz 1 Satz 1 oder der Antragstellung nach § 20 Absatz 1 im
Nachlass des Erblassers neben den erlaubnispflichtigen
Schusswaffen noch die dazugehörige Munition, so hat die Be-
hörde nach § 37 Absatz 1 Satz 2 zu verfahren. Eine Erlaubnis
nach § 10 Absatz 3 zum weiteren Besitz der geerbten Munition
ist nur dann zu erteilen, wenn der Erwerber infolge eines Erb-
falls selbst ein Bedürfnis, z. B. als Jäger oder Sportschütze,
geltend machen kann.
Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14
bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet.
20.2.3 § 20 Absatz 2 setzt berechtigten Besitz des Erblassers
nach den Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung voraus.
Fehlt es hieran, kann eine Erlaubnis unter Inanspruchnahme
des Erbenprivilegs nicht erteilt werden. § 46 Absatz 3 in Ver-
bindung mit Absatz 5 ist anwendbar. Ferner ist in diesen Fällen
zu prüfen, ob die Waffe zur Sachfahndung ausgeschrieben ist.
Gegebenenfalls ist eine Verkaufswegfeststellung durchzufüh-
ren.
20.3 Zur Durchsetzung der Blockierpflicht wird keine Auf-
lage benötigt. Eine schriftliche Aufforderung ist ausreichend.
Den Waffenbesitzern ist für das Durchführen der Blockierung
eine ausreichende Frist (z. B. 10 Wochen) einzuräumen. Die
Frist kann wegen mangelnder Verfügbarkeit des Blockiersys-
tems verlängert werden. Ein Nachweis über den Einbau der
Blockierung kann vom Waffenbesitzer nach § 20 Absatz 3 in
Verbindung mit § 36 Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Kommt
der Erbe der Aufforderung zur Blockierung nach erfolgter
Mahnung nicht nach, ist die waffenrechtliche Erlaubnis zu wi-
derrufen (§ 20 Absatz 3, §§ 45, 5 Absatz 2 Nummer 5).
Von der Pflicht, die geerbte Schusswaffe blockieren zu lassen,
sind Waffenbesitzer ausgenommen, die z. B. eine waffenrecht-
liche Erlaubnis nach den §§ 8, 13, 14, 16 bis 19 besitzen. Un-
abhängig von der Art der einzelnen Erlaubnis (bzw. der einzel-
nen Waffe) kann bei ihnen davon ausgegangen werden, dass
sie über die erforderliche Sachkunde zur Gefahreneinschät-
zung im Umgang mit Schusswaffen verfügen. Dies ist z. B.
auch dann der Fall, wenn der Erbe (nur) eine erlaubnispflich-
tige Signalwaffe aufgrund eines Bootsführerscheins besitzt
und eine großkalibrige Schusswaffe erbt.
20.4 Die Arbeitsgruppe „dynamische Druckmessung“ der
PTB hält auf ihrer Homepage Informationen über die nach der
Technischen Richtlinie (TR) – Blockiersysteme für Erbwaffen
– vom 1. April 2008 (BAnz. S. 1167) zertifizierten Blockier-
systeme bereit. Die veröffentlichte Zulassungsliste wird von
der PTB laufend fortgeschrieben.
20.5 Die Hersteller der Blockiersysteme weisen die Erlaub-
nisinhaber nach § 21 ein (§ 20 Absatz 5 Satz 1).
waffen-sachkunde.com
– 26 –
Sie informieren (ggf. über die einschlägigen Berufsverbände),
welche Erlaubnisinhaber im Sinne der Vorschrift eingewiesen
sind.
Entsperrt ein Erlaubnisinhaber nach § 21 eine Erbwaffe (z. B.
mit Blick auf den Verkauf der Schusswaffe(n) oder zum
Zweck der Reinigung), darf die Schusswaffe nicht dem Erben
überlassen werden, weil dieser nur berechtigt ist, eine blo-
ckierte Schusswaffe zu besitzen. Einem Kaufinteressenten, der
eine waffenrechtliche Erlaubnis für eine nicht blockierte
Schusswaffe besitzt, kann die Schusswaffe gegen Leihschein
ausgehändigt werden. Die Dokumentation über den Ein- bzw.
Ausbau des Blockiersystems obliegt dem Erlaubnisinhaber
nach § 21 (§ 20 Absatz 5 Satz 3 und 4). Er kennzeichnet die
Schusswaffe beim Einbau des Blockiersystems entsprechend
Nummer 8 TR.
20.6 Die Waffenbehörde trägt in die WBK ein (§ 20 Absatz
6), dass die Schusswaffe mit einem Blockiersystem gesichert
wurde („Die Schusswaffe/n lfd. Nummer ist/sind mit einem
Blockiersystem versehen“, Unterschrift, Datum und Dienstsie-
gel). Die Eintragung selbst kann durch handschriftlichen Ver-
merk, Stempel oder automationstechnischen Eindruck vorge-
nommen werden.
20.7 Gibt es für die vererbte Schusswaffe kein zertifiziertes
Blockiersystem, ist entsprechend § 20 Absatz 7 zu verfahren.
Bei Schusswaffen aus vererbten Waffensammlungen (§ 17
Absatz 3) ist von einer Aufforderung zum Blockieren abzuse-
hen.
Zu § 21: Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffen-
handel
21.1 Die für die Waffenherstellungserlaubnis maßgeblichen
Umgangsarten sind in Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 8 be-
schrieben. Ergänzend gilt Folgendes: Für den Begriff „Ge-
werbsmäßigkeit“ gelten die allgemeinen gewerberechtlichen
Grundsätze. Wirtschaftliche Unternehmung ist jede von einer
natürlichen oder juristischen Person vorgenommene Zusam-
menfassung persönlicher und sächlicher Mittel zur Erreichung
eines wirtschaftlichen Zwecks, wenn hierdurch eine Teil-
nahme am Wirtschaftsverkehr stattfindet. Hierzu gehören
insbesondere wirtschaftliche Unternehmen, die nicht mit der
Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden, z. B. Genos-
senschaften oder Vereine.
21.2 Herstellen ist das Anfertigen wesentlicher Teile von
Schusswaffen, von Schalldämpfern für Schusswaffen und das
Zusammensetzen fertiger Teile zu einer Schusswaffe, es sei
denn, dass die Schusswaffe nur zur Pflege, zur Nachschau oder
zum Austausch von Wechsel- oder Austauschläufen sowie
Wechselsystemen auseinandergenommen wird. Das Zusam-
menfügen von Bausätzen erlaubnisfreier Schusswaffen nach
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.7 bis 1.9 ist
kein Herstellen.
Eine Schusswaffe wird bearbeitet, wenn ihre Funktionsweise
geändert wird (z. B. Umarbeitung einer Schreckschusswaffe in
eine Waffe für Patronenmunition, einer Repetierwaffe in eine
halbautomatische Waffe, einer Schusswaffe für Einzelfeuer in
eine für Dauerfeuer), wenn wesentliche Teile der Waffe (An-
lage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3) ausge-
tauscht, geändert oder in ihrer Haltbarkeit beeinträchtigt
werden (z. B. Verkürzung des Laufs, Änderung des Patronen-
lagers) oder wenn das Aussehen der Waffe wesentlich geän-
dert wird (z. B. Abänderung einer Langwaffe in eine Kurz-
waffe durch Verkürzung des Schaftes, Montieren von
Kühlrippen, Anbringung eines Zielfernrohrs durch mecha-
nische Veränderung an der Waffe). Auch das Umarbeiten er-
laubnispflichtiger Schusswaffen in Zier- oder Sammlerwaffen
bzw. Schnittmodelle ist ein Bearbeiten. Keine Bearbeitung ist
es, einen Einsteck- oder Austauschlauf einzusetzen.
Das Zerstören (z. B. Einschmelzen, Zerschreddern) einer
Schusswaffe oder wesentlicher Teile einer Schusswaffe ist
keine erlaubnispflichtige Tätigkeit.
Eine Schusswaffe wird instand gesetzt, wenn ihre Funktions-
fähigkeit durch wesentliche Änderung oder Bearbeitung wie-
derhergestellt wird oder wenn Mängel, welche die Schuss-
waffe funktionsunfähig machen, beseitigt werden.
Die Verschönerung oder Verzierung der Waffe oder die An-
bringung oder Veränderung von Teilen, die für die Funktions-
fähigkeit, die Funktionsweise oder die Haltbarkeit der Waffe
nicht wesentlich sind, sind kein „Herstellen“ im Sinne des
WaffG und unterliegen daher nicht der Erlaubnispflicht. Dies
gilt auch für geringfügige Änderungen am Schaft oder an der
Visiereinrichtung.
21.3 Die für die Waffenhandelserlaubnis maßgeblichen
Umgangsarten sind in Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 9 be-
schrieben. Überlassen in diesem Sinne bedeutet jede mit der
Übertragung des unmittelbaren Besitzes verbundene Einräu-
mung der tatsächlichen Möglichkeit, über den Gegenstand
nach eigener Entschließung zu verfügen, unabhängig davon,
ob die Verfügungsmöglichkeit als dauernd oder nur vorüber-
gehend gedacht ist, wenn sie nur für eine gewisse Zeitspanne
geplant ist. Überlassen ist hauptsächlich das Verkaufen, dane-
ben auch das Verleihen, Versteigern, Vermieten, Verpfänden,
Verwahren oder Befördernlassen. Von der Typizität der Waf-
fenhandelserlaubnis und der Abgrenzung zu anderen besonde-
ren Bedürfnisgründen her betrifft sie z. B. den Filmwaffenver-
leih, nicht jedoch den Betrieb einer Schießstätte oder das
Bewachungsgewerbe. Ergänzend gilt Folgendes:
Zum Waffenhandel nach § 21 Absatz 1 gehören alle Vertriebs-
formen einschließlich des Angebots im Internet. Waffenver-
mittler können sowohl Makler als auch selbstständige Han-
delsvertreter sein (§ 84 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches –
HGB), nicht dagegen die unselbstständigen Handlungsreisen-
den (§ 84 Absatz 2, § 59 HGB), die für einen bestimmten Auf-
traggeber tätig sind; ihre Tätigkeit wird durch die Erlaubnis
des Geschäftsherrn gedeckt. Eine erlaubnispflichtige Vermitt-
lertätigkeit liegt auch dann vor, wenn nur einzelne Vermitt-
lungshandlungen im Geltungsbereich des Gesetzes vorgenom-
men werden.
Der Erlaubnispflicht unterliegen auch Gewerbetreibende, ins-
besondere Waffenhandelsfirmen, mit Sitz außerhalb des Gel-
tungsbereiches des Gesetzes, die Schusswaffen oder Munition
durch angestellte Handlungsreisende bei Waffeneinzelhänd-
lern vertreiben lassen; in solchen Fällen kann die Erlaubnis
dem Unternehmen – vertreten durch seinen Repräsentanten in
der Bundesrepublik Deutschland – erteilt werden. Das in Num-
mer 32.1 vorgesehene Verfahren ist auch hier anzuwenden.
Bestehen Zweifel an der Fachkunde, insbesondere, weil auch
eine mehrjährige Auslandstätigkeit im Waffenhandel nicht
zum Erwerb der notwendigen Fachkunde führt, ist eine Fach-
kundeprüfung abzulegen.
Das Verbot des § 35 Absatz 3 bleibt unberührt.
21.4 Der Erlaubnis bedürfen nicht die Herstellung der nach
Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 1 bis 3 befrei-
ten Gegenstände und der Handel mit ihnen. Darüber hinaus ist
auch die besondere Erlaubnisbefreiung nach Anlage 2 Ab-
schnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 5 zu beachten. § 21 lässt
eine Erlaubnispflicht nach anderen Rechtsvorschriften unbe-
rührt, z. B. der §§ 1 und 7 der Handwerksordnung (HWO) und
§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) in
Verbindung mit der 4. Bundes-Immissionschutzverordnung
(BlmSchV). Die Erlaubnis nach § 21 ersetzt die WBK und den
Munitionserwerbschein (§ 10 Absatz 1 und 3), soweit sich die
Erlaubnis auf Schusswaffen oder Munition der betreffenden
Art erstreckt.
21.5 Inhaber der Erlaubnis können sowohl natürliche als auch
juristische Personen sein.
waffen-sachkunde.com
– 27 –
Bei Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts und bei Offenen
Handelsgesellschaften wird die Erlaubnis den zur Vertretung
berechtigten oder zur Geschäftsführung befugten Gesellschaf-
tern erteilt. Sind mehrere Gesellschafter zur Geschäftsführung
befugt, so muss jeder dieser Gesellschafter die Erlaubnis er-
werben.
Bei Kommanditgesellschaften bedarf jeder zur Vertretung be-
rechtigte oder zur Geschäftsführung befugte persönlich haf-
tende Gesellschafter der Erlaubnis; der Kommanditist nur, so-
weit er zur Geschäftsführung befugt ist.
21.6 Die Herstellungserlaubnis deckt auch den Vertrieb der
vom Erlaubnisinhaber hergestellten Schusswaffen und Muni-
tion und die Ausfuhr dieser Gegenstände (vgl. § 21 Absatz 2
Satz 1) ab. Die Herstellungserlaubnis berechtigt ferner zum
Waffenerwerb zum Zwecke der Waffenherstellung, z. B. zum
Erwerb von Teilen, die vom Hersteller zu Schusswaffen zu-
sammengebaut werden sollen. Will der Hersteller – ausgenom-
men Büchsenmacher – Schusswaffen oder Munition an „End-
verbraucher“ abgeben, so bedarf er hierzu zusätzlich einer
Handelserlaubnis. Die Waffenherstellungserlaubnis berechtigt
auch nicht zum Erwerb bzw. Ankauf fremder Waffen oder
Munition mit der Absicht, sie unverändert weiterzuveräußern.
21.7 Versagung der Erlaubnis (§ 21 Absatz 3 und 4)
21.7.1 Im Zusammenhang mit der Prüfung der waffenrecht-
lichen Zuverlässigkeit (§ 5) sind von den dafür zuständigen
Stellen (z. B. Gewerbezentralregister – GZR, Handwerkskam-
mer – HWK, Industrie- und Handelskammer – IHK) Angaben
zu gewerberechtlichen Fragen (z. B. Niederlassungen, Qualifi-
kation, Ausbildereignung) einzuholen. Von besonderer Be-
deutung sind die Fähigkeit und der Wille des Gewerbetrei-
benden zur Beachtung seiner Aufsichtspflicht gegenüber den
für die Einhaltung der waffenrechtlichen Vorschriften verant-
wortlichen Beschäftigten; für jugendliche Auszubildende oder
Arbeitnehmer wird auf diese Weise auf eine verantwortungs-
volle Ausübung der Weisungsbefugnis nach § 3 Absatz 1 ge-
achtet.
Die Erlaubnisbehörde soll im Rahmen der Zuverlässigkeits-
prüfung des Antragsstellers über die nach § 5 Absatz 5 vorge-
schriebenen Auskünfte hinaus Auskunft aus dem GZR (§ 150a
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a GewO) einholen; dies gilt
entsprechend für die Prüfung der Zuverlässigkeit der mit der
Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer
unselbstständigen Zweigstelle beauftragten Personen. Das Ge-
werbeamt sowie die zuständige IHK – bei Handwerkern die
HWK – sollen gehört werden.“ Der IHK ist ein Abdruck der
Antragsunterlagen zu übersenden, soweit sie sich auf den
Nachweis der Fachkunde zum Waffenhandel beziehen. Ferner
sind bei anderen Stellen (z. B. LKA, örtliche Polizeidienststel-
len) die erforderlichen Erkundigungen einzuziehen. Soll das
Gewerbe auch von Zweigniederlassungen oder unselbstständi-
gen Zweigstellen aus betrieben werden, so sind auch die für
den Sitz dieser Niederlassungen zuständigen Behörden zu hö-
ren. In der Regel sind Auskünfte aus den Schuldnerverzeich-
nissen nach § 915 der Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbin-
dung mit der Schuldnerverzeichnisverordnung (SchuVVO)
bei den Amtsgerichten einzuholen, in deren Bezirk der Antrag-
steller in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung einen
Wohnsitz, bei Fehlen eines solchen einen Aufenthaltsort oder
eine gewerbliche Niederlassung gehabt hat. Das zuständige
Gewerbeamt und die zuständige IHK – bei Handwerkern die
HWK – sowie die für den Sitz von Zweigniederlassungen und
unselbstständigen Zweigstellen zuständigen Behörden sollen
von der erteilten Erlaubnis unterrichtet werden. Die unanfecht-
bare Ablehnung der Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit oder –
im Falle des Waffenhandels – wegen Ungeeignetheit (nicht be-
hebbarer fachlicher Mangel) ist nach § 153a in Verbindung mit
§ 149 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a GewO dem GZR mit-
zuteilen. Richtet sich die Entscheidung nicht gegen eine natür-
liche Person, so ist nach § 153a in Verbindung mit § 151 Ab-
satz 1 GewO außer der Mitteilung nach Satz 1 eine weitere
Mitteilung zu machen, die sich auf die vertretungsberechtigte
Person bezieht, die unzuverlässig oder ungeeignet ist.
21.7.2 Bei Angehörigen der EU-Mitgliedstaaten darf von dem
– nur im gewerblichen Bereich relevanten – Versagungsgrund
nach § 21 Absatz 4 Nummer 1 kein und von dem Versagungs-
grund nach § 21 Absatz 4 Nummer 2 nur in beschränktem Um-
fang Gebrauch gemacht werden.
Für die Zuverlässigkeitsprüfung von EU- und Drittausländern
gilt Folgendes:
Bei Anträgen von Ausländern ist ferner von der Ausländerbe-
hörde eine Auskunft einzuholen oder die Ausländerakte anzu-
fordern. Die Erlaubnisbehörde kann aber auch selbst entspre-
chende Nachforschungen anstellen. In solchen Fällen wird die
Erlaubnisbehörde dem Antragsteller aufgeben, entsprechende
Unterlagen beizubringen.
Wird die Erlaubnis zur Waffenherstellung oder zum Waffen-
handel von dem Angehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaa-
tes beantragt, so kann die Erlaubnisbehörde neben dem Straf-
registerauszug von dem Bewerber die Vorlage einer
Bescheinigung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbe-
hörde seines Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte
Tatsachen verlangen, die nach der Auffassung der Erlaubnis-
behörde für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind
(Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie des Rates der EG vom 15.
Oktober 1968 über die Verwirklichung der Niederlassungs-
freiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbst-
ständigen Tätigkeiten des Einzelhandels – aus CITI-Gruppe
612 – ABl. EG 1968 Nr. I S. 260). Die Behörde kann verlan-
gen, dass die Bescheinigung nicht älter als drei Monate ist. Im
Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen ange-
sehen werden, die von der zuständigen Heimatbehörde bestä-
tigt worden sind.
Im Hinblick auf Artikel 52 bis 58 des Vertrags zur Gründung
der Europäischen Gemeinschaft (EGV) kann auch bei Anträ-
gen von Waffenherstellern und -großhändlern – wie beim Ein-
zelhandel mit Waffen und Munition – von dem Antragsteller
eine Bescheinigung über weitere Tatsachen verlangt werden.
Für die Behandlung von Anträgen durch Ausländer gilt ferner
die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Anwendung
des Gewerberechts auf Ausländer (AuslGewVwV)“.
21.7.3 Liegt keiner der in § 21 genannten Versagungsgründe
vor, so muss die Erlaubnis erteilt werden. Ein Anspruch auf Er-
teilung der Erlaubnis besteht mangels eines rechtlichen Inte-
resses nicht, wenn der Antragsteller das Gewerbe, für das er
die Erlaubnis beantragt, erkennbar nicht betreiben will. Ein
solcher Fall kann insbesondere gegeben sein, wenn der An-
tragsteller nicht über die für die Ausübung des Gewerbes erfor-
derlichen Betriebs- oder Geschäftsräume verfügt.
21.7.4 Die Erteilung der Waffenhandelserlaubnis erfolgt
durch Ausstellung eines entsprechenden behördlichen Schrei-
bens. Die Erlaubnis ist für Schusswaffen oder Munition jeder
Art oder für einzelne Waffen- oder Munitionsarten zu erteilen.
Eine Aufstellung der Waffen- und Munitionsarten ist erforder-
lich.
21.7.5 Die Erlaubnis kann auf den Handel mit bestimmten
Waffen- und Munitionsarten beschränkt werden. Häufig kann
sich eine nähere Eingrenzung der Erlaubnis auch dadurch er-
geben, dass der Antragsteller seinen Antrag auf bestimmte Ar-
ten von Schusswaffen oder Munition beschränkt. Eine Auf-
stellung der Waffen- und Munitionsarten ist erforderlich. Sie
kann sich an der Anlage zu § 15 Absatz 2 Nummer 2 AWaffV
orientieren.
21.7.5.1 Die Erlaubnis kann weiter im Wege der teilweisen
Ablehnung des Antrages sachlich beschränkt werden, wenn
dies im Interesse einer ordnungsgemäßen Betriebsführung er-
forderlich ist oder wenn die Fachkunde teilweise nicht nachge-
wiesen wird. In dem Erlaubnisschein muss vermerkt sein, dass
waffen-sachkunde.com
– 28 –
es zur Herstellung verbotener Waffen bzw. Schusswaffen ei-
ner zusätzlichen Erlaubnis nach § 40 Absatz 4 bedarf.
21.7.5.2 Die Erlaubnis darf nicht von einer aufschiebenden
oder auflösenden Bedingung abhängig gemacht werden.
21.7.5.3 Die erteilten Auflagen müssen ihre Rechtfertigung in
dem Zweck des Gesetzes, insbesondere dem Schutz der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung vor den Gefahren bei der Waf-
fenherstellung oder beim Waffenhandel, finden. Dies ist der
Fall, wenn die Auflagen für eine ordnungsgemäße Führung des
Betriebes erforderlich sind. Durch Auflagen kann insbeson-
dere die Art und Weise der Ausübung des Betriebes, z. B. die
Herstellung und der Vertrieb der Schusswaffen und Munition,
näher geregelt werden. Auf die Erteilung folgender Auflage
wird wegen ihrer allgemeinen Bedeutung besonders hingewie-
sen:
Der Erlaubnisinhaber kann in der Erlaubnisurkunde für den
Versand von Schusswaffen und Munition dazu verpflichtet
werden, dass die Verpackung und ihre Verschlüsse in allen
Teilen so fest und stark sein müssen, dass sie sich nicht lockern
oder öffnen und dass sie allen Beanspruchungen zuverlässig
standhalten, denen sie erfahrungsgemäß beim Transport aus-
gesetzt sind.
21.7.6 Der Erlaubnisinhaber kann durch Auflage verpflichtet
werden, sich über die Zuverlässigkeit der Beschäftigten, die
unmittelbaren Zugang zu Schusswaffen oder Munition haben,
durch die Vorlage eines Führungszeugnisses (§ 30 Absatz 5
und § 32 Absatz 3 BZRG) zu vergewissern; der Antragsteller/
Erlaubnisinhaber soll hierauf in geeigneter Form hingewiesen
werden.
21.8 Erlöschen der Erlaubnis (§ 21 Absatz 5):
21.8.1 Die Erlaubnis erlischt – unbeschadet des § 46 GewO –
wegen ihres persönlichen Charakters mit dem Tod der natür-
lichen oder mit dem Erlöschen der juristischen Person, der sie
erteilt worden ist.
21.8.2 Die Erlaubnis erlischt ferner durch die Stilllegung des
ganzen Betriebes; eine Teilstilllegung genügt nicht. Die Frist
nach § 21 Absatz 5 kann nicht dadurch unterbrochen werden,
dass der Erlaubnisinhaber den Betrieb nur zum Schein wieder
aufnimmt. Notwendig ist eine Tätigkeit, welche alle Merkmale
des Gewerbebetriebes erfüllt; hierzu gehört, dass die Tätigkeit
auf eine gewisse Dauer berechnet ist.
21.9 Die Fristen nach § 21 Absatz 5 können aus wichtigen
Gründen verlängert werden, so z. B. bei längerer Erkrankung
des Gewerbetreibenden.
21.10 Anzeigepflichten (§ 21 Absatz 6)
21.10.1 Anzeigen nach § 21 Absatz 6, die eine Zweignieder-
lassung oder eine unselbstständige Zweigstelle betreffen, sind
der Erlaubnisbehörde von der für diese Zweigstelle zuständi-
gen Behörde mitzuteilen. Die Verlegung des Betriebes in den
Bezirk einer anderen Erlaubnisberde ist als Betriebseinstel-
lung und Aufnahme eines neuen Betriebes anzusehen; die Be-
triebseinstellung ist der für den bisherigen Betriebsort zustän-
digen Behörde anzuzeigen. Die erteilte Erlaubnis nach § 21
Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.
21.10.2 Die zuständigen Behörden haben darauf zu achten,
dass neben den Anzeigepflichten nach § 21 Absatz 6 die wei-
teren nachstehend aufgeführten Anzeigepflichten erfüllt wer-
den:
21.10.2.1 Das beabsichtigte Inverkehrbringen von Schuss-
waffen oder Gegenständen nach § 9 des Beschussgesetzes
(BeschG);
21.10.2.2 die beabsichtigte Verwendung einer Marke für
Schusswaffen oder Munition (§ 24 Absatz 5). Mit der Anzeige
ist eine Kopie des Zeichens vorzulegen;
21.10.2.3 das Überlassen von erlaubnispflichtigen Schuss-
waffen und Munition an Personen, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes ha-
ben (§ 31 Absatz 2 Satz 3);
21.10.2.4 die Anzeigepflichten nach § 37.
21.10.3 Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO bleibt unberührt.
Zu § 21a: Stellvertretungserlaubnis
Die Regelung soll dazu dienen, auf effektive Weise Stroh-
mannverhältnisse zu unterbinden. Sie ist dem Gaststättenrecht
9 Gaststättengesetz – GastG) nachempfunden. Die Ausge-
staltung der Stellvertretungserlaubnis als eigenständiger Er-
laubnistypus und ihre Adressierung an den Erlaubnisinhaber
bringt dessen rechtliche Verantwortlichkeit deutlich zum Aus-
druck und soll damit das Verbergen hinter Strohmännern er-
schweren. Diesem Schutzzweck dienen auch die vorgeschrie-
benen Modalitäten der Erlaubniserteilung. Eine Subdelegation
durch den Stellvertreter an Unterstellvertreter oder Nebenstell-
vertreter ist nicht zulässig. Nach § 21a Satz 3 gelten die Anfor-
derungen des § 21 auch für den Stellvertreter.
Die Stellvertretererlaubnis ist mit der Bedingung zu verbinden,
dass die Erlaubnis erlischt, wenn der Stellvertreter aus dem Ar-
beitsverhältnis ausscheidet.
Zu § 22: Fachkunde
22.1 Für die Fachkundeprüfung sind die §§ 15, 16 und 27
AWaffV zu beachten.
22.2 Die nötige Fachkunde besitzt insbesondere, wer die Vo-
raussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbe-
triebes in die Handwerksrolle erfüllt. Die Voraussetzungen für
die Eintragung als Büchsenmacher in die Handwerksrolle er-
füllt nach § 7 Absatz 1, 3 oder 7 HwO, wer die Meisterprüfung
im Büchsenmacherhandwerk bestanden hat oder wer eine Aus-
übungsberechtigung nach § 7b HwO oder eine Ausnahmebe-
willigung nach den §§ 8 oder 9 HwO für das Büchsenmacher-
handwerk besitzt. Aus § 21 Absatz 3 Nummer 3 lässt sich
schließen, dass derjenige die Fachkunde benötigt, der eine Er-
laubnis zum Waffenhandel beantragt. Für die Waffenherstel-
lung ist ein Fachkundenachweis nicht erforderlich. Die Frei-
stellung von konzessionierten Waffenherstellern vom
Fachkundenachweis ist darin begründet, dass ihre Produkte so-
wohl der waffenrechtlichen Kontrolle (§ 24) als auch der be-
schussrechtlichen Prüfung und Überwachung unterliegen.
22.3 Ist vor dem 1. April 2008 eine Waffenhandelserlaubnis
erteilt worden und wurde dabei die nach § 22 Absatz 1 Num-
mer 2 in der Fassung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970)
erworbene Fachkunde zugrunde gelegt, ist davon abzusehen,
die Waffenhandelserlaubnis aufgrund der durch Artikel 1
Nummer 14 des Gesetzes zur Änderung des WaffG und wei-
terer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) einge-
tretenen Rechtsänderung zu widerrufen.
Zu § 23: Waffenbücher
23.1 Der Buchführungspflicht unterliegen alle Schusswaffen,
die der Erlaubnispflicht unterliegen, auch Handfeuerwaffen
mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm, deren Geschosse
eine Bewegungsenergie von weniger als 7,5 Joule erteilt wird
und deren Bauart nicht nach § 8 BeschG zugelassen ist (§ 23
Absatz 1). Sie sind mit einer laufenden Nummer zu kennzeich-
nen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass alle
Schusswaffen, die der Erlaubnispflicht unterliegen und mit ei-
ner laufenden Nummer zu kennzeichnen sind, der Buchfüh-
rungspflicht unterliegen.
§ 23 Absatz 1 nimmt Schusswaffen von der Buchführungs-
pflicht aus, deren Bauart nach den §§ 7 und 8 BeschG zugelas-
sen ist oder die der Anzeigepflicht nach § 9 BeschG unterlie-
gen, sowie wesentliche Teile von erlaubnisfreien Schusswaf-
fen. Verwahr-, Reparatur- und Kommissionswaffen sowie
wesentliche Teile hiervon müssen nicht in das Waffenhandels-
buch eingetragen werden. Der Herkunfts- bzw. Verbleibsnach-
waffen-sachkunde.com
– 29 –
weis dieser Gegenstände ist dann mittels WBK des Waffenbe-
sitzers oder formloser Quittung nachvollziehbar zu führen.
Unter § 8 BeschG fallen z. B. die SRS-Waffen (mit kreisför-
migen PTB-Zeichen).
§ 7 BeschG nennt neben Schussapparaten, Gasböllern usw.
auch Feuerwaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager
bis zu 5 mm Durchmesser und bis zu 15 mm Länge oder mit
einem Kartuschenlager kleiner als 6 mm Durchmesser und
kleiner als 7 mm Länge, bei denen dem Geschoss eine Bewe-
gungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, oder
zum einmaligen Abschießen von Munition oder eines festen
oder flüssigen Treibmittels.
§ 9 BeschG behandelt neben unbrauchbar gemachten Schuss-
waffen auch veränderte Langwaffen für Zier- oder Sammler-
zwecke sowie Schusswaffen, die weder einer Prüfung nach § 3
BeschG noch einer Bauartzulassung unterliegen. Demnach
müssten alle anderen Schusswaffen unter die Buchführungs-
pflicht fallen.
Bei Antikwaffen wird die Freistellung nach Anlage 2 Ab-
schnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 4 und 5 durch § 18 Absatz
4 und § 19 Absatz 4 AWaffV ergänzt.
23.2 Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbücher sind
nach einem der in den §§ 18, 19 oder 20 AWaffV vorgeschrie-
benen Muster entweder in gebundener Form oder in Kartei-
form oder mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung zu
führen.
Beim Führen des Waffenherstellungs- und Waffenhandels-
buches können zwei Muster verwendet werden: Entweder ist
jede Waffe gesondert einzutragen (§ 18 AWaffV), oder es
können mehrere Waffen desselben Typs (Waffenposten) zu ei-
ner Eintragung zusammengefasst werden (§ 19 AWaffV). Das
System der Einzelbuchung ist sowohl bei der Führung der Bü-
cher in gebundener Form als auch bei Führung in Karteiform
zulässig. Dagegen darf das System der Sammeleintragung nur
im Rahmen der Karteiform verwendet werden. Das gleiche
System ist für den Ausdruck der Karteiblätter zu benutzen, so-
fern die Bücher mit Hilfe der elektronischen Datenverarbei-
tung geführt werden (§ 20 Absatz 2 AWaffV).
Bei dem System der Einzeleintragungen werden die den Ein-
gang bzw. die Fertigstellung betreffenden Eintragungen de-
nen, die den Abgang der Waffe betreffen, in einer Zeile gegen-
übergestellt.
Bei dem System der Sammeleintragung dürfen Neueingänge
auf derselben Karteikarte erst eingetragen werden, wenn der
eingetragene Waffenposten vollständig abgebucht ist. Zu
einem Waffentyp gehören Waffen gleicher Ausführung, die
unter derselben Modellbezeichnung in den Verkehr gebracht
werden.
23.3 § 17 Absatz 3 AWaffV gestattet sowohl eine manuelle
Eintragung (Tinte, Kugelschreiber, Stempel) als auch maschi-
nelle Eintragungen (Schreibmaschine, Buchungsmaschine).
Bei der Benutzung der Karteiform ist zu verlangen, dass die
verwendeten Karteikarten, um einen Missbrauch zu verhin-
dern, fortlaufend nummeriert sind. Jedes Karteiblatt ist einzeln
vor Benutzung mit dem Stempel der Erlaubnisbehörde zu ver-
sehen. Auf einem Einführungsblatt zur Kartei ist dauerhaft die
zugehörige Kartenzahl festzuhalten und durch Unterschrift
eines Verwaltungsangehörigen und durch das Behördensiegel
zu bestätigen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Karteiblätter,
die bei Führung der Bücher mit Hilfe der elektronischen Da-
tenverarbeitung verwendet werden.
23.4 Die eine Waffe betreffenden Angaben sind jeweils nach
der Fertigstellung bzw. dem Eingang der Waffe und bei ihrem
Abgang einzutragen. Im Zeitpunkt der Eintragungen müssen
alle sich auf die Eintragung beziehenden Tatsachen vorliegen,
es sei denn, dass bei einer Eintragung bestimmte Angaben
nicht gemacht werden können. Unzulässig ist es, wegen Ein-
zelheiten auf Anlagen, z. B. Rechnungen zu verweisen, auch
wenn sich die erforderlichen Feststellungen aus den Anlagen
treffen lassen. Sofern bei den einzelnen Eintragungen Anga-
ben nicht gemacht werden können, ist dies unter Angabe der
Gründe zu vermerken. Ein solcher Fall ist z. B. bei zur Ausfuhr
bestimmten Waffen oder Munition gegeben, die nach § 24 Ab-
satz 2 nicht vollständig oder überhaupt nicht gekennzeichnet
zu werden brauchen.
23.5 Die Bücher sind in den nach § 17 Absatz 4 AWaffV vor-
geschriebenen Fällen abzuschließen. Bei der Prüfung ist da-
rauf zu achten, dass in dem abgeschlossenen Teil des Waffen-
buches später Ausgänge solcher Waffen nicht vermerkt
werden dürfen, deren Eingänge auf der Einnahmeseite bereits
eingetragen waren.
Zu § 24: Kennzeichnungspflicht
24.1 Die Angabe nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bezieht
sich auf das Kaliber der Schusswaffe und die dafür nach den
Bestimmungen des BschG festgelegte Hauptmunitionsart. Sie
umfasst nicht beschussrechtlich zulässige Kaliber mit glei-
chem oder geringerem Gasdruck (vgl. Nummer 10.10).
24.2 Munition, die eingeführt wird und mit dem eingetra-
genen Zeichen eines Herstellers mit Sitz außerhalb des Gel-
tungsbereiches des Gesetzes versehen ist, braucht von dem
einführenden Händler nicht zusätzlich mit dem eigenen Wa-
renzeichen versehen zu werden.
24.3 Für Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsen-
ergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, bedarf es keiner
Kennzeichnung nach § 24 Absatz 1 Nummer 5, sofern auf die-
sen Schusswaffen eine Typenbezeichnung angebracht ist und
sie mit den in der Anlage 2 Abb. 10 zur Beschussverordnung
(BeschV) festgelegten Kennzeichen versehen sind. Auf die
Kennzeichnung von Schusswaffen und Munition in den Fällen
von § 21 AWaffV wird hingewiesen.
Zu § 25: Ermächtigungen und Anordnungen
25. § 25 Absatz 2 erlaubt so genannte Nachkennzeichnungs-
anordnungen.
Von der Ermächtigung des § 25 Absatz 2, die Anbringung
eines Kennzeichens anzuordnen, ist in der Regel Gebrauch zu
machen, wenn der Behörde bei der Vorlage der WBK oder auf
andere Weise bekannt wird, dass die Schusswaffe keine Her-
stellungsnummer trägt.
Bei Handfeuerwaffen, die vor dem Jahre 1891 hergestellt wor-
den oder die mit dem „F im Fünfeck“ gekennzeichnet sind, ist
von einer Anordnung nach Satz 1 abzusehen. Anstelle der fort-
laufenden Nummer ist ein Ursprungszeichen zu verwenden,
das sichtbar und dauerhaft anzubringen ist. Das Ursprungszei-
chen besteht aus einer fortlaufenden Nummer sowie folgenden
Kennbuchstaben der einzelnen Länder:
Baden-Württemberg BW
Bayern BY
Berlin BE
Brandenburg BB
Bremen HB
Hamburg HH
Hessen HE
Mecklenburg-Vorpommern MV
Niedersachsen NI
Nordrhein-Westfalen NW
Rheinland-Pfalz RP
Saarland SL
Sachsen SN
Sachsen-Anhalt ST
Schleswig-Holstein SH
Thüringen TH
waffen-sachkunde.com
– 30 –
Die fortlaufende Nummer wird von einer zentralen Stelle des
Landes festgesetzt.
Zu § 26: Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung
26.1 Wegen der Abgrenzung der Gewerblichkeit von der
Nichtgewerblichkeit wird auf Nummer 21.1, wegen der Be-
grifflichkeiten im Zusammenhang mit der Waffenherstellung
wird auf Nummer 21.2 verwiesen.
26.2 Ein Bedürfnis für die Herstellung von Schusswaffen für
den eigenen Gebrauch ist nur in seltenen Fällen anzunehmen.
Ein solches wird im Allgemeinen nur zu bejahen sein, wenn
die Tätigkeit nicht lediglich der Liebhaberei dient, sondern
z. B. der Forschung, der waffentechnischen Entwicklung, Be-
gutachtung oder Untersuchung.
26.3 In dem Erlaubnisbescheid für die Herstellung oder Bear-
beitung von Schusswaffen sollen Zahl und Art der Schusswaf-
fen und ggf. die vorgesehene Bearbeitung möglichst genau be-
stimmt werden. Zumindest sind zur Beschreibung die Art des
Kalibers und der hierfür bestimmten Munition, die Art der Au-
tomatik, der äußeren Abmessungen der Waffe und das Fas-
sungsvermögen der Trommel oder des Magazins zu bestim-
men. Die Angaben über Art und Zahl der Schusswaffen sind
nicht in den Erlaubnisbescheid aufzunehmen, wenn die Er-
laubnis einem Waffensachverständigen (§ 26 Absatz 2 Satz 2)
für Schusswaffen jeder Art erteilt wird. Ferner ist die Erlaubnis
mit der Auflage zu verbinden, dass die Schusswaffe, sofern es
sich um eine Feuerwaffe (vgl. § 2 Absatz 1 BeschG) handelt,
einem Beschussamt zur Prüfung der Bauart vorzulegen und
dass die Waffe nach § 24 Absatz 1 zu kennzeichnen ist. An-
stelle eines Herstellerzeichens (vgl. § 24) tritt ein Ursprungs-
zeichen, das auf einem wesentlichen Teil der Waffe (Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3) deutlich sichtbar
und dauerhaft anzubringen ist. Das Ursprungszeichen besteht
aus einer fortlaufenden Nummer sowie den in Nummer 25 be-
zeichneten Kennbuchstaben der Länder. Die fortlaufende
Nummer wird von einer zentralen Stelle des Landes festge-
setzt.
In dem Erlaubnisbescheid muss vermerkt sein, dass es zur Her-
stellung verbotener Waffen bzw. Schusswaffen einer zusätz-
lichen Erlaubnis nach § 40 Absatz 4 bedarf.
26.4 Die Zeitdauer der Geltung der Erlaubnis richtet sich nach
der veranschlagten Herstellungsdauer. Will der Hersteller die
von ihm hergestellte Waffe darüber hinaus behalten, so bedarf
er hierfür einer WBK.
Zu § 27: Schießstätten, Schießen durch Minderjährige
auf Schießstätten
27.1 Allgemeines
27.1.1 Von einer Anlage nach § 27 Absatz 1 ist auszugehen,
wenn der Ort, an dem geschossen werden soll, für diesen
Zweck besonders hergerichtet ist. Hiervon ist dann auszuge-
hen, wenn schießtechnische Ausstattungen und/oder sicher-
heitstechnische Einrichtungen zur Abwehr von Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie von sonstigen
Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer
Schießstätte, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit vorge-
halten werden. Fehlt es an einer solchen Anlage, so ist das
Schießen mit einer Schusswaffe nur unter den Vorausset-
zungen des § 10 Absatz 5 und des § 12 Absatz 4 Satz 2 erlaubt.
Nicht betroffen ist das Ein- und Anschießen im Jagdrevier.
Die Begrifflichkeit der Schießstätte umfasst nicht nur die ei-
gentlichen zum Schießen bestimmten Schießstände, sondern
auch Aufenthaltsbereiche sowie Nebenräume, die einen funk-
tionalen Bezug zum Schießen aufweisen.
Die ausschließliche Verwendung von Lasersimulationssyste-
men oder ähnlichen elektronischen Simulationssystemen an
oder in erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist nicht auf Schieß-
stätten begrenzt, da es sich nicht um sonstige Schießübungen
mit Schusswaffen handelt. Die Vorschriften über die Erlaub-
nispflicht für den Erwerb, den Besitz und das Führen erlaub-
nispflichtiger Schusswaffen sowie das Umgangsverbot des § 2
Absatz 1 bleiben unberührt.
Wegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 sind Schießstätten
für Armbrüste erlaubnispflichtig.
Die periodische Überprüfung von Schießstätten ist in § 12 Ab-
satz 1 AWaffV geregelt. Schießstätten, die von der Erlaubnis-
pflicht nach § 27 Absatz 1 ausgenommen sind (z. B. Schieß-
stätten nach § 27 Absatz 2 Satz 1, behördliche Schießstätten
nach § 55), unterliegen nicht den periodischen Überprüfungs-
pflichten nach § 12 AWaffV. Soweit in den Anlagen nach § 27
Absatz 2 Satz 1 jedoch erlaubnispflichtige Schusswaffen und
Munition verwendet werden, ist nach § 9 Absatz 3 zu prüfen,
ob ggf. Anordnungen zu Überprüfungen zu treffen sind.
Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum
nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mit erlaub-
nisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waf-
fen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase
Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrich-
tung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten
werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbe-
sondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung,
keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 be-
trieben.
27.1.2 Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die in § 27 Absatz
1 Satz 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die nach § 27 Absatz 1 Satz 2 nachzuweisende Haftpflichtver-
sicherung muss die Risiken einer Schädigung der auf einer
Schießstätte anwesenden Personen gegen Personen- und Sach-
schäden durch den Betrieb der Schießstätte abdecken. In den
Altfällen, in denen eine Erlaubnis ohne eine Auflage zum
Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherung erteilt
wurde, ist nachträglich eine solche Auflage zu verfügen.
27.1.3 Die Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 Satz 1 ist mit der
Auflage zu verbinden, dass der Schießbetrieb erst aufgenom-
men werden darf, nachdem die Erlaubnisbehörde die Schieß-
stätte unter Hinzuziehung eines Schießstandsachverständigen
für die Sicherheit von nicht militärischen Schießstätten abge-
nommen hat und dabei festgestellte Mängel beseitigt worden
sind sowie, falls die Schießstätte der Baugenehmigung und
Abnahme bedarf, die notwendigen Abnahmen stattgefunden
haben. Die Kosten für die Hinzuziehung eines Schießstand-
sachverständigen sind vom Erlaubnisinhaber zu tragen (vgl.
§ 12 Absatz 1 Satz 5 AWaffV).
27.1.4 In der Erlaubnis ist darauf hinzuweisen, dass jede we-
sentliche Änderung der Beschaffenheit oder der Art der Benut-
zung der Schießstätte einer erneuten Erlaubnis bedarf. Dies gilt
auch, wenn Lehrgänge in der Verteidigung mit Schusswaffen
oder Schießübungen dieser Art durchgeführt werden sollen
und diese nicht bereits vom Ausgangsbescheid mit erfasst sind.
27.1.5 Erlaubnisse nach § 27 dürfen erst nach ggf. erforder-
lichen Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder im-
missionsschutzrechtlichen Vorschriften erteilt werden.
27.1.6 Neben der Überprüfung vor der ersten Inbetriebnahme
einer Schießstätte (§ 12 Absatz 1 Satz 1 AWaffV) ist zu unter-
scheiden zwischen
a) der turnusmäßigen Regelüberprüfung nach § 12 Absatz 1
Satz 2 und 3 AWaffV und
b) einer anlassbezogenen Überprüfung nach § 12 Absatz 1
Satz 4 AWaffV (Sonderüberprüfung).
Bei der Regelüberprüfung nach Satz 1 Nummer 1 obliegt der
Prüfauftrag der Behörde, in deren Bezirk die Schießstätte be-
trieben wird. In der Regel wird sich die zuständige Behörde
eines anerkannten Schießstandsachverständigen bedienen, in-
dem sie diesem den Auftrag zur Prüfung erteilt.
Abweichend hiervon kann bei anlassbezogenen Prüfungen
nach Satz 1 Nummer 2 die zuständige Behörde von dem Er-
waffen-sachkunde.com
– 31 –
laubnisinhaber nach § 27 Absatz 1 die Vorlage eines Gutach-
tens eines anerkannten Schießstandsachverständigen verlan-
gen.
27.2 Sicherheitstechnische Anforderungen an Schießstätten
einschließlich Schießgeschäften, die der Schaustellerhaft-
pflicht unterliegen
27.2.1 Die sicherheitstechnischen Anforderungen, die an
Schießstätten zu stellen sind, ergeben sich aus den „Richtlinien
für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von
Schießständen (Schießstandrichtlinien)“ in der jeweils gül-
tigen Fassung. Von den Richtlinien kann im Einzelfall abgewi-
chen werden, wenn dadurch keine Gefahren, erhebliche Nach-
teile oder Belästigungen für die Allgemeinheit oder
Nachbarschaft entstehen können oder wenn dies zur Verhü-
tung solcher Nachteile erforderlich erscheint. Bevor Waffen-
behörden einem Abweichen von den Richtlinien zustimmen,
ist in der Regel ein Schießstandsachverständiger zu hören.
Gründe für das Abweichen sind schriftlich zu dokumentieren.
Schießstände sind Teile einer Schießstätte oder einzelne Ein-
richtungen zum Schießen.
Für ortsveränderliche Schießstätten gilt ergänzend die Muster-
richtlinie über den Bau und Betrieb fliegender Bauten.
Sofern im Rahmen sicherheitstechnischer Überprüfungen
nach § 12 AWaffV Beschussversuche bei in fliegenden Bauten
untergebrachten Schießstätten durchzuführen sind, müssen die
tatsächlich auf den zu prüfenden Anlagen verwendeten
Schusswaffen benutzt werden. Die Schusswaffen sind in den
auszustellenden Prüfprotokollen modellmäßig zu benennen.
Die Vorschriften des Baurechts bleiben unberührt.
27.2.2 Im Erlaubnisbescheid sind die Waffenarten und die
Munition und Geschosse mit der maximal zulässigen Ge-
schossenergie zu bezeichnen, mit der in der Schießstätte ge-
schossen werden darf. Bei in fliegenden Bauten unterge-
brachten Schießgeschäften sind die zur Verwendung
vorgesehenen Waffen modellmäßig zu beschreiben (Waffen-
system wie z. B. Druckluft-Repetierwaffe, Hersteller, Modell
und Kaliber).
Im Erlaubnisbescheid sind ferner Angaben über die Art der zu-
lässigen Nutzungsmöglichkeiten festzulegen. Insbesondere
kommen Festlegungen über die zulässigen Schützenstandorte,
Anschlagsarten und die Art der zulässigen Ziele (Papierschei-
ben, Stahlziele o. Ä.) in Betracht. Diese Angaben sind ggf. aus
dem Abnahmegutachten des mit der Abnahmeprüfung be-
trauten Schießstandsachverständigen zu entnehmen. Diese
Angaben sind in der Regel Bestandteil der Abnahmegutachten,
die von Schießstandsachverständigen erstellt werden und kön-
nen diesen entnommen werden.
27.2.3 Anerkannte Schießstandsachverständige sind die in
§ 12 Absatz 4 und 6 AWaffV genannten Personen.
27.2.4 Bei ortsveränderlichen Schießgeschäften hat die zu-
ständige Behörde das Schießgeschäft vor seiner erstmaligen
Inbetriebnahme zu prüfen und auf dieser Grundlage dem
Schausteller ggf. eine Erlaubnis auszustellen. Die Prüfung ist
zu dokumentieren und das Protokoll ist dem Schausteller zu
übergeben. Der Schausteller hat diese Unterlagen beim Betrieb
der Schießgeschäfte mit sich zu führen, so dass die Behörde
sich davon überzeugen kann, dass das Schießgeschäft ord-
nungsgemäß geprüft worden ist. Die Prüfdokumentationen
soll den für die Überwachung von Volksfesten, Schützenfesten
u. Ä. zuständigen Behörden (Gewerbeämtern, Marktmeistern
u. Ä.) im Zusammenhang mit der allgemeinen Marktüberwa-
chung vorgelegt werden. Die Erlaubnis ist bei der Anzeige
nach § 27 Absatz 1 Satz 6 vorzulegen.
Eine erneute Prüfung des Schießgeschäftes auf Übereinstim-
mung soll nur bei grundlegenden Veränderungen oder Zwei-
feln an dessen Sicherheit, ansonsten in der Regel nach sechs
Jahren vorgenommen werden (siehe § 12 Absatz 1 AWaffV),
wenn nur das Schießen mit erlaubnisfreien Waffen zugelassen
ist.
27.3 Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflichtverord-
nung unterliegen
27.3.1 Für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflicht-
verordnung vom 17. Dezember 1984 (BGBl. I S. 2785) unter-
liegen, gelten die dort genannten Sonderbestimmungen.
27.3.2 Die vorgeschriebene Unfallversicherung gilt für
Schausteller mit der Darlegung der berufsgenossenschaft-
lichen Mitgliedschaft des Betreibers und seiner Beschäftigten
als nachgewiesen.
27.3.3 Kann eine Anzeige nach § 27 Absatz 1 Satz 6 wegen
des kurzfristigen Austausches eines Beschickers oder aus
sonstigen Gründen nicht fristgerecht erstattet werden, so hat
der Erlaubnisinhaber diese gegenüber der zuständigen Behör-
de unverzüglich unter Benennung und Nachweis der Gründe
für die Verzögerung nachzuholen. Bei schuldlosem Versäum-
nis scheidet nach allgemeinen Grundsätzen eine Verfolgung
als Ordnungswidrigkeit aus.
27.4 Aufsichtspersonal
27.4.1 Die Anforderungen an das Aufsichtspersonal werden
bei Vereinen, die einem anerkannten Schießsportverband an-
gehören, nach § 10 Absatz 6 AWaffV in den Qualifizierungs-
richtlinien des Verbandes festgelegt. Bei Vereinen, die nicht
einem anerkannten Schießsportverband angehören, ist das
Vorliegen der Anforderungen nach § 10 Absatz 1 bis 5
AWaffV von der Waffenbehörde zu prüfen; die Anzeigepflicht
nach § 10 Absatz 2 AWaffV ist zu beachten. In jedem Fall sind
die Sicherheitsstandards der erlaubten Schießdisziplinen zu
beherrschen. Bei jagdlichen Vereinigungen gilt die notwen-
dige Qualifizierung durch eine bestandene Jägerprüfung als er-
bracht, wenn eine Belehrung der Aufsicht gemäß dem Merk-
blatt des Deutschen Jagdschutz-Verbandes in der jeweils
gültigen Fassung erfolgt und die Belehrung durch Unterschrift
der Aufsicht nachgewiesen ist.
Durch die Änderung des § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 soll
nunmehr Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben, das Schießen mit sogenannten großkalibrigen
Waffen nicht mehr möglich sein. Damit soll erreicht werden,
dass dieser Altersgruppe der Umgang mit diesen deliktsrele-
vanten Waffen verwehrt bleibt. Das Schießen für Minderjäh-
rige bleibt grundsätzlich auf Kleinkaliberwaffen beschränkt.
Die Ausnahme für Flinten – und hier nur Einzellader-Lang-
waffen – trägt der Besonderheit der Disziplinen des Schießens
auf Wurfscheiben (Trap/Skeet) Rechnung. Die Regelung in
Absatz 5, eine Spezialvorschrift für Jäger in Ausbildung, bleibt
von der Neufassung des Absatzes 3 unberührt. Ebenfalls unbe-
rührt bleiben Inhaber von Jugendjagdscheinen im Rahmen des
§ 13 Absatz 7.
27.4.2 Für die Eignung von Aufsichtspersonen zur Kinder-
und Jugendarbeit für das Schießen (§ 27 Absatz 3) gelten ne-
ben den unter Nummer 27.4.1 genannten Anforderungen die
im Folgenden ausgeführten zusätzlichen Anforderungen. Da-
bei ist zu bedenken, dass bei der Jägerausbildung nur die Re-
gelungen, die sich auf die Jugendarbeit beziehen, Anwendung
finden. Bei Vereinen, die nicht einem nach § 15 anerkannten
Schießsportverband angehören, sind die Qualifikationen für
Aufsichtspersonen nach § 27 Absatz 3 Satz 1 durch das BVA
festzulegen. Ansonsten reichen die Arten von Ausbildungen
aus, die einen Bezug zur Jugendarbeit herstellen können (z. B.
Jugendleiter, Lehrer, Geeignetheit zur beruflichen Ausbildung
von Jugendlichen, spezielle sportliche Ausbildung im Jugend-
bereich).
27.4.2.1 Das Erziehungsrecht berechtigt den Sorgeberech-
tigten zur Beaufsichtigung des Schießens seines Kindes, wenn
er selbst die Berechtigung für die Aufsichtsführung nach § 11
AWaffV hat (§ 27 Absatz 3 Satz 1).
waffen-sachkunde.com
– 32 –
Die Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit
für das Schießen geeigneter Aufsichtspersonen (§ 27 Absatz 3)
ist hinreichend sichergestellt, wenn auf der Schießstätte eine
angemessene Anzahl derartig qualifizierter Personen anwe-
send und eine ständige Beaufsichtigung der minderjährigen
Schützen durch diese Personen gewährleistet ist; die Ange-
messenheit richtet sich u. a. nach der Größe der Schießstätte,
insbesondere auch der Anzahl der von diesen Personen insge-
samt zu betreuenden Schießbahnen sowie der Zahl der gleich-
zeitig von Minderjährigen genutzten Schießbahnen. Die Obhut
durch qualifiziertes Personal ist weder gleichzusetzen mit der
Aufsicht beim Schützen noch mit der Schießstandaufsicht.
27.4.2.2 Im Ausnahmefall kann einem Kind unter 12 Jahren,
das für einen Einsatz im Leistungsport besonders geeignet ist
und dem dies von einem Verein glaubhaft schriftlich bestätigt
worden ist, das Schießen auf einer Schießstätte nach Maßgabe
des § 27 Absatz 4 und unter den Voraussetzungen des Ab-
satzes 3 bewilligt werden. Zum Nachweis der geistigen und
körperlichen Eignung genügt die Bescheinigung eines Haus-
arztes oder eines Facharztes z. B. für Kinder- und Jugendheil-
kunde; die Anforderungen des § 4 AWaffV gelten nicht. Bei
Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen ist im
Hinblick auf die Sollvorschrift des § 27 Absatz 4 Satz 2 für das
Schießen mit Waffen im Sinne des § 27 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 1 durch ein Kind in der Regel von der Ermächtigung zur
Bewilligung einer Ausnahme vom Mindestalter Gebrauch zu
machen.
27.4.2.3 Ausnahmen von Alterserfordernissen nach § 3 Ab-
satz 3 können nicht nur personenbezogen, sondern auch veran-
staltungsbezogen (z. B. zur Durchführung von sogenannten
„Schnupper“-Tagen oder zur Durchführung eines Projekts der
schießsportlichen Früherziehung mit Druckluftwaffen) erteilt
werden (so auch Nummer 3.4). Für den Umgang mit Armbrüs-
ten auf Schießstätten gelten die Altersgrenzen für Druckluft-
waffen (12 Jahre, mit Ausnahmemöglichkeit) entsprechend.
27.4.3 Hinsichtlich des Nachweises der Sachkunde beim Be-
trieb von Schießstätten, auf denen ausschließlich mit Waffen
nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 und
1.2 (Druckluftwaffen) geschossen wird, genügt für das Führen
der Aufsicht und die Obhut Kinder und Jugendlicher auch der
Nachweis über eine mehrjährige Erfahrung im Betrieb entspre-
chender Schießanlagen.
27.5 Auf die Anzeigepflichten nach den §§ 10 Absatz 2 und
22 Absatz 2 AWaffV wird hingewiesen. Die zuständige Be-
hörde prüft nach Eingang der Anzeigen die Zuverlässigkeit des
Veranstalters sowie Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und
Sachkunde der verantwortlichen Aufsichtsperson und der Aus-
bilder. Die Behörde hat sich in diesem Fall das Vorliegen der
Sachkunde für die beabsichtigte Tätigkeit von der verantwort-
lichen Aufsichtsperson oder dem Ausbilder durch Vorlage von
Zeugnissen oder in sonst geeigneter Weise nachweisen zu las-
sen. Soweit Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sach-
kunde bereits durch Vorlage einer waffenrechtlichen Erlaubnis
nachgewiesen sind, kann in der Regel die Prüfung entfallen.
27.6 Beim jagdlichen Schießen Jugendlicher zwischen 14 und
18 Jahren ist zu unterscheiden zwischen Jugendlichen, die sich
in der Ausbildung zum Jäger befinden und Jugendlichen, die
am allgemeinen Übungsschießen der Jäger teilnehmen, ohne
an einem Ausbildungskurs teilzunehmen. Bei den Erstgenann-
ten wird eine zur Kinder- und Jugendarbeit befähigte
Aufsichtsperson nicht benötigt, da im Rahmen des Ausbil-
dungslehrganges nur unter Aufsicht erfahrener Ausbilder ge-
schossen wird und das Schießen nur ein untergeordneter Be-
standteil der Ausbildung ist.
Nur die Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren benötigen
eine Berechtigungsbescheinigung, die vom Ausbildungsleiter
und den Sorgeberechtigten unterzeichnet sein muss, und die
sie während der Ausbildung mitführen müssen.
27.7 Die bei einem schießsportlichen Verein eines aner-
kannten Schießsportverbandes oder einer jagdlichen Vereini-
gung beauftragten und registrierten Aufsichtspersonen (§ 10
Absatz 3 AWaffV) sind von der zuständigen Behörde insbe-
sondere dann zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für
das Fehlen der erforderlichen Sachkunde bestehen. Eine Über-
prüfung nach § 10 Absatz 3 Satz 4 und 5 AWaffV erfolgt auf
der Schießstätte. Eine Meldung der beauftragten und regis-
trierten Aufsichtspersonen an die zuständige Behörde ist nicht
erforderlich.
Zu § 28: Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen
und Munition durch Bewachungsunternehmer
und ihr Bewachungspersonal
28.1 § 28 Absatz 1 konkretisiert die Erlaubnisvoraussetzung
des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung
mit § 8 für die Erlaubnis zum Umgang mit Schusswaffen und
Munition seitens des Bewachungsunternehmers; die sonstigen
Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 Absatz 1 bleiben unbe-
rührt. Die Erforderlichkeit von Schusswaffen im Sinne von
§ 28 Absatz 1 Satz 1 richtet sich nach der Art des wahrzuneh-
menden Auftrages. Für den Schutz von Personen aus dem Aus-
land, die durch Personen nach § 56 Nummer 3 geschützt wer-
den sollen, entfällt in der Regel das Bedürfnis für einen
zusätzlichen bewaffneten Personenschutz durch ein Bewa-
chungsunternehmen. Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz
von Langwaffen kommt in der Regel nicht in Betracht. Eine
Gefährdungsanalyse der zuständigen Polizeidienststelle soll
eingeholt werden. Diese hat die spezifischen waffenrecht-
lichen Belange zu beleuchten und ist nicht identisch mit der
Gefährdungsanalyse nach Polizeidienstvorschrift (PDV) 129.
Vielmehr hat die Waffenbehörde die Besonderheiten jedes
Einzelfalles zu würdigen.
Bei Feststellung des Bedürfnisses eines Bewachungsunterneh-
mers zum Umgang mit Schusswaffen und Munition ist Fol-
gendes zu beachten:
28.1.1 Vor einer waffenrechtlichen Prüfung muss zunächst
festgestellt werden, ob für den Bewachungsunternehmer eine
Erlaubnis nach § 34a GewO vorliegt. § 13 der Bewachungs-
verordnung (BewachV) bleibt unberührt.
28.1.2 Die Ausstattung eines Bewachungsunternehmers mit
Schusswaffen erfordert überdies beim Unternehmer das Vor-
liegen aller waffenrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen. Aus
der Zusammenschau von Gewerbe- und Waffenrecht wird
deutlich, dass nur Unternehmer mit Schusswaffen ausgestattet
werden sollen, die die Zuverlässigkeit sowie die Befähigung
und den Willen zur Wahrnehmung von bewaffnet durchzufüh-
renden Bewachungsaufträgen aufweisen.
Für das waffenrechtliche Bedürfnis gilt Folgendes:
28.1.2.1 Die zeitlichen und inhaltlichen Beschränkungen und
Auflagen nach § 9 Absatz 1 und 2 sind regelmäßig in Erwä-
gung zu ziehen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit für den Antragsteller kann
auch eine Zusicherung nach § 36 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes (VwVfG) oder der entsprechenden landesrechtlichen
Vorschrift in Betracht kommen.
Durch entsprechende Auflagen ist sicherzustellen, dass vor der
ersten Wahrnehmung eines Auftrags zum Personen- und Ob-
jektschutz eine behördliche Prüfung und Bestätigung der zu-
ständigen Polizeidienststelle eingeleitet wird, die im Ergebnis
die Aussage treffen muss, dass es sich bei der zu schützenden
Person um eine im Sinne des § 19 gefährdete Person oder um
ein gefährdetes Objekt handelt. Bei Anerkennung der Gefähr-
dung ist ein Waffenschein zur Durchführung des bewaffneten
Personen- oder Objektschutzes ausschließlich mit einer Ein-
zelgenehmigung durch die Waffenbehörde zu erteilen (Nen-
nung der Person oder des Objektes).
28.1.2.2 Die WBK und der Waffenschein werden nach den
allgemeinen Regeln des § 10 Absatz 1 und 4 auf den Bewa-
waffen-sachkunde.com
– 33 –
chungsunternehmer ausgestellt, sofern die einmal vorgetra-
genen Bedürfnisgründe fortbestehen. Gegebenenfalls hat die
zuständige Behörde die Gefährdung der zu schützenden Per-
son oder des zu schützenden Objekts erneut zu überprüfen,
wenn die ursprünglich erstellte Gefährdungsanalyse der betei-
ligten Polizeidienststelle von einem kurzfristigeren Schutzbe-
dürfnis ausging. Einem Unternehmer kann bei ausschließlicher
Wahrnehmung bewaffneter Geld- und Werttransporte die Auf-
lage erteilt werden, in periodischen Abständen ein Verzeichnis
der wahrzunehmenden Aufträge vorzulegen. Eine regelmäßige
Kontrolle der Auftragslage und damit verbunden die Prüfung
des Fortbestehens der Notwendigkeit, erlaubnisbedürftige
Waffen zu verwenden, ist durchzuführen.
28.1.2.3 Zu unterscheiden ist, ob
a) Geld- und Werttransporte;
b) Objekte (einschließlich Alarmverfolgung) oder
c) Personen
geschützt werden sollen. In die zu erteilenden Erlaubnisse zum
Führen ist die Art der Schutzaufträge nach Absatz 1 Buchstabe
a bis c aufzunehmen.
Bei integriertem Werkschutz (§ 28 Absatz 1 Satz 2) bedarf es
einer Erlaubnis zum Führen von Waffen nur für die Wahrneh-
mung von Aufträgen in einer Weise, die nicht durch § 12 Ab-
satz 3 von der Erlaubnispflichtigkeit freigestellt ist. In die zu
erteilenden Erlaubnisse zum Führen ist die Art der Schutzauf-
träge nach Absatz 1 Buchstabe a bis c aufzunehmen.
28.1.2.4 Handelt es sich bei der Antrag stellenden Sicherheits-
firma um einen Subunternehmer, so hat dieser alle relevanten
Unterlagen, die er von der den Auftrag erteilenden Firma er-
halten hat und aus denen ein Vertragsverhältnis hervorgeht,
der Erlaubnisbehörde vorzulegen. Wird das vom Subunterneh-
mer geltend gemachte Bedürfnis anerkannt, ist dies der Waf-
fenbehörde mitzuteilen, die für die Auftrag erteilende Sicher-
heitsfirma zuständig ist.
28.2 Bei Prüfung des Wachpersonals nach § 28 Absatz 3 Satz
1 ist darauf zu achten, dass für jede einzelne Wachperson ein
Arbeitsverhältnis besteht. Dies ist vom Bewachungsunterneh-
mer bei Benennung seiner Arbeitnehmer zu versichern und
ggf. in geeigneter Weise nachzuweisen. Die rechtlichen und
tatsächlichen Möglichkeiten der Ausübung des Direktions-
rechts können vom Unternehmer unternehmensbezogen dar-
gestellt werden; dies kann durch Vorlage eines Muster-Ar-
beitsvertrags und einer Darlegung der Abläufe des
Wach(schicht)betriebs erfolgen. Auskunft über Arbeitsver-
hältnisse kann auch das zuständige Gewerbeamt erteilen, dem
der Bewachungsunternehmer gemäß § 9 Absatz 3 BewachV
die von ihm beschäftigten Wachpersonen melden muss.
28.3 § 28 ist gegenüber § 19 die speziellere und damit vorran-
gige Regelung. Insofern besteht kein freies Wahlrecht zwi-
schen der Erteilung eigenständiger waffenrechtlicher Erlaub-
nisse (WBK, Waffenscheine) für einzelne Mitarbeiter von
Bewachungsunternehmen nach Maßgabe des § 19 und der
vom Bewachungsunternehmer abgeleiteten Berechtigungen
der Wachpersonen zum Erwerb, Besitz und Führen von
Schusswaffen auf Grund von § 28 in Verbindung mit § 12. Für
die Anwendung des § 19 ist nur insoweit Raum, als anhand der
konkreten Umstände des Einzelfalles ein Bedürfnis nachge-
wiesen werden kann, das den Regelungsgehalt und die Reich-
weite des § 28 in Verbindung mit § 12 überschreitet.
28.4 Örtlich zuständig ist nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 die
Waffenbehörde am Sitz der gewerblichen Hauptniederlassung
des Unternehmens. Sofern es sich um ein multinational tätiges
Unternehmen handelt, ist dies der Hauptsitz der Niederlassung
in Deutschland.
Unterhält ein Unternehmen neben seiner Hauptniederlassung
Filialniederlassungen, so ist auf einen regelmäßigen Informa-
tionsaustausch der Waffenbehörde der Hauptniederlassung
mit den Waffenbehörden der Filialniederlassungen mit dem
Ziel, den gleichen Kenntnisstand bei den beteiligten Waffen-
behörden sicherzustellen, zu achten.
Vorbemerkungen zu den §§ 29 bis 33
Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses des Rates 2008/903/EG
vom 27. November 2008 über die vollständige Anwendung der
Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft sieht vor, dass alle Bestimmungen
des Assoziierungsabkommens für die Schweiz in ihren Bezie-
hungen u. a. zu Deutschland mit Wirkung vom 12. Dezember
2008 gelten. Da Anhang B des Assoziationsabkommens auf
die Richtlinie 91/477/EWG verweist, gilt auch diese seit dem
12. Dezember 2008 im DEU-CH Verhältnis. Die Richtlinie
enthält neben Vorschriften zum Europäischen Feuerwaffen-
pass auch Vorschriften zur Harmonisierung des Feuerwaffen-
rechts in den Mitgliedstaaten und zu Formalitäten für den Ver-
kehr mit Waffen in der Gemeinschaft. Mit der Umsetzung der
Richtline sowohl in den EU-Mitgliedstaaten als auch in der
Schweiz, ist auch die Schweiz als Mitgliedstaat im waffen-
rechtlichen Sinne zu behandeln.
Diese Ausführungen gelten entsprechend hinsichtlich der
Rechtslage für Norwegen und Island. Das Übereinkommen
zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Repub-
lik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziie-
rung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands vom
18. Mai 1999 (ABl. L 176/36 vom 10. Juli 1999) verweist in
Artikel 2 Absatz 2 auf seinen Anhang B und dort – wie auch
das Assoziationsabkommen mit der Schweiz – auf die Richtli-
nie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kon-
trolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen und die Emp-
fehlung 93/216/EWG der Kommission vom 25. Februar 1993
zum Europäischen Feuerwaffenpass in Ergänzung zur Emp-
fehlung 96/129/EG der Kommission vom 12. Januar 1996.
Die Schweiz ist auch nach dem Schengen-Beitritt aus außen-
wirtschaftlicher Sicht kein EU-Staat und wird insoweit auch
als assoziierter Staat den EU-Staaten nicht gleichgestellt. Dies
hat zur Folge, dass die Verbringung/Ausfuhr von Gütern in die
Schweiz, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage zur
Außenwirtschaftsverordnung) aufgeführt sind, seit dem
12. Dezember 2008 eines Doppellizensierungsverfahrens mit
einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 31 Absatz 1 sowie
einer Ausfuhrgenehmigung durch das Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bedarf.
Grundsätzliche Regelungen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr
von erlaubnispflichtigen Schusswaffen (verkürzte Darstel-
lung)
I. Verbringen nach Deutschland (endgültig)
a) aus EU-Staat, d. h. aus dem gesamten Bereich der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union
Erlaubnis notwendig;
Empfänger muss zum Erwerb und Besitz berechtigt
sein;
Transport muss durch einen Berechtigten erfolgen
(Inhaber deutscher waffenrechtlicher Erlaubnisse
oder gewerblicher Transporteur);
Erlaubnis wird als Zustimmung zur Ausfuhrerlaub-
nis des anderen Mitgliedstaates erteilt;
b) aus Drittstaat
Erlaubnis notwendig;
Empfänger muss zum Erwerb und Besitz berechtigt
sein;
Transport muss durch einen Berechtigten erfolgen
(Inhaber deutscher waffenrechtlicher Erlaubnisse
oder gewerblicher Transporteur);
waffen-sachkunde.com
– 34 –
II. Mitnahme nach Deutschland (vorübergehend).
a) aus EU-Staat
Erlaubnis notwendig z. B. bei Sammlern, bei Ge-
fährdeten, bei Jägern mit mehr als drei Langwaffen,
bei Sportschützen mit mehr als sechs Schusswaffen,
bei Brauchtumsschützen mit mehr als drei Einzella-
der- oder Repetierlangwaffen.
Voraussetzung für Erlaubniserteilung:
Europäischer Feuerwaffenpass
alle Voraussetzungen des deutschen Waffenrechts
wie Mindestalter, Zuverlässigkeit, persönliche Eig-
nung, Sachkunde, Bedürfnis
keine Erlaubnis notwendig bei folgenden Personen
mit Europäischem Feuerwaffenpass und Einladung:
Jäger mit bis zu drei Langwaffen,
Sportschützen mit bis zu sechs Schusswaffen,
Brauchtumsschützen mit bis zu drei Einzellader-
oder Repetierlangwaffen.
Ein Staatsvertrag zwischen Österreich und Deutschland
sieht vor, dass Sportschützen und Brauchtumsschützen
(nicht Jäger) aus Österreich oder Deutschland bestimm-
te Waffen auch ohne Europäischen Feuerwaffenpass in
den jeweiligen Vertragsbereich (Österreich und Bay-
ern) mitnehmen können.
b) aus Drittstaaten
Erlaubnis immer notwendig;
Voraussetzung für Erlaubnis bei z. B. Sammlern,
Gefährdeten, Jägern mit mehr als drei Langwaffen,
Sportschützen mit mehr als sechs Schusswaffen,
Brauchtumsschützen mit mehr als drei Einzellader-
oder Repetierlangwaffen:
Mindestalter, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung,
Sachkunde, Bedürfnis
Voraussetzung für Erlaubnis bei Jägern mit bis zu
drei Langwaffen, Sportschützen mit bis zu sechs
Schusswaffen oder Brauchtumsschützen mit bis zu
drei Einzellader- oder Repetierlangwaffen:
Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die An-
nahme rechtfertigen, dass Unzuverlässigkeit oder
mangelnde persönliche Eignung im Sinne des
WaffG vorliegen. Weitere Voraussetzungen wie
Alter und Sachkunde sind nicht zu prüfen.
III. Verbringen aus Deutschland (endgültig)
a) in EU-Staat
Erlaubnis immer notwendig
Voraussetzung für Erlaubnis:
Vorherige Zustimmung des Empfängerstaates
muss vorliegen.
Transport darf nur durch Berechtigten erfolgen (In-
haber deutscher waffenrechtlicher Erlaubnis oder
gewerblicher Transporteur).
b) in Drittstaat
keine waffenrechtliche Erlaubnis notwendig.
Auf eventuelle andere Erlaubnisvorbehalte (z. B. nach
dem Außenwirtschaftsgesetz – AWG) hat der Verbrin-
ger selbst zu achten.
IV. Mitnahme aus Deutschland (vorübergehend)
a) in EU-Staat
Europäischer Feuerwaffenpass;
Vorherige Zustimmung (sofern notwendig) des
Staates, in den die Waffen/Munition mitgenommen
werden sollen;
Einfuhrmodalitäten der einzelnen EU-Mitgliedstaa-
ten sollten in jedem Fall aktuell beim Einfuhrland
erfragt werden;
b) in Drittstaat
keine deutsche waffenrechtliche Erlaubnis notwen-
dig.
Zu § 29: Verbringen von Waffen oder Munition in den
Geltungsbereich des Gesetzes
29.1 § 29 bezieht sich auf alle Waffen und Munition, deren
Erwerb und Besitz nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit An-
lage 2 Abschnitt 2 erlaubnispflichtig ist.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht für das Verbringen sind
in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 7 aufge-
führt.
Von einem Verbringen von Waffen oder von Munition ist aus-
zugehen, wenn die Voraussetzungen der Anlage 1 Abschnitt 2
Nummer 5 vorliegen. Im Einzelfall ist auch das kurzzeitige
Verbringen von Waffen und Munition (z. B. zur Reparatur, auf
eine Verkaufsausstellung, zum Beschuss) nach § 29 zu behan-
deln.
Die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen und Munition nach
Deutschland erfolgt als eigenständige Erlaubnis der zuständi-
gen deutschen Waffenbehörde 29 Absatz 1), wenn die Ge-
genstände aus einem Staat, der nicht EU-Mitgliedstaat ist
(Drittstaat), nach Deutschland verbracht werden oder wenn
eine Waffe oder Munition, die nicht in Anlage 1 Abschnitt 3
genannt ist (z. B. bestimmte verbotene Waffen oder Munition
nach Anlage 2 Abschnitt 1), aus einem anderen Mitgliedstaat
verbracht werden soll.
Die Erlaubnis erfolgt als Zustimmung zu einer Erlaubnis des
anderen Mitgliedstaates (§ 29 Absatz 2), wenn eine Waffe
oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 aus diesem Mitglied-
staat nach Deutschland verbracht werden soll (Prinzip der dop-
pelten Genehmigung nach Artikel 11 der EG-Waffenrichtli-
nie). Sofern eine Bestätigung des anderen Mitgliedstaates
vorliegt, dass eine Verbringungserlaubnis aus diesem Staat
nicht notwendig ist, kann für die Verbringung auch eine eigen-
ständige Erlaubnis erteilt werden.
Für das Verbringen halbautomatischer Langwaffen nach An-
lage 1 Abschnitt 3 Nummer 2 (Kategorie B), die Kriegswaffen
nach Nummer 29 Buchstabe d der Kriegswaffenliste sind, ist
eine Kriegswaffengenehmigung durch das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie (BMWi) erforderlich.
Waffen oder Munition unterliegen zudem in der Regel zusätz-
lichen Prüf- und Zulassungsvorschriften nach dem BeschG
und dürfen dann nur unter Einhaltung dieser Bestimmungen
nach Deutschland verbracht werden.
29.2 Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 1 wird grundsätzlich
durch einen Erlaubnisschein (§ 29 Absatz 1 AWaffV) erteilt.
In den Fällen, in denen die Erlaubnis als Zustimmung zu einem
Verbringen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt wird,
ist der Erlaubnisschein zu verwenden, sofern nicht eine Bestä-
tigung des anderen Mitgliedstaates vorliegt, dass eine Verbrin-
gungserlaubnis hierfür nicht notwendig ist.
Für die Erteilung der Erlaubnis muss der Antragsteller die in
§ 29 Absatz 2 Satz 1 AWaffV aufgeführten Angaben machen.
Das BKA übermittelt die von dem anderen Mitgliedstaat erhal-
tenen Angaben über das Verbringen an die zuständige Behörde
(§ 32 Absatz 2 Nummer 2 AWaffV).
29.3 Die nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 erforderliche Er-
werbs- oder Besitzberechtigung des Empfängers muss nach
deutschem Waffenrecht (in der Regel in Form einer Waffen-
handelserlaubnis, einer WBK oder eines Jagdscheines) vorlie-
gen. Die ebenfalls erforderliche Erwerbs- oder Besitzberechti-
gung der Person, die den Transport durchführt, kann sich aus
einer Erlaubnis, z. B. einer WBK oder einem gültigen Jagd-
waffen-sachkunde.com
– 35 –
schein (insbesondere in den Fällen der Selbstvornahme des
Transports durch den Empfänger und ggf. gleichzeitigen An-
tragsteller) oder unmittelbar aus gesetzlichen Bestimmungen
(insbesondere für den gewerblichen Transporteur nach § 12
Absatz 1 Nummer 2) ergeben.
Die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung sind in § 29 Ab-
satz 1 abschließend genannt. Sofern Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Antragsteller die notwendige Zuverläs-
sigkeit und persönliche Eignung nicht besitzt, ist die Erlaubnis
zu versagen.
Die Prüfung der sicheren Durchführung des Transports ist
dann von besonderer Bedeutung, wenn Anhaltspunkte vorlie-
gen, die Zweifel an der Gewährleistung der öffentlichen Si-
cherheit oder Ordnung (z. B. Gefahr des Abhandenkommens
der Waffen oder der Munition) begründen.
Im Bereich der gewerblichen Verbringung von Waffen und
Munition sind aufgrund der im internationalen Warenverkehr
üblichen hohen Stückzahlen deutlich höhere Anforderungen
an die Transportsicherheit zu stellen.
Der gewerbsmäßige Transport von Schusswaffen oder Muni-
tion erfordert eine geschlossene Sicherheitskette. Bei gewerbs-
mäßigen Schusswaffen- oder Munitionstransporten müssen
die für den jeweiligen Transport festgelegten Sicherheitsstan-
dards vom Eintritt in den Geltungsbereich des WaffG bis zu
seinem Verlassen durchgängig gewährleistet sein.
Die nachfolgenden Richtlinien gelten nur für den gewerbsmä-
ßigen Transport von Schusswaffen oder Munition nach Anlage
1 Abschnitt 3 (Kategorie A bis D) WaffG, die durch den Gel-
tungsbereich des Gesetzes von anderen Ländern in andere
Länder durchgeführt (Durchfuhr) werden sollen.
Die Richtlinien gelten nicht, soweit es sich um den gewerbs-
mäßigen Transport einzelner Schusswaffen nebst Munition
oder den Transport in geringer Menge (in der Regel weniger
als 20 Stück Schusswaffen) handelt. Für Kriegswaffen gelten
die besonderen Bestimmungen des Kriegswaffenkontrollge-
setzes (KWKG). Sie gelten für den gewerbsmäßigen Transport
von Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorie A bis
D) WaffG, die in den Geltungsbereich des WaffG eingeführt
(Einfuhr) oder aus dem Geltungsbereich des WaffG in andere
Länder ausgeführt (Ausfuhr) werden sollen, nur mit der Maß-
gabe, dass die in Nummer 12.1.2 genannten Mengen an Waf-
fen zusammen mit der dazu passenden Patronenmunition in ei-
ner Sendung gemeinsam transportiert werden sollen.
Maßgebend für den Transport von Schusswaffen oder Muni-
tion sind die Bestimmungen der §§ 29 bis 31 und § 33. Sofern
es während des Transportes zu Unterbrechungen kommt, die
eine Umladung oder Zwischenlagerung erfordern, sind zudem
die Bestimmungen des § 36 und der §§ 13 und 14 AWaffV zu
beachten. Adressat dieser Bestimmungen sind jeweils diejeni-
gen Personen, die die tatsächliche Gewalt über die Waffen aus-
üben.
Gewerbsmäßige Transporte von Schusswaffen oder Munition,
die diesen Richtlinien unterfallen, werden nach den Sicher-
heitsstufen 1 bis 3 eingestuft. Maßgebend für die Einstufung
ist die Gefahr, die bei einer unerlaubten Verwendung von den
Waffen ausgehen könnte. Bei Transporten mit Waffen oder
Munition, die unterschiedlichen Sicherheitsstufen unterfallen,
ist jeweils die höhere Sicherheitsstufe maßgebend.
Sicherheitsstufe 1
Transport von Waffen nach Kategorie A (Anlage 1 Abschnitt
3) mit oder ohne zugehöriger Munition,
Sicherheitsstufe 2
Transport von Waffen nach Kategorie B (Anlage 1 Abschnitt
3) mit oder ohne zugehöriger Munition,
Sicherheitsstufe 3
Transport von Waffen nach Kategorie C (Anlage 1 Abschnitt
3) oder Kategorie D (Anlage 1 Abschnitt 3) mit oder ohne zu-
gehöriger Munition.
Zur Sicherstellung der Transportsicherheit sind Verbringungs-
erlaubnisse mit Auflagen zu versehen. Hierbei sind die jewei-
ligen Transportrisiken der verwendeten Transportmittel
(Lastwagen – LKW, Zug, Schiff, Flugzeug) ebenso zu berück-
sichtigen, wie die Risiken, die sich aus Transportunterbre-
chungen (Umladung, Zwischenlagerung, Begasung der Trans-
portbehältnisse mit Schädlingsbekämpfungsmitteln) ergeben.
Adressat der Sicherheitsauflagen ist sowohl der Erlaubnisinha-
ber, als auch von ihm beauftragte Personen oder Unternehmen,
die für ihn im Rahmen der Verbringung der Waffen tätig wer-
den, z. B. in Form einer Umladung des Transportgutes oder ei-
ner Zwischenlagerung. Generell ist zu beachten, dass allen
Personen, die im Rahmen des Verbringungsvorganges den tat-
sächlichen Besitz über Waffen/Munition ausüben, den Rege-
lungen des § 36 Absatz 1 sowie der §§ 13 und 14 AWaffV un-
terliegen und im Falle der Feststellung von Verstößen
entsprechend belangt werden können.
Umfang und Tragweite der Sicherheitsauflagen sind nach den
genannten Sicherheitsstufen wie folgt gestaffelt:
Auflagen für Sicherheitsstufe 1 (Waffen/Munition der Katego-
rie A)
1. Der Transport darf im Bereich des Zug-, See- oder Flugver-
kehrs nur im verschlossenen Container oder in verschlos-
senen Metallbehältnissen erfolgen.
2. Beim Transport mit dem LKW ist nur die Verwendung ver-
schlossener Container oder verschlossener Kofferaufbau-
ten zulässig. Der LKW ist zudem durch bewaffnetes Bewa-
chungspersonal zu begleiten.
3. Im Falle einer Umladung des Transportgutes darf diese nur
innerhalb eines umzäunten und mittels Bewachungsperso-
nal gesicherten Geländes oder innerhalb gesicherter Räu-
me, die mittels Videoüberwachung kontrolliert werden, er-
folgen.
4. Im Falle einer Zwischenlagerung darf diese nur in für die
Waffenaufbewahrung vorgesehenen Räumen erfolgen, die
entweder durch Alarmanlagen oder Bewachungspersonal
gesichert sind.
5. Im Falle einer erforderlichen Begasung der Transportbe-
hältnisse darf diese nur innerhalb eines umzäunten Gelän-
des erfolgen, das mittels Bewachungspersonal gesichert
wird.
6. r den Fall, dass es zu unvorhersehbaren Änderungen im
Transportablauf kommt, deren zufolge die Transportsi-
cherheit nicht sichergestellt werden kann und die akute Ge-
fahr eines Abhandenkommens der Waffen oder Munition
oder die Gefahr eines Zugriffes unberechtigter Personen
besteht, ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle unver-
züglich zu informieren und deren Anweisungen Folge zu
leisten.
Auflagen für Sicherheitsstufe 2 (Waffen/Munition der Katego-
rie B)
1. Der Transport darf im Bereich des Zug-, See- oder Flugver-
kehrs nur im verschlossenen Container oder in verschlos-
senen Metallbehältnissen erfolgen.
2. Beim Transport mit dem LKW ist die Verwendung ver-
schlossener Container oder verschlossener Kofferaufbau-
ten zulässig. Sofern der Transport auf Planen-LKWs er-
folgt, ist dieser zudem durch Bewachungspersonal zu
begleiten.
3. Im Falle einer Umladung des Transportgutes darf diese nur
innerhalb eines umzäunten und mittels Bewachungsperso-
nal oder Videoüberwachung gesicherten Geländes oder in-
nerhalb gesicherter Räume erfolgen.
4. Im Falle einer Zwischenlagerung darf diese nur in für die
Waffenaufbewahrung vorgesehenen Räumen erfolgen, die
durch Videoüberwachung gesichert sind. Erfolgt die Zwi-
schenlagerung in einem Container, so ist dieser so zu stel-
waffen-sachkunde.com
– 36 –
len, dass die Tür durch andere Container oder Wände ver-
sperrt wird, sodass ein Öffnen der Tür nicht möglich ist.
5. Im Falle einer erforderlichen Begasung der Transportbe-
hältnisse darf diese nur innerhalb eines umzäunten Gelän-
des erfolgen, das mittels Bewachungspersonal oder Video-
überwachung gesichert wird.
6. Für den Fall, dass es zu unvorhersehbaren Änderungen im
Transportablauf kommt, deren zufolge die Transportsi-
cherheit nicht sichergestellt werden kann und die akute Ge-
fahr eines Abhandenkommens der Waffen oder Munition
oder die Gefahr eines Zugriffs unberechtigter Personen be-
steht, ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle unver-
züglich zu informieren und deren Anweisungen Folge zu
leisten.
Auflagen für Sicherheitsstufe 3 (Waffen/Munition der Katego-
rien C und D)
1. Der Transport darf im Bereich des Zug-, See- oder Flugver-
kehrs nur im verschlossenen Container oder in verschlos-
senen Metallbehältnissen erfolgen.
2. Beim Transport mit dem LKW ist die Verwendung ver-
schlossener Container oder verschlossener Kofferaufbau-
ten zulässig. Sofern der Transport auf Planen-LKWs er-
folgt, ist dieser zudem durch Bewachungspersonal zu
begleiten.
3. Im Falle einer Umladung des Transportgutes darf diese nur
innerhalb eines umzäunten Geländes, gesicherter Räume
oder bei nicht umzäunten Gelände bei Überwachung des
Umladevorganges durch Bewachungspersonal oder Video-
überwachung erfolgen.
4. Im Falle einer Zwischenlagerung darf diese nur in für die
Waffenaufbewahrung vorgesehenen Räumen oder im vi-
deoüberwachten Raum erfolgen. Erfolgt die Zwischenla-
gerung in einem Container, so ist dieser so zu stellen, dass
die Tür durch andere Container oder Wände versperrt wird,
so dass ein Öffnen der Tür nicht möglich ist.
5. Im Falle einer erforderlichen Begasung der Transportbe-
hältnisse darf diese nur innerhalb eines umzäunten Gelän-
des erfolgen, das mittels Bewachungspersonal oder Video-
überwachung gesichert wird.
6. Für den Fall, dass es zu unvorhersehbaren Änderungen im
Transportablauf kommt, deren zufolge die Transportsi-
cherheit nicht sichergestellt werden kann und die akute Ge-
fahr eines Abhandenkommens der Waffen oder Munition
oder die Gefahr eines Zugriffs unberechtigter Personen be-
steht, ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle unver-
züglich zu informieren und deren Anweisungen Folge zu
leisten.
Die Auflagen sind bei Erteilung der Verbringungserlaubnis in
Abhängigkeit von der betroffenen Sicherheitsstufe der Erlaub-
nis beizufügen.
Erläuterungen/Begriffsbestimmungen zu den vorgenannten
Auflagen:
Transport mit LKW:
Bei LKW sind im Bereich von Waffen- und Munitionstrans-
porten drei verschiedene Arten üblich: Container, geschlos-
sener Metallkofferaufbau oder Planenaufbau.
Beim Transport mit dem LKW ist zu beachten, dass die Beför-
derung von Waffen und Munition überwiegend auf öffent-
lichen Straßen erfolgt und Transportunterbrechungen üblich
sind (Rastzeiten, Tankstopps, u. Ä.). Das Risiko des Abhan-
denkommens oder des Diebstahls liegt somit höher als bei an-
deren Transportmitteln, die in der Regel nur über abgesperrte
und zum Teil gesicherte Bereiche erreichbar sind (z. B. Güter-
bahnhof, Hafenflächen).
Die Sicherheitsauflagen sind daher entsprechend höher anzu-
setzen. Container und geschlossene Kofferaufbauten werden
als sicherer eingestuft als Planenaufbauten. Letztere werden an
sich für Waffen-/Munitionstransporte als ungeeignet einge-
stuft. In der Praxis kommen sie jedoch häufiger vor, insbeson-
dere bei Transporten aus Staaten, in denen eine Containerinfra-
struktur noch nicht so weit ausgebaut ist. Eine Zulassung
solcher Transporte sollte daher nur unter erhöhten Sicherheits-
auflagen erfolgen.
Transport mit dem Zug, Schiff oder Flugzeug:
Im Zug-, Schiff- und Luftverkehr erfolgt der Transport in der
Regel per Container, in selteneren Fällen auch als Stückgut.
Der Transport erfolgt über der Allgemeinheit normalerweise
nicht zugängliche Verkehrstrassen. Die Sicherheitsauflagen
können daher entsprechend niedriger angesetzt werden.
Umladung:
In der Praxis mehren sich die Vorgänge, in denen die Behörden
Kenntnis darüber erlangen, dass die Waffen/Munition wäh-
rend des Verbringungsvorganges umgeladen werden.
Die Notwendigkeit ergibt sich meist beim Wechsel des Ver-
kehrsmittels, z. B. Umladen vom Planen-LKW in Schiffscon-
tainer. Die Umladung erfolgt in der Regel durch Mitarbeiter
von Speditionen, Güterverkehrszentren oder Hafenarbeitern.
Die Gefahr des unbefugten Erwerbs von Waffen/Munition
beim Umladen kann nicht ausgeschlossen werden. Im Fokus
dieser Gefährdung stehen nicht nur die Arbeiter, die mit der
Umladung beauftragt sind, sondern primär auch Personen, die
sich Zugang zum Ort der Umladung verschaffen könnten.
Die Sicherheitsauflagen betreffen somit primär auch die Siche-
rung des Ortes, an dem die Umladung vorgenommen werden
soll.
Keine Umladung in diesem Sinne liegt vor, wenn die Ware
beim Wechsel des Verkehrsmittels in einem verschlossenen
Container verbleibt, ohne dass dieser geöffnet wird.
Zwischenlagerung:
In der Praxis mehren sich die Vorgänge, in denen die Behörden
Kenntnis darüber erlangen, dass die Waffen/Munition wäh-
rend des Verbringungsvorgangs zwischengelagert werden.
Die Notwendigkeit ergibt sich oftmals beim Wechsel des Ver-
kehrsmittels, z. B. Umladen vom LKW oder Zug auf das
Schiff.
Die Zwischenlagerung erfolgt in der Regel bei Speditionen, in
Güterverkehrszentren oder Hafenbereichen.
Bei der Zwischenlagerung finden die waffenrechtlichen Vor-
schriften zur Sicherung von Waffen/Munition gegen Abhan-
denkommen und der Verhinderung unberechtigten Zugriffs
Anwendung.
An den Ort der Aufbewahrung sind daher spezielle Anforde-
rungen zu stellen. Die Sicherheitsauflagen betreffen somit pri-
mär auch die Sicherung des Ortes, an dem die Zwischenlage-
rung erfolgen soll.
Begasung:
Die Begasung dient der Schädlingsbekämpfung und ist erfor-
derlich, wenn z. B. Waffen in Holzkisten in die USA verschifft
werden sollen. Die Begasung erfolgt in der Regel in speziellen
Containern, die auf Freiflächen in den Hafenbereichen stehen.
Nach dem Begasungsvorgang ist es erforderlich, dass der Con-
tainer und die begaste Ware auslüften, bevor die Ware weiter-
transportiert werden kann. Dies geschieht durch Öffnen des
Containers.
Die Sicherheitsauflagen sollen gewährleisten, dass aus dem of-
fenstehenden Container keine Waffen/Munition unberechtigt
entnommen werden.
Bewachungspersonal:
Bewachungspersonal sind Personen im Sinne des § 34a
GewO. Bewaffnetes Bewachungspersonal sind Erlaubnisinha-
ber nach § 28 Absatz 1.
Gesicherte Räume:
Gesicherte Räume sind Räume, die die Voraussetzungen des
waffen-sachkunde.com
– 37 –
§ 13 Absatz 5 AWaffV erfüllen und behördlicherseits entspre-
chend zugelassen sind.
Videoüberwachung:
Videoüberwachte Bereiche sind Bereiche, in denen in geeig-
neter Weise eine Videoüberwachung erfolgt. Erforderlich ist
eine ständige Überwachung der Monitore durch Wachper-
sonen, die ggf. Maßnahmen gegen ein Abhandenkommen der
Waffen/Munition oder unberechtigten Zugriff auf diese einlei-
ten können. Eine bloße Videoaufzeichnung reicht nicht aus.
Unzugänglicher Container:
Ein unzugänglicher Container ist dann gegeben, wenn dieser
so gelagert wird, dass eine Türöffnung nicht möglich ist, da die
Tür z. B. durch andere Container verstellt ist oder der Contai-
ner mit der Tür gegen eine Mauer o. Ä. gestellt wird.
29.4 Waffenherstellern oder -händlern (§ 21 Absatz 1) kön-
nen im Rahmen bestehender, laufender Geschäftsbeziehungen
zu Herstellern oder Händlern in anderen Staaten Erlaubnisse
nach § 29 Absatz 1 für einen längeren Zeitraum befristet erteilt
werden. Dies gilt in erster Linie in den Fällen, in denen einem
gewerblichen Waffenhersteller oder -händler in einem anderen
Mitgliedstaat – zu dem die Geschäftsbeziehungen bestehen –
eine längerfristige, höchstens drei Jahre dauernde Erlaubnis
(Artikel 11 Absatz 3 der EG-Waffenrichtlinie) dieses Staates
erteilt werden soll und die Erlaubnis der deutschen Behörde als
Zustimmung zu dieser Erlaubnis (§ 29 Absatz 2) des anderen
Mitgliedstaates ergeht.
Im Rahmen einer solchen Erlaubnis kann nach § 29 Absatz 3
AWaffV auf die Angaben des Kalibers und der Herstellungs-
nummer verzichtet werden; diese Angaben müssen dann aber
beim Verbringen selbst den zuständigen Überwachungsbehör-
den (Bundespolizei – BPoL, Zoll) mitgeteilt werden und wer-
den anschließend der deutschen Waffenbehörde, die die Er-
laubnis erteilt hat, nach § 32 Absatz 3 AWaffV übermittelt.
Für die Erteilung der genannten Erlaubnisse müssen die Eigen-
schaft der an dem Verbringen Beteiligten als gewerbsmäßige
Waffenhersteller oder -händler und die laufenden Geschäfts-
beziehungen (z. B. längerfristiger Auftrag zur Lieferung noch
nicht produzierter Waffen) glaubhaft gemacht werden.
Zu § 30: Verbringen von Waffen oder Munition durch
den Geltungsbereich des Gesetzes
30.1 Für Erlaubnisse nach § 30 gilt Nummer 29.1 entspre-
chend.
30.2 Eine Erlaubnis nach § 30 Absatz 1 wird grundsätzlich
durch einen Erlaubnisschein (§ 29 Absatz 1 AWaffV) erteilt.
Für die Erteilung der Erlaubnis muss der Antragsteller die in
§ 29 Absatz 2 Satz 1 AWaffV aufgeführten Angaben machen.
Als Antragsteller kommen Absender, Empfänger oder Trans-
porteur in Betracht.
Das BKA übermittelt der zuständigen Behörde die von dem
anderen Mitgliedstaat erhaltenen Angaben über das Verbrin-
gen an die zuständige Behörde (§ 32 Absatz 2 Nummer 2
AWaffV).
30.3 Die inhaltlichen Voraussetzungen und Prüfanforde-
rungen der Erlaubnis entsprechen – mit Ausnahme der Berech-
tigung des Empfängers – denen der Erlaubnis nach § 29 (Num-
mer 29.3).
Sollen Waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 aus
einem Drittstaat durch Deutschland in einen oder durch einen
anderen EU-Mitgliedstaat verbracht werden, so ist die vorhe-
rige Zustimmung dieses anderen EU-Mitgliedstaates erforder-
lich, wenn dies nach dem Recht dieses Staates vorausgesetzt
wird (§ 29 Absatz 2). Die Erlaubnis wird dann erteilt. Das BMI
teilt den für den Vollzug der Vorschrift zuständigen Stellen der
Länder Änderungen der in den anderen Mitgliedstaaten beste-
henden Rechtslage mit. Das Verfahren richtet sich hier zusätz-
lich nach den Maßgaben, die für ein Verbringen in andere Mit-
gliedstaaten gelten (vgl. Nummer 31.1).
Soll das Verbringen der Waffen oder der Munition durch einen
oder mehrere andere EU-Mitgliedstaaten erfolgen, so ist der
Antragsteller darüber zu belehren, dass auch nach dem Recht
dieser Staaten vorherige Zustimmungspflichten oder Verbote
vorliegen können.
Zu § 31: Verbringen von Waffen oder Munition aus
dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere
EU-Mitgliedstaaten
31.1 Die für ein Verbringen von Waffen und Munition nach
Anlage 1 Abschnitt 3 in einen anderen EU-Mitgliedstaat nach
§ 31 Absatz 1 erforderliche Erlaubnis wird durch einen Erlaub-
nisschein auf der Grundlage der Angaben erteilt, die in § 29
Absatz 4 AWaffV genannt sind.
Die zuständige Behörde übermittelt dem BKA die vorlie-
genden Angaben auf einem Doppel des Erlaubnisscheins (§ 32
Absatz 1 AWaffV). Daneben besteht auch die Pflicht des
Überlassers nach § 34 Absatz 4 in Verbindung mit § 31 Absatz
2 AWaffV das Überlassen gegenüber dem BKA anzuzeigen.
Dem Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 (Waffenhersteller oder
-händler) wird eine Erlaubnis nach § 31 Absatz 2 Satz 1 und 2
durch einen Erlaubnisschein auf der Grundlage der Angaben
erteilt, die in § 29 Absatz 5 Satz 1 AWaffV genannt sind. An
Stelle der Erlaubnis kann während des Transports die Erklä-
rung mitgeführt werden, die die Angaben nach § 29 Absatz 5
Satz 3 AWaffV enthalten muss.
Das BKA übermittelt die ihm zugeleiteten Angaben der zu-
ständigen Stelle des Empfangsstaates und teilt diese Angaben
ggf. auch den EU-Mitgliedstaaten mit, durch die die Waffen
oder die Munition verbracht werden sollen (§ 32 Absatz 2
Nummer 1 AWaffV). Sollen Waffen oder Munition in einen
Drittstaat verbracht werden, bedarf es keiner Erlaubnis.
Sollen die Waffen oder die Munition durch einen oder mehrere
EU-Mitgliedstaaten in einen Drittstaat (Empfangsstaat) ver-
bracht werden, so ist das Verbringen dem BKA rechtzeitig
durch eine Anzeige mitzuteilen. Das BKA leitet die danach er-
haltenen Angaben den EU-Mitgliedstaaten mit, durch die die
Waffen oder die Munition verbracht werden sollen (§ 32 Ab-
satz 2 Nummer 1 AWaffV), sofern diese nicht auf die entspre-
chenden Mitteilungen verzichtet haben.
31.2 Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller
eine vorherige Zustimmung des anderen EU-Mitgliedstaates
nachweist oder glaubhaft macht, dass eine solche Zustimmung
nach dem Recht dieses Staates nicht erforderlich ist. Das BMI
teilt den für den Vollzug der Vorschrift zuständigen Stellen der
Länder in regelmäßigen Abständen die in den anderen EU-
Mitgliedstaaten bestehende Rechtslage mit. Soll das Verbrin-
gen der Waffen oder der Munition durch einen oder mehrere
andere EU-Mitgliedstaaten erfolgen, so ist der Antragsteller
darüber zu belehren, dass auch nach dem Recht dieser Staaten
vorherige Zustimmungspflichten oder Verbote vorliegen kön-
nen.
Für die Prüfung der sicheren Durchführung des Transports gel-
ten die in Nummer 29.3 gemachten Ausführungen.
Zu § 32: Mitnahme von Waffen oder Munition in den,
durch den oder aus dem Geltungsbereich des
Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass
32.1 Die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 zur Mitnahme der dort
genannten Waffen und Munition (vgl. auch Nummer 29.1)
wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.
Für die Erteilung der Erlaubnis hat der Antragsteller die Anga-
ben nach § 30 Absatz 1 Satz 2 AWaffV zu machen. Nach § 30
Absatz 3 AWaffV kann auf einzelne Angaben verzichtet wer-
den, wenn diese nicht rechtzeitig gemacht werden können; der
Antragsteller ist in diesen Fällen darauf hinzuweisen, dass feh-
lende Angaben spätestens bei der Einreise gegenüber den zu-
ständigen Überwachungsbehörden (Nummer 33.1) nachzuho-
len sind.
waffen-sachkunde.com
– 38 –
In besonderen Fällen kann der Antrag nach § 30 Absatz 4
AWaffV durch mehrere Personen gemeinsam gestellt werden
(z. B. bei schießsportlichen Großveranstaltungen für eine teil-
nehmende Mannschaft). In diesen Fällen wird für diese Per-
sonen gemeinsam ein Erlaubnisschein erteilt. Die jeweiligen
Angaben für die einzelnen Personen sind formlos in einem ge-
sonderten Anschreiben der zuständigen Genehmigungsbehör-
de aufzuführen.
Für die Erlaubnis müssen die in § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 4
aufgeführten Voraussetzungen vorliegen. Das notwendige Al-
terserfordernis von 18 Jahren nach § 4 Absatz 1 Nummer 1
kann mit der Fotokopie eines amtlichen Ausweispapiers und
der deutschen Übersetzung hierzu nachgewiesen werden. Die
Nachweise der erforderlichen Zuverlässigkeit, persönlichen
Eignung und der ausreichenden Sachkunde können durch aus-
sagekräftige amtliche Mitteilungen des Heimatstaates mit
deutscher Übersetzung erbracht werden. Das Bedürfnis kann
anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 8 vorlie-
gen. Bei kurzfristiger Mitnahme in den oder durch den Gel-
tungsbereich des Gesetzes sind die persönlichen oder wirt-
schaftlichen Interessen des Antragstellers höher zu bewerten
als bei lang dauerndem Aufenthalt. § 4 Absatz 2 soll im Regel-
fall hier keine Anwendung finden. Der Europäische Feuerwaf-
fenpass ersetzt die entsprechenden Nachweise über das Min-
destalter, die Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und die
Sachkunde.
Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen EU-
Mitgliedstaat (z. B. Waffen- und Munitionssammler, Waffen-
und Munitionssachverständige, gefährdete Personen, Waffen-
hersteller, Waffenhändler, Bewachungsunternehmer, Bewa-
chungspersonal) wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn sie einen
durch die Behörden des anderen Mitgliedstaates für diese Waf-
fen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpass oder eine be-
glaubigte Kopie dieses Dokuments vorlegen. Die Erlaubnis
wird im Feld 5 des Europäischen Feuerwaffenpasses eingetra-
gen.
Halbautomatische Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3
Nummer 2 (Kategorie B), die Kriegswaffen nach Nummer 29
Buchstabe d der Kriegswaffenliste sind, dürfen nicht mitge-
nommen werden, weil eine für das Mitbringen erforderliche
Kriegswaffengenehmigung durch das BMWi als zuständige
Genehmigungsbehörde ausnahmslos nicht erteilt wird.
Eine Erlaubnis zur Mitnahme nach § 32 Absatz 1 bis 5 berech-
tigt gleichzeitig zum Besitz der Waffen oder der Munition
(§ 12 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 Nummer 3). Eine Be-
rechtigung zum Erwerb von Waffen und Munition sowie zum
Führen außerhalb der Befreiungen nach dem WaffG ist mit der
vorgenannten Erlaubnis zur Mitnahme nicht verbunden.
Die Menge der Munition, die auf der Grundlage des § 32 Ab-
satz 1 bis 5 berechtigt mitgenommen werden darf, richtet sich
nach dem Verwendungszweck. In der Regel ist der Munitions-
bedarf bei Jägern deutlich geringer als bei Sportschützen.
32.2 Für Jäger, Sportschützen und Brauchtumsschützen gel-
ten besondere Regelungen:
Diese Personen dürfen aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach
§ 32 Absatz 3 die in der Vorschrift genannten Schusswaffen
bis zu der dort genannten Höchstzahl und dafür bestimmte Mu-
nition ohne Erlaubnis nach Deutschland mitnehmen, wenn sie
einen Europäischen Feuerwaffenpass, in dem die Waffen ein-
getragen sind, und einen Beleg zum Nachweis des Grundes der
Reise (z. B. die Einladung zu einer Jagd oder eine gültige deut-
sche Jagderlaubnis oder die Einladung zu einer schießsport-
lichen oder einer Brauchtumsveranstaltung oder die Aus-
schreibung einer solchen) mit sich führen. Nicht jede Art von
Schusswaffe darf mitgenommen werden. Im Einzelnen handelt
es sich um lange Repetier-Feuerwaffen Kategorien B 6 und
C 1, ausgenommen Vorderschaftrepetierwaffen; lange Feuer-
waffen Kategorie C 2; lange Feuerwaffen Kategorie D; Druck-
luft-, Federdruck- und CO
2
-Waffen (genannte Kategorien nach
der Anlage I der EG-Waffenrichtlinie).
Der Grund der Reise kann auch im Zusammenhang mit der
Jagd, dem Schießsport oder dem Brauchtum (auch Reparatur
von Jagd-, Sport- und Brauchtumswaffen, Aussuchen von
speziellen Munitionslosen) anerkannt werden. Bei einer
schießsportlichen Veranstaltung (Wettkampf oder Training)
im Nahbereich einer EU-Binnengrenze kann auch der Mitglie-
derausweis einer schießsportlichen Vereinigung in diesem
Grenzbereich als Beleg für den Grund der Mitnahme ausrei-
chend sein. Für die Mitnahme anderer oder der Zahl nach dar-
über hinausgehender Waffen und Munition verbleibt es bei der
Erlaubnispflicht nach § 32 Absatz 1.
Sonderregelungen ergeben sich aus dem deutsch-österrei-
chischen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von
Dokumenten für die Mitnahme von Schusswaffen und Muni-
tion durch Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen
und Sportschützen vom 28. Juni 2002, das am 1. Juli 2004 in
Kraft getreten ist (BGBl. 2004 II S. 788). Danach ist für Mit-
glieder deutscher und österreichischer traditioneller Schützen-
vereinigungen und Sportschützenvereine unter besonderen
Voraussetzungen der Besitz eines Europäischen Feuerwaffen-
passes nicht erforderlich. Dieses Abkommen gilt nur für die
Mitnahme von Schusswaffen und der dafür bestimmten Muni-
tion zu besonderen Anlässen in der Republik Österreich und
im Freistaat Bayern. Nach dem Inhalt des Abkommens kann
die Mitnahme von Waffen aus Österreich nach Bayern nur di-
rekt über die österreichisch-bayerische Grenze erfolgen.
Bei Jägern, Sportschützen und Brauchtumsschützen aus Dritt-
staaten kann die Erlaubnis ohne Prüfung des Alterserforder-
nisses und der Sachkunde erteilt werden, es sei denn, dass Tat-
sachen bei der Behörde bekannt geworden sind, die die
Annahme der Unzuverlässigkeit oder der fehlenden persön-
lichen Eignung des Antragstellers rechtfertigen (§ 32 Absatz
4); dies gilt aber nur, wenn die Bedingungen vorliegen, unter
denen solche Personen aus anderen EU-Mitgliedstaaten er-
laubnisfrei Waffen oder Munition nach Deutschland mitneh-
men dürfen (§ 32 Absatz 3). Ein Europäischer Feuerwaffen-
pass ist nicht erforderlich.
32.3 Weitere Fälle, in denen eine Erlaubnis nach § 32 Absatz
1 nicht erforderlich ist:
für Inhaber von deutschen Erlaubnissen zum Erwerb oder
Besitz für die Waffen oder Munition, die nach Deutschland
zurückgebracht werden. Fälle des Erwerbs einer Waffe
oder von Munition im Ausland werden durch die Vor-
schrift jedoch nicht erfasst; hierfür ist eine Verbringungs-
erlaubnis nach § 29 Absatz 1 erforderlich.
Die dem Besitz zu Grunde liegende Erlaubnis wird in der
Regel eine WBK sein (§ 10 Absatz 1 Satz 1), in der auch
die Erlaubnis zum Besitz der Munition eingetragen ist
10 Absatz 3 Satz 1). Daneben kommen ein Munitionser-
werbsschein (§ 10 Absatz 3 Satz 3) und Bescheinigungen
nach § 55 Absatz 2 in Betracht.
Ein gültiger Jahresjagdschein stellt keine Erlaubnis zum
Erwerb und Besitz für Waffen im Sinne des § 32 Absatz 5
Nummer 1 dar und berechtigt somit nicht zur Mitnahme
von Jagd-Langwaffen in den oder durch den Geltungsbe-
reich des WaffG.
Die Befreiung von der Erlaubnispflicht für Personen, die
Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition aus Grün-
den der Sicherheit an Bord von Schiffen mitführen, gilt
nur, solange die Gegenstände an Bord des Schiffes verblei-
ben, es sei denn, sie werden zum Zweck der sicheren Ver-
wahrung, z. B. bei zuständigen Überwachungsbehörden,
außerhalb des Schiffes untergebracht. Unter diese Ausnah-
me fallen Signalwaffen mit einem Patronen- oder Kartu-
schenlager von mehr als 12 mm. Erwerb und Besitz von
Signalschusswaffen mit kleineren Kalibern, deren Bauart
nach § 8 BeschG zugelassen ist, unterliegen ohnehin nicht
waffen-sachkunde.com
– 39 –
der Waffenbesitzkartenpflicht und bedürfen daher keiner
Mitnahmeerlaubnis. An Bord des Schiffes ist darüber hin-
aus kein Kleiner Waffenschein erforderlich, da hier nicht
von einem Führen der Waffe auszugehen ist (Anlage 1 Ab-
schnitt 2 Nummer 4) oder aber dieses über § 12 Absatz 3
Nummer 1 erlaubnisfrei ist.
Inhaber von Bescheinigungen nach § 56 (z. B. Staatsgäste
aus anderen Staaten).
Abgesehen von den Fällen des § 56 sind Waffen und Mu-
nition sowie die Berechtigungen für eine Mitnahme nach
Deutschland nach § 33 Absatz 1 und 2 den zuständigen
Überwachungsbehörden bei der Einreise aus einem Dritt-
staat auch vorzuführen bzw. nachzuweisen und auszuhän-
digen, wenn eine Erlaubnis zu der Mitnahme nicht erfor-
derlich ist.
Der Waffenschein (§ 10 Absatz 4 Satz 1) berechtigt nicht
zur Einfuhr von Munition.
32.4 Die Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses
nach § 32 Absatz 6 erfolgt nach den Maßgaben des § 33
AWaffV. Hinsichtlich des Vordrucks „Europäischer Feuer-
waffenpass“ ist zu beachten, dass entsprechend der Empfeh-
lung der Kommission vom 28. Dezember 2004 in Ergänzung
zur Empfehlung 96/129/EG zum Europäischen Feuerwaffen-
pass (2005/1 1/EG) der entsprechende Vordruck nach der
WaffVwV 1979 ab dem 1. Mai 2006 nicht mehr verwendet
werden soll. Der Antragsteller hat dafür die Angaben nach
§ 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 AWaffV zu machen.
Der Europäische Feuerwaffenpass ist ein für den grenzüber-
schreitenden Verkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten be-
stimmtes Dokument zum Nachweis der nationalen Berechti-
gungen des Inhabers zum Waffenbesitz. Der Europäische
Feuerwaffenpass berechtigt zur Mitnahme der dort eingetra-
genen Schusswaffen und für diese bestimmte Munition in ei-
nen anderen EU-Mitgliedstaat grundsätzlich nur, wenn dieser
Staat zuvor zugestimmt hat (Artikel 12 Absatz 1 der EG-Waf-
fenrichtlinie).
Der Antragsteller ist bei der Übergabe des Europäischen Feu-
erwaffenpasses darauf hinzuweisen, dass er im eigenen Inte-
resse die jeweils gültige Rechtslage des zu bereisenden Staates
selbst erfragen sollte.
Im Einzelfall können in den Europäischen Feuerwaffenpass
auch Waffen eingetragen werden, die nicht in Anlage 1 Ab-
schnitt 3 genannt sind, sofern dies von dem anderen Mitglied-
staat verlangt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass die Waffen
berechtigt besessen werden (z. B. Druckluft-, Schreckschuss-,
Reizstoff- oder Signalwaffen).
Zu § 33: Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen
oder Mitnahme von Waffen oder Munition in
den oder durch den Geltungsbereich des
Gesetzes
33.1 Die in § 33 Absatz 1 geregelte Verpflichtung, die in der
Vorschrift genannten Waffen oder Munition bei einem Ver-
bringen oder bei einer Mitnahme nach Deutschland aus einem
Drittstaat bei der zuständigen Überwachungsbehörde (Zoll-
dienststellen und BPoL) anzumelden und auf Verlangen vor-
zuführen, gilt auch in den Fällen des § 32 Absatz 5 sowie in
den Fällen, in denen der Umgang mit solchen Waffen oder
Munition verboten ist. Die Anmeldepflicht umfasst neben zum
Verbleib im Inland bestimmter Waffen und solcher Munition,
auch Waffen und Munition, die z. B. zur Durchfuhr im Rah-
men eines Versandverfahrens, zur Ausbesserung im Rahmen
der aktiven Veredelung, zur vorübergehenden Verwendung,
oder zur Lagerung in einem Zolllager bzw. in einem Freilager
oder einer Freizone bestimmt sind. Sie gilt unabhängig von
der beabsichtigten zollrechtlichen Bestimmung. Weiterge-
hende zollrechtliche Vorschriften insbesondere über die Ge-
stellung von Waren, sowie beschussrechtliche Vorschriften
über Waren, die dem BeschG unterliegen, bleiben unberührt.
Die Anmeldepflicht beim Verbringen oder der Mitnahme aus
Drittstaaten (§ 33 Absatz 1) gilt unabhängig von zollrecht-
lichen Gestellungs- und Anmeldepflichten. Die Überwachung
des Verbringens oder der Mitnahme von Waffen oder Muni-
tion im Sinne von § 29 Absatz 1 aus einem Drittstaat in den
oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes (§ 33 Absatz 1)
ist Aufgabe der Zollverwaltung, die BPoL wirkt lediglich mit.
Als Berechtigung zur Verbringung oder Mitnahme ist, außer in
den Fällen des § 32 Absatz 5, der nach bundeseinheitlichem
Vordruck ausgestellte Erlaubnisschein vorzulegen.
Bei verbotenen Waffen und Munition, für die das BKA eine
Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 erteilt hat, ist ne-
ben dieser Ausnahmegenehmigung ggf. die darin zusätzlich
geforderte Erlaubnis zum Verbringen oder zur Mitnahme (vgl.
Nummer 40.2.3) vorzulegen.
Personen, die bei der Einreise eine ihnen erteilte Erlaubnis zur
Mitnahme oder zum Verbringen nicht mit sich führen, werden
an die waffenrechtlich allgemein zuständige Behörde verwie-
sen (Bezirk des gewöhnlichen Aufenthalts oder die nach § 49
Absatz 1 Nummer 1 zuständige Behörde). Die Waffen und die
Munition bleiben bis zur Vorlage der Berechtigung im Ge-
wahrsam der Zoll- bzw. Grenzdienststelle. Dem Einreisenden
ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer die Er-
laubnis vorzulegen ist.
33.2 Die ergänzenden Angaben nach § 29 Absatz 3 Satz 3 und
§ 30 Absatz 3 Satz 2 AWaffV sind der Überwachungsstelle
vom Erlaubnisinhaber in jedem Fall mitzuteilen, auch wenn
eine Abfertigung zum freien Verkehr nicht beabsichtigt ist,
weil die Gegenstände beispielsweise zur Durchfuhr bestimmt
sind.
33.3 Die Mitteilungen über ergänzende Angaben zum Erlaub-
nisschein nach § 32 Absatz 3 AWaffV sind denjenigen Behör-
den zuzuleiten, die die dem Verbringen oder der Mitnahme zu-
grunde liegende Erlaubnis – ggf. als Zustimmung – erteilt
haben.
Dazu lässt die Genehmigungsbehörde die Felder des Erlaub-
nisscheins, die erst durch die Überwachungsstelle ausgefüllt
werden sollen, frei und versieht den Erlaubnisschein mit dem
Hinweis: „Die Felder Nummer 6 und 7 sind durch die Überwa-
chungsbehörde nach § 33 Absatz 3 zu ergänzen. Eine Kopie
des vervollständigten Erlaubnisscheins ist zu senden an das
Bundeskriminalamt, 65173 Wiesbaden“.
Zu § 34: Überlassen von Waffen und Munition, Prüfung
der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht
34.1 § 34 Absatz 1 Satz 1 regelt die grundlegende Verpflich-
tung aller Waffenbesitzer, Waffen und Munition nur berech-
tigten Personen zu überlassen; auf die verschiedenen Sankti-
onen im Fall einer Zuwiderhandlung wird hingewiesen (siehe
insbesondere § 52 Absatz 3 Nummer 7 und § 53 Absatz 1
Nummer 16). Erfasst werden alle Waffen (einschließlich Mu-
nition) unabhängig davon, ob diese allgemein oder im Einzel-
fall ohne behördliche Erlaubnis erworben werden dürfen oder
ob waffenrechtliche Erlaubnisvorbehalte und/oder Verbote
oder sonstige Erwerbsvoraussetzungen zu beachten sind.
Waffen oder Munition dürfen nur überlassen werden, wenn die
ausreichende Berechtigung des Empfängers entweder offen-
sichtlich oder aber gegenüber dem Überlassenden nachgewie-
sen worden ist. Die Zulässigkeit des Überlassens ist festzustel-
len, unabhängig von der zivilrechtlichen Ausgestaltung der
berührten Rechtsverhältnisse, vom Bestehen von Aufsichts-
verhältnissen oder von der Dauer des beabsichtigten Erwerbs
für jede Person, die die tatsächliche Gewalt über die Waffe
oder Munition erlangen will. Die Sonderregelung des § 34 Ab-
satz 1 Satz 5 für die Fälle der gewerbsmäßigen Beförderung
durch einen anderen an einen Dritten erweitert die Prüf-
pflichten des Überlassenden. Dieser ist sowohl für die Aus-
wahl einer berechtigten Transportperson als auch für die Prü-
waffen-sachkunde.com
– 40 –
fung der ausreichenden Berechtigung des letztlich
empfangenden Dritten verantwortlich.
Die Prüfung der Berechtigung des Empfängers hat sich auf den
waffenrechtlichen Sachverhalt insgesamt zu erstrecken. Wenn
beispielsweise der Erwerb auf der Grundlage allgemeiner Er-
laubnisse (z. B. Jagdschein nach § 13 Absatz 3, Gelbe WBK)
erfolgen soll, müssen zur Unterstützung dieser Prüfung durch
den Überlasser ggf. vom Erwerber auch alle sonstigen Um-
stände dargetan werden, aus denen sich eine Erstreckung der
betreffenden Erlaubnis auf die konkrete Waffe ergibt (z. B.
jagdrechtliche Zulässigkeit der Langwaffe oder zu den im
Rahmen der Gelben WBK erlaubten Waffen). Unverzichtbare
Bestandteile der Berechtigungsprüfung sind immer auch eine
Identitätsprüfung sowie die Kontrolle etwaiger behördlicher
Beschränkungen in den Erlaubnissen (Befristungen etc.) und
sonstige Umstände (Authentizität der Erlaubnisse/Einträge
etc.).
Die Ausnahmegenehmigung des BKA nach § 40 Absatz 4 be-
seitigt lediglich die Verbotseigenschaft als solche. Ein sonsti-
ger waffenrechtlicher Erlaubnisvorbehalt bleibt bestehen. Da-
her ist eine Berechtigung zum Erwerb nur gegeben, wenn der
Empfänger dem Überlassenden gleichzeitig eine Ausnahme-
zulassung des BKA und – wenn notwendig – eine WBK oder
eine vergleichbare waffenrechtliche Erwerbsberechtigung vor-
legen kann.
Eine Empfangsberechtigung ist nur dann offensichtlich, wenn
keine Zweifel bestehen, dass der Empfänger bei objektiver Be-
trachtung und unter Berücksichtigung eines etwaigen Spezial-
wissens des Überlassenden die konkrete Waffe/Munition be-
sitzen dürfte. Dies wäre z. B. bei nicht verbotenen und auch
ansonsten waffenrechtlich erlaubnisfreien Waffen bei Per-
sonen der Fall, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Berechtigte Personen können beispielsweise sein:
Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse – WBK, Munitions-
erwerbsberechtigung etc., die sich auf die betroffenen Waf-
fen oder Munition beziehen;
Inhaber waffen- oder jagdrechtlicher Erlaubnisse, die den
erlaubnisfreien Erwerb von Waffen ermöglichen, bei Vor-
liegen der Voraussetzungen der jeweiligen Freistellung
(siehe etwa § 12 Absatz 1 Nummer 1, § 13 Absatz 4);
Personen, die auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungs-
verhältnisses den Weisungen des eigentlichen Erwerbs-
berechtigten unterliegen und in dieser Funktion für ihre
Weisungsberechtigten Waffen oder Munition entgegen-
nehmen;
Beauftragte von jagdlichen oder schießsportlichen Vereini-
gungen, die ebenfalls den Weisungen der Vereinigung un-
terliegen und im Rahmen ihres Auftrags Waffen oder Mu-
nition für die Vereinigung entgegennehmen;
gewerbliche Transporteure oder gewerbliche Verschönerer
zum Zweck der Ausführung des Transports oder der Ver-
schönerung (siehe Nummer 12.1.2 Absatz 1).
34.2 Bei erlaubnispflichtigen Waffen und Munition wird von
einer Offensichtlichkeit der Erwerbsberechtigung nur in Aus-
nahmefällen ausgegangen werden können; vorstellbar wäre
das Überlassen an umfassend vom Waffenrecht freigestellte
Dienstpersonen (z. B. Freistellung nach § 55 Absatz 1 und 6)
oder an stationäre Waffenhändler bei unzweifelhafter Zugehö-
rigkeit zum erlaubten Sortiment. Das Risiko einer Fehlein-
schätzung geht jedoch immer auch zu Lasten des Überlas-
senden.
Ein Überlassen von Waffen oder Munition kommt immer erst
in Betracht, wenn der Empfänger die Erwerbsberechtigung be-
sitzt. In den praktisch bedeutsamsten Fällen sind jeweils die
folgenden Voraussetzungen und weiteren Verfahrensweisen
zu beachten:
Die Eintragungs- und Anzeigepflicht des gewerblichen Über-
lassers besteht nicht ausschließlich bei einem auf eine WBK
gestützten Vorgang, sondern auch dann, wenn es sich um eine
sonstige, funktional gleichgestellte Berechtigung, nämlich den
Jagdschein oder die Ersatzbescheinigung nach § 55 Absatz 2,
handelt (§ 34 Absatz 2 Satz 1).
Ergibt sich die Erwerbsberechtigung für Schusswaffen oder
Munition aus einer WBK oder aus einer Ersatzbescheinigung
nach § 55 Absatz 2, so ist diese vorzulegen; für das weitere
Verfahren gilt § 34 Absatz 2.
Ergibt sich die Erwerbsberechtigung für Schusswaffen oder
Munition aus einem Jagdschein, so ist dieser vorzulegen; für
das weitere Verfahren gilt § 13 Absatz 3 Satz 2.
Ergibt sich die Erwerbsberechtigung aus einem Munitionser-
werbschein, so ist dieser vorzulegen.
Ergibt sich die Erwerbsberechtigung aus einem Ausnahmebe-
scheid nach § 3 Absatz 3 (Waffenerwerb durch Minderjäh-
rige), so ist dieser vorzulegen.
Im Versandhandel können auch beglaubigte Kopien verwen-
det werden.
34.3 Die Anzeige nach § 34 Absatz 2 Satz 1 hat bei der für den
Erwerber der Waffe zuständigen Waffenbehörde zu erfolgen.
Auch in den Fällen des erlaubnisfreien Erwerbs von Langwaf-
fen durch Inhaber eines Jagdscheins nach § 13 Absatz 3 Satz 1
hat der Waffenhändler das Überlassen der Schusswaffe nach
§ 34 Absatz 2 Satz 1 der für den Erwerber zuständigen Waf-
fenbehörde anzuzeigen. Die Pflichten des Inhabers einer Er-
laubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 und eines sonstigen Überlas-
senden, die sich aus § 34 Absatz 2 Satz 1 und 2 ergeben,
erstrecken sich jeweils auch auf wesentliche Teile von Schuss-
waffen. Diese sind lediglich im Einzelfall nach Anlage 2 Ab-
schnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 2 im Erwerb und Besitz er-
laubnisfrei. Das Überlassen an erwerbsberechtigte Personen
auf der Grundlage von § 12 Absatz 1 ist hiervon nicht erfasst;
es ist zulässig.
34.4 Nach § 34 Absatz 3 gelten die Regelungen des § 34 Ab-
satz 1 und 2 nicht für Personen, die Schusswaffen oder Muni-
tion unter eigenem Namen einem anderen, der diese außerhalb
des Geltungsbereiches des WaffG erwirbt, überlassen. Ein Ge-
genstand wird in diesem Sinne auch dann außerhalb der Bun-
desrepublik Deutschland erworben, wenn dieser einem ande-
ren zur gewerbsmäßigen Beförderung oder der Deutschen Post
AG/der Deutschen Bahn AG zur Beförderung aus dem Bun-
desgebiet hinaus übergeben wird (§ 34 Absatz 3 in Verbindung
mit Absatz 1 Satz 5).
Auf die Sonderregelung im Bereich der EU ist hinzuweisen,
hier ist das Verfahren nach § 31 anzuwenden.
34.5 § 34 Absatz 4 unterwirft im Interesse der anderen EU-
Mitgliedstaaten – wie in Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 und Artikel
8 Absatz 2 der EG-Waffenrichtlinie vorgesehen – das Überlas-
sen von Waffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 2 und 3
(Kategorien B und C) und von für diese Waffen bestimmter
Munition an Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem
anderen Mitgliedstaat einer Anzeigepflicht gegenüber dem
BKA. Hiervon ausgenommen ist ein erlaubnisfreies Überlas-
sen zum lediglich vorübergehenden Gebrauch an WBK-Inha-
ber oder auf Schießstätten (§ 12 Absatz 1 Nummer 1 und 5 und
Absatz 2 Nummer 1 und 2).
Die entsprechende schriftliche Anzeige gegenüber dem BKA
ist auf dem amtlichen Vordruck unverzüglich zu erstatten. Sie
muss die in § 31 Absatz 2 AWaffV geforderten Angaben ent-
halten; Zuwiderhandlungen in Gestalt etwa einer nicht erfol-
genden oder aber einer unvollständigen und/oder verspäteten
Anzeige stellen jeweils eine Ordnungswidrigkeit nach § 53
Absatz 1 Nummer 5 dar.
34.6 Sofern nicht bereits Anzeigepflichten nach § 31 Absatz 2
Satz 3 oder nach § 34 Absatz 4 bestehen und sofern das Über-
lassen nicht an staatliche Stellen oder an Unternehmen zur
Durchführung staatlicher Kooperationsvereinbarungen er-
folgt, begründet § 34 Absatz 5 Satz 1 eine Anzeigepflicht ge-
waffen-sachkunde.com
– 41 –
genüber dem BKA in den Fällen, in denen die von der Norm
erfassten Waffen einem Empfänger überlassen werden, der
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des
Übereinkommens über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes
von Schusswaffen durch Einzelpersonen hat. Das Überein-
kommen ist von folgenden Staaten ratifiziert worden: Bundes-
republik Deutschland, Dänemark, Italien, Irland, Luxemburg,
Niederlande, Schweden und Zypern.
Die schriftliche Anzeige gegenüber dem BKA ist in zwei-
facher Ausfertigung unverzüglich zu erstatten. Sie muss die in
§ 31 Absatz 3 AWaffV geforderten Angaben enthalten; Zuwi-
derhandlungen wie etwa eine nicht erfolgende oder aber eine
unvollständige und/oder verspätete Anzeige sind Ordnungs-
widrigkeiten nach § 53 Absatz 1 Nummer 5. Auf die ergän-
zende Verpflichtung zur Vorlage von Pässen oder Personal-
ausweisen nach § 31 Absatz 3 Satz 2 bis 4 AWaffV wird
hingewiesen.
Das BKA, das dem Anzeigenden den Eingang der Anzeige auf
dem Doppel bestätigt, leitet diese nach § 32 Absatz 2 AWaffV
an die zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates weiter.
Zu § 35: Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote
35.1 Vom Begriff der „Anzeigen oder Werbeschriften“ sind
alle Angebote unabhängig davon erfasst, ob diese in Papier-
form oder in sonstiger Weise – insbesondere elektronisch –
abgegeben werden. § 35 Absatz 1 Satz 1 gilt für alle Waffen-
arten. § 35 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet zunächst den Anbie-
tenden selbst zur Bekanntgabe seiner Personalien gegenüber
dem jeweiligen Publikationsorgan sowie zur inhaltlichen –
wortgetreuen – Ergänzung seines Angebotes um den jeweils
einschlägigen Hinweis nach den Nummern 1 bis 3. Nach § 35
Absatz 1 Satz 2 und 3 trifft das veröffentlichende Organ die
Pflicht, auch im Rahmen der Veröffentlichung des Angebots
die Aufnahme der jeweils gebotenen Hinweise und der erfor-
derlichen Personalien des Anbietenden sicherzustellen bzw. zu
kontrollieren. Hierbei darf bei der Veröffentlichung jedoch
dann auf die Bekanntgabe der Personalien des nicht gewerb-
lichen Anbieters verzichtet werden, wenn dieser der Bekannt-
gabe widersprochen hat. Da die vorgenannten Pflichten waf-
fenrechtlich weder sanktionsbewehrt sind noch zu den
unmittelbar auf Grundlage des WaffG durchsetzbaren Geboten
gehören, kommt eine Überwachung und behördliche Durch-
setzung der Befolgung nur unter ergänzender Anwendung des
allgemeinen Ordnungsrechts in Betracht (etwa zwangsgeldbe-
wehrte Unterlassungsverfügungen bei festgestellter Wiederho-
lungsgefahr o. Ä.).
Verzichtet das Publikationsorgan bei der Veröffentlichung auf
die Bekanntgabe der Personalien des nicht gewerblich Anbie-
tenden, so sind nach § 35 Absatz 1 Satz 4 die Geschäftsvorgän-
ge, aus denen sich sowohl der Widerspruch des Anbietenden
gegen eine solche Bekanntgabe als auch dessen vollständige
Personalien ergeben müssen, ein Jahr lang aufzubewahren.
Der zuständigen Behörde ist auf Verlangen Einsicht in diese
Vorgänge zu gewähren; auf die diesbezügliche Bußgeldbe-
wehrung in § 53 Absatz 1 Nummer 17 wird hingewiesen.
35.2 Die das Überlassen im Einzelhandel durch Inhaber einer
Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 betreffenden Hinweispflichten
nach § 35 Absatz 2 Satz 1 bestehen bei allen Schusswaffen, die
im Führen oder Schießen ihrer Art nach den entsprechenden
waffenrechtlichen Erlaubnisvorbehalten unterliegen. Freistel-
lungen nur im Einzelfall bzw. unter besonderen Vorausset-
zungen etwa nach § 12 Absatz 3 oder 4 besitzen keine Rele-
vanz für das Bestehen von Hinweispflichten. Eine
entsprechend verpflichtete Person, die auf die Möglichkeit des
im Einzelfall zulässigen erlaubnisfreien Führens oder Schie-
ßens hinweist, genügt somit nur dann ihren gesetzlichen
Pflichten, wenn neben diesem Hinweis auch die grundsätz-
liche Erlaubnispflichtigkeit sowie die konkreten Vorausset-
zungen der betreffenden Freistellung im Einzelfall vollständig
dargestellt werden. Bezieht sich der Vorgang des Überlassens
auf eine Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffe nach
§ 10 Absatz 4 Satz 4, so erweitert sich die vorgenannte Hin-
weispflicht nach § 35 Absatz 2 Satz 2 um den Umstand der
Strafbarkeit des Führens ohne die erforderliche Erlaubnis. Der
Hinweispflichtige hat darüber hinaus die Erfüllung dieser er-
weiterten Hinweispflicht insgesamt zu protokollieren. Den
Formerfordernissen dieser Protokollierung ist Genüge getan,
wenn der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 das Protokoll
schriftlich absetzt und unterschreibt; die Gegenzeichnung des
Erwerbers ist – im Eigeninteresse des gewerblichen Überlas-
sers selbst – dringend anzuraten, jedoch rechtlich nicht zwin-
gend vorgeschrieben.
Auf die nach § 53 Absatz 1 Nummer 18 bestehende Bußgeld-
bewehrung der sich aus § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2 ergebenden
Pflichten wird hingewiesen.
35.3 Das Verbot des § 35 Absatz 3 erfasst das Vertreiben und
das (sonstige) Überlassen von Waffen und Munition außerhalb
fester Verkaufsstellen. In diesem Sinne vertreibt Waffen und
Munition, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen
einer wirtschaftlichen Unternehmung Waffen oder Munition
feilhält oder anderen überlässt, entsprechende Bestellungen
entgegennimmt (wobei auf die Ausnahmeregelung nach § 35
Absatz 3 Nummer 2 zu achten ist) oder aufsucht oder aber den
Erwerb oder das Überlassen vermittelt. Das Verbot des Über-
lassens gilt darüber hinaus unabhängig davon, ob der betref-
fende Umgang im Rahmen einer gewerblichen Betätigung des
Anbietenden oder aber nichtgewerblich erfolgt. Von dieser
Verbotsalternative werden also alle Formen des Überlassens
ohne Rücksicht auf die Motivationen der Beteiligten oder die
Ausgestaltung der dem Überlassen zugrunde liegenden
Rechtsbeziehungen zwischen diesen erfasst. Gegenständlich
erstreckt sich das Verbot des § 35 Absatz 3 auf Schusswaffen,
auf die diesen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
Nummer 1.2 bis 1.5 waffenrechtlich gleichgestellte Gegen-
stände, auf Munition sowie auf Hieb- und Stoßwaffen nach
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1.
Verstöße gegen das Verbot des § 35 Absatz 3 stellen nach § 52
Absatz 1 Nummer 3 eine Straftat dar und können in Anbetracht
ihrer Gewichtigkeit regelmäßig auch die waffenrechtliche Zu-
verlässigkeit des Täters in Frage stellen.
Bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen der Entschei-
dung über die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 35 Absatz
3 Satz 2 ist zu berücksichtigen, dass einem ungeregelten Ver-
kauf entgegengewirkt und dadurch Gefahren vorgebeugt wer-
den soll, die bei diesen Formen des behördlich nicht effektiv
kontrollierbaren Verhaltens bestehen (z. B. Defizite in den
Aufbewahrungsmodalitäten; Überlassen an Nichtberechtigte
etc.). Weiter sollen Anreize für den Erwerb von Waffen und
Munition durch die allgegenwärtige Präsenz von Angeboten
und Erwerbsmöglichkeiten im öffentlichen Raum oder bei spe-
ziellen Veranstaltungen vermieden werden.
Bei der Zulassung von Ausnahmen von den Verboten des § 35
Absatz 3 Satz 1 nach § 35 Absatz 3 Satz 2 ist zu berücksichti-
gen, dass es sich um Verbote mit Ausnahmevorbehalt handelt.
Die verbotenen Handlungen sind somit grundsätzlich uner-
wünscht und bedürfen im Fall ihrer Zulassung einer besonde-
ren Rechtfertigung. Von der Ausnahmemöglichkeit kann da-
her im öffentlichen Interesse nur äußerst zurückhaltend
Gebrauch gemacht werden.
Ausnahmen durch die nach § 49 Absatz 2 Nummer 4 örtlich
zuständige Waffenbehörde werden daher im Interesse der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung nur bei Veranstaltungen in
Betracht kommen, die eine besondere Gewähr des gefahrlosen
Ablaufs bieten, weil auf Anreizeffekte gegenüber bestimmten
Personengruppen verzichtet wird und der Schutz vor Abhan-
denkommen etwa durch entsprechende Aufbewahrungsvorga-
ben behördlich sichergestellt werden kann (z. B. Fachmessen/
-ausstellungen im Gegensatz zu allgemeinen Militariabörsen
oder bestimmten Anbietern auf Flohmärkten).
waffen-sachkunde.com
– 42 –
Der Charakter einer Veranstaltung kann z. B. durch Beschrän-
kung des Anbieterkreises, durch Auflagen zur Art der angebo-
tenen Waffen/Munition oder durch Zugangsbeschränkungen
zur Veranstaltung beeinflusst werden. Die Behörde hat alle
diesbezüglichen Umstände im Rahmen ihrer Entscheidung an-
gemessen zu würdigen und Beschränkungen und Nebenbe-
stimmungen nach § 9 in Betracht zu ziehen.
§ 35 Absatz 3 nennt besondere Formen des Gewerbes. Dazu
im Einzelnen:
35.3.1 Das Verbot des § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bezieht
sich in Anbetracht der Freistellung der Fälle des § 55b Absatz
1 GewO praktisch nur auf den entsprechenden Vertrieb an den
Endverbraucher. Es gilt beispielsweise nicht für Handlungsrei-
sende und andere Personen, die im Auftrag und im Namen
eines Erlaubnisinhabers nach § 21 bei Bestellungen von
Schusswaffen und Munition andere im Rahmen ihres Ge-
schäftsbetriebes aufsuchen.
35.3.2 Von der Verbotsvariante des § 35 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 werden die nach § 69 GewO festgesetzten Veran-
staltungen des Titels IV der GewO erfasst (Messen, Ausstel-
lungen, Märkte). Das Verbot gilt jedoch nicht für die Entge-
gennahme von Bestellungen auf festgesetzten Messen und
Ausstellungen.
35.3.3 Das Verbot nach § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 er-
streckt sich auch auf Märkte und Sammlertreffen. Hierdurch
sowie durch den Begriff der „ähnlichen öffentlichen Veran-
staltungen“ werden auch der private nichtgewerbliche Trödel-
marktverkehr sowie alle Veranstaltungen nach Titel IV der
GewO, die in Ermangelung einer Festsetzung nicht unter die
Nummer 2 fallen, erfasst. Für die insofern ggf. unter diese Ver-
botsvariante fallenden Ausstellungen und Messen bleibt zu be-
achten, dass auch die Entgegennahme von Bestellungen auf
nicht festgesetzten Veranstaltungen verboten ist. Dies gilt auch
für Veranstaltungen, die im Hinblick auf ihren Zweck (Ver-
gnügung oder Warenverkehr) und das Geschehen im weiten
Sinne als vergleichbar oder ähnlich anzusehen sind (z. B. auch
Tauschbörsen, Kulturfeste). Vom Verbot ausgenommen ist
das Überlassen von Schusswaffen und Munition in einer
Schießstätte oder das Überlassen von Waffen und Munition,
soweit sie Teil einer Sammlung nach § 17 Absatz 1 oder für
eine solche bestimmt sind.
Zu § 36: Aufbewahrung von Waffen und Munition
36.1 Adressaten der Pflichten nach § 36 Absatz 1 bis 3 und
den §§ 13 und 14 AWaffV sind alle Waffen- und Munitionsbe-
sitzer. Für die sichere Aufbewahrung von Waffen und Muni-
tion bei der Unterbrechung eines gewerblichen Transports
(etwa durch Umladung oder Zwischenlagerung) gelten die ent-
sprechenden Bestimmungen über die sichere Aufbewahrung
zu Nummer 29.3 entsprechend.
36.2 Der Verpflichtete hat die notwendigen Sicherungsvor-
kehrungen zu treffen. Sofern sie nicht ausreichen, sind die not-
wendigen Änderungen oder Ergänzungen von der zuständigen
Waffenbehörde unter angemessener Fristsetzung anzuordnen.
Die gesetzlichen Standards (§ 36 Absatz 1 und 2, § 13 Absatz
1 bis 4 AWaffV) sind wie folgt festgelegt:
36.2.1 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von er-
laubnisfreien Gegenständen, die den Waffenbegriff des Ge-
setzes erfüllen (also z. B. Druckluftwaffen für Sportschützen),
reicht ein festes verschlossenes Behältnis oder eine vergleich-
bare Sicherung wie z. B. die Sicherung von Blankwaffen an
der Wand durch aufschraubbare oder gleichwertig gesicherte
(abschließbare) Wandhalterungen.
Als festes verschlossenes Behältnis gilt der verschlossene
Schießwagen oder die verschlossene Schießbude insgesamt.
36.2.2 Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von Muni-
tion (unabhängig, ob erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) ist
ebenfalls ein festes verschlossenes Behältnis anzusehen
(gleichwertiges Behältnis). Geschosse, z. B. Diabolos für
Druckluftwaffen, sind keine Munition.
36.2.3 Für bis zu zehn erlaubnispflichtige Langwaffen reicht
ein Behältnis der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 aus.
Für mehr als zehn erlaubnispflichtige Langwaffen gibt es bei
der Aufbewahrung eine Wahlmöglichkeit:
Die Aufbewahrung kann in einer entsprechenden Mehrzahl
von Sicherheitsbehältnissen der Sicherheitsstufe A nach
VDMA 24992 erfolgen, also bis zu 20 solcher Schusswaffen in
zwei Sicherheitsbehältnissen der Stufe A, bis zu 30 solcher
Schusswaffen in drei Sicherheitsbehältnissen der Stufe A usw.
Alternativ hierzu ist auch die Aufbewahrung einer unbegrenz-
ten Anzahl erlaubnispflichtiger Langwaffen in einem Sicher-
heitsbehältnis der Stufe B nach VDMA 24992 oder in einem
Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstands-
grad 0 möglich.
36.2.4 In einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe B
nach dem VDMA 24992 dürfen grundsätzlich nicht mehr als
fünf erlaubnispflichtige Kurzwaffen aufbewahrt werden. Die
Aufbewahrung von mehr als fünf und bis zu zehn Kurzwaffen
in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe B nach dem
VDMA 24992 oder in einem Sicherheitsbehältnis der Norm
DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 setzt voraus, dass das Si-
cherheitsbehältnis ein Gewicht von mindestens 200 kg hat
oder es mit einem mit 200 kg vergleichbaren Gewicht gegen
Abrisskräfte verankert ist. Alternativ hierzu ist auch die Auf-
bewahrung einer unbegrenzten Anzahl erlaubnispflichtiger
Kurzwaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Norm DIN/EN
1143-1 Widerstandsgrad I möglich.
Für mehr als zehn erlaubnispflichtige Kurzwaffen gibt es wie-
derum eine Wahlmöglichkeit bei der Aufbewahrung:
Die Aufbewahrung kann in einer entsprechenden Mehrzahl
von Sicherheitsbehältnissen der Stufe B nach VDMA 24992
oder der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 erfolgen.
Das System ist wie bei erlaubnispflichtigen Langwaffen, also
bis zwanzig Kurzwaffen zwei Behältnisse usw. Bei mehr als
30 Kurzwaffen soll im Sinne des § 36 Absatz 6 geprüft wer-
den, ob eine einzelfallbezogene Festlegung eines höheren Si-
cherheitsstandards erforderlich ist.
36.2.5 Werden erlaubnispflichtige Langwaffen in einem Si-
cherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA
24992 entspricht, aufbewahrt, so ist es für die gemeinsame
Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen und der Munition
für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem
Innenfach erfolgt, das der Sicherheitsstufe B nach VDMA
24992 entspricht.
36.2.6 Werden Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis,
das der Sicherheitsstufe A oder B entspricht, aufbewahrt, so
genügt nach § 13 Absatz 4 Satz 2 1. Halbsatz AWaffV für die
Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ein unklassifi-
ziertes Innenfach aus Stahlblech mit Schwenkriegelschloss.
Die Aufbewahrung „über Kreuz“ von Schusswaffen und nicht
dazugehöriger Munition in einem Sicherheitsbehältnis der Si-
cherheitsstufen A oder B ist nach § 13 Absatz 4 Satz 2 2. Halb-
satz AWaffV zulässig.
36.2.7 Für die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und
Munition in einem B-Schrank genügt als Innenfach für die
Aufbewahrung von Munition ein festes verschlossenes Behält-
nis.
36.2.8 Für verbotene Schusswaffen gilt § 13 Absatz 1
AWaffV, es sind also dieselben Sicherheitsstandards wie bei
erlaubnispflichtigen Kurzwaffen einzuhalten. Für sonstige
verbotene Waffen gilt § 36 Absatz 2.
36.2.9 Bei nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden nach § 13
Absatz 6 AWaffV handelt es sich um Gebäude, in denen nur
vorübergehend Nutzungsberechtigte verweilen, wie z. B.
Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser oder –wohnungen.
Die Eigenschaft als dauerhaft bewohntes Gebäude geht nicht
waffen-sachkunde.com
– 43 –
dadurch verloren, dass sich Nutzungsberechtigte dort zeit-
weise nicht aufhalten, sei es infolge der Erledigung von Besor-
gungen oder Besuchen oder von normalen Urlaubsabwesen-
heiten. Auch die Wohnungen von Pendlern, die sich nur einen
Teil der Woche am Arbeitsort, den anderen Teil am Haupt-
wohnsitz aufhalten, sind im Regelfall als dauerhaft bewohnte
Gebäude einzustufen. Museen, die dem Publikumsverkehr zu-
gänglich sind, gelten als dauerhaft bewohnte Gebäude.
36.2.10 Ist nach Prüfung des Einzelfalles auf Grund der Art
der Waffen, des hohen Waffen- oder Munitionsbestandes oder
wegen des Ortes der Aufbewahrung ein höherer Sicherheits-
standard notwendig, ist eine Anordnung nach § 36 Absatz 6 er-
forderlich.
36.2.11 Für die Aufbewahrung von Waffen- und Munitions-
sammlungen in anderen als der sonst vorgeschriebenen Art,
z. B. in Vitrinen oder durchsichtigen Ausstellungsschränken,
sind die Regelungen des § 13 Absatz 7 AWaffV anzuwenden.
Danach kann auf Antrag des Sammlers die Waffenbehörde
nach Prüfung des Einzelfalles geringere oder höhere Anforde-
rungen an die Aufbewahrung stellen.
36.2.12 Härtefälle im Sinne des § 13 Absatz 8 AWaffV kön-
nen z. B. in folgenden Fällen gegeben sein:
für den Besitz nur einer üblichen Einzellader- oder Repe-
tier-Langwaffe bei Biathleten oder Traditions- und Ge-
birgsschützen, reicht ein festes verschlossenes Behältnis
aus;
für den Besitz von Langwaffen und Munition nach Anlage
2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 (Feuerwaffen, deren Ge-
schosse eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5
Joule erteilt wird) reicht ein festes verschlossenes Behält-
nis aus; für Kurzwaffen der gleichen Art ist ein A-Schrank
ausreichend.
In den vorgenannten Fällen bedarf es immer einer Festsetzung
der Waffenbehörde.
36.2.13 Bestehen auf konkreten Tatsachen beruhende begrün-
dete Zweifel nach § 13 Absatz 9 AWaffV, kann die Waffenbe-
hörde eine fachlich kompetente Stellungnahme z. B. von zerti-
fizierten Firmen der Sicherheitstechnik, kriminalpolizeilichen
Beratungsstellen, dem DIN, dem TÜV, der Deutschen Ver-
suchs- und Prüf-Anstalt für Jagd- und Sportwaffen e.V.
(DEVA) oder den Materialprüfungsanstalten der Länder ver-
langen. Diese Gutachten sind auf eigene Kosten durch den
Verwahrer von Waffen und Munition beizubringen.
36.2.14 Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz
10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des
gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung
durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten,
Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häus-
licher Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch,
wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Fami-
lienheim aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit
besitzt. Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statt-
haftigkeit der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des da-
mit eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Per-
sonen, die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und
Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich auf-
bewahrt werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberech-
tigten müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zu-
lässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von
Kurzwaffen z. B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere
Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Auf-
bewahrung, wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schuss-
waffen erhält (z. B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer
SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf
Jagdwaffen oder Sportpistolen).
36.2.15 Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen
und Munition nach § 13 Absatz 11 AWaffV müssen sich die
erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach der Dauer der
Aufbewahrung und der Art und Menge der zu schützenden Ge-
genstände richten. Bei einem Transport von Waffen und Mu-
nition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen
des Fahrzeuges (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüs-
seltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Muni-
tion in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden,
dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes
erkennbar sind. Bei notwendigen Hotelaufenthalten, z. B. am
Ort der Jagd, am Ort der Sportausübung oder im Zusammen-
hang mit Vertreter- oder Verkaufstätigkeiten, ist die Aufbe-
wahrung im Hotelzimmer – auch bei kurzfristigem Verlassen
des Hotelzimmers – dann möglich, wenn die Waffen und die
Munition in einem Transportbehältnis oder in einem ver-
schlossenen Schrank oder einem sonstigen verschlossenen
Behältnis aufbewahrt werden. Auch das Entfernen eines we-
sentlichen Teils oder die Anbringung einer Abzugssperrvor-
richtung ist möglich.
36.2.16 Die zentrale Geschäftsstelle Kriminalpolizeiliche Prä-
vention (KPK) gibt Arbeitsanleitungen für die kriminalpolizei-
lichen Beratungsstellen betreffend der Aufbewahrung von
Waffen und Munition heraus. Diese Arbeitsanleitungen sind
im Rahmen der diesen Stellen obliegenden Bürgerberatung als
Grundlage für ein alle Angebote des Marktes ausschöpfendes
Aufbewahrungskonzept anzusehen, die weit über die gesetz-
lichen Anforderungen hinausgehen. Die Regelungen im und
der AWaffV stellen hingegen den unter Sicherheitsaspekten
erforderlichen Standard für die Aufbewahrung auf. Die Waf-
fenbehörde hat Aufbewahrungskonzepte der Antragsteller un-
ter Beachtung der unterschiedlichen Voraussetzungen dieser
Regelungen und auf Grund der jeweiligen örtlichen und sach-
lichen Gegebenheiten zu beurteilen.
36.2.17 Die nach § 14 AWaffV beizubringenden Aufbewah-
rungskonzepte im Bereich von Schützenhäusern, Schießstätten
oder im Waffengewerbe (Handel, Herstellung, Bewachung)
müssen dem Stand der Technik entsprechen.
36.3 Befördert jemand, z. B. ein Erlaubnisinhaber nach § 21,
Schusswaffen oder Munition, zu deren Erwerb es der Erlaub-
nis bedarf, so hat er sie auch während des Transportes gegen
Abhandenkommen und gegen unbefugten Zugriff zu sichern.
Dabei dürfen die verwendeten Fahrzeuge keine sichtbaren
Hinweise auf die Art der Waren enthalten. Kennzeichnungs-
verpflichtungen auf Grund von Vorschriften über die Beförde-
rung gefährlicher Güter – z. B. auf Grund der Gefahrgutver-
ordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 4. März 2011
(BGBl. I S. 347) bleiben unberührt.
Lässt der Erlaubnisinhaber Schusswaffen oder Munition, zu
deren Erwerb es der Erlaubnis bedarf, durch ein gewerbliches
Unternehmen befördern, so ist er verpflichtet,
36.3.1 dafür zu sorgen, dass der Beförderer über den Inhalt der
Warensendung informiert ist;
36.3.2 sicherzustellen, dass ihm der Beförderer das Abhan-
denkommen von Schusswaffen oder Munition unverzüglich
mitteilt;
36.3.3 auf den Verpackungen von Schusswaffen keine sicht-
baren Hinweise auf die Art der Waren anzubringen.
36.4 Adressat der Pflichten nach § 36 ist auch der selbststän-
dige Beförderer von Schusswaffen und Munition. Diese Ge-
genstände hat der Beförderer beim Transport im Geltungsbe-
reich des WaffG gegen Abhandenkommen und gegen
unbefugten Zugriff zu sichern.
36.5 Für die Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Seenot-
signalpistolen gelten folgende Besonderheiten:
36.5.1 Für die vorübergehende Aufbewahrung einer erlaub-
nispflichtigen Seenotsignalpistole an Bord einer seegehenden
Motor- oder Segelyacht ist ein nicht zertifiziertes Aufbewah-
rungsbehältnis als ausreichend anzuerkennen, wenn es die
nachstehenden Sicherheitsstandards erfüllt:
waffen-sachkunde.com
– 44 –
Behältnisse müssen aus Stahlblech – möglichst rostfrei –
gearbeitet sein;
das Stahlblech der Tür/Klappe muss mindestens eine Stär-
ke von 4 mm aufweisen;
eine Verankerung des Behältnisses mit dem Schiff ist er-
forderlich;
das Behältnis muss zu verschließen sein (elektronisch co-
diertes Schloss, Zahlenschloss oder Riegelschloss können
zum Einsatz kommen).
Die Munition ist in einem abschließbaren Blechkasten mit in-
nenliegendem Schloss, z. B. eine Geldkassette, an den keine
weiteren Anforderungen gestellt werden, aufzubewahren.
36.5.2 In Fällen der längeren und erkennbaren Abwesenheit
hat der Inhaber der Erlaubnis Waffe und Munition in seiner
Wohnung oder seinem Haus entsprechend den allgemeinen
Vorschriften in einem Sicherheitsbehältnis der Stufe 0 oder B
aufzubewahren. Erkennbar wäre dies beim Abschließen des
Schiffes bei längerer Abwesenheit des Skippers oder ein län-
gerer Aufenthalt des Schiffes zu Reparaturzwecken in einer
Werft oder das Saisonende zum Winter, wenn die Schiffe im
Yachthafen liegen und überholt werden.
36.6 Grundsätzlich ist der Verwendungszweck der Waffen zu
berücksichtigen.
36.7 § 36 Absatz 3 Satz 1 stellt klar, dass die Maßnahmen zur
sicheren Aufbewahrung auch bereits bei Antragstellung für
eine Besitzerlaubnis nachgewiesen werden müssen. Es besteht
also eine „Bringschuld“ des Waffenbesitzers bzw. Antragsstel-
lers, da die Nachweispflicht unabhängig von einem behörd-
lichen Verlangen besteht. Diese Verpflichtung zur Nachweis-
führung gilt allerdings nicht für die Besitzer, die der Behörde
bis zu dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bereits den
Nachweis über die sichere Aufbewahrung erbracht haben.
§ 36 Absatz 3 Satz 2 räumt der Behörde die Möglichkeit ein,
verdachtsunabhängig die sorgfältige Aufbewahrung von er-
laubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen
Waffen überprüfen zu können. Bei den durchzuführenden
Kontrollen ist nicht nur der Waffenschrank sondern auch der
Inhalt zu überprüfen und mit dem aktenkundigen Bestand ab-
zugleichen. Das ist notwendig, um Fällen, in denen nachläs-
sige Aufbewahrung das Leben von Kindern und Eltern nach-
haltig beeinträchtigt hat, die Täter oder Opfer einer
unachtsamen Handhabung waren, wirksam entgegentreten zu
können. Nicht zuletzt ist der furchtbare Amoklauf von Win-
nenden im März 2009 erst durch eine nicht ordnungsgemäß
verwahrte Waffe möglich gewesen. Ein wirksamer Schutz
kann nur erreicht werden, wenn mit einer verdachtsunabhän-
gigen Kontrolle (allerdings nicht zur Unzeit 21 bis 6 Uhr, vgl.
hierzu auch die Regelung für Maßnahmen nach § 758a ZPO
zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen) gerechnet werden
muss und dadurch sowohl das Risiko des Waffenmissbrauchs
als auch die Notwendigkeit sorgfältiger Aufbewahrung jeder-
zeit im Bewusstsein ist. Wer als Waffenbesitzer bei einer ver-
dachtsunabhängigen Kontrolle den Zutritt zum Aufbewah-
rungsort der Waffen oder Munition verweigert, muss wegen
der zu respektierenden Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
kel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) zwar nicht mit einer
Durchsuchung gegen seinen Willen rechnen; dennoch bleibt
eine nicht nachvollziehbare Verweigerung der Mitwirkungs-
pflicht nicht folgenlos. Denn wer wiederholt oder gröblich ge-
gen Vorschriften des WaffG verstößt, gilt gemäß § 5 Absatz 2
Nummer 5 regelmäßig als unzuverlässig und schafft damit
selbst die Voraussetzungen für den möglichen Widerruf seiner
waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Absatz 2.
Die verdachtsunabhängigen Kontrollen liegen im öffentlichen
Interesse, es sollten deswegen keine Gebühren erhoben wer-
den.
Durch die Übernahme von § 36 Absatz 3 Satz 3 der geltenden
Fassung wird klargestellt, dass Wohnräume gegen den Willen
nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Si-
cherheit betreten werden dürfen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Aufbewahrungs-
pflichten nach § 36 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 oder gegen
eine im Zusammenhang mit der Aufbewahrung vollziehbaren
Anordnung nach § 36 Absatz 3 Satz 1, Absatz 6 verstößt, kann
wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt
werden (§ 53 Absatz 1 Nummer 4, 5 und 19). Ordnungswidrig
im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 19 handelt beispielsweise
derjenige, der seinen Waffenschrank versehentlich nicht abge-
schlossen hat und daraus eine Waffe abhandenkommt. Vor-
sätzliche Verstöße gegen § 36 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2,
durch die eine konkrete Gefahr des Abhandenkommens oder
des unbefugten Zugriffs Dritter auf Schusswaffen oder Muni-
tion verursacht wird, ist nach § 52a strafbewehrt.
Zu § 37: Anzeigepflichten
37.1 Die vorübergehende Inbesitznahme von Waffen und
Munition nach § 37 Absatz 1 ist nicht an das Erlaubniserfor-
dernis nach § 2 Absatz 2 gebunden.
Die Aufzählung der Anlässe für den Erwerb ist nicht abschlie-
ßend, ihnen gemeinsam ist jedoch, dass dieser bei Gelegenheit
der Wahrnehmung einer anderen Aufgabe stattfindet. So
könnte beispielsweise auch das Auffinden einer Waffe durch
die Zollbehörde, die in ganz anderem Zusammenhang tätig
wird, oder durch einen Arzt oder Pfleger, der sich um eine Be-
treuungsperson kümmert, in Betracht kommen.
Die Anzeige nach § 37 Absatz 1 Satz 1 muss ohne schuldhaftes
Zögern erfolgen.
Nach § 37 Absatz 1 Satz 2 hat die zuständige Behörde die
Wahlmöglichkeit, die Waffen/Munition sofort sicherzustellen
oder durch Anordnung festzulegen, dass die Waffen/Munition
unverzüglich unbrauchbar gemacht werden müssen oder an
Berechtigte abzugeben sind. Die „angemessene Frist“ ist bei
Besitznehmern von Waffen/Munition im Wege des Erbfalles
so zu bemessen, dass der Betroffene Gelegenheit zu einer wirt-
schaftlichen Verwertung hat. Im Rahmen der Anordnung nach
§ 37 Absatz 1 Satz 2 kann die Behörde auch anordnen, dass die
Waffen/Munition im Wege des Transportes der Waffenbehör-
de oder einem anderen Berechtigten, z. B. einem Waffenhänd-
ler, zuzuleiten sind.
Hinsichtlich § 37 Absatz 1 Satz 4 wird auf Nummer 46.5 ver-
wiesen.
37.2 Erlaubnisurkunden im Sinne des § 37 Absatz 2 sind alle
Erlaubnisse nach dem WaffG.
37.3 Die Fundbehörden teilen Fundanzeigen (§ 965 Absatz 2
BGB), die unter die Erlaubnispflicht fallende Schusswaffen
oder Munition betreffen, unverzüglich der zuständigen Waf-
fenbehörde mit; diese schaltet zwecks Klärung der bisherigen
Besitzverhältnisse an der Waffe die Polizeidienststelle ein.
37.4 Die WBK ist nach dem Abhandenkommen einer einge-
tragenen Schusswaffe wie folgt zu berichtigen: In Spalte 10 ist
das Datum der Verlustanzeige, der Vermerk „Abhandenkom-
men angezeigt“ einzutragen und Spalte 12 mit dem Dienstsie-
gel zu versehen. Erlangt der Berechtigte die tatsächliche Ge-
walt über die abhandengekommene Schusswaffe zurück, so ist
die Schusswaffe mit den Ursprungsdaten neu einzutragen.
37.5 Insbesondere bei dem Personenkreis nach § 48 Absatz 2
Nummer 4 führt die Notwendigkeit der Ermittlung der aktu-
ellen Anschrift beim BVA zu einem unverhältnismäßigen
Kosten- und Zeitaufwand. Die Beteiligung der zuletzt zustän-
digen Behörde erscheint sinnvoll, da diese dem Inhaber der
waffenrechtlichen Bescheinigung eher bekannt sein dürfte als
die zukünftig zuständige Stelle. Außerdem ist es der abge-
benden Behörde dann möglich, die dort befindliche Waffen-
akte unter Angabe der aktuellen Anschrift zu übersenden (§ 37
Absatz 4).
waffen-sachkunde.com
– 45 –
Zu § 38: Ausweispflichten
38.1 In den Fällen, in denen ein Verbringen aus einem Dritt-
staat zwischen „gewerbsmäßigen“ Waffenherstellern oder
-händlern auf der Grundlage einer längerfristigen Erlaubnis
hierzu erfolgt (vgl. Nummer 29.4), kann an Stelle des Erlaub-
nisscheins auch eine Bescheinigung mitgeführt werden, die
auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt.
38.2 Eine Bescheinigung nach § 38 Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe c ist mitzuführen.
38.3 Jäger im Sinne des § 13 Absatz 1 müssen bei Ausübung
der Jagd einen Personalausweis oder Reisepass, die WBK und
den Jagdschein mitführen. Das Mitführen der WBK ist ver-
zichtbar, sofern sie als Mitglied einer Jagdgesellschaft eine
Waffe des Gastgebers führen. In diesem Fall ist ausreichend,
wenn der Gastgeber als Mitglied derselben Jagdgesellschaft
die entsprechende WBK mit sich führt.
Zu § 39: Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau
39.1 Auskunft nach § 39 Absatz 1 bedeutet die Beantwortung
von im Einzelfall gestellten Fragen, nicht aber eine allgemeine
fortlaufende Benachrichtigung über Geschäftsvorfälle. Die
Pflicht, Auskunft zu erteilen, umfasst auch die Verpflichtung,
Abschriften, Auszüge und Zusammenstellungen vorzulegen.
Auskünfte, die einer allgemeinen Ausforschung dienen, dürfen
nicht verlangt werden.
39.2 Eine Nachschau soll grundsätzlich mit der angemes-
senen Rücksichtnahme durchgeführt werden. Die betrieb-
lichen Belange sind, soweit möglich, zu wahren.
Bei Erlaubnisinhabern nach § 21 soll der Geschäftsbetrieb ins-
besondere anhand der Waffenherstellungs- bzw. Waffenhan-
delsbücher in unregelmäßigen Abständen – mindestens jedoch
alle zwei Jahre – überprüft werden. Hierbei ist durch Stichpro-
ben festzustellen, ob der Gewerbetreibende die ihm nach dem
WaffG und den Durchführungsbestimmungen hierzu oblie-
genden Pflichten erfüllt. Bei der Überprüfung der Bücher eines
Hersteller- oder Großhandelsbetriebes soll die Behörde stich-
probenweise Art und Menge der abgegebenen Schusswaffen
unter Angabe des Empfängerbetriebes zusammenstellen und
die Zusammenstellung der für die Überwachung des jewei-
ligen Empfängerbetriebes zuständigen Behörde übersenden.
Diese überprüft anlässlich der nächsten Betriebsprüfung, ob
der Empfänger die angegebenen Waffen in seinem Waffen-
buch ordnungsgemäß verbucht hat.
Die behördliche Nachprüfung ist im Waffenherstellungs- oder
im Waffenhandelsbuch unter Angabe des Datums zu vermer-
ken. Das Ergebnis der behördlichen Nachprüfung ist durch die
Waffenbehörde schriftlich zu dokumentieren. Der Erlaubnis-
inhaber nach § 21 erhält eine Durchschrift dieses Vermerks.
Wesentliche Beanstandungen sind in den Vermerk aufzuneh-
men.
Ergeben sich bei der Prüfung der Waffenbücher aus den Ein-
tragungen, insbesondere aus Zahl und Art der getätigten Ge-
schäfte, oder aus anderen Umständen Anhaltspunkte dafür,
dass ein Gewerbe nicht oder nicht mehr ausgeübt wird, so ist
zu prüfen, ob die Erlaubnis erloschen oder ob sie zurückzuneh-
men oder zu widerrufen ist.
39.3 Bei nicht gewerblicher Ausübung der in § 39 Absatz 1
genannten Tätigkeiten gelten die Nummern 39.1 und 39.2 ent-
sprechend.
Zu § 40: Verbotene Waffen
40.1 Verbotene Waffen (§ 2 Absatz 3)
40.1.1 § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1
enthält Verbote für Waffen, Zubehör, Munition und Ge-
schosse, denen besondere Gefährlichkeit zugeschrieben wird.
Bestehen Zweifel, ob es sich um verbotene Waffen handelt, so
ist eine Entscheidung des BKA einzuholen (§ 2 Absatz 5 in
Verbindung mit § 48 Absatz 3). Das BKA veröffentlicht waf-
fenrechtliche Entscheidungen in geeigneter Weise.
40.2 Für Ausnahmegenehmigungen nach § 40 Absatz 4 gilt
Folgendes:
40.2.1 Bei einer Ausnahmegenehmigung zum Verbleib im
Geltungsbereich des Gesetzes werden zumeist öffentliche In-
teressen entgegenstehen. Die Erteilung einer Ausnahmegeneh-
migung kann für Gegenstände in Betracht kommen, die für
wissenschaftliche oder Forschungszwecke bestimmt sind.
Ausnahmegenehmigungen können auf einzelne wissenschaft-
liche Projekte oder Forschungsprojekte beschränkt oder auf
den für deren Durchführung benötigten Zeitrahmen befristet
sein. Dabei muss die sichere Aufbewahrung gemäß den gesetz-
lichen Vorschriften gesichert sein.
40.2.2 Das BKA prüft die Zuverlässigkeit des Antragstellers
im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Waffenbehörde.
40.2.3 Durch die Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4
wird nur eine Ausnahme von dem Verbot zugelassen. Vor-
schriften, die weitere Erlaubnisse vorsehen, bleiben unberührt.
Die Ausnahmegenehmigung ist ggf. mit dem Zusatz: „Dieser
Bescheid ist nur in Verbindung mit einer Erlaubnis nach den
§§ 10, 21, 28, 29, 30, 32 gültig!“ versehen.
40.2.4 Da die Befreiungsvorschriften des § 12 Absatz 1 Num-
mer 2, die für das gewerbliche Transportieren (z. B. durch Spe-
dition, Transportunternehmen, Paketdienste) von Schusswaf-
fen und Munition gelten, verbotene Schusswaffen und
verbotene Waffen jeglicher Art nicht erfassen, bedarf es für
den gewerblichen Transport im Geltungsbereich des Gesetzes
einer Ausnahmegenehmigung durch das BKA. Diese kann
z. B. für eine Spedition allgemein, auf drei Jahre befristet und
für den Transport bestimmter Arten von verbotenen Waffen
erteilt sein.
Zu § 41: Waffenverbote für den Einzelfall
41.1 Ein Verbot nach § 41 Absatz 1 ist anzuordnen, wenn Be-
lange der öffentlichen Sicherheit schon durch den Umgang mit
erlaubnisfreien Waffen und Munition beeinträchtigt werden.
Dabei stellt Satz 1 Nummer 1 auf die eigentliche Gefahrenver-
hütung und Umgangskontrolle ab, während Nummer 2 sons-
tige tatsächliche Umstände betrifft, die die Zuverlässigkeit
oder persönliche Eignung entfallen lassen.
§ 41 Absatz 2 ermöglicht zur Gefahrenverhütung oder Um-
gangskontrolle ein Verbot auch gegenüber den Besitzern von
erlaubnispflichtigen Waffen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit kommt vor
allem dann in Betracht, wenn die unverzügliche Sicherstellung
von Waffen und Munition nach § 46 Absatz 4 geboten ist und
Maßnahmen nach § 45 nicht ausreichen. Zu beachten ist, dass
es sich im Falle des § 41 Absatz 2 um eine Maßnahme handelt,
die – wie auch im Falle des § 41 Absatz 1 – immer eine beson-
dere Prüfung der Erforderlichkeit voraussetzt.
Werden amts- oder fachärztliche oder fachpsychologische
Zeugnisse beigebracht, so gelten diesbezüglich die generellen
erhöhten Anforderungen an den Umgang mit Gesundheits-
daten.
41.2 Eine Anordnung nach § 41 schließt das Verbot ein, die
dort genannten Gegenstände zu erwerben; in den Fällen des
§ 41 Absatz 2 folgt daraus, dass die Ausnahmen von den Er-
laubnispflichten nach § 12 nicht anwendbar sind. Darauf soll
in den Anordnungen hingewiesen werden. § 41 Absatz 1 und 2
setzt nicht voraus, dass der Betroffene die tatsächliche Gewalt
über Waffen oder Munition bereits ausübt.
41.3 Anordnungen nach § 41 Absatz 1 und 2 sind insbeson-
dere dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene eine Straftat be-
gangen hat und aus der Tat auf eine rohe oder gewalttätige Ge-
sinnung oder eine Schwäche des Täters zu schließen ist, sich
zu Gewalttaten hinreißen zu lassen, oder wenn der Täter eine
schwere Straftat mit Hilfe oder unter Mitführen von Waffen
waffen-sachkunde.com
– 46 –
oder Sprengstoff begangen hat, besonders leichtfertig mit
Waffen umgegangen ist oder Waffen an Nichtberechtigte
überlassen hat oder Straftaten begangen hat, die – wie Ein-
bruchdiebstähle oder Raub – nicht selten unter Mitführen oder
Anwendung von Waffen begangen werden. Anordnungen
nach § 41 setzen eine Verurteilung des Betroffenen nicht vo-
raus.
Auch körperliche Mängel, die den sachgerechten Umgang
verhindern, rechtfertigen eine Anordnung nach § 41 Absatz 1
und 2.
41.4 Die Waffenbehörde hat Anordnungen und sonstige Maß-
nahmen nach § 41 der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort
des Betroffenen zuständigen örtlichen Polizeidienststelle und,
sofern die Entscheidung vollziehbar oder nicht mehr anfecht-
bar ist, dem BZR (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a
BZRG) mitzuteilen. Die Polizei hat Maßnahmen nach § 41 bei
der Erlaubnisbehörde anzuregen, sofern ihr entsprechende An-
haltspunkte für die Voraussetzungen bekannt werden.
Zu § 42: Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen
Veranstaltungen
42.1 Eine Ausnahme (§ 42 Absatz 2 Nummer 2) kommt nur in
Betracht, wenn das Waffentragen mit ein Grund für die Veran-
staltung selbst ist (z. B. Schützen-, Brauchtums-, Karnevals-
veranstaltungen) oder mit ihr in engem Zusammenhang steht
(z. B. die Sicherung besonders gefährdeter Personen bei der
Begleitung durch eine Menschenmenge oder Sicherung von
Geldtransporten). Veranstaltungen im Sinne des § 42 liegen
nur vor, wenn es sich um planmäßige, zeitlich eingegrenzte,
aus dem Alltag herausgehobene Ereignisse handelt. Diese sind
öffentlich, wenn jedermann, sei es auch nach Entrichtung eines
Eintrittsgeldes, Zutritt haben kann. Zu den öffentlichen Veran-
staltungen zählen somit z. B. auch entsprechend zugängliche
Theater-, Kino- oder Tanzveranstaltungen jeder Art (ein-
schließlich des regelmäßigen Diskothekenbetriebes). Kein
grundlegender Veranstaltungscharakter und somit kein Verbot
nach § 42 Absatz 1 liegt dagegen etwa beim schlichten Betrieb
einer Gaststätte oder auch einer Spielhalle vor; das Eingreifen
des Verbots setzt in diesen Fällen vielmehr voraus, dass über
den schlichten Betrieb hinaus zusätzliche öffentliche Aktionen
mit herausgehobenem Charakter durchgeführt werden (öffent-
liche Feste/Feiern jeder Art u. Ä.).
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 42 Ab-
satz 2 Nummer 3) bestehen auch dann, wenn nach der Art der
Veranstaltung oder nach sonstigen Umständen andere das Füh-
ren von Waffen als Drohung missdeuten könnten oder wenn zu
befürchten ist, dass die mitgeführten Waffen in der Veranstal-
tung abhanden kommen oder dass sich Teilnehmer der Veran-
staltung unfriedlich verhalten werden. Für Veranstaltungen,
bei denen es erfahrungsgemäß, z. B. auf Grund des Aus-
schanks alkoholischer Getränke, zu unbedachten Handlungen
kommt, dürfen Ausnahmen nicht zugelassen werden, sofern
den Gefahren durch geeignete Auflagen z. B. über den si-
cheren Transport der Schusswaffen nicht ausreichend begeg-
net werden kann.
42.2 Die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme
soll sich nach der Art der mitzuführenden Waffe bestimmen.
Eine Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe in einer öffent-
lichen Veranstaltung soll sich nach Art der mitzuführenden
Waffe bestimmen. Sofern die Waffen von Vereinigungen mit-
geführt werden, bei denen es Brauch ist, aus besonderem An-
lass Waffen zu tragen, enthält § 16 Absatz 2 bis 4 spezielle Re-
gelungen.
Zu § 42a: Verbot des Führens von Anscheinswaffen und
bestimmten tragbaren Gegenständen
42a.1 § 42a erweitert das Führensverbot für Anscheinswaf-
fen. Deren Transport ist nur noch in einem verschlossenen Be-
hältnis (z. B. in einer eingeschweißten Verpackung oder in ei-
ner mit Schloss verriegelten Tasche) vom Erwerbsort zu oder
zwischen befriedetem Besitztum möglich. Auf diese Weise
sollen für den Transport von Anscheinswaffen hohe Hürden
aufgebaut werden. Inhaber von Anscheinswaffen sollen es we-
sentlich schwerer haben, diese außerhalb des eigenen befriede-
ten Besitztums zu benutzen. Die hohe Hürde für den Transport
von Anscheinswaffen ist ein Beitrag zu ihrer gesellschaft-
lichen Ächtung.
42a.2 Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbe-
sondere in Großstädten wird das Führen von Hieb- und Stoß-
waffen sowie bestimmter Messer verboten. Die in Absatz 1
Nummer 3 genannten Einhandmesser besonders in Gestalt von
zivilen Varianten sogenannter Kampfmesser haben bei vielen
gewaltbereiten Jugendlichen den Kultstatus des 2003 verbote-
nen Butterflymessers übernommen. Auch größere festste-
hende Messer haben an Deliktsrelevanz gewonnen. Da derar-
tige Messer jedoch auchtzliche Gebrauchsmesser sein
können, wird von ihrer pauschalen Einordnung als Waffe in
Anlage 1 des WaffG abgesehen. Die Absätze 2 und 3 regeln
die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um
den sozial-adäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das
Führensverbot zu beeinträchtigen.
42a.3 Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Ge-
genstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So
wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchs-
messer für sozial-adäquate Zwecke (z. B. Picknick, Bergstei-
gen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege, Jagd
und Fischerei) auch weiterhin nicht beanstandet wird.
Zu § 43: Erhebung und Übermittlung personen-
bezogener Daten
43.1 § 43 Absatz 1 Satz 1 ermöglicht bei der Überprüfung der
Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung die Erhebung per-
sonenbezogener Daten ohne Mitwirkung und Benachrichti-
gung des Betroffenen.
43.2 § 43 ist als punktuelle bereichsspezifische Datenschutz-
regelung angelegt:
43.2.1 Zum einen ergänzt sie anderweitig im WaffG getrof-
fene Regelungen mit datenschutzrechtlichem Inhalt; das sind
über die in § 43 Absatz 1 erwähnten Bestimmungen der §§ 5
und 6 hinaus z. B. diejenigen über Erlaubnisse und ihre Beur-
kundung (insbesondere § 10), Buchführungspflichten (§ 23),
Anzeigepflichten (§ 34 Absatz 2) und den Datenaustausch
zwischen Waffen- und Meldebehörden (§ 44). Sie verhält sich
komplementär zu anderen bereichsspezifischen Regelungen,
z. B. in den Verfassungsschutzgesetzen des Bundes und der
Länder, wenn es um die Anfrage beim Verfassungsschutz im
Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung geht.
43.2.2 Zum anderen wird sie ihrerseits ergänzt durch das all-
gemeine Datenschutzrecht, also für Bundesbehörden das Bun-
desdatenschutzgesetz (BDSG) und für Landesbehörden die da-
tenschutzrechtlichen Regelungen des jeweiligen Landes. So
richten sich etwa die Anforderungen an die Einwilligung in die
Übermittlung personenbezogener Daten nach den einschlä-
gigen Regelungen des allgemeinen Datenschutzrechts. Das-
selbe gilt für den Umgang mit Akten oder Dateien der Waffen-
behörden einschließlich der Anforderungen an die
Aufbewahrung der behördlichen Unterlagen und der internen
und externen Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen Be-
stimmungen (behördlicher Datenschutz).
Zu § 44: Übermittlung an und von Meldebehörden
44.1.1 Die Verpflichtung nach § 44 Absatz 1 zur Mitteilung
an die Meldebehörde trifft jede Waffenbehörde für ihren Be-
reich, d. h. jede Waffenbehörde ist je für ihren Zuständigkeits-
bereich zur Übermittlung an die für den Antragsteller allein zu-
ständige Meldebehörde verpflichtet. Nur auf diese Weise ist
sichergestellt, dass die Meldebehörde einen aktuellen und voll-
ständigen Überblick vor dem Hintergrund möglicherweise von
unterschiedlichen Waffenbehörden unabhängig voneinander
waffen-sachkunde.com
– 47 –
erteilter Erlaubnisse für ein und dieselbe Person behält; die
Verarbeitung, insbesondere die Speicherung, der hiernach
übermittelten Daten richtet sich nach den Regelungen des Mel-
derechts. Zuständige Meldebehörde im Sinne des § 44 Absatz
1 ist die Meldebehörde, bei der der Erlaubnisinhaber für seine
Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung
gemeldet ist.
44.1.2 Auslösender Vorgang für die Datenübermittlung von
der Waffen- an die Meldebehörde ist nach § 44 Absatz 1 Satz
1 die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis. Der Begriff der Er-
laubnis ist nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift weit
auszulegen. Er umfasst auch personenbezogene begünstigende
Einzelfallentscheidungen wie Ausnahmen (z. B. nach § 40
Absatz 4) oder Bescheinigungen (z. B. nach § 55 Absatz 2).
Aus § 44 Absatz 1 Satz 2 ergibt sich aber, dass Erlaubnisse von
kurzfristiger Bedeutung (z. B. Schießerlaubnisse für ein ein-
maliges bestimmtes Ereignis, Bescheinigungen für Staatsgäste
und sonstige Besucher nach § 56 Absatz 1 Satz 1, Erlaubnisse
für das Verbringen und die Mitnahme von Waffen, die sich mit
Grenzübertritt erledigen) in aller Regel nicht unter die Mittei-
lungspflicht nach § 44 Absatz 1 Satz 1 fallen.
Die von der Meldebehörde den Waffenbehörden mitzuteilen-
den Umstände sind in § 44 Absatz 2 aufgezählt. Wegzug be-
deutet in Übereinstimmung mit dem melderechtlichen Begriff
des Auszugs den tatsächlichen Vorgang der räumlichen Verle-
gung der Wohnung (auch innerhalb derselben Gemeinde); der
Begriff umfasst nicht den Statuswechsel einer Wohnung (Um-
wandlung von Haupt- zur Nebenwohnung und umgekehrt).
Dadurch ist es möglich, dass sich die Zuständigkeit der Waf-
fenbehörde ändert, ohne dass eine Mitteilung der Meldebehör-
de erfolgt. Neu hinzugekommen ist die Meldung des Zuzugs.
Zu § 45: Rücknahme und Widerruf
45.1 Der Begriff „Erlaubnis nach diesem Gesetz“ (§ 45 Ab-
satz 1) ist weit auszulegen und umfasst alle durch Verwal-
tungsakt begründeten Berechtigungen ohne Rücksicht auf ihre
Bezeichnung, also z. B. auch Zustimmungen, Ausnahmen,
Einwilligungen sowie Zulassungen und nach § 58 Absatz 1
Satz 1 fortgeltende Erlaubnisse.
45.2 Für den Widerruf gilt – in Abgrenzung zur Rücknahme –
Folgendes: Ein nachträgliches Eintreten von Tatsachen nach
§ 45 Absatz 2 Satz 1 liegt dann vor, wenn solche Tatsachen
nach Erteilung der Erlaubnis eingetreten sind.
45.3 § 45 Absatz 3 trifft eine besondere Regelung für den
Wegfall der Erlaubnisvoraussetzung des Bedürfnisses (§ 4 Ab-
satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 8).
45.3.1 Ob der Wegfall eines Bedürfnisses nur vorüberge-
hender Natur ist, bemisst sich zum einen nach dem Zeitraum,
in dem das Bedürfnis tatsächlich entfällt, und zum anderen
nach der Wahrscheinlichkeit des zu erwartenden Wiederaufle-
bens des Bedürfnisses. So kann ausnahmsweise in einem Fall,
in dem das Bedürfnis für einen längeren definierten Zeitraum
wegfällt – etwa über mehrere Jahre hinweg –, von einem ledig-
lich vorübergehenden Wegfall gesprochen werden, wenn mit
hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen ist, dass nach diesem
Zeitraum das Bedürfnis wieder aufleben wird (z. B. bei einem
vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, vorübergehendes
Aussetzen aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen, aus
Gründen der Schwangerschaft oder der Kinderbetreuung, etc.).
Ein Widerruf wegen vorübergehenden Wegfalls des Bedürf-
nisses kommt in diesen Fällen in der Regel nicht in Betracht,
sofern es sich nicht um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe
handelt.
45.3.2 In den Fällen, in denen ein Bedürfnis dauerhaft weg-
fällt, kann dann, wenn keine Mängel bei Zuverlässigkeit und
persönlicher Eignung bestehen, aus besonderen Gründen vom
Widerruf der Erlaubnis abgesehen werden. Der Begriff „be-
sonderer Grund“ ist eng zu verstehen. Nicht ausreichend ist
hier ein allgemeines wirtschaftliches Interesse an einem fort-
währenden Besitz der Waffen etwa in Gestalt der Befürchtung
von Wertverlusten bei der Veräußerung. Vorstellbar sind in
diesem Zusammenhang Fallgestaltungen, die beispielsweise
auf der Basis einer langjährig aktiven, nunmehr jedoch z. B.
aus Altersgründen aufgegebenen Betätigung als Jäger, Sport-
schütze oder Sammler ein besonderes Interesse an einzelnen
Waffen begründen.
45.4 Für den Widerruf von Erlaubnissen im gewerblichen Be-
reich gelten folgende verfahrensrechtlichen Besonderheiten:
45.4.1 Die zuständigen Gewerbeämter und die zuständige
IHK sowie die ggf. zuständige HWK sollen gehört werden.
Nach Rücknahme oder Widerruf der Erlaubnis hat die Erlaub-
nisbehörde den Erlaubnisbescheid zurückzufordern (§ 46 Ab-
satz 1); sie hat außerdem die in Satz 1 genannten Stellen und
die für den Vollzug des WaffG zuständigen Verwaltungsbe-
hörden, in deren Bezirk sich Niederlassungen des Gewerbebe-
treibenden befinden, zu unterrichten.
45.4.2 Sofern eine Erlaubnis nach § 21 wegen Unzuverlässig-
keit oder wegen nicht behebbarer fachlicher Mängel zurückge-
nommen oder widerrufen wird, ist die Entscheidung, sobald
sie vollziehbar ist oder unanfechtbar geworden ist, nach § 153a
in Verbindung mit § 149 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a
GewO dem GZR mitzuteilen. Nummer 21.8.1 Absatz 4 gilt
entsprechend. Gehören Gewerbeamt und Waffenerlaubnisbe-
hörde unterschiedlichen Behördenzweigen an, muss sicherge-
stellt werden, dass eine Anzeige des Erlaubnisinhabers nach
§ 21, die nur gegenüber dem Gewerbeamt erfolgt, von dort
auch an die zuständige Waffenerlaubnisbehörde übermittelt
wird.
45.4.3 Falls sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte für lau-
fende Bestellungen ergeben, soll die Erlaubnisbehörde bei der
unanfechtbaren Rücknahme, dem unanfechtbaren Widerruf
oder vom Erlöschen der Erlaubnis nach § 21 Absatz 5 den Lie-
feranten vom Wegfall der Erlaubnis Mitteilung machen.
45.5 Wird die Erteilung einer WBK, eines Munitionser-
werbscheins oder eines Waffenscheins wegen Unzuverlässig-
keit oder fehlender körperlicher Eignung zurückgenommen
oder widerrufen, so ist die Entscheidung, sobald sie vollzieh-
bar oder nicht mehr anfechtbar ist, dem Zentralregister nach
Nummer 4.2 mitzuteilen (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe
b BZRG).
Zu § 46: Weitere Maßnahmen
46.1 Nach § 46 Absatz 1 Satz 1 sind die Erlaubnisdokumente
unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, herauszugeben.
Die Herausgabe der Ausfertigungen innerhalb von zwei Wo-
chen ist in der Regel als unverzüglich in diesem Sinne anzuse-
hen.
46.2 Die Waffenbehörde hat in der Regel von einer der Er-
mächtigungen des § 46 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und
Absatz 4 Satz 1 Gebrauch zu machen. Beim Unbrauchbarma-
chen kann es sich, sofern keine Erlaubnis zur Bearbeitung ei-
ner Schusswaffe vorliegt, nur um ein Zerstören von Schuss-
waffen handeln (siehe Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
Nummer 1.4)
46.3 In § 46 Absatz 2 und 3 ist ein mehrstufiges Verfahren ge-
regelt. Es handelt sich, wie bei § 37 Absatz 1 Satz 2 und 3, um
ein verwaltungsrechtliches Verfahren; dieses ist zu unterschei-
den vom Verfahren mit sanktionsrechtlichem Hintergrund
nach § 54. Als erste Stufe ist eine Anordnungsverfügung nach
§ 46 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 vorgesehen und als
zweite Stufe die Sicherstellung als Vollstreckungsmaßnahme.
In § 46 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ist ein einstufiges Vollstre-
ckungsverfahren geregelt. Hier kann die Sicherstellung sofort,
d. h. ohne vorherige Verwaltungsakte nach § 41 oder § 45 oder
Anordnung nach § 46 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, er-
folgen.
waffen-sachkunde.com
– 48 –
Die Sicherstellung kommt auch in Betracht, wenn sich die
Waffe in der Obhut der Behörde befindet.
46.4 Besonderheiten bei der sofortigen Sicherstellung, wenn
sich die Gegenstände im Besitz des Betroffenen befinden:
Nach § 46 Absatz 4 Satz 2 ist die Durchsuchung einer Woh-
nung möglich. Hierbei ist das Grundrecht auf Unversehrtheit
der Wohnung im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 GG zu beach-
ten. Welches Gericht für die Anordnung der Wohnungsdurch-
suchung zuständig ist, bestimmt sich in Ermangelung einer
speziellen Regelung im WaffG nach dem allgemeinen Gefah-
renabwehrrecht der Länder.
Nach § 46 Absatz 4 Satz 2 2. Halbsatz kann ausnahmsweise
bei Gefahr im Verzug die Durchsuchung durch die zuständige
Behörde angeordnet werden. Gefahr im Verzug ist gegeben,
wenn im Einzelfall Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
dass die vorherige Einholung der richterlichen Anordnung den
Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
46.5 Nach § 46 Absatz 5 Satz 1 wird den Waffenbehörden die
Möglichkeit eingeräumt, auf den Verkauf von eingezogenen
Waffen zu verzichten. Dies hat den Vorteil, dass sich staatliche
Stellen nicht mehr als „Waffenhändler“ gerieren müssen und
sich die Anzahl der im „Umlauf“ befindlichen Waffen reduzie-
ren würde. Eine Entschädigungspflicht im Hinblick auf Artikel
14 Absatz 1 Satz 1 GG wird durch eine Vernichtung nicht aus-
gelöst. Zum einen geht das Eigentum bereits durch die Einzie-
hung kraft Gesetzes an die einziehende Körperschaft über,
zum anderen entfällt die Entschädigungspflicht bei Sachen,
von denen Gefahren für Rechtsgüter ausgehen können, wozu
Waffen zu zählen sind. Die Behörde kann nunmehr entschei-
den, ob sie die sichergestellte Waffe oder Munition nach deren
Einziehung verwertet oder vernichtet.
Im Rahmen der Verwertung nach § 46 Absatz 5 zieht die Be-
hörde die ihr tatsächlich entstandenen Kosten (für Sicherstel-
lung, Verwahrung und Verwertung) ab.
Wer nach § 46 Absatz 5 „nach bürgerlichem Recht bisher Be-
rechtigter“ ist, entscheidet sich nach der eigentumsrechtlichen
Zuordnung der Waffe.
Zu § 47: Verordnungen zur Erfüllung internationaler
Vereinbarungen oder zur Angleichung an
Gemeinschaftsrecht
Von dieser Verordnungsermächtigung wurde durch die §§ 26
bis 33 AWaffV Gebrauch gemacht.
Zu § 48: Sachliche Zuständigkeit
48.1 Nach § 48 Absatz 1 gilt der Grundsatz der Zuständigkeit
der Landesbehörden, der durch die in Absatz 2 und 3 getrof-
fenen punktuellen Ausnahmen für die dort bestimmten Bun-
desbehörden durchbrochen wird.
48.2 Wer zu den ausländischen Diplomaten, Konsularbeam-
ten und gleichgestellten Beamten gehört, richtet sich nach dem
Rundschreiben des Auswärtigen Amtes (AA) vom 19. Sep-
tember 2008 (Az.: 503-90-507.00, GMBl. 2008, S. 1154).
Zu den ausländischen Angehörigen der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten Streitkräfte zählen ausschließlich
die Mitglieder der Truppe und ihres zivilen Gefolges, d. h. das
die Truppe begleitende Zivilpersonal. Davon zu unterscheiden
ist das zivile ausländische Personal, das bei der Truppe oder
dem zivilen Gefolge beschäftigt wird (siehe Artikel IX Absatz
4 Satz 3 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordat-
lantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19.
Juni 1951).
Verlegt ein Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins
Ausland, geht die Zuständigkeit auf das BVA über. Die Akte
ist in diesem Fall unverzüglich an das BVA zu übersenden.
Zu § 49: Örtliche Zuständigkeit
49.1 Das Kriterium des gewöhnlichen Aufenthaltes (§ 49 Ab-
satz 1 Nummer 1) meint den Ort, der nicht nur vorübergehend
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist. Auf den Willen zur
ständigen Niederlassung kommt es nicht an. Eine Person hat
ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an dem sie sich aus
persönlichen oder beruflichen Gründen ständig oder nicht nur
vorübergehend aufhält; die Grundsätze des Verwaltungsver-
fahrensrechts finden Anwendung.
Gewerbliche Hauptniederlassung (§ 49 Absatz 1 Nummer 2)
ist dort, wo der selbstständige Betrieb eines stehenden Gewer-
bes nach § 14 Absatz 1 Satz 1 GewO angemeldet ist.
49.2 Geht die Zuständigkeit für einen Erlaubnisinhaber we-
gen Wohnsitzwechsels von einer Erlaubnisbehörde auf eine
andere über, so fordert die nunmehr zuständige Behörde die
waffenrechtlichen Unterlagen über den Erlaubnisinhaber bei
der bisher zuständigen Behörde an. Erhält diese zuerst Kennt-
nis von dem Wohnsitzwechsel, so übersendet sie unaufgefor-
dert die Unterlagen an die nunmehr zuständige Behörde.
49.3 Die für die Sicherstellung nach § 49 Absatz 2 Nummer 6
zuständige Waffenbehörde unterrichtet hierüber die Waffen-
behörde, die für den von der Sicherstellung Betroffenen nach
den §§ 48 und 49 Absatz 1 allgemein zuständig ist.
49.4 Wechselt der Erlaubnisinhaber seinen gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland, so ist seine Waffenakte an das
BVA abzugeben.
49.5 Ist der gewöhnliche Aufenthalt eines bislang bei einer
Waffenbehörde geführten Inhabers einer waffenrechtlichen
Erlaubnis nicht bekannt, so stellt sie unter Beteiligung der
Meldebehörden Ermittlungen nach dem Aufenthalt an. Auf die
Möglichkeit für Behörden, Suchvermerke im BZR niederzule-
gen (§ 27 BZRG), wird hingewiesen. Bleiben diese erfolglos,
so widerruft die bislang zuständige Waffenbehörde die Erlaub-
nisse im Wege der öffentlichen Bekanntmachung nach ange-
messener Frist, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hier-
für vorliegen.
Zu § 50: Kosten
50.1 § 50 Absatz 1 statuiert den Grundsatz der Kostenpflich-
tigkeit waffenrechtlicher Verfahren.
50.2 Bis zum Erlass landesrechtlicher Regelungen zum Kos-
tenrecht im WaffG gilt die Kostenverordnung zum Waffenge-
setz fort.
Zu § 51: Strafvorschriften
An die Qualifikation der in § 51 geregelten Straftatbestände als
Verbrechen (§ 12 Absatz 1 StGB) knüpfen sich die allgemei-
nen unmittelbaren materiell-strafrechtlichen und strafprozes-
sualen Rechtsfolgen an.
Zu § 52: Strafvorschriften
52.1 Für die Anwendbarkeit des § 52 Absatz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 ist in Ab-
grenzung zu § 51 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 2 Ab-
schnitt 1 Nummer 1.2.1 entscheidend, ob es sich um eine ehe-
malige Kriegswaffe handelt, die dauerhaft so abgeändert
worden ist, dass sie nicht vollautomatisch funktioniert. Ur-
sprünglich halbautomatische Gewehre, die ehemalige Kriegs-
waffen waren, sind hiervon nicht betroffen. Vollautomatische
ehemalige Kriegswaffen fallen unter Anlage 2 Abschnitt 1
Nummer 1.2.
52.2 Die Strafbarkeit des Umgangs mit Schreckschuss-, Reiz-
stoff- und Signalwaffen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterab-
schnitt 2 Nummer 1.3, insbesondere des Führens ohne Kleinen
Waffenschein, richtet sich nach § 52 Absatz 3 Nummer 2
Buchstabe a; dies gilt auch, wenn diese Waffe nach dem Prin-
zip eines Halbautomaten funktioniert, weil es sich funktional
um ein Munitionsabschussgerät mit Gaslauf handelt.
waffen-sachkunde.com
– 49 –
Zu § 52a: Strafvorschriften
§ 52a stellt einen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvor-
schriften nach § 36 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 dann unter
Strafe, wenn gegen diese Vorschriften vorsätzlich, d. h. wis-
sentlich und willentlich verstoßen wird und dadurch die kon-
krete Gefahr des Abhandenkommens bzw. des Zugriffs Dritter
entsteht.
Die Vorschrift bezieht sich nur auf die Aufbewahrungsvor-
schriften des § 36 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, also nur auf
die Vorschriften, die die stationäre Aufbewahrung von Waffen
und Munition regeln und damit lediglich auf die Fälle, bei de-
nen die Aufbewahrung der Waffen zu Hause oder in sonstigen
Räumen bzw. Gebäuden ständig erfolgt.
Dieser Verstoß muss dabei auch vorsätzlich, d. h. wissentlich
und willentlich erfolgen und es muss die Gefahr des Abhan-
denkommens bzw. des Zugriffs Dritter entstanden sein.
Mit einer solchen Regelung werden künftig solche Verstöße
unter Strafe gestellt, wie sie dem Amokläufer von Winnenden
den Zugriff auf die Tatwaffe erst ermöglicht haben.
Von der Strafvorschrift ausdrücklich nicht erfasst sind die Fäl-
le der vorübergehenden Aufbewahrung im Zusammenhang
mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, z. B. beim Trans-
port der Waffen. Diese Verstöße bleiben nach wie vor sankti-
onslos. Sie sind weder mit einer Ordnungswidrigkeit belegt
noch fallen sie unter die beabsichtigte Strafbewehrung.
Die Fälle, in denen zu Hause der vorhandene Waffenschrank
versehentlich nicht abgeschlossen ist und die Waffe abhanden-
kommt, werden weiterhin lediglich als Ordnungswidrigkeit
behandelt; hier liegt Unachtsamkeit vor, aber kein Vorsatz.
Die durch den vorsätzlichen Verstoß gegen die Aufbewah-
rungsvorschriften verursachte Gefahr muss im Übrigen in so
bedrohliche Nähe gerückt sein, dass sich das Ausbleiben der
Rechtsgutverletzung nur noch als Zufall darstellt. Das heißt,
dass es praktisch vom Zufall abhängen muss, dass gerade
durch den vorsätzlichen Verstoß (mit Wissen und Wollen
falsch aufbewahren) ein Zugriff unbefugter Dritter erfolgen
kann.
§ 52a bringt den gesetzgeberischen Willen zum Ausdruck,
dass ein solcher Verstoß mit einer solchen konkreten Gefahr
kein Kavaliersdelikt darstellt.
Zu § 53: Ordnungswidrigkeiten
53.1 Von der Rückverweisungsklausel des § 53 Absatz 1
Nummer 23 wurde durch § 34 AWaffV Gebrauch gemacht.
53.2 Bei fahrlässiger Begehungsweise der Ordnungswidrig-
keit halbiert sich der Höchstsatz der Geldbuße (§ 17 Absatz 2
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – OWiG).
53.3 Ordnungswidrigkeitsverfahren werden nach § 53 Absatz
3 nicht von den dort genannten Bundesbehörden durchgeführt.
Im Falle der beabsichtigten Verfolgung einer Ordnungswidrig-
keit übersendet die zuständige Bundesbehörde die erforder-
lichen Unterlagen an die Landesbehörde, deren örtliche und
sachliche Zuständigkeit nach den §§ 48 und 49 in Anknüpfung
an § 21 Absatz 1 nach den Regelungen des jeweiligen Landes-
rechts zu ermitteln ist.
Zu § 54: Einziehung und erweiterter Verfall
54.1 § 54 Absatz 1 ordnet in den dort genannten Fällen die ob-
ligatorische Einziehung der in Nummern 1 und 2 genannten
Gegenstände an; § 54 Absatz 2 eröffnet im Übrigen die fakul-
tative Einziehung. Zuständig für Einziehung und Verfall ist bei
einer Straftat das erkennende Gericht, bei einer Ordnungswid-
rigkeit die zuständige Bußgeldbehörde.
54.2 Einziehung und Verfall setzen eine vorsätzliche und
rechtswidrige Straftat oder eine mit Bußgeld bedrohte Hand-
lung bzw. eine Ordnungswidrigkeit voraus. Allerdings ist zu
beachten, dass auch im Rahmen des § 54 die Einziehung und
der Verfall nach § 76a StGB oder § 27 OWiG im selbstständi-
gen Verfahren angeordnet werden können, wenn einer Verfol-
gung bestimmte tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegen-
stehen oder das Verfahren eingestellt wird.
54.3 § 54 Absatz 3 Satz 1 eröffnet für sämtliche Fälle des § 54
Absatz 1 und 2 die erweiterte Einziehung, also die Einziehung
bei Dritten, wenn es sich um einen leichtfertigen Beitrag oder
einen verwerflichen Erwerb handelt.
Der erweiterte Verfall ist hingegen nur beschränkt auf die in
§ 54 Absatz 3 Satz 2 genannten Fälle zulässig. Im Unterschied
zu den Fällen der verwaltungsrechtlichen Verwertung (§ 37
Absatz 1 Satz 4, § 46 Absatz 5 Satz 3) findet hier keine Aus-
kehr des Nettoerlöses an den nach bürgerlichem Recht Berech-
tigten statt.
54.4 Im Falle der fakultativen Einziehung nach § 54 Absatz 2
kommt ergänzend zu den in § 73 Absatz 2 Satz 2 StGB ge-
nannten Maßnahmen die in § 54 Absatz 4 genannte Anwei-
sung in Betracht. Die Auswahl der zu treffenden Maßnahme
steht im Ermessen der Behörde.
54.5 Ordnungsrechtliche Maßnahmen der Sicherstellung und
Unbrauchbarmachung nach dem WaffG stehen selbstständig
neben den Regelungen über Einziehung und Verfall. Während
die Ersteren präventiver Natur sind, handelt es sich bei Letzte-
ren um Sanktionen, also repressive Maßnahmen. Jede dieser
Maßnahmen kann unabhängig voneinander ergriffen werden.
Zu § 55: Ausnahmen für oberste Bundes- und Landes-
behörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwal-
tung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie
Bedienstete anderer Staaten
55.1 Das ist außer auf die in § 55 Absatz 1 genannten Bundes-
und Landesbehörden und deren Bedienstete auch auf nachge-
ordnete Behörden und deren Bedienstete nicht anzuwenden,
soweit diese in der Fünften Verordnung zum Waffengesetz (5.
WaffV) oder in Rechtsverordnungen der Länder von den Vor-
schriften des Gesetzes freigestellt worden sind.
55.1.1 Ein dienstlicher Erwerb oder eine dienstliche Aus-
übung der tatsächlichen Gewalt nach § 55 Absatz 1 ist gege-
ben, wenn der Bedienstete die Waffe oder Munition in Erfül-
lung seiner Dienstaufgaben erwirbt oder sonst Umgang hat.
Diese Voraussetzungen liegen dann vor, wenn der Bedienstete
vom Dienstherrn mit Schusswaffen und Munition zur Erfül-
lung von Dienstaufgaben ausgerüstet wird. Auch eine nicht ho-
heitliche Tätigkeit wird von der Befreiung erfasst, so z. B.
wenn ein Bediensteter für seine Behörde Schusswaffen aufbe-
wahrt, instand setzt oder pflegt. Die im privaten Eigentum von
Bediensteten stehenden Schusswaffen, die auch dienstlich ver-
wendet werden, sind nicht generell von den Vorschriften des
WaffG freigestellt, vielmehr beschränkt sich die Freistellung
ausschließlich auf die dienstliche Verwendung; in solchen Fäl-
len bedarf der Bedienstete für die private Verwendung waffen-
rechtlicher Erlaubnisse.
55.1.2 Bei Verwahrung von Dienstwaffen im privaten Be-
reich sind die für den Dienstbereich geltenden Regelungen,
etwa interne Dienstanweisungen der Polizei, einschlägig.
55.2 Das BMI oder die von ihm bestimmten Stellen sowie die
zuständigen Stellen der Länder erteilen nach § 55 Absatz 2 –
soweit eine Freistellung nach § 55 Absatz 1 nicht gegeben ist
– Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden ho-
heitlichen Aufgaben persönlich erheblich gefährdet sind, eine
Bescheinigung, die diese zum Erwerb und Besitz von Waffen
oder Munition sowie zum Führen dieser Waffen berechtigt.
Bevor solche Bescheinigungen ausgestellt werden, ist zu prü-
fen, ob der Bewerber zuverlässig, sachkundig und körperlich
geeignet ist. Sofern die Waffe geführt werden soll, ist vom Be-
werber der Nachweis zu verlangen, dass eine Haftpflichtversi-
cherung über die in § 4 Absatz 1 Nummer 5 genannte De-
ckungssumme besteht.
waffen-sachkunde.com
– 50 –
55.2.1 Der Begriff der hoheitlichen Aufgaben umfasst auch
die sogenannte schlichte hoheitliche Tätigkeit. Hoheitlich tätig
ist auch derjenige, der als öffentlich Bediensteter Objekte, die
hoheitlichen Aufgaben dienen, oder hoheitlich tätige Personen
gegen Angriffe zu sichern hat.
55.2.2 Ob jemand erheblich gefährdet nach § 55 Absatz 2 ist,
ist nach den Grundsätzen des § 19 Absatz 1 zu beurteilen. Die
Gefährdung muss zumindest zum Teil auf der noch andau-
ernden hoheitlichen Tätigkeit beruhen; dies ist in der Regel
nicht mehr der Fall, sobald der Antragsteller eine andere ho-
heitliche oder nicht hoheitliche Aufgabe wahrnimmt, die eine
Gefährdung nicht begründet.
55.2.3 Die Bescheinigung ist längstens für die Dauer des
Dienst- oder Amtsverhältnisses – bei Abgeordneten für die
Dauer ihrer Parlamentszugehörigkeit – zu erteilen. Scheidet
der Inhaber der Bescheinigung aus seinem Dienst- oder Amts-
verhältnis oder dem öffentlich-rechtlichen Wahlamt aus, so ist
die Bescheinigung einzuziehen. Dauert die erhebliche Gefähr-
dung fort, so kommen waffenrechtliche Erlaubnisse nach den
allgemeinen Vorschriften (z. B. nach § 19) in Betracht.
55.2.4 Über die Berechtigung nach § 55 Absatz 2 sind dem
Antragsteller ggf. zwei Bescheinigungen auszustellen: Eine,
die zum Erwerb und Besitz berechtigt, sowie eine zweite, die
zum Führen und ggf. zum Mitführen der Schusswaffe bei öf-
fentlichen Veranstaltungen berechtigt.
55.3 Allgemeine Verwaltungsvorschriften der obersten Bun-
desbehörden, die nach § 59 erlassen werden, gehen den vorste-
henden Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
vor.
55.4 Die Sonderregelungen des § 55 Absatz 3 und 4 bleiben
unberührt.
Zu § 56: Sondervorschriften für Staatsgäste und andere
Besucher
56.1 Die waffenrechtliche Bescheinigung nach § 56 Absatz 1,
zu deren Wirksamkeit es der Bekanntgabe an den Betroffenen
nicht bedarf, wird ohne vorgeschriebene Form durch die zu-
ständige Behörde erteilt.
56.2 Zu der Rechtsstellung von ausländischen Diplomaten
und sonstigen ausländischen bevorrechtigten Personen vgl. das
Rundschreiben des AA vom 19. September 2008 (Az.: 503-90-
507.00, GMBl. 2008, S. 1154).
56.3 Der Status einer „Person des öffentlichen Lebens“ nach
§ 56 Satz 1 Nummer 2 richtet sich nach objektiven Kriterien;
er wird im Wesentlichen konstituiert durch den Bekanntheits-
grad (Prominenz) und die berufliche oder gesellschaftliche
Stellung. Die erhebliche Gefährdung, für die die Maßstäbe des
§ 19 anzulegen sind, kann sich im Einzelfall aus diesem Status
ergeben.
56.4 Zu den Begleitpersonen ausländischer Staatsgäste nach
§ 56 Satz 1 Nummer 3 gehört insbesondere das ausländische
Sicherheitspersonal; auf dessen dienstrechtlichen Status
kommt es nicht an.
Anträge für Personen aus besonders gefährdeten Staaten (z. B.
Israel) auf den Schutz durch bewaffnete eigene Sicherheitsbe-
amte werden unter den Voraussetzungen des § 56 Satz 2 ge-
nehmigt, wenn die Gefahrenlage durch die Sicherheitsbehör-
den des Staates als besonders hoch eingestuft worden ist und
darüber der Genehmigungsbehörde eine entsprechende Be-
scheinigung vorgelegt wird.
Zu § 57: Kriegswaffen
57.1 Nach § 57 Absatz 1 Satz 1 gilt das WaffG grundsätzlich
nicht für Kriegswaffen (KW). Durch die Anwendung nur eines
Gesetzes auf einen Sachverhalt werden Unklarheiten beseitigt,
die durch Überschneidungen des Waffenrechts mit dem
Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) entstanden sind.
57.2 § 57 Absatz 1 Satz 2 WaffG trägt der Sachlage Rech-
nung, dass Vorschriften des Waffenrechts gegenständlich nur
noch für Kriegsschusswaffen, die nach dem 1972 legalisiert
worden sind und bei denen die erforderlichen Prüf- und Über-
wachungsmaßnahmen nicht nach dem KWKG getroffen wer-
den können, gelten. Hierunter fallen nach der Änderung der
KWListe z. B. luftgekühlte Maschinengewehre, Sturmgewehr
G 3. Insoweit muss es daher auch weiterhin bei der Regelung
bleiben, dass für die periodische Überprüfung der Zuverlässig-
keit und das Aufbewahren der Waffen die Vorschriften des
maßgebend sind. Die Maßnahmen werden vom BAFA durch-
geführt. Sofern keine Amnestie erfolgt ist, sind die einschlä-
gigen Strafvorschriften des WaffG weiterhin anwendbar.
57.3 Bei § 57 Absatz 2 handelt es sich um eine Auffang- und
Überleitungsregelung für legalen Besitz. Die Vorschrift be-
zieht sich auf Änderungen der KW-Liste, die durch Normati-
vakt den Kriegswaffenstatus für tragbare Schusswaffen entfal-
len lassen. Hierdurch lebt die – für die Dauer der Erfassung in
der KW-Liste überlagerteSchusswaffen-Eigenschaft nach
auf.
57.3.1 Falls eine Urkunde vorhanden ist, die ein Recht zum
Besitz bestätigt, ist es aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten
geboten, den rechtlichen Besitzstand materiell aufrecht zu er-
halten und den bisherigen Rechtsstatus in einen entspre-
chenden Status nach dem WaffG zu überführen. Anstelle der
KWBescheinigung ist eine WBK auszustellen oder ein Eintrag
in eine vorhandene WBK zu machen. Die Versagungsgründe
sind nach § 57 Absatz 4 beschränkt; insbesondere findet eine
Bedürfnisprüfung nicht statt.
57.3.2 § 57 Absatz 2 Satz 2 bezieht sich auf die Fälle, in denen
die Besitzbefugnis nicht urkundlich untermauert ist, es also an
einem positiven Rechtsschein hierfür fehlt. Hier bedarf es der
Neuausstellung einer WBK. Eine neue Antragsmöglichkeit für
KW, die bereits auf Grund vorangegangener Übergangsrege-
lungen hätten angemeldet werden müssen, wird hiermit nicht
eröffnet (§ 57 Absatz 2 Satz 3), sodass also durch diese Be-
stimmung keine neue Amnestiemöglichkeit eröffnet ist.
57.4 § 57 Absatz 3 sieht für Munition eine dem § 57 Absatz 2
entsprechende Regelung vor.
57.5 Gründe für die Versagung einer Erlaubnis werden – bei
sonstigem Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen nach § 57
Absatz 2 oder 3 – auf die Zuverlässigkeit oder die persönliche
Eignung beschränkt (§ 57 Absatz 4).
57.6 § 57 Absatz 5 leitet in den dort genannten Fällen auf die
Rechtsfolgen bei Aufhebung oder Erlöschen einer waffen-
rechtlichen Erlaubnis über. Für die Dauer einer von der Behör-
de nach § 46 Absatz 2 gesetzten Frist bleibt das Besitzrecht
noch bestehen.
Zu § 58: Altbesitz
58.1 § 58 Absatz 1 Satz 1 ordnet die grundsätzliche Fortgel-
tung waffenrechtlicher Erlaubnisse an. Besondere Bedeutung
hat diese Bestimmung für die nach altem Recht erteilte Gelbe
WBK, weil diese nach § 28 Absatz 2 Satz 1 ab 1976 einen all-
gemeinen und unbefristeten Erwerb und Besitz von Einzella-
der-Langwaffen ermöglichte. Gelbe WBK gelten als Erwerbs-
und Besitzerlaubnis im nach altem Recht gegebenen Umfang
fort. Ist in einer nach altem Recht erteilten Gelben WBK kein
Platz mehr für die Eintragung weiterer Einzellader-Langwaf-
fen, so stellt die Behörde auf Antrag das sie fortsetzende Er-
laubnisdokument aus und vermerkt, dass die alte Gelbe WBK
vor dem 1. April 2003 erteilt wurde; in dem Feld „Amtliche
Vermerke“ wird die gegenständliche Beschränkung dieser Er-
laubnis auf Einzellader-Langwaffen vermerkt.
58.2 § 58 Absatz 1 Satz 2 bis 5 trifft eine spezielle Fortgel-
tungsbestimmung für Munition vor dem Hintergrund, dass
diese nach altem Waffenrecht lediglich erwerbserlaubnis-
pflichtig war. Bei der Nachmeldung des Altbesitzes handelt es
sich um eine Ordnungsvorschrift. Hat die Anmeldung des Alt-
waffen-sachkunde.com
– 51 –
besitzes an Munition nicht den Erfordernissen des § 58 Absatz
1 Satz 4 in Verbindung mit den behördlich zur Identifizierung
und Quantifizierung des Altbestandes geforderten Angaben
genügt, so folgt aus diesem Umstand nicht die materielle Un-
rechtmäßigkeit des Besitzes; jedoch kann sich ein Einfluss auf
die Beweislage ergeben.
Abschnitt 2
Ausführungen zu den Anlagen 1 und 2
des Waffengesetzes
Zu Anlage 1:
Zu Abschnitt 1:
Zu Unterabschnitt 1:
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.1
Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
Nummer 1.1 müssen den dort genannten Zwecken genügen.
Für die Zweckbestimmung der Schusswaffe nach § 1 Absatz 2
Nummer 1 ist der Wille des Herstellers maßgebend, soweit er
in der Bauart der Waffe zum Ausdruck kommt. Eine abwei-
chende Erklärung des Herstellers über den Verwendungs-
zweck ist unbeachtlich.
Auf die Art des Antriebsmittels (Druck von heißen Verbren-
nungsgasen bei Feuerwaffen, Druck gespannter kalter Treib-
gase – z. B. Druckluft oder CO
2
) kommt es nicht an. Geräte,
bei denen Geschosse durch Muskelkraft angetrieben werden
und die eingebrachte Antriebsenergie nicht gespeichert wird
(z. B. Blasrohre), sind von der Anwendung des Gesetzes aus-
genommen (Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer
2). Die Definition, dass Geschosse „durch einen Lauf getrie-
ben werden“, umfasst auch Schusswaffen, bei denen Ge-
schosse aus einem Lauf getrieben werden (z. B. Vorderlader,
Saugnapfwaffen).
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2
Den Schusswaffen gleichgestellte tragbare Geräte müssen ih-
rer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sein, von einer Person
üblicherweise getragen und bei der Schussauslösung in der
Hand gehalten zu werden. Eine Waffe ist auch dann tragbar,
wenn sie mit einer aufklappbaren Stütze versehen ist, um das
Zielen zu erleichtern.
Ihrer Bestimmung nach nicht tragbare Geräte, z. B. Selbst-
schussapparate zur Vertreibung von Tieren (z. B. in Obstplan-
tagen), werden nicht erfasst.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.1
Tragbare Gegenstände, die zum Abschießen von Munition be-
stimmt sind, stehen nur dann den Schusswaffen gleich, wenn
sie der Zweckbestimmung wie Schusswaffen unterliegen. Die
Vorschrift erfasst hauptsächlich Geräte zum Abschießen von
Kartuschenmunition. Zu den Geräten gehören Schreckschuss-
und Reizstoffwaffen, die einen Gaslauf haben, sowie Signal-
waffen.
Schussapparate zur Ausbildung und Dressur von Hunden, bei
denen Geschosse (z. B. Dummys) mittels Kartuschen angetrie-
ben werden, fallen auf Grund ihrer Zweckbestimmung nicht
unter das WaffG; sie unterliegen der Zulassungspflicht nach
dem BeschG.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2
Hier werden beispielhaft Armbrüste als tragbare Gegenstände
genannt, mit denen unter Speicherung der durch Muskelkraft
eingebrachten Energie bestimmungsgemäß feste Körper ver-
schossen werden und die deshalb den Schusswaffen gleichge-
stellt werden. Deshalb ist das WaffG auf diese Gegenstände
beispielsweise auch in Bezug auf die das Schießen behandeln-
den Vorschriften des Waffenrechts (Erforderlichkeit Schießer-
laubnis; Erlaubnispflicht für Schießstätten) anwendbar, auch
wenn mit ihnen nicht im waffenrechtlichen Sinne geschossen
wird (siehe Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 7). Satz 2 nimmt
Gegenstände, die feste Körper mit einem Saugnapf als Spitze
verschießen, von der Regelung aus. Die Bestimmung zur Be-
schaffenheit des Saugnapfes ist der DIN EN 71-1 entnommen,
die Vorgaben der europäischen Spielzeug-Sicherheits-Richtli-
nie 88/378/EWG umgesetzt hat.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3
Die Bestimmung eines wesentlichen Teiles und eines Schall-
dämpfers richtet sich in der Regel danach, ob die Basiswaffe
erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei ist.
Vorgearbeitete Teile sind nur dann den fertigen wesentlichen
Teilen gleichgestellt, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen in einen einbau- und gebrauchsfähigen Zustand
versetzt werden können.
Als allgemein gebräuchlich anzusehen sind z. B. Hammer,
Schraubendreher, Zange, Meißel, Durchschlag, Splinttreiber,
Feile, Handbohrmaschine auch mit Ständer, biegsame Welle
und Schraubstock. Werkzeugmaschinen oder andere Geräte,
die nur stationär betrieben werden (z. B. Drehbänke, Fräsma-
schinen, Elektroschweißgeräte), sind keine allgemein ge-
bräuchlichen Werkzeuge.
Schalldämpfer für erlaubnisfreie Schusswaffen oder ihnen
gleichgestellte tragbare Gegenstände sind entweder dem Kali-
ber sowie ihrer Konstruktion nach für Druckluft-, Federdruck-
waffen und Waffen bestimmt, bei denen zum Antrieb der Ge-
schosse kalte Treibgase Verwendung finden, oder nicht linear
durchgängig sind.
Wesentliche Teile einer zerlegten Schusswaffe sind wie die ur-
sprüngliche Schusswaffe zu behandeln.
Der funktionsfähige wesentliche Teil einer erlaubnisfreien
Schusswaffe, der auch in eine Schusswaffe eingebaut werden
kann, für die es z. B. einer WBK bedarf, fällt erst dann unter
die Erlaubnispflicht nach § 10, wenn er von der erlaubnisfreien
Schusswaffe dauernd (nicht nur zum Zwecke der Waffen-
pflege) getrennt oder in eine erlaubnispflichtige Schusswaffe
eingesetzt wird.
Durch die Bestimmung in Satz 3 werden wesentliche Teile von
Kriegsschusswaffen ohne Kriegswaffeneigenschaft im Sinne
einer Auffangregelung dem WaffG unterworfen.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1
Die Voraussetzung, den Geschossen ein gewisses Maß an Füh-
rung (Richtung) zu geben, liegt in der Regel vor, wenn die
Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses be-
stimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt. Ist der
Innenquerschnitt des Laufs nicht kreisförmig, gilt der Durch-
messer eines flächengleichen Kreises als Kaliber.
Bei Geschossspielzeugen (siehe DIN EN 71-1 Nummer 3.29)
nach Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 gilt als Lauf auch
eine Einrichtung, die es ermöglicht, dass die Geschosse aus
dem Spielzeug gezielt verschossen werden können (z. B. Ge-
schossführung durch Leisten, Schienen).
Gasläufe finden sich z. B. bei Schreckschusswaffen; Ge-
schosse nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer
3.1 werden durch diese nicht getrieben.
Düsen von Sprühgeräten sind keine Läufe.
Unter Verschluss im waffenrechtlichen Sinne versteht man das
letzte, den Lauf bzw. das Patronen- oder Kartuschenlager ab-
schließende Teil, das nicht weiter zerlegbar ist.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.3
Zu den Schusswaffen mit anderem Antrieb zählen auch die
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum An-
trieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden.
Wechselbare Gaskartuschen gehören nicht zu den wesent-
lichen Teilen.
waffen-sachkunde.com
– 52 –
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.4
Als wesentliche Waffenteile werden entweder solche Griff-
stücke erfasst, die zur Aufnahme wesentlicher Elemente des
Auslösemechanismus (auch bei einfach zu trennenden Auslö-
seeinheiten wie bei den Pistolen Tokarev, Mauser C 96 sowie
zivilen HK MP-5 Abarten) bestimmt sind, oder sonstige
Waffenteile, die zur Aufnahme wesentlicher Elemente des
Auslösemechanismus dienen und die keine Griffstücke sind
(z. B. Rahmen bei Single-Action-Revolvern).
Mit Zügen oder anderen Innenprofilen versehene Laufroh-
linge, Laufabschnitte oder Laufstücke, die noch kein Patronen-
oder Kartuschenlager enthalten, sind dann wesentliche Teile,
wenn sie für eine erlaubnispflichtige Schusswaffe bestimmt
sind. Läufe ohne Züge und ohne Patronen- oder Kartuschenla-
ger sind nur dann wesentliche Teile, wenn sie ohne wesent-
liche Nacharbeit in eine Waffe eingebaut oder mit einer Waffe
verbunden werden können und damit eine gebrauchsfähige
Waffe entsteht.
Schalldämpfer können fest mit der Schusswaffe verbunden
oder zur Anbringung an einer Schusswaffe bestimmt sein
(siehe auch Erläuterungen zu Nummer 1.3).
Eine wesentliche Dämpfung des Mündungsknalls liegt dann
vor, wenn bei Schießversuchen bereits sensitiv eine deutlich
hörbare Schallminderung zwischen einer mit Schalldämpfer
bestückten Schusswaffe und derselben Waffe ohne Schall-
dämpfer unter Verwendung gleicher Munition festgestellt wer-
den kann.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4
Die Vorschriften über Schusswaffen gelten auch für unbrauch-
bar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen).
Sofern Schusswaffen durch Zerschmelzen, Zersägen oder Zu-
sammenstauchen der wesentlichen Waffenteile so zerstört
werden, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen
nicht wieder schießfähig gemacht werden können, gelten diese
als unbrauchbar.
Das Zerstören einer Schusswaffe stellt somit eine weiterge-
hende Form der Unbrauchbarmachung dar, die darauf abzielt,
die Waffe als Gegenstand zu vernichten.
Zu unbrauchbar gemachten Schusswaffen siehe auch Anlage 2
Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 4.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4.6
Bei stark verrosteten oder in sonstiger Weise unbrauchbar ge-
wordenen Schusswaffen ist von einem Verlust der Schusswaf-
feneigenschaft auszugehen, wenn die Funktionsfähigkeit der
wesentlichen Teile nicht mehr mit allgemein gebräuchlichen
Werkzeugen wieder hergestellt werden kann. Dies gilt auch für
jedes einzelne wesentliche Waffenteil.
Schnittmodelle verlieren ihre Eigenschaft als Schusswaffe,
wenn der Lauf und die Patronenlager nach Anlage 1 Abschnitt
1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4 so geöffnet sind, dass Ge-
schosse den Lauf nicht verlassen können, und der Verschluss
einschließlich der Zündeinrichtung sowie das Griffstück bei
Kurzwaffen soweit geändert sind, dass nur die mechanische
Funktion noch erhalten bleibt, jedoch Munition nicht gezündet
werden kann.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5
Die Nummer 1.5 betrifft nunmehr Salutwaffen; das Rege-
lungsthema der bisherigen Nummer 1.5, Nachbildungen von
Schusswaffen, wird nunmehr in Nummer 6 neu geregelt.
Salutwaffen sind Theater-, Foto-, Film- oder Fernsehwaffen,
denen bestimmungsgemäß – im Unterscheid zu den Dekorati-
onswaffen nach Nummer 1.4 – eine Restschießfähigkeit, aber
nicht mit Geschossmunition, erhalten bleibt. Die technischen
Anforderungen, die zur Verhinderung des „scharfen Schusses“
erfüllt sein müssen, sind hier aufgelistet.
Die Rechtsfolgenseite in Bezug auf die Frage der Umgangsres-
triktionen sind in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Num-
mer 1.5 und Nummer 7.3 geregelt.
Unter „allgemein gebräuchlichen Werkzeugen“ im Sinne der
Vorschrift sind solche zu verstehen, die von der PTB im Zulas-
sungsverfahren für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaf-
fen nach § 8 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 3
BeschG eingesetzt werden. Die nicht abschließende Auflis-
tung der dort eingesetzten Werkzeuge enthält u. a. die elek-
trische Handbohrmaschine, Hartmetall-, Steinbohrer, Maul-
und Steckschlüssel, Kombizange, Seitenschneider, Schleif-
stein, Parallelschraubstock, Feilen und Heißluftgebläse.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.6
Der Begriff „Anscheinswaffe“ erstreckt sich auf alle Imitate
von Feuerwaffen. Ausgenommen sind die von Sportschützen
verwendeten Federdruck-, Druckluft- und Druckgaswaffen –
in der Regel gekennzeichnet mit einem „F“ im Fünfeck – so-
wie zugelassene Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen;
für diese gelten grundsätzlich die waffenrechtlichen Erlaubnis-
vorbehalte zum Führen einer Waffe (siehe §10 Absatz 4).
Die Begriffsbestimmung „Anscheinswaffe“ ist insoweit kons-
titutiv, als in Nummer 1.6.2 „Nachbildungen von Schusswaf-
fen“ (Attrappen oder Dekorationswaffen) zu gekorenen Waf-
fen erklärt und damit dem Anwendungsbereich des WaffG
unterworfen werden. Dies ist notwendig, weil solche Gegen-
stände keine Funktion von Schusswaffen aufweisen; mit ihnen
werden keine Geschosse durch einen Lauf getrieben.
Satz 3 enthält konkrete Anhaltspunkte für Hersteller, Händler
und Käufer von Spielzeugwaffen. Attrappen, deren Größe die
des Originalvorbildes um die Hälfte über- oder unterschreitet,
sind von echten Feuerwaffen unterscheidbar. Dies gilt insbe-
sondere dann, wenn darüber hinaus beispielsweise an der
Mündung des Laufes neonfarbene Kunststoffteile verarbeitet
wurden und an der Attrappe keine Originalbeschriftungen wie
z. B. Händlerlogo oder Modellbezeichnung aufgebracht sind.
Bei der Abgrenzung von Anscheinswaffen und Spielzeug ist
unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts
auf das Gesamterscheinungsbild des Gegenstandes abzustel-
len.
Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel be-
stimmt dürften grundsätzlich nur solche Spielzeugwaffen und
Waffenimitate sein, die Miniaturen sind oder auffällige Einfär-
bungen der Materialien aufweisen. Hierbei gilt es aber zu be-
rücksichtigen, dass es „echte“ Feuerwaffen gibt, die ebenfalls
transparent sind oder auffällige Farbgebungen besitzen.
Bei der Bewertung, wann eine Spielzeugwaffe oder ein Waf-
fenimitat dem Erscheinungsbild nach erkennbar zum Spiel be-
stimmt ist, ist insbesondere auf die Merkmale
Größe,
neonfarbene Materialien oder
fehlende Kennzeichnungen von Feuerwaffen
abzustellen.
Nicht zur Kennzeichnung von Feuerwaffen gerechnet werden
beispielsweise Kaliberbezeichnungen oder angedeutete Be-
schusszeichen; hier sind nur Händlerlogos oder Modellbe-
zeichnungen „echter“ Schusswaffen maßgeblich.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2
In Nummer 2 werden die Arten von Schusswaffen definiert.
Wie jetzt klar zum Ausdruck kommt, sind die eigentlichen
Waffenarten davon unabhängig, wie die Geschosse angetrie-
ben werden. „Feuerwaffe“ ist daher keine – vermeintliche –
„Überschrift“ der Waffenarten, sondern ein Sonderfall, der
durch die Art und Weise des Antriebs der Geschosse gekenn-
zeichnet ist. Automaten, Halbautomaten usw. können daher
Schusswaffen aller Art – wenn sie dem Anwendungsbereich
des WaffG unterfallen – sein.
waffen-sachkunde.com
– 53 –
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.1
Der Antrieb der Geschosse muss bei Feuerwaffen durch heiße
Gase erfolgen. Dies sind Verbrennungsgase, die durch Zün-
dung eines Pulvers (oder auch eines entzündbaren flüssigen
oder gasförmigen Stoffes/Gemisches) innerhalb der Waffe
während eines Verbrennungsvorgangs entstehen. Dabei ist es
unerheblich, in welcher konkreten Form (lose, in Umhüllung,
als Presskörper o. Ä.) das Pulver vorliegt bzw. auf welche Art
das Gemisch erzeugt oder eingebracht wird. Lediglich der Ver-
brennungsvorgang zur Gaserzeugung für den Antrieb ist ent-
scheidend. Nicht zu den Feuerwaffen gehören z. B. Druckluft-
waffen, auch wenn darin unter Umständen enthaltene Luft bei
der Kompression im Rahmen der Energieeinbringung (Span-
nen, Aufpumpen o. Ä.) erwärmt wird.
Die Definition der Geschosse ergibt sich aus Anlage 1 Ab-
schnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 3.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.2
Das Nachladen bei automatischen Schusswaffen (z. B. die Zu-
führung einer Patrone aus einem Munitionsvorrat wie Magazin
oder Gurt in das Patronenlager) erfolgt durch den Mechanis-
mus der Waffe ohne weiteres Zutun des Schützen. Der nächste
Schuss wird dann lediglich durch Betätigung des Abzuges
oder einer anderen Schussauslösevorrichtung ausgelöst.
Hierzu gehören auch Schusswaffen, bei denen die Geschosse
durch kalte Gase angetrieben werden, wenn die Antriebsgase
und die Geschosse in einem Vorratsbehälter bereitgehalten
werden und bei der Betätigung des Abzuges das neue Ge-
schoss zugeführt und das Ventil geöffnet wird. Die Ausnahme-
regelung für Double-Action-Waffen gilt auch für in gleicher
Weise funktionierende Schusswaffen, bei denen zum Antrieb
der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden.
Von Hand betriebene Maschinenwaffen (Gatling-Typ) sind
nicht unter die automatischen Schusswaffen einzuordnen, weil
diese nicht selbsttätig erneut schussbereit werden.
Tragbare Gegenstände nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterab-
schnitt 2 Nummer 1.3 zum Abschießen von Munition, bei de-
nen kein Geschoss durch den Lauf getrieben wird, gelten nicht
als halb- oder vollautomatische Schusswaffen.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.4
Zu den Einzelladerwaffen zählt auch die in der Seeschifffahrt
verwendete Signalpistole (Leuchtpistole im Kaliber 4 =
26,5 mm).
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.6
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (SRS-Waffen),
deren Bauart nach § 8 BeschG zugelassen ist, tragen das Zulas-
sungszeichen nach der Anlage II Abb. 6 zur BeschussV
(„PTB“ mit Kennnummer im Kreis). Das gilt auch für Zusatz-
geräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer
Munition.
Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotech-
nischer Geschosse bedürfen erst seit dem 1. April 2003 nach
§ 8 BeschG einer Zulassung; sie tragen dann das Zulassungs-
zeichen nach Anlage II Abb. 6 zur BeschussV („PTB“ mit
Kennnummer im Kreis).
Gegenstände, die den Zwecken nach den Nummern 2.7 bis 2.9
dienen, deren Bauart jedoch nicht nach § 8 BeschG zugelassen
ist, sind keine derartigen Waffen im Sinne des WaffG.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.7
Zu den anderen Wirkstoffen zählen solche, die mit den Reiz-
stoffen in ihrer Wirkung vergleichbar sind.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.8
Unter den Begriff „Signalwaffen“ fallen solche nach Anlage 2
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3 (SRS-Waffen, die
der zugelassenen Bauart nach § 8 BeschG entsprechen).
Sogenannte Notsignalgeber, die kein eigenes Patronen- oder
Kartuschenlager besitzen, sind nach Anlage 1 Abschnitt 1 Un-
terabschnitt 1 Nummer 1.2.1 als tragbare Gegenstände zum
Abschießen von Munition den Schusswaffen und somit den
Signalwaffen gleichgestellt.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.1
Bei der Verwendung von Austauschläufen kann derselbe Ver-
schluss einer Waffe für mehrere verschiedene Läufe benutzt
werden.
Austauschläufe unterliegen einer gesonderten Beschusspflicht
(vgl. § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und § 3 Absatz 1
BeschG).
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.2
Wechselläufe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer
3.2) sind Läufe, die für eine bestimmte einzelne Waffe herge-
richtet sind, aber noch eingepasst werden müssen und daher
nur für diese eine Waffe geeignet sind. Die Beschussprüfung
erfolgt hier zusammen mit der zugehörigen Waffe.
Mit Austausch- oder Wechselläufen kann entweder eine Muni-
tion in einem anderen Kaliber verschossen oder bei Verwen-
dung einer Munition im gleichen Kaliber eine andere Wirkung,
insbesondere eine Veränderung des ballistischen Verhaltens
der Geschosse, erzielt werden.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.3
Als Fangschussgeber oder Reduzierläufe bezeichnete Gegen-
stände sind Einsteckläufe, die in Läufe von Waffen größeren
Kalibers eingesteckt werden können. Fangschussgeber werden
überwiegend von Jägern verwendet und dienen dem Verschie-
ßen von Munition kleinerer Abmessung aus Langwaffen.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.6
Zur Begriffsbestimmung Verschluss siehe auch Erläuterungen
zu Nummer 1.3.1
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 3.7
Unter „Einsätzen“ sind Adapter zu verstehen, bei denen Patro-
nen kleinerer Abmessungen, jedoch mit gleichem Geschoss-
durchmesser verwendet werden. Diese Einsätze (sogenannte
Reduzierhülsen) besitzen keinen Lauf.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 4
Die in den Nummern 4.1 bis 4.3 genannten sonstigen Vorrich-
tungen für Schusswaffen sind keine wesentlichen Teile von
Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
Nummer 1.3.1 bis 1.3.5. Es handelt sich nach der Systematik
der Anlage 1 um sonstige Teile von Schusswaffen, die in Ver-
bindung mit § 1 Absatz 4 als Waffen im Sinne von § 1 Absatz
2 Nummer 1 einzustufen sind.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 4.1 und 4.2
Zu derartigen Vorrichtungen zählen insbesondere solche Teile,
die auf Grund ihrer Konstruktion zur Verwendung an Schuss-
waffen bestimmt sind und sichtbares oder unsichtbares Licht
emittieren.
Bei den Zielscheinwerfern handelt es sich um Lampen, die
mittels einer Montagevorrichtung an Schusswaffen befestigt
sind. Oftmals können diese mittels Fernschalter angeschaltet
werden.
Bei Lasern im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich um Vor-
richtungen, die mittels gebündelten Lichts das Ziel markieren
und über eine Montagevorrichtung an der Waffe befestigt sind.
waffen-sachkunde.com
– 54 –
Bei den oben angeführten Definitionen von Zielscheinwerfern
und Lasern handelt es sich um Begriffsbestimmungen und so-
mit um keine waffenrechtlichen Reglementierungen (siehe
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4). Die Definitionen müs-
sen derart eng gefasst werden, um eine Ausweitung verbotener
Waffen dieser Art auf allgemein gebräuchliche Taschenlam-
pen und Laserpointer zu vermeiden.
Bei Zielpunktprojektoren handelt es sich um Lampen, die mit-
tels einer Abschattung eines Teils des Lichtkegels den Ziel-
punkt markieren.
Die Wellenlängen des ausgestrahlten Lichtes der Vorrich-
tungen müssen nicht im sichtbaren Bereich, sondern können
auch im Infrarot- oder Ultraviolett-Bereich liegen (z. B. bei In-
frarot-Zielscheinwerfern).
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 4.3
Die Vorschriften erfassen neben den herkömmlichen Beleuch-
tungsvorrichtungen für Ziele auch Geräte, die unsichtbare
Strahlen, z. B. Ultrakurzwellen oder Infrarotstrahlen, aussen-
den oder einen Bildwandler oder eine elektronische Verstär-
kung besitzen, mit deren Hilfe für das Auge nicht mehr wahr-
nehmbare Strahlen sichtbar gemacht werden.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 5
Auf die Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reiz-
stoffsprühgeräte und die dafür verwendeten Reizstoffe nach
Anlage 4 zur BeschussV wird hingewiesen.
Zu Unterabschnitt 2:
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1
Hieb- und Stoßwaffen sind Geräte, die ihrem Wesen nach ob-
jektiv dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der
Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf (z. B.
Wurfstern, Speer) Gesundheitsbeschädigungen oder Körper-
verletzungen beizubringen. Der damit klargestellte Begriff er-
streckt sich nur auf Gegenstände, denen nach der Art ihrer ers-
ten Anfertigung oder späteren Veränderung oder nach der
herrschenden Verkehrsauffassung von vornherein der Begriff
einer Waffe im technischen Sinn zukommt. Hierbei ist Hieb
mit Schlag gleichzusetzen, so dass Schlagwaffen rechtlich
Hieb- und Stoßwaffen gleichstehen.
Zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen z. B. zweiseitig geschlif-
fene Messer, Dolche und Säbel. Im Einzelfall kommt es darauf
an, ob das Messer in seiner gesamten Gestaltung objektiv dazu
bestimmt ist, als Waffe die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von
Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.
Keine Hieb- und Stoßwaffen sind solche Geräte, die zwar
Hieb- und Stoßwaffen (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in
Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Num-
mer 1.1) nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und
stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport (z. B.
Sportflorette, Sportdegen, hingegen nicht geschliffene Men-
surschläger), zur Brauchtumspflege (z. B. historisch nachge-
bildete Degen, Lanzen) oder als Dekorationsgegenstand (z. B.
Zierdegen, Dekorationsschwerter) geeignet sind.
Nicht zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen Werkzeuge (z. B.
Macheten, Fahrtenmesser), Gleiches gilt auch für sogenannte
Jagdnicker und Hirschfänger. Die als Jagdnicker bezeichneten
feststehenden Messer mit einseitig geschliffener Klinge und
typischer Griffform (oft mit Horngriffen) stellen heute übliche
Schneidwerkzeuge zum Aufschärfen und Abhäuten von Wild
dar und sind demnach nicht dazu bestimmt, die Angriffs- oder
Abwehrfähigkeit von Menschen herabzusetzen. Gleiches gilt
für Hirschfänger, die in der heutigen Zeit allenfalls noch als
Bestandteil einer Jagd- oder Forstuniform (Zierrat) Verwen-
dung finden.
Bei Klappmessern und feststehenden Messern ist eine Waf-
feneigenschaft grundsätzlich dann zu verneinen, wenn die
Klinge in ihren technischen Merkmalen (Länge, Breite, Form)
der eines Gebrauchsmessers (z. B. Küchenmesser, Taschen-
messer) entspricht. Hiervon kann in der Regel dann ausgegan-
gen werden, wenn der aus dem Griff herausragende Teil der
Klinge
kürzer als 8,5 cm oder
nicht zweischneidig
ist.
In Zweifelsfällen ist ein Feststellungsbescheid gemäß § 2 Ab-
satz 5 zu beantragen.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.1
Elektroimpulsgeräte (Elektroschocker) sind zur Verteidigung
bestimmte Geräte, die nach Betätigen einer Auslösevorrich-
tung dem mit dem Gerät Berührten schmerzhafte elektrische
Impulse versetzen bzw. Verletzungen beibringen.
Darunter zählen auch Geräte, mit deren Hilfe die Elektroden
als Pfeile an Leitungen verschossen werden oder die Übertra-
gung der elektrischen Impulse über Distanzen auf einem ande-
ren Weg erfolgt.
Laser werden hier nicht erfasst. Ebenso nicht erfasst werden
zur Anwendung als Scherzartikel dienende Gegenstände mit
der äußeren Form z. B. eines Schreibgeräts oder Feuerzeugs,
die elektrische Impulse geringer Stärke erzeugen, weil bei die-
sen eine Zweckbestimmung nach § 1 Absatz 2 Nummer 2
Buchstabe a nicht gegeben ist.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3
Hierunter fallen insbesondere Geräte, bei denen die Strahlen
von Elektronen oder Neutronen, elektromagnetische Strahlung
(Kurzwellen), energiereiche optische Strahlung (Laser) oder
eine akustische Wirkung (z. B. Infraschall) zur Anwendung
gelangen.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.4
Bei den tragbaren Gegenständen nach Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.4 muss eine Zweckbestimmung
nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a gegeben sein. Aus
diesem Grund werden hier bestimmungsgemäß in der Land-
und Forstwirtschaft überwiegend zur Unkrautbekämpfung be-
nutzbare Geräte nicht erfasst, wohl aber selbst gefertigte Ge-
räte in der Art militärischer Flammenwerfer.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.5
Bei den tragbaren Gegenständen nach Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.5 handelt es sich um meist mit
Benzin, Benzin-Ölgemisch oder anderen leicht brennbaren
Flüssigkeiten gefüllte Behältnisse, die beim Auftreffen ausein-
anderbrechen und hierdurch die leicht entflammbaren Stoffe
verteilen (sogenannte Molotow-Cocktails).
Militärische Brandgeschosse erfüllen die Anforderungen hin-
sichtlich der Verteilung leicht entflammbarer Stoffe in der Re-
gel nicht.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.6
Hierunter fallen alle Variationen der Nunchakus, also auch so-
genannte Übungs- und Soft-Nunchakus, bei denen eine Dros-
selung auch mit weichen biegsamen Geräten erfolgen kann,
sowie Drahtschlingen, die zum Drosseln bestimmt sind (Ga-
rotte).
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3
Armstützen, welche der Erhöhung der Geschossenergie die-
nen, stützen sich auf dem Unterarm der die Schleuder halten-
den Hand ab und verhindern deren Abknicken. Dadurch wird
auch das Zielen erleichtert.
Vergleichbare Vorrichtungen müssen in ihrer Handhabung der
einer Armstütze entsprechen.
waffen-sachkunde.com
– 55 –
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 2.1
Bei diesen Messern kommt es nicht auf eine Hieb- und Stoß-
waffeneigenschaft an, d. h., es kann dahinstehen, ob sie ihrem
Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfä-
higkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen 1
Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b).
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 2.1.4
Kombinationswerkzeuge (z. B. sogenannte Multitools), an de-
nen die Messerklinge eines der Werkzeuge darstellt und zu-
sätzlich aufgeklappt werden muss, fallen nicht unter diese Be-
griffsbestimmung.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 2.2
Bei solchen Geräten handelt es sich z. B. um Viehtreiber, nicht
aber um Insektenfallen oder Halsbänder zur Tierabrichtung, da
es bei diesen an der Eignung fehlt, die Angriffs- und Abwehr-
fähigkeit von Menschen herabzusetzen. Ob der Einsatz der in
der Vorschrift genannten Gegenstände tierschutzrechtlich zu-
lässig ist, ist durch die für das Tierschutzrecht zuständige Be-
hörde zu klären.
Zu Unterabschnitt 3:
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1
Adapter mit Ladungen für Kammerladungswaffen (z. B. Gal-
lager und Sharps), die nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterab-
schnitt 2 Nummer 1.7 von der Erlaubnispflicht zum Erwerb
und Besitz befreit sind, sowie vorgefertigte Böllerladungen
sind keine Patronen oder pyrotechnische Munition.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.4
Pyrotechnische Munitionen sind zum Abschießen aus Schuss-
waffen bestimmte Gegenstände, bei denen das Geschoss einen
explosionsgefährlichen Stoff (pyrotechnischen Satz) enthält,
der einen Licht-, Schall-, Rauch- oder ähnlichen Effekt (§ 3
Absatz 3 des Sprengstoffgesetzes – SprengG) hervorruft.
Zu der pyrotechnischen Munition zählen auch pyrotechnische
Geschosse (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer
1.12). Einzelne Leuchtspurgeschosse sind von der Definition
nach Nummer 1.4 nicht erfasst (siehe Anlage III Nummer 3
zum SprengG).
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.4.1
Zu der pyrotechnischen Munition nach Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 3 Nummer 1.4 zählt Patronenmunition, die ein
pyrotechnisches Geschoss enthält (Leucht- und Signalpatro-
nen, Feuerwerkspatronen), und Patronenmunition, die ein py-
rotechnisches Raketengeschoss enthält.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.4.2
Zu den Geschossen, die einen pyrotechnischen Satz enthalten,
gehören Geschosse ohne Eigenantrieb, insbesondere Leucht-
und Signalsterne, Rauch- und Knallgeschosse, die zum Ver-
schießen aus Schreckschuss- oder Signalwaffen bestimmt
sind.
Kartuschenmunition ist keine unpatronierte Munition.
Zündblättchen, -bänder, -ringe (Amorces) und Knallkorken für
Spielzeugwaffen zählen zu den pyrotechnischen Gegenstän-
den nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 SprengG. Sie unterliegen
nach § 6 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffge-
setz (1. SprengV) der Zulassung und werden als Kleinstfeuer-
werk der Klasse I eingestuft (Bundesamt für Materialfor-
schung und -prüfung – BAM P I). Der Umgang mit
zugelassenen pyrotechnischen Gegenständen der Klasse I un-
terliegt keinen waffenrechtlichen Beschränkungen.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1.4.3
Zur pyrotechnischen Munition gehören auch Raketen und Ge-
schosse mit einem pyrotechnischen Satz, die mit einer An-
triebsvorrichtung fest verbunden sind (§ 10 Absatz 1 BeschG).
Diese Gegenstände sind zum Abschießen von einem besonde-
ren Abschussgerät bestimmt, z. B. Licht-, Schall- und Rauch-
signalpatronen für Signalstifte und für besondere Notsignalge-
räte. Gleiches gilt für Vogelschreckraketen, Pfeifraketen,
Raketenknallgeschosse zum Verschießen aus SRS-Waffen.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 2
Vorgefertigte Ladungen stellen keine Munition nach Nummer
1 dar; hierzu zählen z. B. in Papier eingewickelte Schwarzpul-
verladungen mit Geschoss für Vorderlader. Als Munition gel-
ten Ladungen nur dann, wenn sie als geometrisch geformte
Presslinge eine den Innenmaßen einer Schusswaffe angepasste
Form haben. Die bezeichneten Gegenstände müssen dazu be-
stimmt sein, aus Schusswaffen abgeschossen oder verschossen
zu werden. Auswechselbare Reizstoffbehälter für Reizstoff-
Sprühgeräte sind keine Munition.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 3
Geschosse sind dazu bestimmt und geeignet, aus Schusswaf-
fen verschossen zu werden; sie stellen keine Waffen nach § 1
Absatz 2 dar. Geschosse unterscheiden sich von Munition nach
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 1 dadurch,
dass sie keine Treibladungen oder pyrotechnische Sätze ent-
halten.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 3.1
Zu den festen Körpern zählen auch Schrotladungen, z. B. aus
Blei, Weicheisen, Gummi oder Kunststoff sowie Gummi-
bzw. Kunststoffgeschosse und Schrotbeutel.
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nummer 3.2
Bei Geschossen, bei denen flüssige Stoffe in Umhüllungen un-
tergebracht sind, handelt es sich um solche, die entweder für
einen einzelnen Schuss (z. B. Farbmarkierungsgeschosse oder
flüssige Reizstoffe) oder aber als wiederbefüllbare Behälter,
z. B. für die Tierimmobilisation, mehrfach verwendbar sind.
Zu Abschnitt 2:
Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 1
Unter Erwerben ist das bewusste Erlangen der tatsächlichen
Gewalt zu verstehen, d. h. die Möglichkeit, über den Gegen-
stand nach eigenem Willen zu verfügen. Als tatsächliche Ge-
walt ist hierbei die unabhängig von rechtlichen Befugnissen
rein tatsächlich bestehende Möglichkeit anzusehen, mit der
Waffe nach eigenen Vorstellungen umgehen zu können. Die
Dauer einer derartigen Sachherrschaft ist für die waffenrecht-
liche Bewertung wie das Bestehen einer Weisungsabhängig-
keit oder die Anwesenheit weisungsberechtigter Personen un-
erheblich; erfasst werden in diesem Zusammenhang vielmehr
auch die Sachherrschaft etwa in den Fällen eines Kurzbesitzes
oder der Umgang mit Waffen als Besitzdiener. Rein schuld-
rechtliche Rechtsgeschäfte (z. B. Kaufvertrag, Schenkung)
ohne Änderung der tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse füh-
ren daher nicht zu einem Erwerben im waffenrechtlichen Sinn.
Es kommt für die Beurteilung dieser Vorgänge ferner nicht
darauf an, ob das Eigentum an der betreffenden Waffe über-
geht oder ob dem Erwerben ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zu
Grunde liegt. Ein Erwerb ist daher auch in den Fällen des Er-
langens der tatsächlichen Gewalt durch Erben, Finder oder de-
liktisch vorgehende Personen anzunehmen. Kein Erwerb und
Besitz liegt dagegen im Bereich der zivilrechtlichen Besitz-
konstruktionen (z. B. mittelbarer Besitz, Erbenbesitz) vor, so-
fern diese Rechtspositionen nicht wiederum mit einer ausrei-
chenden tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit verbunden
sind.
waffen-sachkunde.com
– 56 –
Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 2
Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt setzt einen Herr-
schaftswillen und damit Kenntnis vom Entstehen der Sach-
herrschaft voraus. Die tatsächliche Gewalt erfordert nicht die
Anwesenheit des Inhabers; so bleiben z. B. Waffen, die in ei-
ner Wohnung eingeschlossen sind, in der tatsächlichen Gewalt
des abwesenden Inhabers. Über verlorene Gegenstände übt der
bisherige Inhaber nicht mehr die tatsächliche Gewalt aus.
Nach den Umständen des Einzelfalles können auch mehrere
Personen zusammen die tatsächliche Gewalt über einen Ge-
genstand ausüben, z. B. nach § 10 Absatz 2 oder Eheleute, die
beide selbstständigen Zugriff haben.
Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 3
Für das Überlassen gilt das zum Erwerben (siehe Anlage 1 Ab-
schnitt 2 Nummer 1) Ausgeführte sinngemäß. Ein Überlassen
im waffenrechtlichen Sinne liegt demnach vor, wenn die tat-
sächliche Gewalt einer anderen Person eingeräumt wird. Es ist
nicht Voraussetzung, dass der Überlassende selbst seine tat-
sächliche Gewalt vollständig aufgibt. Ein Überlassen ist viel-
mehr auch dann anzunehmen, wenn lediglich einer weiteren
Person die Ausübung der tatsächlichen Gewalt ermöglicht
wird (z. B. Begründung der gemeinschaftlichen Ausübung,
Mit- und Nebenbesitz im zivilrechtlichen Sinne; Aushändi-
gung von Zweitschlüsseln).
Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 4
Für den Begriff des Führens kommt es nicht darauf an, ob je-
mand eine Waffe in der Absicht, mit ihr ausgerüstet zu sein,
bei sich hat. Ebenso wenig wird darauf abgestellt, ob die Waffe
zugriffsbereit oder schussbereit ist oder ob zugehörige Muni-
tion oder Geschosse mitgeführt werden. Unerheblich ist hier-
bei auch, ob die Waffe funktionsfähig ist.
Entscheidend ist allein die Ausübung der tatsächlichen Gewalt
über die Waffe außerhalb der genannten eigenen Räume, des
eigenen befriedeten Besitztums. Auf die Ausnahmen von der
Erlaubnispflicht nach § 12 Absatz 3 wird hingewiesen.
Für die Begriffe „Wohnung, Geschäftsräume, eigenen befrie-
deten Besitztums oder einer Schießstätte“ ist wie im früheren
Waffenrecht die Rechtsprechung zu den gleichen Begriffen in
§ 123 StGB heranzuziehen. Ein Fahrzeug ist kein befriedetes
Besitztum, kann im Einzelfall jedoch dann einen Wohn- oder
Geschäftsraum darstellen, wenn es zur ständigen Benutzung
zu Wohnzwecken oder als Betriebs- und Arbeitsstätte speziell
hergerichtet ist (z. B. Wohn-, Betriebs- oder Verkaufsanhän-
ger, unabhängig von der geschäftlichen Nutzung jedoch nicht
der private PKW oder der gewöhnliche Dienstwagen).
Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 5
Mit dem Überschreiten der Grenze nach Deutschland ist der
objektive Verbringensvorgang abgeschlossen. Im Geltungsbe-
reich des WaffG finden für den weiteren Verlauf der Mit-
nahme, Beförderung oder Übergabe der Waffen oder Munition
an einen anderen die waffenrechtlichen Tatbestände des Be-
sitzes, Führens oder Überlassens Anwendung. Der Vorgang
des Verbringens endet im Geltungsbereich des WaffG somit
nicht erst am Ort des Empfängers der Waffe (vgl. BT-Drs. 14/
7758 vom 7. Dezember 2001, S. 70).
Das Verbringen kann endgültig sein (z. B. bei einer Veräuße-
rung) und ohne Besitzwechsel erfolgen (z. B. bei einem Um-
zug).
Auch ein vorübergehendes Verbringen ist möglich (z. B. zu
Reparatur- oder Ausstellungszwecken); es findet hierbei ein
befristeter Besitzwechsel statt.
Mit Person ist sowohl eine natürliche als auch eine juristische
Person gemeint.
Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 6
Der Vorgang der Mitnahme umfasst das Überschreiten der
Grenze unter der Voraussetzung, dass die Waffe oder Muni-
tion ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung (z. B. zum
Zweck der Jagd oder des Schießsports) vorgesehen ist.
Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 7
Mit Armbrüsten, Pfeil und Bogen oder Schleudern wird nicht
im Sinne dieser Definition geschossen. Auch das Abfeuern
von Böllern ist kein Schießen im Sinne dieser Definition, da
ein Böller keine Schusswaffe im waffenrechtlichen Sinne ist.
Da Armbrüste nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1
Nummer 1.2.2 aber als den Schusswaffen gleichgestellte trag-
bare Gegenstände eingestuft werden, gilt jedoch das Alterser-
fordernis von 18 Jahren.
Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 8.1
Unter Herstellung von Munition ist ihre Fertigstellung zum
Gebrauch (Schießen) zu verstehen, mithin das Laden von Hül-
sen mit dem Zünd- und Treibsatz und bei Patronenmunition
auch das Einsetzen des Geschosses in die Hülse.
Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 8.2
Auf Nummer 21.2 wird verwiesen.
Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 12 und 13
Nach der gewählten Definition ist eine Waffe zugriffsbereit,
wenn sie unmittelbar – also mit wenigen schnellen Handgrif-
fen – in Anschlag gebracht werden kann. Als Faustformel lässt
sich sagen, dass eine Waffe zugriffsbereit ist, wenn sie mit we-
niger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag
gebracht werden kann. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Waffe
am Körper in einem Holster getragen oder im PKW in unmit-
telbarer, leicht zugänglicher Reichweite des Fahrers ohne wei-
tere Umhüllung in der Türablage oder im nur geschlossenen,
aber nicht verschlossenen Handschuhfach mitgeführt wird.
Zu Abschnitt 3:
Anlage 1 Abschnitt 3
Der Begriff „Schusswaffe“ steht dem in der Richtlinie 91/477/
EWG verwendeten Begriff „Feuerwaffe“ gegenüber, weil dort
ausschließlich auf Schusswaffen abgestellt wird, bei denen
Geschosse durch den Druck von Verbrennungsgasen durch ei-
nen Lauf getrieben werden (siehe auch Anlage 1 Abschnitt 1
Unterabschnitt 1 Nummer 2).
Zu Anlage 2:
Zu Abschnitt 1
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1
Zu den verbotenen Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 Num-
mer 1.1 zählen vollautomatische Kriegsschusswaffen, die nach
der Änderung der KW-Liste in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 22. November 1990 (BGBI. l S. 2506) ihre KW-Ei-
genschaft verloren haben, wenn sie vor dem 2. September
1945 eingeführt wurden. Maschinengewehre bleiben KW, es
sei denn, es handelt sich um wassergekühlte Maschinenge-
wehre.
Halbautomatische tragbare ehemalige Kriegsschusswaffen fal-
len nicht unter diese Bestimmung.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.1
Nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1 sind vollautoma-
tische Schusswaffen verboten. Hierbei handelt es sich um alle
Arten von Reihen-/Dauerfeuer schießenden Waffen (z. B. Pis-
tole Mauser C 96 M 712, Stechkin APS). Gleiches gilt für voll-
automatisch schießende Druckluft-, Federdruckwaffen und
Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase
waffen-sachkunde.com
– 57 –
verwendet werden, die auch unter Beachtung der Freistellun-
gen der Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 überhaupt dem
WaffG unterfallen, da es auf die Art des Geschossantriebs
nicht ankommt.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.1.2
Ebenso fallen unter das Verbot Vorderschaftrepetierflinten mit
einem Kurzwaffengriff, unabhängig davon, ob der Kurzwaf-
fengriff bereits werkseitig an der Waffe angebracht wurde. Es
ist nicht notwendig, dass die Waffe ursprünglich mit einem
Hinterschaft versehen war, der nachträglich gegen den Kurz-
waffengriff ausgetauscht wurde.
Bei einem Kurzwaffengriff im Sinne dieser Vorschrift handelt
es sich um einen Handgriff, der am Gehäuse hinter dem Abzug
angebracht ist und nur von einer Hand des Schützen umfasst
wird.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2
Zu den nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.2 verbotenen
Schusswaffen zählen zum einen solche, die einen anderen Ge-
genstand vortäuschen (sogenannte getarnte Schusswaffen wie
z. B. Schießgeräte in Form von Kugelschreibern oder Koppel-
schlosspistolen) oder äußerlich nicht als Schusswaffe zu er-
kennen sind.
Zum anderen unterliegen dem Verbot die Schusswaffen, die
mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet und ob-
jektiv dazu bestimmt sind, mit der Verkleidung als Schuss-
waffe verwendet zu werden.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.3
Das Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.3 soll ein
verdecktes Führen von Langwaffen unterbinden.
Es ist auf den für Jagd- und Sportzwecke üblichen Umfang ab-
zustellen; üblich ist z. B. das Zerlegen einer Jagd- und Sport-
waffe durch Entfernen des Laufes nach Abnehmen eines Vor-
derschaftes oder Lösen von Laufhalteschrauben mit
Werkzeugen.
Insbesondere bei modernen Sportwaffen entspricht ein Zusam-
menklappen oder -schieben des Hinterschaftes dem heute üb-
lichen Umfang, wenn die bestimmungsgemäß verwendbare
Länge im verkürzten Zustand mehr als 60 cm (siehe Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 2.5 „Langwaffe“) be-
trägt.
Das Verbot schließt eine Zerlegbarkeit zum bequemen Trans-
port der Waffe nicht aus, wenn die Schusswaffen im zerlegten
Zustand nicht schussfähig sind oder ein Zerlegen derselben
zum Zwecke der Anbringung anderer Laufsysteme, z. B. Flin-
tenläufe anstelle von Büchsenläufen oder von gemischten
Laufsystemen, durchgeführt wird.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4
Die Verbote nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4 betref-
fen Waffenzubehör wie Zielscheinwerfer oder Nachtzielge-
räte.
Die Vorschriften beziehen sich auf die in der Anlage 1 Ab-
schnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 4 definierten Vorrich-
tungen. Alleinige Voraussetzung ist, dass das Gerät dazu be-
stimmt und geeignet ist, mit der Waffe verbunden zu werden.
Handelsübliche Alltagsgegenstände dieser Art fallen dann un-
ter die Bestimmungen, wenn sie mit einer Schusswaffe ver-
bunden sind.
Bei den Nachtsichtgeräten, Nachtsichtvorsätzen und -aufsät-
zen handelt es sich um Vorrichtungen, die mit üblichen Ziel-
fernrohren kombiniert und dann als Nachtzielgeräte verwendet
werden können.
Die Zielfernrohre selbst unterliegen hierbei nicht dem Verbot.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.5
Unter die Verbotsregelung fallen mehrschüssige Kurzwaffen
(Baujahr ab dem 1. Januar 1970) für Zentralfeuermunition in
Kalibern unter 6,3 mm, wenn der Antrieb der Geschosse nicht
ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt. Hierbei handelt es
sich um Kurzwaffen, deren Munition auch auf größere Distanz
Schutzwesten der Polizei durchschlagen und den Träger töten
kann.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.1
Die nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.1 verbotenen
Hieb- und Stoßwaffen müssen technisch als Hieb- und Stoß-
waffe geeignet sein, z. B. Stockdegen.
Feuerzeugspringmesser, bei denen die Klinge vorne heraus-
schnellt, unterliegen unabhängig von der Klingenlänge und
form dem Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1.
Unter diese Bestimmungen fallen ggf. auch getarnte Schlag-
waffen, die durch Hieb, Stoß oder Wurf zum Einsatz gebracht
werden.
Teleskopschlagstöcke, unabhängig von der Länge im einge-
schobenen Zustand, gelten grundsätzlich nicht als verbotene
Waffen in diesem Sinne, weil sie keinen anderen Gegenstand
vortäuschen.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.2
Stahlruten sind biegsame Gegenstände aus Metall, die zusam-
men geschoben werden können und in der Regel mit einem
Metallkopf versehen sind.
Starre Teleskopschlagstöcke, unabhängig von der Länge im
eingeschobenen Zustand, unterliegen nicht diesem Verbot.
Totschläger sind biegsame Gegenstände wie Gummischläu-
che, Riemen und Stricke, bei denen zumindest ein Ende durch
Metall bzw. durch gleich hartes Material beschwert ist. Die
Biegsamkeit ist wie bei der Stahlrute wesentliches Kriterium,
da nur dadurch die beabsichtigte Verstärkung der Schlagwir-
kung gewährleistet wird. Mit Sand gefüllte Ledersäckchen
sind nur als Hiebwaffen anzusehen, nicht aber als Totschläger.
Bei Schlagringen handelt es sich in der Regel um aus Metall
hergestellte und der Hand angepasste Nahkampfwaffen. Der in
der Hand liegende Teil ist mit einem Durchgriff oder mehreren
Öffnungen für die Finger versehen; an der Schlagseite (über
den Fingern liegend) können mehr oder weniger ausgeprägte
Spitzen vorhanden sein. Zur Erhöhung der Schlagkraft stützen
sich Schlagringe an der Innenhand ab.
Mit spitzen Nieten (z. B. sogenannte „Killernieten“) versehene
Ledermanschetten sind nur dann den Schlagringen gleichge-
setzt, wenn die Manschetten so gefertigt sind, dass sie bei be-
stimmungsgemäßer Trageweise die Außenhand umschließen
und die Nieten geeignet sind, die Schlagwirkung zu erhöhen.
Dies ist dann der Fall, wenn der Druck der Nieten gleichmäßig
über die Wirkfläche verteilt wird und nicht punktförmig auf
die Hand des Schlagenden einwirkt.
Armbänder und Gürtel sind, ungeachtet der Art der Nietenbe-
setzung, den Schlagringen nicht gleichgestellt.
Schlagringmesser sind unter Schlagringe zu subsumieren.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.3
Die Definition der „Wurfsterne“ geht nicht von einer bestimm-
ten Beschaffenheit (Metall) der Gegenstände oder einem be-
stimmten Gewicht aus. So fallen auch Wurfsterne aus Plastik
unter die Verbotsnorm, sofern sie geeignet sind, die Gesund-
heit zu beschädigen.
Zahnräder oder z. B. Fahrradritzel sind keine Wurfsterne. Das
Verbot wird auf Grund der offenkundigen Bauweise bzw. der
darin enthaltenen Widmung deutlich.
waffen-sachkunde.com
– 58 –
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.4
Die Regelung schafft die notwendige Grundlage für die Sank-
tionierung von Verstößen gegen das Umgangsverbot mit selbst
hergestellten Sprengsätzen (Unkonventionelle Spreng- und
Brandvorrichtung – USBV) über § 52 Absatz 1 Nummer 4 in
Verbindung mit § 40 Absatz 1.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.5
Gegenstände mit Reizstoffen müssen ein Zulassungszeichen
nach Abb. 12/2 der Anlage II zur BeschussV aufweisen; die
Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte
und die dafür verwendeten Reizstoffe ergeben sich aus Anlage
IV zur BeschussV. Zur Tierabwehr bestimmte und als solche
hergestellte und vertriebene Reizstoffsprays sind keine Waffen
und keine Reizstoffsprühgeräte im Sinne des Gesetzes. Der
Umgang mit ihnen ist frei.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.3.6
Die gesundheitliche Unbedenklichkeit ergibt sich aus dem in
Anlage V zur BeschussV genannten Prüfverfahren. Das Zulas-
sungszeichen für Elektroimpulsgeräte ist in Abb. 12/1 der An-
lage II zur BeschussV festgelegt.
Distanz-Elektroimpulsgeräte sind verboten, denn sie weisen
gegenüber herkömmlichen Elektroschockern eine objektiv
und subjektiv erhöhte Gefährlichkeit auf: Die Hemmschwelle
ihres (missbräuchlichen) Einsatzes ist wegen der Möglichkeit,
aus einer gewissen Entfernung, also ohne unmittelbare Nah-
kampfSituation, und mit ferngesteuerter Auslösung zu agieren,
herabgesetzt.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4
Springmesser, die auf Grund ihrer Merkmale nicht einem Ver-
bot unterliegen, zählen aber weiterhin im Hinblick auf § 1 Ab-
satz 2 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 1 Absatz 4
zu Waffen. Somit ist der Umgang mit solchen Messern nur
Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1
Das Verbot für Springmesser nach Anlage 2 Abschnitt 1 Num-
mer 1.4.1 wird schon dann wirksam, wenn nur eines der aufge-
führten Merkmale nicht erfüllt ist.
Fallmesser unterliegen in jedem Fall dem Verbot nach Anlage
2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.1.
Durch Allgemeinverfügungen nach § 40 Absatz 4 oder Fest-
stellungsbescheide nach § 2 Absatz 5 können vom BKA Maß-
gaben zu bestimmten Messern getroffen werden (z. B. Ret-
tungswerkzeuge, Messer für Versorgungsempfänger).
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.2
Auf die Befreiungsvorschrift in § 40 Absatz 3 wird verwiesen.
Zu den Faustmessern zählen auch Messer, deren Klinge abge-
klappt und in einer Position im 90 Grad-Winkel quer zum Griff
arretiert werden kann (siehe Feststellungsbescheid des BKA
vom 4. März 2005, BAnz. S. 4431).
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.3
Sofern die Griffe scherenartig miteinander verbunden sind
(z. B. US-Bordmesser), handelt es sich nicht um Faltmesser im
Sinne der Vorschrift.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.4
Geräte nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.4.4, die nicht als
gesundheitlich unbedenklich zugelassen sind und kein amt-
liches Prüfzeichen nach Abb. 3 der Anlage IV zur BeschussV
tragen, dürfen nur in der Nutztierhaltung bzw. bei der Abrich-
tung von Tieren Verwendung finden.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.1
Nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.1 ist die Verwendung
von Geschossen, die Betäubungsstoffe enthalten, für Angriffs-
und Verteidigungszwecke verboten.
Der in den Geschossen enthaltene gasförmige oder flüssige
Stoff muss eine betäubende, die geistige oder die körperliche
Reaktion beeinträchtigende Wirkung haben. Geschosse mit
entsprechenden Inhalten, die für veterinärmedizinische, tier-
pflegerische bzw. tierschützerische Zwecke oder zur Tierfor-
schung eingesetzt werden, fallen nicht darunter.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.2
Nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.2 verbotene Ge-
schosse oder Kartuschen finden vor allem im – vom durch
§ 55 Absatz 1 freigestellten – Bereich der Polizei und des Mi-
litärs Verwendung.
Die gesundheitliche Unbedenklichkeit ergibt sich aus dem in
Anlage V zur BeschussV genannten Prüfverfahren, das Prüf-
zeichen befindet sich auf der kleinsten Verpackungseinheit.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.3
Dem Verbot nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.3 unter-
liegt z. B. Munition mit Treibspiegelgeschossen wie Nadelge-
schosse und Accelerator-Geschosse. Flinten mit speziellen
Laufprofilen zählen nicht zu den Schusswaffen mit gezogenen
Läufen im Sinne der Definition nach Anlage 2 Abschnitt 2
Nummer 1.5.3
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.4
Bei der verbotenen Patronenmunition nach Anlage 2 Abschnitt
1 Nummer 1.5.4 begründet sich die Verbotseigenschaft mit
speziellen Eigenschaften der Geschosse wie Zusätzen in Form
von Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz oder dem Vorhan-
densein eines Hartkerns. Dies ergibt sich in der Regel durch
eine Kennzeichnung solcher Munition, z. B. mit einer Farb-
markierung der Geschossspitze.
Zu Leuchtspurmunition zählen auch Schrotpatronen, bei denen
in der Schrotvorlage ein Leuchtspursatz eingebettet ist.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.5
Eine Prüfung, ob bei Verschießen von Knallkartuschen, Reiz-
oder sonstige Wirkstoffmunition nach Anlage 2 Abschnitt 1
Nummer 1.5.5 in Entfernungen von mehr als 1,5 m vor der
Mündung Verletzungen durch feste Bestandteile hervorgeru-
fen werden können, erfolgt im Rahmen des Zulassungsverfah-
rens nach BeschG, bei Kartuschenmunition mit Reizstoffen in
Verbindung mit einer Zulassung nach § 9 Absatz 2 Nummer 4
BeschG.
Auf nach § 20 BeschussV gekennzeichnete Munition dieser
Art ist demnach das Verbot nicht anzuwenden, weil eine ent-
sprechende Zulassung zu unterstellen ist.
Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.6
Bei Kleinschrotmunition nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer
1.5.6 handelt es sich um solche, die in Abschnitt VI der Be-
schussV dem Kaliber nach aufgeführt ist.
Dem Verbot unterliegen nur solche Kleinschrotpatronen, die
ihren Abmessungen nach in den Lagern nach Tabelle 5 der
Maßtafeln mit einem Durchmesser (P1) bis 12,5 mm verwen-
det werden können.
Kurzwaffenmunition (z. B. im Kaliber .38 Special oder .45
ACP) mit Schrotvorlagen fällt nicht unter das Verbot.
waffen-sachkunde.com
– 59 –
Zu Abschnitt 2:
Zu Unterabschnitt 1:
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1
Grundsätzlich ist für den Umgang mit Schusswaffen und ihnen
gleichgestellten Gegenständen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Un-
terabschnitt 1 von einer generellen Erlaubnispflicht auszuge-
hen, es sei denn, sie werden an anderer Stelle von dieser Ver-
pflichtung befreit.
Dies gilt auch für wesentliche Teile von Schusswaffen, auch
wenn sie nur vorgearbeitet sind. Auch Schalldämpfer unterlie-
gen ggf. der Erlaubnispflicht (siehe Erläuterungen zu Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3).
Der Umgang mit verbotenen Waffen ist entweder vom Verbot
nach § 40 Absatz 2 oder 3 (Faustmesser) ausgenommen oder
bedarf einer Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 und
eventuell darüber hinaus nach Maßgabe dieses Abschnitts wei-
terer Erlaubnisse, z. B. für den Erwerb und Besitz einer vollau-
tomatischen Pistole nach § 10 Absatz 1.
Der Absatz ordnet an, dass bei Umarbeitung von erlaubnis-
pflichtigen Waffen in Waffen mit erleichterten (einschließlich
wegfallenden) Erlaubnisvoraussetzungen die waffenrechtliche
Erlaubnispflicht sich nach der ursprünglichen Eigenschaft
richtet.
Unter diese Regelung fallen auch umgearbeitete 4 mm M 20-
Waffen.
Zu Unterabschnitt 2:
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1
Bei dem in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1
angesprochenen Kennzeichen handelt es sich um das „F“ im
Fünfeck nach Abb. 10 der Anlage II zur BeschussV.
Zur Messung der Bewegungsenergie der Geschosse ist Anlage
VI zur BeschussV heranzuziehen.
Federdruckwaffen sind Schusswaffen, bei denen entweder Fe-
derkraft direkt ein Geschoss antreibt (auch als Federkraftwaf-
fen bezeichnet) oder ein federbelasteter Kolben in einem Zy-
linder bewegt wird und ein vom Kolben erzeugtes Luftpolster
das Geschoss antreibt.
Druckluftwaffen sind Schusswaffen, bei denen Luft in einem
Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein
Ventilsystem zum Geschossantrieb freigegeben wird.
Zu den Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte
Treibgase Verwendung finden, zählen z. B. CO
2
-Waffen.
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3
Bei dem in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.3
angesprochenen Zulassungszeichen handelt es sich um das
PTB-Zeichen im Kreis nach Abb. 6 der Anlage II zur Be-
schussV.
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.4
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.4 betrifft nur
solche Kartuschenmunition, für die es tatsächlich entspre-
chend Nummer 1.3 zugelassene SRS-Waffen gibt.
Die Munition bedarf eines Prüfzeichens nach Abb. 4 der An-
lage II zur BeschussV. Das Prüfzeichen befindet sich auf der
kleinsten Verpackungseinheit der Munition und nicht auf der
Kartusche selbst.
Bei pyrotechnischer Munition kommt diese Freistellung nur
zum Tragen, soweit sie der Klasse PM I entspricht und von
dem BAM zugelassen ist (siehe Anlage 2 Abschnitt 2 Unterab-
schnitt 2 Nummer 1.12).
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.5
Zum Führen von veränderten Langwaffen als sogenannte Sa-
lutwaffen ist grundsätzlich ein Waffenschein nach § 10 Absatz
4 erforderlich unbeschadet der Ausnahmeregelungen nach den
§§ 12 und 42. Der Kleine Waffenschein reicht nicht aus.
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.7
Ursprünglich mehrschüssige Perkussionsrevolver, die zu ein-
schüssigen Einzelladerwaffen abgeändert worden sind, fallen
nicht unter diese Befreiung.
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.8 und 1.9
Die Befreiungsvorschriften der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterab-
schnitt 2 Nummer 1.8 und 1.9 betreffen sowohl Originalwaf-
fen als auch Repliken.
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.11
Munition nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Num-
mer 1.11 umfasst nur solche Kartuschenmunition, die tatsäch-
lich in veränderten Langwaffen nach Nummer 1.5 geladen
werden kann.
Demnach fällt Kartuschenmunition z. B. in den Kalibern .308
Win. (= 7,62 mm x 51) oder 8 x 57 IS nicht unter diese Befrei-
ung.
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.12
Die Kennzeichnung nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt
2 Nummer 1.12 kann sich auch lediglich auf der kleinsten Ver-
packungseinheit befinden.
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 2
Der Erwerb ist frei, die in Nummer 2.1 und 2.2 bezeichneten
Waffenteile müssen der Waffenbehörde angezeigt und in die
WBK eingetragen werden. Auf Antrag können auch die in
Nummer 2a bezeichneten Waffenteile in die WBK eingetragen
werden. Ohne Eintrag in die WBK ist ein Munitionserwerb im
diesen Waffenteilen entsprechenden Kaliber auf der Grund-
lage der WBK nicht möglich.
Für den erlaubnisfreien Erwerb der genannten Gegenstände ist
ein gültiger Jahresjagdschein nicht ausreichend.
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 3.1
Die Befreiungsvorschriften der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterab-
schnitt 2 Nummer 3.1 betreffen sowohl Originalwaffen als
auch Repliken.
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 4.1, 5.1
und 5.2
Die Befreiungsvorschriften der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterab-
schnitt 2 Nummer 4.1, 5.1 und 5.2 betreffen sowohl Original-
waffen als auch Repliken.
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 6.1
Die Bestimmungen nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt
2 Nummer 6.1 betreffen u. a. das Wiederladen von Munition;
sprengstoffrechtliche Vorschriften sind zu beachten.
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 7.5
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 7.5 betrifft nur
solche Munition, für die es tatsächlich entsprechend Nummer
1.3 zugelassene SRS-Waffen gibt.
Die Munition bedarf eines Zulassungszeichens eines Be-
schussamtes. Das Zulassungszeichen befindet sich auf der
kleinsten Verpackungseinheit der Munition und nicht auf der
Kartusche selbst.
waffen-sachkunde.com
– 60 –
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 7.6 und 7.7
Die Befreiungsvorschriften der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterab-
schnitt 2 Nummer 7.6 und 7.7 betreffen Originalwaffen, Rep-
liken und Antikwaffen mit Zündnadelzündung.
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 8
Aus Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 ergibt sich, dass
auch die für Waffen nach § 1 Absatz 2 bestimmte Munition er-
laubnisfrei in Drittstaaten verbracht werden kann.
Zu Unterabschnitt 3:
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1
Zum Begriff des Erwerbs siehe Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer
1, zum Begriff des Besitzes Nummer 2.
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1
Die Befreiungsvorschriften nach Anlage 2 Abschnitt 2 Un-
terabschnitt 3 Nummer 1.1 umfassen insbesondere Feuerwaf-
fen im Kaliber 4 mm mit der entsprechenden Kennzeichnung
(Prüfzeichen nach Anlage II, Abb. 5 und Kennzeichen nach
Anlage II, Abb. 10 der BeschussV).
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.2
Für den Erwerb und Besitz von Munition (z. B. im Kaliber
4 mm M20) nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Num-
mer 1.2, die für Waffen nach Nummer 1.1 bestimmt ist, bedarf
es nunmehr einer Erlaubnis, wobei auf einen Bedürfnisnach-
weis verzichtet wird.
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 2
Zum Begriff des Führens siehe Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer
4.
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 2.1
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 2.1 betrifft
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (auch so ge-
nannte Notsignalgeräte), die mit dem kreisförmigen Zulas-
sungszeichen der PTB nach Abb. 6 der Anlage II der Be-
schussV gekennzeichnet sind und der zugelassenen Bauart
entsprechen.
Zu Abschnitt 3:
Zu Unterabschnitt 1:
Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1
Auf Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Ge-
schosse keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte), fin-
det nach Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 das mit Aus-
nahme von § 2 Absatz 1 und § 41 keine Anwendung, sodass
der Umgang mit diesen Geräten durch Erwachsene mit Aus-
nahme der Zulässigkeit der Anordnung eines Waffenverbotes
für den Einzelfall keinen waffenrechtlichen Beschränkungen
unterliegt. Ein Umgang durch Kinder und Jugendliche ist je-
doch bei Fehlen einer behördlichen Ausnahmezulassung
ebenso unzulässig wie ein Überlassen an diesen Personenkreis.
Geräte, bei denen zum Antrieb der Harpunen bzw. Geschosse
Munition verwendet wird (z. B. Haiabwehrgeräte als soge-
nannte „bangsticks“), unterliegen dagegen uneingeschränkt
den für den jeweiligen Gerätetyp maßgeblichen waffenrecht-
lichen Vorschriften.
Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 1 bis 3
In Nummern 1, 2 und 3 wird auf das Tatbestandsmerkmal der
getreuen Nachahmung verzichtet. Der Begriff der getreuen
Nachahmung ist – jedenfalls in der Bedeutung, die ihm im
Spielzeugrecht zukommt – für das Waffenrecht unbrauchbar.
Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 1 bis 4.2
Es können nur solche unbrauchbar gemachte Schusswaffen
eine Zulassung nach Anlage II Abb. 11 zur BeschussV aufwei-
sen, die nach dem 1. April 2008 abgeändert worden sind. Bei
im Zeitraum vom 1. April 2003 bis 1. April 2008 unbrauchbar
gemachten Waffen ist auf das Prüfzeichen nach Anlage 17
WaffVwV aus dem Jahr 1976 abzustellen.
Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 4
Nummer 4 erfasst umfassend die Dekorationswaffen:
Nummer 4.1 bringt – in klarer Bezugnahme auf das seinerzeit
maßgebliche Recht – den Regelungsgehalt der früheren Num-
mer 4 hinsichtlich der Altfälle der Unbrauchbarmachung zum
Ausdruck.
Nummer 4.2 erfasst – systematisch korrekt an dieser Stelle in
Anlage 2 – die Rechtsfolgenseite der Unbrauchbarmachung
nach geltendem Recht. Er ist somit die Korrespondenzrege-
lung zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.4,
auf den er Bezug nimmt.
Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 5
Nummer 5 ist auf der Rechtsfolgenseite die Korrespondenzbe-
stimmung zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer
1.6, auf den sie verweist.
Abschnitt 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffent-
lichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum
Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. November 1979 (Beilage Nr. 40/79 zum BAnz. Nr. 229
vom 7. Dezember 1979), die zuletzt durch die AVwV vom
20. Oktober 1994 (BAnz. Nr. 206a vom 29. Oktober 1994) ge-
ändert worden ist, mit Ausnahme der Anlagen 1 bis 26 des
Verzeichnisses der Anlagen, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. März 2012
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter F r i e d r i c h
waffen-sachkunde.com