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teilung dieser Frage sollte eine Stellungnahme der zuständigen
Polizeidienststelle eingeholt werden.
19.3 Verfügt der Antragsteller bereits über eine für seinen
Schutz geeignete Schusswaffe, so ist ein Bedürfnis für den Er-
werb einer weiteren Schusswaffe im Regelfall zu verneinen.
Beschränkt sich das nachgewiesene Bedürfnis in Folge einer
entsprechenden Konzentration der Gefährdung, Geeignetheit
oder Erforderlichkeit nur auf ganz bestimmte (Teil-)Tätig-
keiten oder Situationen, so sind auch die unter Anwendung des
§ 19 erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse nach Möglichkeit
auf diese Tätigkeiten/Situationen zu beschränken. Bestehen
darüber hinaus Zweifel am weiteren Fortbestand oder am aus-
reichenden Umfang der das Bedürfnis begründenden Umstän-
de, ist durch die zuständige Waffenbehörde eine erneute Über-
prüfung des Bedürfnisses durchzuführen.
Zu § 20: Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch
Erwerber infolge eines Erbfalls
20.1.1 Gemäß § 20 ist der Erbe einer Waffe nur privilegiert,
d. h. er hat ohne eigenes Bedürfnis, ohne Sachkunde und unab-
hängig vom Alterserfordernis einen Rechtsanspruch auf das
Erteilen einer waffenrechtlichen Erlaubnis, wenn der Erblasser
legal im Besitz der Waffe war. Hierdurch wird jedoch – vorbe-
haltlich einer Entscheidung nach § 54 – im Einzelfall nicht
ausgeschlossen, dass bei Vorliegen sämtlicher Vorausset-
zungen des § 4 Absatz 1 auch eine nicht legal im Besitz des
Erblassers befindlich gewesene Waffe durch die Waffenbehör-
de legalisiert und einem Berechtigten übergeben werden kann.
Die Anzeigepflicht nach § 37 Absatz 1 bleibt unberührt. Für
die Praxis bedeutet dies, dass demjenigen, der die erlaubnis-
pflichtige(n) Waffe(n) beim Tod eines Waffenbesitzers in sei-
nen Besitz nimmt, unabhängig davon, ob er das Erbe annimmt
oder nicht, (zunächst) eine Anzeigepflicht nach § 37 obliegt.
Das Erbenprivileg gilt nicht nur für den Erben, sondern auch
für den Vermächtnisnehmer und den von einer Auflage Be-
günstigten. Sie werden unter der Gruppenbezeichnung „Er-
werber infolge eines Erbfalls“ zusammengefasst. Für die Ver-
erbung von Sammlungen ist § 17 Absatz 3 einschlägig.
20.1.2 Die Ausstellung einer WBK für die infolge Erbfalls er-
worbenen erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder die Eintra-
gung in eine bereits ausgestellte WBK ist binnen eines Monats
zu beantragen. Für den Erben beginnt die Frist mit der An-
nahme der Erbschaft oder mit dem Ablauf der für die Aus-
schlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist. Diese beträgt
nach § 1944 Absatz 1 BGB sechs Wochen, in Fällen mit Aus-
landsbezug nach § 1944 Absatz 3 BGB sechs Monate. Für den
Vermächtnisnehmer oder den durch eine Auflage Begünstig-
ten beginnt die Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen im
waffenrechtlichen Sinne.
20.1.3 Sind mehrere Personen Erwerber infolge eines Erb-
falles, kann für diese Erbengemeinschaft eine WBK ausge-
stellt werden (§ 10 Absatz 2 Satz 1).
20.1.4 Die Erwerber infolge eines Erbfalls erwerben und be-
sitzen die Waffe rechtmäßig, auch wenn eine waffenrechtliche
Erlaubnis noch nicht erteilt worden ist. Die Besitzberechtigung
verlängert sich bis zur Erteilung einer WBK, vorausgesetzt,
dass der Antrag nach § 20 Absatz 1 rechtzeitig gestellt worden
ist. § 37 Absatz 1 bleibt unberührt.
20.1.5 Derjenige, der infolge eines Erbfalls erlaubnispflich-
tige Waffen erwirbt und die Anmeldefristen nach § 20 Absatz
1 versäumt, begeht keine Straftat, sondern eine Ordnungswid-
rigkeit. Das Überschreiten der Antragsfrist nach § 20 Absatz 1
hat zur Folge, dass ein Erbe die Erteilung einer waffenrecht-
lichen Erlaubnis unter den erleichterten Voraussetzungen des
§ 20 Absatz 2 nicht mehr verlangen kann. Die Erteilung einer
Erlaubnis ist nur unter Erfüllung der in § 4 Absatz 1 Nummer
1 bis 4 genannten Voraussetzungen möglich. Bei Antragstel-
lern, denen aufgrund eines anerkannten Bedürfnisses bereits
waffenrechtliche Erlaubnisse erteilt wurden (z. B. Sportschüt-
ze, Jäger, Waffensammler), ist von dieser Möglichkeit kein
Gebrauch zu machen. Sie sind im Sinne von § 7 sachkundig.
20.2.1 Das Erbenprivileg besteht darin, dass nach § 20 Absatz
2 die Erlaubnis abweichend von § 4 Absatz 1 zu erteilen ist,
wenn der Betroffene zuverlässig (§ 5) und persönlich geeignet
(§ 6) ist. Sachkunde und Volljährigkeit sind nicht erforderlich.
Bei einem minderjährigen Erwerber infolge eines Erbfalls
fehlt allerdings, je nach Lage des Einzelfalles nach § 6 Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 oder 3, die persönliche Eignung. Aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit ist daher dafür Sorge zu
tragen, dass der Besitz an ererbten Schusswaffen einem waf-
fenrechtlich Berechtigten (vorübergehend) übertragen wird.
Vollendet der Minderjährige das 18. Lebensjahr, so ist ihm
nach Feststellung seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eig-
nung auf Antrag die waffenrechtliche Erlaubnis zu erteilen,
vorausgesetzt, es handelt sich ausschließlich um Schusswaffen
nach § 14 Absatz 1 Satz 2. Bei anderen Schusswaffen tritt an
die Stelle des 18. Lebensjahres das 25. Lebensjahr. Hat der Be-
troffene das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist ein posi-
tives Gutachten nach § 6 Absatz 3 beizubringen.
20.2.2 Befindet sich zum Zeitpunkt der Anzeige nach § 37
Absatz 1 Satz 1 oder der Antragstellung nach § 20 Absatz 1 im
Nachlass des Erblassers neben den erlaubnispflichtigen
Schusswaffen noch die dazugehörige Munition, so hat die Be-
hörde nach § 37 Absatz 1 Satz 2 zu verfahren. Eine Erlaubnis
nach § 10 Absatz 3 zum weiteren Besitz der geerbten Munition
ist nur dann zu erteilen, wenn der Erwerber infolge eines Erb-
falls selbst ein Bedürfnis, z. B. als Jäger oder Sportschütze,
geltend machen kann.
Geerbte Schusswaffen werden auf die nach den §§ 13 oder 14
bestehenden Waffenkontingente nicht angerechnet.
20.2.3 § 20 Absatz 2 setzt berechtigten Besitz des Erblassers
nach den Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung voraus.
Fehlt es hieran, kann eine Erlaubnis unter Inanspruchnahme
des Erbenprivilegs nicht erteilt werden. § 46 Absatz 3 in Ver-
bindung mit Absatz 5 ist anwendbar. Ferner ist in diesen Fällen
zu prüfen, ob die Waffe zur Sachfahndung ausgeschrieben ist.
Gegebenenfalls ist eine Verkaufswegfeststellung durchzufüh-
ren.
20.3 Zur Durchsetzung der Blockierpflicht wird keine Auf-
lage benötigt. Eine schriftliche Aufforderung ist ausreichend.
Den Waffenbesitzern ist für das Durchführen der Blockierung
eine ausreichende Frist (z. B. 10 Wochen) einzuräumen. Die
Frist kann wegen mangelnder Verfügbarkeit des Blockiersys-
tems verlängert werden. Ein Nachweis über den Einbau der
Blockierung kann vom Waffenbesitzer nach § 20 Absatz 3 in
Verbindung mit § 36 Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Kommt
der Erbe der Aufforderung zur Blockierung nach erfolgter
Mahnung nicht nach, ist die waffenrechtliche Erlaubnis zu wi-
derrufen (§ 20 Absatz 3, §§ 45, 5 Absatz 2 Nummer 5).
Von der Pflicht, die geerbte Schusswaffe blockieren zu lassen,
sind Waffenbesitzer ausgenommen, die z. B. eine waffenrecht-
liche Erlaubnis nach den §§ 8, 13, 14, 16 bis 19 besitzen. Un-
abhängig von der Art der einzelnen Erlaubnis (bzw. der einzel-
nen Waffe) kann bei ihnen davon ausgegangen werden, dass
sie über die erforderliche Sachkunde zur Gefahreneinschät-
zung im Umgang mit Schusswaffen verfügen. Dies ist z. B.
auch dann der Fall, wenn der Erbe (nur) eine erlaubnispflich-
tige Signalwaffe aufgrund eines Bootsführerscheins besitzt
und eine großkalibrige Schusswaffe erbt.
20.4 Die Arbeitsgruppe „dynamische Druckmessung“ der
PTB hält auf ihrer Homepage Informationen über die nach der
Technischen Richtlinie (TR) – Blockiersysteme für Erbwaffen
– vom 1. April 2008 (BAnz. S. 1167) zertifizierten Blockier-
systeme bereit. Die veröffentlichte Zulassungsliste wird von
der PTB laufend fortgeschrieben.
20.5 Die Hersteller der Blockiersysteme weisen die Erlaub-
nisinhaber nach § 21 ein (§ 20 Absatz 5 Satz 1).